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Sozialgericht Detmold Urteil vom 29.04.2022 – S 28 R 986/17

28. Kammer · ECLI:DE:SGDT:2022:0429.S28R986.17.00

Der Bescheid der Beklagten vom 29.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2), die ihre Kosten selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 7598,53 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen durch einen Betriebsprüfungsbescheid wegen der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als „(…)“für die Klägerin.

Die Klägerin betreibt ein Einzelhandelsgeschäft. Im Streitzeitraum April 2012 bis Februar 2015 führte die Beigeladene zu 1) für die Klägerin „(…)“arbeiten durch.

Sie hatte bis zum 03.02.2014 ein Gewerbe mit den Tätigkeiten „Dienstleistungen aller Art für Unternehmen und Privatleute, Arbeitsvermittlung, Büroservice, Begleitung und Betreuung hilfsbedürftiger Personen“ angemeldet. Die Beigeladene zu 1) erhielt für ihre Tätigkeit von der Klägerin in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2014 und vom 01.08.2014 bis zum 28.02.2015 eine Vergütung von 9,50 € netto pro Stunde. Einen schriftlichen Vertrag bezüglich der Tätigkeit gab es nicht; es wurden lediglich mündliche Absprachen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) getroffen. Die Arbeiten wurden von der Beigeladenen zu 1) persönlich durchgeführt. Im Urlaub informierte die Beigeladene zu 1), dass in dieser Zeit die Arbeiten von einer befreundeten Firma übernommen würden. Hinsichtlich der Arbeitszeit war die Klägerin lediglich an die Öffnungszeiten des Marktes gebunden.

Vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 war die Beigeladene zu 1) für die Klägerin im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig und wurde von der Klägerin zur Sozialversicherung angemeldet. Die Beigeladene zu 1) war diesem Rahmen mit einer wörtlichen Arbeitszeit von 15 Stunden gegen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 500 € tätig.

Zum 01.08.2014 meldete die Beigeladene zu 1) das Gewerbe wieder an, diesmal zusätzlich für die Tätigkeiten „Immobilien- und Gebäude Service und Vertriebsservice für Versicherungen“.

Der Prüfdienst der Beklagten führte bei der Klägerin vom 12.09.2016 bis zum 20.04.2017 eine Betriebsprüfung durch. Die Beigeladene zu 1) gab auf Befragen der Beklagten an, dass sie über eine eigene „(…)“maschine verfüge, welche sie nebeneigenen „(…)“ zur Durchführung der Arbeit einsetzte. Dieser habe sie täglich mit einem eigenen Fahrzeug zum Markt transportiert, um sie einzusetzen. Sie gab weiter an, während der Zeit ihres Beschäftigungsverhältnisses habe sie nicht ihre eigene „(…)“maschine, sondern diejenige der Klägerin und auch deren „(…)“ eingesetzt. In den Zeiträumen ihre selbstständigen Tätigkeit für die Klägerin sei sie auch für andere Auftraggeber im In- und Ausland tätig gewesen. Im Zeitraum Februar 2014 bis Juli 2014 habe sie weniger Auftraggeber gehabt und habe sich deshalb dafür entschieden, in dieser Zeit als abhängig Beschäftigte tätig zu sein. Nach den Ermittlungen der Beklagten übte die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit für andere Auftraggeber zum Teil im Rahmen von versicherungspflichtigen bzw. geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen aus.

Nach Anhörung erließ die Beklagte gegen die Klägerin den streitigen Bescheid vom 29.06.2017. Darin verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie zur Umlage U 1,2, und UI von insgesamt 7598,53 €. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Beigeladene zu 1) habe zwar die Arbeitszeit flexibel gestalten können und sei lediglich an die Öffnungszeiten des Marktes gebunden gewesen. Dieses Kriterium sei jedoch aufgrund von zunehmenden flexibleren Arbeitszeiten nicht entscheidungserheblich. Hinsichtlich der Art und Ausführung der Arbeit seien mündliche Absprachen getroffen worden. Die Beigeladene zu 1) habe die Arbeiten persönlich ausgeführt und keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt. Die Beigeladene zu 1) habe kein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Maßgeblich hierfür sei, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Zwar habe die Beigeladene zu 1) angegeben, sie habe für die „(…)“arbeiten ihre eigene „(…)“maschine eingesetzt. Hierbei soll es sich um eine für die Industrie geeignete Maschine mit Selbsteintritt gehandelt haben. Solche Maschinen, so die Beklagte, verfüge jedoch über ein erhebliches Eigengewicht. Einen Nachweis für den Besitz dieser Maschine habe die Beigeladene zu 1) nicht vorgelegt. Als Arbeitsmittel habe die Beigeladene zu 1) nur den Besitz „(…)“ belegen können. Für diverse „(…)“ seien Quittungen eingereicht worden. Die Beigeladene zu 1) habe im Streitzeitraum zwar einen Pkw besessen und hierfür unter dem auf ihren Namen lautenden Gewerbeaufwendungen Abzug gebracht, jedoch seien die Fahrzeuge nicht in der Darstellung des Betriebsvermögens erschienen und seien damit nicht als betrieblich genutzte Firmenfahrzeuge zu werten. Eigene Arbeitsmittel, mit Ausnahme der genannten Gebrauchsgegenstände, welche üblicherweise in jedem Haushalt vorhanden seien, seien somit nicht eingesetzt worden. Soweit vorgetragen werde, dass die Beigeladene zu 1) über eine eigene Betriebsstätte verfüge, so bewohne sie unter der Meldeanschrift eine Zwei-Zimmer-Wohnung. Einen Mietvertrag über ein weiteres im selben Haus angemietetes Büro, wie behauptet, sei nicht belegt worden. Anhand der im Rahmen der Ermittlung eingereichten Mietverträge sei festzustellen, dass unter der Anschrift, welche die Beigeladene zu 1) für ihre späteren Gewerbeanmeldung angegeben habe, zwar von der Beigeladenen zu 1) eine Wohnung angemietet worden sei, diese aber durch die Beigeladene zu 1) regelmäßig untervermietet worden sei, was durch entsprechende Mietverträge und Belege über Mieteinkünfte deutlich werde. Soweit angegeben werde, dass die Beigeladene zu 1) eine Garage zur Lagerung von Betriebsmitteln genutzt habe, so liege hier zur zwar ein Mietvertrag vor, wonach jedoch die gewerbliche Nutzung der Zustimmung des Vermieters bedürfe. Eine entsprechende Vereinbarung liege nicht vor. Hierzu komme, dass die Garage 18,5 km von der Wohnanschrift der Beigeladenen zu 1) entfernt liege. Eine betriebliche Nutzung der Garage sei somit nicht nachvollziehbar. Anhand Ergebnisse aus den Ermittlungen könne das Vorliegen einer eigenen Betriebsstätte deswegen nicht festgestellt werden. Soweit angegeben werde, dass die Beigeladene zu 1) für ihr Gewerbe ein Darlehen von einem Freund aufgenommen habe, sei dies zwar ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, schließt jedoch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Dies gelte auch für eine Tätigkeit für weitere Auftraggeber. Die Anmeldung eines Gewerbes sei lediglich ein formales Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) habe gegen eine feste, gleichbleibend Stundenvergütung gearbeitet, und zwar in vergleichbarer Höhe zu dem Stundenlohn während der abhängigen Beschäftigung.

Hiergegen erhob die Klägerin am 06.07.2017 Widerspruch. Sie trug vor, dass die Beigeladene zu 1) Zeugin für den Erwerb der „(…)“maschine und die Anmietung des Büros sei. Auf die Frage, ob die Pkw Betriebsvermögen darstellten, komme es nicht an, ebenso wenig wie auf das Vorhandensein schriftlicher Belege für die Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung der Garage. Buchhaltungstätigkeiten seien nicht derart umfangreich, dass hierzu eine eigene Betriebsstätte unterhalten werden müsste. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2017 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 15.09.2017 erhobene Klage.

Die Beteiligten wiederholen zunächst im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Beigeladene zu 1) und die Klägerin im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 29.04.2022 befragt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und beschweren die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu Unrecht ist die Beklagte von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) ausgegangen.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 28p Abs. 1 S. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüftätigkeit (§ 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV) Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Diese Vorschrift findet nach § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und § 359 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auch auf die Erhebung von Umlagen nach dem AAG und die Insolvenzgeldumlage Anwendung.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie § 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch SGB III unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Für beschäftigte Arbeitnehmer sind auch Umlagebeträge nach § 7 AAG und § 358 Abs. 2 SGB III zu zahlen.

Die danach für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie für die Umlagepflicht erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und Urteil vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R - jeweils juris).

Die Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb im vorgenannt skizzierten Umfang stehen dabei weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien. Eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber einem Arbeitgeber kann daher auch allein durch die funktionsgerecht dienende Eingliederung in einen Betrieb gekennzeichnet sein (BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 - B 12 R 15/19 R - juris Rdnr. 21).

Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 3/17 R - juris Rdnr. 12 mit weit. Nachweisen).

Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, gegebenenfalls den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, a. a. O. Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen).

Ausgangspunkt der Prüfung sind demnach die für die Tätigkeit maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen.

Hier haben die Klägerin und die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit nicht durch einen schriftlichen Vertrag geregelt. Beide waren sich jedoch einig, dass die Beigeladene zu 1) auf selbständiger Basis arbeiten sollte.

Für eine selbständige Tätigkeit spricht vorliegend, dass die Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum mehrere Auftraggeber hatte. Weiterhin sprechen die Umstände nicht überwiegend dafür, dass die Beigeladene zu 1) in den Betrieb der Klägerin eingebunden war. Sie konnte zwar den Arbeitsort nicht frei wählen. Dies ist jedoch unerheblich, wenn sich, wie hier, der Ort der Leistungserbringung eines Dienstleisters aus der Natur der Sache ergibt. Die „(…)“ des von der Klägerin betriebenen „(…)“marktes konnte selbstverständlich auch nur dort durchgeführt werden. Auch ist es letztlich kein (wirklich erhebliches) Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin nach den betrieblichen Bedürfnissen der Klägerin richtete. Auch bei einem selbständigen „(…)“dienstleister, die es in der Wirtschaft unzweifelhaft gibt, ist es üblich, dass die Arbeiten vor oder nach der Hauptgeschäftszeit des Auftragnehmers durchgeführt werden, um dessen Betriebsablauf nicht zu beeinträchtigen und sicherzustellen, dass die Betriebsräume gereinigt sind, bevor die Kunden bzw. Besucher diese betreten. Immerhin zeigen die Angaben der Beigeladenen zu 1), dass ihr zu der Zeit, als sie unstreitig einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin hatte, engere zeitliche Vorgaben gemacht wurden, welche sie für die Zeit der nach eigenem Verständnis selbständigen Tätigkeit ablehnte.

Die Beigeladene zu 1) hatte auch ein gewisses unternehmerisches Risiko im Sinne eines Kapitaleinsatzes mit ungewissem Erfolg. Zwar hat sich der Vortrag im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der „(…)“maschine mit Selbstantrieb in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt, wobei unklar geblieben ist, wie dieser Vortrag zustande gekommen ist. Die Beigeladene zu 1) hat aber für ihre Tätigkeit Investitionen wie eine besondere „(…)“ getätigt - beides Geräte, die in einem normalen Haushalt nicht typischerweise vorhanden sind - und Betriebsräume außerhalb ihrer eigenen Wohnung angemietet. Sie hat auch die sonstigen notwendigen „(…)“mittel selbst angeschafft, während sie in der Zeit der abhängigen Beschäftigung solche benutzt hat, welche von der Klägerin gestellt worden waren. Angesichts dessen, dass im letzteren Zeitraum die Tätigkeit für die Klägerin die einzige Beschäftigung war, welche die Beigeladene zu 1) neben ihrer Weiterbildung ausgeübt hatte, hält die Kammer diesen Vortrag für glaubhaft. Kein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist es, dass die Beigeladene zu 1) für ihre Tätigkeit nach Stunden vergütet wurde. Bei reinen Dienstleistungen, die nicht in der Herstellung körperlicher Werke bestehen, ist eine solche Art der Vergütung durchaus üblich, da sich dabei der Umfang der Arbeiten im Wesentlichen nach dem notwendigen Zeitaufwand bestimmt.

Nach Auffassung der Kammer überwiegen in Abwägung dieser Merkmale diejenigen, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass nur die Beigeladene zu 1), anders als die Beigeladene zu 2), einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Detmold, Richthofenstraße 3, 32756 Detmold

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Detmold schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).