Rechtsprechung / Sozialgericht Detmold
Sozialgericht Detmold Gerichtsbescheid vom 18.10.2022 – S 17 R 680/20
17. Kammer · ECLI:DE:SGDT:2022:1018.S17R680.20.00
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Witwenrente ab Oktober bzw. November 2013.
Am 06.02.2014 beantragte die gesetzliche Vertreterin der Klägerin formlos Witwenrente bei der Beklagten und bat, die entsprechenden Formulare zuzusenden. Der Ehemann der Klägerin sei am 00.00.1965 geboren und am 00.11.2013 gestorben.
Mit Schreiben vom 21.07.2014 wies die Beklagte darauf hin, dass dem verstorbenen Herrn K. alle eingezahlten Beiträge mit Bescheid vom 25.10.2012 erstattet worden seien. Ein Anspruch auf Witwenrente könne deswegen nicht mehr entstehen. Mit Bescheid vom 25.10.2012 waren dem verstorbenen Versicherten Herrn K. auf seinen Antrag vom 10.07.2012 hin, Beiträge aus der Rentenversicherung in Höhe von 70.425,- EUR erstattet worden. In diesem Bescheid wies die Beklagte darauf hin, dass mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst sei. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr.
Im Klage- und Berufungsverfahren L 21 R 119/20 B hat die Klägerin bereits das Ziel verfolgt, dass sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Witwenrente gegen die Beklagte hat, wenn sie einen entsprechenden formularmäßigen Antrag stellt und dabei insbesondere auch eine Sterbeurkunde vorlegt. Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2019 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dahingehend geeinigt, dass die Klägerin einen formgerechten Rentenantrag einreicht, die Beklagte dann die Sterbeurkunde selber einholt und entscheidet.
Am 14.08.2019 stellte die Klägerin einen formularmäßigen Antrag auf Gewährung einer Witwenrente und legte eine Urkunde über die Eheschließung mit Herrn K. am 00.08.1991 vor.
Die Beklagte holte eine Sterbeurkunde der L. B. ein, aus der sich ergab, dass der verstorbene Versicherte Herr K. am 00.11.2013 verstorben ist und es wurde als Familienstand „Single“ angegeben.
Mit Bescheid vom 23.10.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Witwenrente ab, da die Mindestversicherungszeit für diese Rente nicht erfüllt sei und die Witweneigenschaft nicht nachgewiesen wurde. Die Beklagte führte aus, dass das Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten bis zu seinem Tod am 00.11.2013 statt der erforderlichen 60 Monate, nämlich die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Witwenrente, keinen Wartezeit Monat ausweise. Auch gehe aus der Sterbeurkunde, die in B. ausgestellt wurde, nicht hervor, dass der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes verheiratet gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, sie habe nachgewiesen, dass sie bis zum Tode des verstorbenen Versicherten mit diesem verheiratet gewesen sei. Die Auszahlung der Rentenbeiträge an den verstorbenen Versicherten sei wegen § 1365 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht wirksam, da ihre Einwilligung gefehlt habe.
Mit aufklärendem Schreiben vom 16.11.2019 wies die Beklagte noch einmal darauf hin, dass ein Anspruch auf Witwenrente für die Klägerin nicht bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beklagte führte aus, dass ein Anspruch auf Gewährung von Witwenrente gemäß § 46 SGG nicht bestehe; weder läge die Witweneigenschaft vor, da aus der Sterbeurkunde vom 27.09.2019 hervorgehe, dass der verstorbene Versicherte im Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet gewesen sei. Auch sei die allgemeine Wartezeit, die Voraussetzung für die Gewährung einer Witwenrente sei, von 60 Monaten nicht erfüllt, da der verstorbene Versicherte sich sämtliche Beiträge am 25.10.2012 habe erstatten lassen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid vom 18.05.2020.
Die Klägerin hat am 15.06.2020 Klage beim Sozialgericht Detmold erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr müsse eine Witwenrente ab Oktober bzw. November 2013 gewährt werden. Sie sei die Witwe des am 00.06.1965 geborenen und am 00.10.2013 in B. gestorbenen Versicherten Herrn K., sie habe ihn am 00.08.1991 geheiratet und sei nicht geschieden worden. Die Beitragserstattung, die der verstorbene Versicherte habe durchführen lassen, sei nicht rechtens gewesen, da die Vorschrift des § 1365 BGB dem entgegenstehe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2020 zu verurteilen, ihr Witwenrente für die Zeit ab Oktober/November 2013 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Erörterung am 22.06.2022 gewesen sind.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente.
Nach § 46 Abs. 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie die Witwe des am 00.11.2013 verstorbenen Versicherten ist. Sie legte zwar eine Eheurkunde vom 16.07.2014 vor, wonach sie am 00.08.1991 mit Herrn K. die Ehe geschlossen hat. Aus der von der Beklagten eingeholten Sterbeurkunde des Staates B. vom 27.09.2019 ergibt sich jedoch, dass der verstorbene Herr K. nicht verheiratet war. Die Klägerin konnte somit ihre Witweneigenschaft nicht nachweisen.
Auch hatte der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt. Vielmehr wurde für diesen am 25.10.2012 eine Beitragserstattung durchgeführt, was zur Folge hatte, dass keine anrechenbaren Zeiten mehr für die allgemeine Wartezeit vorhanden sind. Die Erstattung von zu Recht zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen ist abschließend in § 210 SGB VI geregelt. Die Voraussetzungen für die Beitragserstattung befinden sich in den Absätzen 1, 1a und 2, der Umfang und die Wirkung in den Absätzen 3, 5 und 6. Die genannte Vorschrift regelt aber auch die Einschränkung der Erstattung. So werden in § 210 Abs. 4 Satz 1 SGB VI die Auswirkungen eines durchgeführten Versorgungsausgleiches auf eine Beitragserstattung geregelt. Der Gesetzgeber hat also die besondere Situation von geschiedenen Ehegatten in dieser Vorschrift berücksichtigt. Ein Hinweis auf bestehende Ehen findet sich nicht. Die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB findet auf die Erstattung von Beiträgen keine Anwendung. Es handelt sich bei § 210 SGB VI um die speziellere Vorschrift.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Detmold, Richthofenstraße 3, 32756 Detmold
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).