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Sozialgericht Detmold Gerichtsbescheid vom 04.01.2024 – S 7 R 194/22
7. Kammer · ECLI:DE:SGDT:2024:0104.S7R194.22.00
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2022 eine mit Bescheid vom 11.11.2021 bewilligte Regelaltersrente von der Beklagten. Diese betrug zum Zeitpunkt des Rentenbeginns 655,71 €. Einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung im Sinne von § 76g Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) berücksichtigte die Beklagte im Bescheid vom 11.11.2021 nicht. Hiergegen erhob der Kläger am 02.12.2021 Widerspruch mit der Begründung, dass für die Berechnung der Grundrentenzeiten auch Zeiten der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen seien, da diese unverschuldet eingetreten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld I oder II bzw. Arbeitslosenhilfe nicht zu den Grundrentenzeiten gem. § 76g SGB VI zählten, auch wenn die Arbeitslosigkeit unverschuldet eingetreten sei. Es seien lediglich 192 Monate an Grundrentenzeiten berücksichtigungsfähig, weshalb die erforderliche Summe von 396 Monaten nicht erreicht werde.
Hiergegen hat der Kläger am 06.03.2022 Klage erhoben.
Er trägt vor, dass es für ihn nicht möglich gewesen sei, 396 für den Grundrentenzuschlag berücksichtigungsfähige Monate zu erreichen, da er 1986 als „(…)“arbeiter im U. in B. aus gesundheitlichen Gründen entlassen worden sei und ihm im Anschluss erforderliche Fortbildungen durch das Arbeitsamt und die Beklagte verwehrt worden seien. Der Grundrentenzuschlag sei deshalb zu gewähren.
Er beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2022 zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente ab dem 01.01.2022 unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist hierzu auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat die Beteiligten im Rahmen des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 27.11.2023 gem. § 105 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu einer beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört und Ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 27.12.2023 hat der Kläger seine Ansicht bekräftigt, dass es ihm unter anderem aufgrund mehrmals verwehrter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht möglich gewesen sei, 33 Jahre an Grundrentenzeiten zurückzulegen, weshalb ihm der Grundrentenzuschlag zu gewähren sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 S. 1 SGG.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S: 1, Abs. 4 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig (siehe allgemein zur statthaften Klageart in derartigen Fällen Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil v. 21.09.2023 - L 10 R 2463/22 -, juris Rn. 16).
Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente, da er die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag nicht erfüllt.
Rechtsgrundlage für die dem Kläger mit Bescheid vom 11.11.2021 gewährte Regelaltersrente ist § 235 SGB VI, wobei sich die Höhe der Rentenleistungen nach §§ 63 ff. SGB VI bestimmen. Danach ist der monatlich zu gewährende Rentenbetrag das Ergebnis der Vervielfältigung der persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Ausgangspunkt für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind bei einer Rente wegen Alters die Entgeltpunkte des Versicherten, die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden.
Für Renten, die ab dem 01.01.2021 bezogen werden, wird gemäß § 76g Abs. 1 SGB VI ein Entgeltpunktezuschlag ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Abs. 4 SGB VI maßgebenden Höchstwert liegt. Nach § 76g Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Grundrentenzeiten Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 SGB VI, wobei § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechend gilt. Des Weiteren gelten auch Ersatzzeiten als Grundrentenzeiten. Schließlich schließt § 76g Abs. 2 S. 3 SGB VI Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld von den Grundrentenzeiten aus. Entsprechendes gilt gemäß § 244 Abs. 5 S. 3 SGB VI auch für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe (§ 190 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) a.F.) und Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld (§ 19 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat die Beklagte unter Berücksichtigung der vom Kläger zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten alle als Grundrentenzeiten anerkennungsfähigen Zeiträume berücksichtigt. Insbesondere ist es vor dem Hintergrund der Regelung in § 76g Abs. 2 S. 3 SGB VI zutreffend, dass die Zeiten der klägerischen Arbeitslosigkeit nicht als Grundrentenzeiten anerkannt wurden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag, die Arbeitslosigkeit sei unverschuldet eingetreten und ihm seien entsprechende Fortbildungen, Rehabilitationsleistungen oder eine Rente wegen Erwerbsminderung versagt worden. Der Grund für den Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. für das Nichterreichen von 33 Jahren mit berücksichtigungsfähigen Zeiten ist bei der Prüfung von Grundrentenzeiten nicht zu berücksichtigen, da der Gesetzeswortlaut dies nicht vorsieht. Der Gesetzgeber hat sich trotz kritischer Gegenstimmen bewusst dazu entschieden, Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld von den Grundrentenzeiten auszunehmen (vgl. BT-Drs. 19/18473, S. 36; Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 76g SGB VI Rn. 105).
Die Rentenberechnung ist auch im Übrigen zutreffend erfolgt. Anhaltspunkte, die für eine fehlerhafte (Nicht-)Berücksichtigung von Zeiten sprechen, sind für das Gericht nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Detmold, Richthofenstraße 3, 32756 Detmold
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
Bockermann