Rechtsprechung / Sozialgericht Detmold
Sozialgericht Detmold Beschluss vom 30.09.2024 – S 23 SB 254/23
ECLI:DE:SGDT:2024:0930.S23SB254.23.00
Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 08.07.2024 wird auf 2.282,48 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die richterliche Festsetzung seiner Vergütung für das am 08.07.2024 erstattete Gutachten.
Im Hauptsacheverfahren waren die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mehr als 70 sowie des Nachteilsausgleichs „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) streitig.
Mit Beweisanordnung vom 12.12.2023 ernannte das Gericht den Antragsteller zum Sachverständigen und forderte ein Gutachten zu den o. g. Fragen, welches der Antragsteller am 08.07.2024 erstattete.
Mit Rechnung vom 09.07.2024 begehrte der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung von 2.818,56 Euro. Er gliederte diesen Betrag unter Zugrundelegung der Honorargruppe M 2 (Stundensatz 90,-Euro) nach der Anlage 1 zu § 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) wie folgt:
Honorar 2.368,53 Euro
Umsatzsteuer 19 % 450,02 Euro
Gesamtsumme 2.818,56 Euro
Dabei legte er folgende Arbeitsstunden zugrunde:
Aktenstudium 1,7 Stunden
Untersuchung 7,5 Stunden
Ausarbeitung 4,7 Stunden
Diktat, Korrektur 6,6 Stunden
Summe (20,5 Stunden, aufgerundet) 21 Stunden
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Detmold kürzte die begehrte Vergütung unter dem 20.08.2024 auf einen Betrag i. H. v. 2.282,48 Euro. Sie berücksichtigte für die Untersuchung einen Zeitaufwand von drei Stunden und kam so zu einer Gesamtstundenzahl von 16 Stunden à 90,-Euro (= 1.440,-Euro). Der von ihm angegebene Zeitaufwand werde dem dokumentierten Umfang der Untersuchung nicht gerecht. Nach den Ausführungen im Gutachten auf den Seiten 13 bis 26 würden drei Stunden für die Untersuchung als plausibel und vergütungsfähig angesehen.
Mit Schreiben vom 27.08.2024 beantragt der Antragsteller die richterliche Festsetzung. Die Kürzung sei ohne adäquate Begründung erfolgt. Die dokumentierte Anamnese auf Seite 7 bis 12 sei gänzlich außer Acht gelassen worden. Der notwendige Arbeitsaufwand für die durchgeführten Untersuchungen sei in erheblichem Ausmaß verkannt worden und ignoriere die Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW).
II.
Die Vergütung des Antragstellers war auf 2.818,56 Euro festzusetzen.
Für die von dem Antragsteller vorzunehmende Untersuchung des Klägers erscheint der Ansatz eines Zeitaufwandes von drei Stunden insbesondere unter Berücksichtigung des üblicherweise in einem durchschnittlichen Verfahren zur Feststellung des GdB sowie von Nachteilsausgleichen in Ansatz gebrachten Zeitaufwandes für eine Untersuchung im Rahmen einer internistisch-kardiologischen Begutachtung als ausreichend und angemessen.
Entgegen den Ausführungen der Kostenbeamtin ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Antragsteller tatsächlich den geltend gemachten Zeitaufwand bei der Untersuchung gehabt hat. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die Notwendigkeit jenes Zeitaufwandes zur Beantwortung der gestellten Beweisfragen nicht in vollem Umfang erschließt.
Nach den hier maßgeblichen Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) richtet sich die Vergütung des Sachverständigen nach der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit. Wieviel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Studium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehender Überlegung seine gutachtlichen Darlegungen zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei ist der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und der Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 20.02.2015, Az. L 15 KR 376/14 B m. w. N.).
Diese Grundsätze, die sich das Gericht nach eingehender Prüfung zu eigen macht, sind nach Auffassung des Gerichts auch auf den für die Untersuchung an sich zu berücksichtigenden Zeitaufwand anzuwenden. Dabei ist in die Betrachtung einzubeziehen, welche Untersuchungen üblicherweise im Rahmen der internistisch-kardiologischen Begutachtung nach dem Schwerbehindertenrecht durchgeführt werden und welchen Zeitaufwand diese üblicherweise bedingen.
Insoweit ist hier festzuhalten, dass eine mit beinahe acht Stunden fast einen gesamten Arbeitstag umfassende Untersuchung im Rahmen einer Begutachtung nach dem Schwerbehindertenrecht (egal in welchem Fachgebiet) als außergewöhnlich umfangreich erscheint. Entsprechend des Ansatzes der Kostenbeamtin ist hier vielmehr von einer durchschnittlichen Untersuchungszeit von rund drei Stunden auszugehen. Soweit es die im Einzelnen durch den Antragsteller vorgenommenen Untersuchungen betrifft, erscheinen zumindest die Durchführung einer InBody-Körperzusammensetzung durch bioelektrische Impedanzanalyse, eines hochverstärkten EKG sowie einer Lichtreflexionsrheographie der unteren Extremitäten als eher ungewöhnlich.