Rechtsprechung / Sozialgericht Detmold
Sozialgericht Detmold Urteil vom 18.10.2024 – S 28 KR 182/24
28. Kammer · ECLI:DE:SGDT:2024:1018.S28KR182.24.00
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem Ganzkörperstimulationsanzug des Typs Mollii Suit des Herstellers Ottobock als Hilfsmittel.
Die am 00.00.2012 geborene Klägerin leidet unter einer linksseitigen Hemiparese aufgrund einer frühkindlichen Hirnblutung. Bei ihr liegt eine Behinderung im rechtlichen Sinne vor. Die zuständige Behörde hat einen GdB in Höhe von 80% festgestellt. Zudem wurden die Merkzeichen B, H und H anerkannt. Derzeit besteht Pflegegrad 4. Sie ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.
Den streitigen Anzug beantragte sie am 14.07.2023. Beigefügt waren ein Kostenvoranschlag für den Anzug in Höhe von 8684,43 € sowie eine ärztliche Verordnung von Herrn Dr. D. aus dem Orthopädicum in B. vom 05.06.2023. Der Arzt hatte der Klägerin den Anzug nach einer 4-wöchigen Testphase mit erheblicher Steigerung der alltagsrelevanten Tätigkeiten zur Reduzierung der Spastik verschrieben. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.07.2023 die Kostenübernahme ab. Er diene überwiegend der Sicherung der Krankenbehandlung, welches aufgrund des Tragens und den damit einhergehenden Wirkungsweisen dann ggf. zu einer gewissen Mobilität führen könne. Hierbei handele es sich um ein neues Produkt zur Durchführung einer sogenannten neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode, ohne dass bisher keine entsprechende Empfehlung durch den Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) abgegeben wurde.
Gegen diese Entscheidung richtete sich ein Widerspruch vom 12.08.2023, eingegangen am 18.08.2023. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anwendung des Anzugs die Mobilität und Selbständigkeit der Klägerin zu verbessern. Die Klägerin könne sich im Alltag gut bewegen. Jedoch bekomme Sie bei längeren Strecken Schmerzen im Hüft- und Wadenbereich. Der Exopulse Mollii Suit biete eine Schmerzlinderung bei Patienten nach Schlaganfall und führe zu Entspannung von spastischen Muskeln. Auch werde die Blutzirkulation gefördert. Auch sollten sich die Beinlängendifferenz sowie die Spastik nicht weiter negativ verändern. Im häuslichen Bereich sei die Klägerin mit einem Laufband sowie einem Galileogerät versorgt. Diese Geräte sollen die physikalischen Therapiemaßnahmen, welche die Klägerin in der Schule erhalte, unterstützen. Aus wirtschaftlichen Gründen seien die Eltern der Klägerin nicht in der Lage, die Versorgung mit dem Exopulse Mollii Suit selbst zu finanzieren. Beigefügt war ein Entlassungsbericht des Neurologischen Rehabilitationszentrums H. vom 03.04.2023 bis 22.04.2023, den Bericht der interdisziplinären Praxis für Physio- und Ergotherapie vom 28.08.2023, ein Bericht von Herrn Dr. D. vom 17.08.2023 und ein Bericht der Y.-Klinik Q., Abteilung für Kinderorthopädie, Deformitätenrekonstruktion und Fußchirurgie vom 30.08.2023.
Die Beklagte beauftragte sodann den Medizinischen Dienst Nord (MD Nord) mit einer sozialmedizinischen Bewertung. In dessen Gutachten ist im Wesentlichen ausgeführt, laut dem Hersteller solle der Anzug aufgrund der niederfrequenten Elektrosimulation die spastisch, verspannte und schmerzende Muskulatur entspannen. Das verordnete Hilfsmittel solle der Krankenbehandlung dienen. Eine Kostenübernahme zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung könne nur erfolgen, wenn dazu ein evidenzbasierter Wirksamkeitsnachweis vorläge. Dieser liege bei dem Anzug jedoch nicht vor.
Auf dieser Grundlage wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2024 als unbegründet zurück. Zwar hindere die Tatsache, dass der Anzug nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sei, einen Anspruch nicht. Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels sei jedoch unter Berücksichtigung des § 2 Abs. la Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu „Neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" (NUB) individuell zu prüfen. Solle ein Hilfsmittel im Rahmen der Krankenbehandlung deren Erfolg sichern, sei seine Verwendung nicht von dem zugrundeliegenden Behandlungskonzept und den dafür geltenden Anforderungen zu trennen. Insoweit erfasse die Sperrwirkung des in § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V begründeten Leistungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt jegliche Maßnahme im Rahmen einer bei einem bestimmten Krankheitsbild systematisch angewandten Methode und demgemäß auch den Einsatz eines entsprechenden Hilfsmittels (vgl. BSG Urteil vom 12.08.2009, B 3 KR 10107 R). Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen nach § 135 Abs. 1 SGB V zulasten der Krankenkassen nur abgerechnet werden, wenn der dazu kraft Gesetzes berufene
G-BA in Richtlinien Empfehlungen über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode abgegeben habe. Eine Kostenübernahme für eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode komme ohne Methodenbewertung des G-BA gemäß § 2 Abs. 1 a SGB V nur in Betracht, falls Versicherte an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung leiden, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Kriterien des § 2 Abs. 1 a SGB V müssten auf enge Ausnahmefälle notstandsähnlicher Situationen begrenzt bleiben, sonst bestünde die Gefahr einer Sinnentleerung des Krankheitsmerkmals und einer Umgehung der gesetzlichen Schutzvorschriften (Verweis auf BSG-Urteil vom 14.12.2006, B 1 KR 12/06 R). Der Anzug sei nach dem Gutachten des MD nicht erforderlich.
Hiergegen richtet sich die am 21.02.2024 erhobene Klage.
Die Klägerin hat im Wesentlichen die Wirksamkeit der Anwendung des begehrten Anzugs betont. Während des Tragens des Anzugs im Rahmen der Erprobung habe die Klägerin eine signifikante Verbesserung ihrer motorischen Fähigkeit. Die Spastik auf der betroffenen linken Seite werde reduziert, was es ihr ermögliche, Aufgaben mit größerer Leichtigkeit und Genauigkeit auszuführen. Ihre Körperhaltung und Wahrnehmung habe sich verbessert, was zu einer gesteigerten Selbstständigkeit führe. In der Zeit, in der die Klägerin den Anzug nicht getragen habe, hätten weiterhin positive Effekte beobachtet werden können. Die verbesserte Muskulaturansteuerung und reduzierte Spastik hätten dazu beigetragen, dass die Klägerin ihre täglichen Aktivitäten mit mehr Leichtigkeit bewältigen habe können. Darüber hinaus hätten sich potenzielle langfristige Vorteile in Bezug auf Konzentration und Ausdauer bei kognitiven Aufgaben gezeigt.
Die Klägerin hat einen Erprobungsbericht des Orthopädietechnikers R. sowie eine ärztliche Stellungnahme des Sozial Pädiatrischen Zentrums C. vorgelegt, in dem der streitige Anzug befürwortet wird.
Des Weiteren hat sie auf das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15.02.2024
(S 3 KR 255/21) sowie des Bundessozialgerichts vom 14.06.2023 (B 3 KR 8/21 R) verwiesen und schließlich ausgeführt, es bestehe auch ein Anspruch auf Versorgung als Pflegehilfsmittel nach § 40 Elftes Buch Sozialgesetzbuch.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2024 zu verurteilen, die Klägerin mit einem Hilfsmittel in Form eines Ganzkörperstimulationsanzugs des Typs Mollii Suit zu versorgen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Versorgung. Ein solcher Anspruch besteht weder nach § 33 SGB V, noch nach § 2 Abs. 1a SGB V oder § 40 SGB XI.
Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei ist das Hilfsmittelverzeichnis nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung zwar nicht abschließend, so dass grundsätzlich auch Hilfsmittel zulasten der GKV verordnet werden können, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, soweit jeweils die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Zwar handelt es sich bei dem streitigen Anzug um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Hilfsmittel sind Sachen, die einen medizinischen Zweck erfüllen sollen. Dies unterscheidet sie von der Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) und den Heilmitteln (§ 32 SGB V), welche (ärztliche bzw. nicht-ärztliche) persönliche Dienstleistungen darstellen (vgl. Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 33 SGB V (Stand: 20.07.2023), Rn. 17 m.w.N.).
Soweit das Hilfsmittel aber nicht nur dem Behinderungsausgleich, sondern im Schwerpunkt auch therapeutischen Zwecken dient, ist - neben der Funktionstauglichkeit und Sicherheit - auch ein Nachweis eines therapeutischen Nutzens erforderlich gemäß § 139 Abs. 4 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.2004, Az.: B 3 KR 20/04 R). Wird ein Hilfsmittel als untrennbarer Bestandteil einer neuen vertragsärztlichen Behandlungs- oder Untersuchungsmethode eingesetzt, hat die Krankenkasse die Kosten hierfür grundsätzlich erst zu übernehmen, wenn der GBA die Methode positiv bewertet hat (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2017, Az.: B 3 KR 6/16 R). Denn im Hinblick auf die Sicherung von Nutzen und Wirtschaftlichkeit von Behandlungsmethoden ist das Prüfungsverfahren beim GBA vorgeschaltet, es gilt die Sperrwirkung des § 135 Abs. 1 SGB V. Erst wenn diese Prüfung positiv ausgefallen ist, sind die für den Einsatz der dann anerkannten Methode notwendigen Hilfsmittel Gegenstand der Leistungspflicht der Krankenkassen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2019, Az.: L 11 KR 1110/19 m.w.N.) Entsprechendes gilt für Hilfsmittel, die im Rahmen einer neuen vertragsärztlichen Behandlungs- oder Untersuchungsmethode eingesetzt werden, dass die Krankenkasse diese regelmäßig erst nach einer positiven Bewertung durch den GBA zu gewähren hat (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2017, Az.: B 3 KR 6/16 R). Das gilt auch dann, wenn der Versicherte das ärztlich verordnete Hilfsmittel ausschließlich selbst anwenden soll (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 2015, Az.: B 3 KR 6/14 R).
Bei dem hier streitgegenständlichen "Exopulse Mollii Suit" geht es nicht um den bloßen Behinderungsausgleich, sondern im Vordergrund steht zur Überzeugung des Gerichts der therapeutische Nutzen. Das ergibt sich sowohl aus den Ausführungen der Klägerin selbst als auch aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme und der seitens des Anbieters beschriebenen Wirkungsweise, der in der Produktbeschreibung angibt, der "Exopulse Mollii Suit" sei eine grundlegende Innovation im Bereich der Behandlung von neurologischen Störungen und der damit verbundenen Beschwerden.
Behinderungsausgleich durch Hilfsmittel erfolgt unmittelbar oder indirekt. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich ersetzt das Hilfsmittel die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion unmittelbar selbst, während es beim mittelbaren Behinderungsausgleich nur die direkten und indirekten Behinderungsfolgen ausgleicht (stRspr; vgl. nur zuletzt BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr. 16; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr. 19; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr. 18). In Abgrenzung zu Maßnahmen der Therapie wird das Funktionsdefizit wird auch bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich (im Schwerpunkt) nicht kurativ behandelt, sondern lediglich möglichst weitreichend kompensiert. Denn es wird mit dem Hilfsmittel nicht in erster Linie auf den regelwidrigen bzw. funktional beeinträchtigten Körperzustand mit dem Ziel der Heilung oder Besserung in einem kurativ-therapeutischen Sinne eingewirkt. Vielmehr bleibt der vom Regelfall abweichende Körper- oder Geisteszustand als solcher trotz Einsatzes des Hilfsmittels im Wesentlichen unverändert. Das Vorgehen beim Einsatz von Hilfsmitteln gleicht vielmehr hauptsächlich die Funktionsbeeinträchtigung aus oder ersetzt die beeinträchtigte Funktion, um dem Versicherten wieder eine vollständige oder zumindest weniger beeinträchtigte Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen. Es setzt mithin - selbst wenn es dem unmittelbaren Behinderungsausgleich zuzurechnen ist - vorrangig erst an den Folgen des medizinisch dann häufig schon austherapierten regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands an und dient nicht (mehr) dessen Behandlung oder gar Wiederherstellung (BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 18/17 R -, BSGE 125, 189-206, SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, SozR 4-2500 § 33 Nr. 53, SozR 4-3250 § 14 Nr. 27, Rn. 34).
Der streitige Anzug hat in diesem Sinne therapeutische Wirkung, denn er wirkt durch die Neurostimulation unmittelbar auf den regelwidrigen/beeinträchtigten Körperzustand ein, in dem er Verkrampfungen der Muskeln des Bewegungsapparates löst bzw. ihnen vorbeugt und diesem so ermöglicht, seine Funktion selbst wieder bzw. besser zu erfüllen. Dieser Effekt ist zwar nur vorübergehend, denn die dem Funktionsdefizit zugrundeliegende Krankheit bleibt unvermindert bestehen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn Tatsache bleibt, dass das Funktionsdefizit im Sinne einer Symptombehandlung selbst gemildert bzw. beseitigt wird, wenn auch für eine begrenzte Zeit, wobei Letzteres bei einem rein symptomatischen Behandlungsansatz nicht ungewöhnlich ist. Ausgleichen im Sinne eines Behinderungsausgleichs würde der Anzug die beeinträchtigte Körperfunktion demgegenüber, wenn er z.B. mit Elektromotoren ausgestattet wäre und hierdurch die unverändert ausgefallene/gestörte Eigenfunktion des Bewegungsapparats selbst übernehmen würde.
Dem von der Klägerin zitierten Urteil des SG Potsdam, das sich mit der Problematik der physiologischen Einwirkung auf den Körperzustand und damit mit dem Kern der Abgrenzung von Krankenbehandlung und Behinderungsausgleich nicht auseinandersetzt, kann deshalb nicht gefolgt werden.
Des Weiteren handelt es sich auch um eine neue Behandlungsmethode im Sinne von § 135 SGB V.
Der Begriff „Neuheit“ wird vom Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Er kann sowohl in einem materiellen als auch in einem formellen Sinn verstanden werden. Im materiellen Verständnis „neu“ ist eine Untersuchungs- und Behandlungsmethode, wenn sie sich bewusst von den bisher in der vertragsärztlichen Versorgung angewandten Diagnostik- und Therapieverfahren abgrenzt und sich darüber hinaus auf nicht weitgehend einhellig anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse berufen kann, die gerade aus diesem Grund der Prüfung auf Qualitätssicherung unterzogen werden sollen (BSG, Urt. v. 19. 10. 2004 - B 1 KR 27/02 R, BSGE 93, 236; Schmidt-De Caluwe, in Becker/Kingreen, SGB V, § 135 Rz 7). In der gegenwärtigen Praxis wird jedoch ein formeller Begriffsinhalt zu Grunde gelegt. Als „neu“ in diesem Sinne ist eine Methode einzustufen, wenn sie bisher überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in dieser Form Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung war. Davon ist auszugehen, falls für sie zum Zeitpunkt der Behandlung keine abrechnungsfähige Position in den einheitlichen Bewertungsmaßstäben aufgeführt ist (BSG, Urt. v. 26. 5. 2020 - B 1 KR 21/19 R; BSG, Urt. v. 18. 12. 2018 - B 1 KR 11/18 R, BSGE 127, 188; BSG, Urt. v. 13. 12. 2016 - B 1 KR 1/16 R, BSGE 122, 170; BSG, Urt. v. 2. 9. 2014 - B 1 KR 3/13 R, BSGE 117, 1; BSG, Urt. v. 17. 2. 2010 - B 1 KR 10/09 R, SozR 4-2500 § 27 Nr. 18; BSG, Urt. v. 22. 3. 2005 - B 1 A 1/03 R, BSGE 94, 221; BSG, Urt. v. 16. 9. 1997 - 1 RK 32/95, BSGE 81, 73; BSG, Urt. v. 16. 9. 1997 - 1 RK 28/95, BSGE 81, 54; Vossen, in Krauskopf, SozKV/PV, SGB V, § 135 Rz 6; Schmidt-De Caluwe, in Becker/Kingreen, SGB V, § 135 Rz 7; Ihle, in jurisPK-SGB V, § 135 Rz 22; Roters, in Kass. Komm., SGB V, § 135 Rz 6; Schuler-Harms, in NK-GesundhR, SGB V, § 135 Rz 17; Schockenhoff, in Jahn, SGB V, § 135 Rz 6; Ulmer, in Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, § 135 Rz 23; Altmiks, in NK-GesMedR, SGB V, § 135 Rz 7; so auch Kap. 2 § 2 VerfO G-BA).
Der hier streitige Anzug erfüllt das Merkmal der Neuheit sowohl im materiellen als auch im formellen Sinn. Wie der Hersteller selbst betont, handelt es sich um eine Innovation. Auch ist nicht erkennbar, dass Neurostimulation in ähnlicher Weise bereits zur Behandlung von Muskelspastiken eingesetzt wird. Auch eine Abrechnungsziffer gibt es bislang nicht. In diesem Zusammenhang geht der Verweis der Klägerin auf das Urteil des BSG in der Sache B 3 KR 8/21 R fehl. Denn dort hatte der GBA in einer Stellungnahme die Neuheit der Behandlungsmethode verneint, weshalb dort die Sperrwirkung des § 135 SGB V nicht eingriff.
Anders ist es hier, erforderlich ist mithin eine positive Empfehlung des GBA, die bislang noch nicht vorliegt. Da bislang nicht einmal ein Antrag beim GBA auf Prüfung vorliegt, scheidet die Annahme eines Systemversagens aus, da ein solches nur angenommen werden kann, wenn trotz Vorliegen aller formalen und inhaltlichen Voraussetzungen die Prüfung ohne ersichtlichen Grund nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wird. Ein Seltenheitsfall, in dem eine Prüfung im Rahmen wissenschaftlicher Studien aufgrund der geringen Fallzahl nicht möglich wäre, liegt bezogen auf die Erkrankung der Klägerin nicht vor. Muskelspastiken aufgrund von Hirnschäden sind keine ganz seltenen Phänomene.
Auch die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs.1a SGB V greift nicht. Danach können Versicherte abweichende, noch nicht im Leistungskatalog enthaltene Leistungen beanspruchen, wenn eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche oder wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung vorliegt, für die zugelassene Behandlungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, wenn die begehrte Behandlung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Entscheidend ist für die Anwendung des § 2 Abs. 1a SGB V eine notstandsähnliche Situation in dem Sinne, dass sofortiger Handlungsbedarf besteht um eine ansonsten zu erwartende, nicht wiedergutzumachende Verschlechterung zu verhindern. Das gilt aber nicht, wenn wie hier die Funktionsbeeinträchtigung des Bewegungsapparats bereits eingetreten ist und durch die gegenständliche Behandlung (im Wesentlichen lediglich wieder verbessert werden soll (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2021, Az.: L 11 KR 4247/19). Auch stehen konventionelle Behandlungsmethoden zur Verfügung, die bei der Klägerin auch angewendet werden.
Schließlich scheidet auch ein Anspruch nach § 40 SGB XI aus. Einen solchen Anspruch hätte die Beklagte als erstangegangener Rehabilitationsträger nach § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zwar grundsätzlich zu prüfen gehabt, obwohl sie für die Leistungen der Pflegeversicherung nicht originär zuständig ist, denn sie hat den Antrag nicht an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet.
Er ist jedoch vorliegend nicht gegeben.
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die Aspekte der Linderung von Beschwerden oder der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung sind hier aber lediglich mittelbare Folge einer Behandlung der Spastiken der Klägerin, also der Erkrankung(ssymptome), welche
(mit-)ursächlich für die Pflegebedürftigkeit der Klägerin sind. Dient ein Hilfsmittel - wie hier - jedoch primär der Krankenbehandlung, kann nicht über mittelbare Folgewirkungen im Bereich der Pflege die Sperrwirkung des § 135 SGB V ausgehebelt werden (vgl. Eichberger, WzS 2018, 38, 40; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2019 - L 11 KR 1110/19 -, Rn. 38, juris; i. E. einen Anspruch nach § 40 SGB XI für den hier streitigen Anzug ebenso ablehnend Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juni 2024 - L 2 KR 473/23 -, Rn. 22, juris)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Detmold, Richthofenstraße 3, 32756 Detmold
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Detmold schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).