Rechtsprechung / Sozialgericht Detmold

Sozialgericht Detmold Beschluss vom 31.01.2025 – S 10 KR 640/24

ECLI:DE:SGDT:2025:0131.S10KR640.24.00

Tenor

Der Streitwert wird auf 1.060 EUR festgesetzt.

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Der Streitwert wird auf 1.060 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 1 Ziff. 4, 63 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (-GKG -) und orientiert sich an der Klageforderung. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt bei einer Untätigkeitsklage unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Verzögerung 10 bis 25 v.H. des Streitwerts der "Hauptsache" (LSG Rheinland-Pfalz, 11.8.1994 - L 3 Sb 19/94 -; Bayerisches LSG, 9.10.2014 - L 5 R 604/14 B ; s. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit). Inhaltlich ging es vorliegend um Behandlungskosten in Höhe von 7.071,37 Euro, 15 % davon ergeben den Streitwert in Höhe von 1.060 Euro.