Rechtsprechung / Sozialgericht Detmold
Sozialgericht Detmold Urteil vom 26.02.2025 – S 19 AS 1062/18
19. Kammer · ECLI:DE:SGDT:2025:0226.S19AS1062.18.00
Der Bescheid des Beklagten vom 16.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2018 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches -SGB II-zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2).
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin zu 2) einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches -SGB II- für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 hat.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2) sind miteinander verheiratet. Beide haben die griechische Staatsangehörigkeit.
Sie sind nach ihren eigenen Angaben am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um zu ihren psychisch erkrankten volljährigen Sohn zu ziehen.
Im Dezember 2014 hatten die Kläger auch erstmals einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gestellt.
Mit Bescheid vom 05.03.2015 hatte der Beklagte zunächst die Bewilligung von Leistungen ab 01.01.2015 wegen einer fehlenden Mitwirkung der Kläger ganz versagt, weil sie angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt hatten.
Die Kläger hatten sodann u.a. einen Umstellungsantrag für Leistungen der Pflegeversicherung und eine Bescheinigung der AOK NordWest vom 01.04.2015 vorgelegt, wonach die Klägerin zu 2) seit dem 20.03.2015 eine Pflegetätigkeit für Frau W. V. mit einem wöchentlichen zeitlichen Umfang von 14 Stunden ausübe. Die pflegebedürftige Person sei in Pflegestufe I eingruppiert.
Des Weiteren hatten die Kläger einen auf die Pflegetätigkeit der Klägerin zu 2) bezogenen Anstellungsvertrag mit Frau V. vom 09.04.2015 vorgelegt. Danach hatten die Vertragsparteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 14 Stunden sowie eine monatliche Vergütung von 235,00 EUR vereinbart. Im Übrigen sollte die Vergütung mit der Erhöhung der Pflegestufe den gesetzlichen Gruppierungen angepasst werden. Ferner enthält der Arbeitsvertrag u.a. Regelungen zu einer Probezeit, zu Erholungsurlaub und zur Kündigung.
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Blatt 43 - 44 der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Band I) Bezug genommen.
Der Beklagte hatte mit Bewilligungsbescheid vom 10.04.2015 den Klägern für die Zeit vom 20.03.2015 bis zum 29.02.2016 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bewilligt.
Aufgrund von Weiterbewilligungsanträgen wurde den Klägern in der Folgezeit auch für den Gesamtzeitraum vom 01.03.2016 bis zum 28.02.2018 weiterhin Grundsicherungsleistungen bewilligt.
Mit Schreiben vom 05.09.2017 forderte der Beklagte den Kläger zu 1) auf, einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung zu klären.
Am 22.01.2018 stellten die Kläger für den Zeitraum ab 01.03.2018 einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen. Mit Schreiben vom 24.01.2018 forderte der Beklagte die Kläger auf, einen Nachweis über alle Einkünfte ab dem 01.09.2017 bis aktuell durch Vorlage von Kontoauszügen und entsprechende Bescheinigungen der Pflegekasse der AOK zu erbringen. Neben diversen Kontoauszügen legten die Kläger eine Bescheinigung der AOK NordWest vom 08.03.2018 vor, mit der gegenüber Frau V. bestätigt wurde, dass sie seit dem 01.01.2017 ein Pflegegeld nach dem Pflegegrad 2 in Höhe von monatlich 316,00 EUR erhalte. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge der Kläger wurde das Pflegegeld von der Pflegekasse direkt auf deren Konto überwiesen.
Auf Nachfrage des Beklagten gaben die Kläger an, dass Frau V. die Schwester der Klägerin zu 2) sei.
Mit Bescheid vom 16.03.2018 lehnte der Beklagte die Weiterbewilligung von Leistungen mit der Begründung ab, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen zu Sicherung ihres Lebensunterhalts hätten, weil sie nur ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zweck der Arbeitsuche hätten. Die Pflege von Familienangehörigen stelle keine Erwerbstätigkeit dar und begründe kein Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin zu 2) liege somit nicht vor.
Die Kläger legten hiergegen Widerspruch ein und machten geltend, dass die Klägerin zu 2) seit dem 20.03.2015 als Arbeitnehmerin tätig sei. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU sei sie nach über einem Jahr ununterbrochener Tätigkeit freizügigkeitsberechtigt. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU gelte dies auch für den Kläger zu 1).
Die Kläger stellten am 16.04.2018 bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 19 AS 537/18 ER geführt. Mit gerichtlichem Beschluss vom 08.05.2018 wurde der Beklagte zur vorläufigen Leistungserbringung in Höhe des maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom 16.04.2018 bis zum 31.08.2018 verpflichtet.
Am 23.05.2018 teilte die AOK NordWest im Meldeverfahren dem Beklagten mit, dass der Kläger zu 1) nicht versicherungspflichtig sei, da er die Pflegestufe 4 habe und nicht erwerbsfähig sei. Seit dem 13.09.2017 beziehe er aufgrund der Pflegestufe 4 Leistungen.
Sodann wurde der Bescheid der AOK NordWest vom 08.11.2017 vorgelegt, wonach der Kläger zu 1) seit dem 13.09.2017 einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von monatlich 728,00 € aufgrund eines Pflegegrades 4 habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger mit der Begründung zurück, dass sie gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen seien, da sie sich nur zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten würden. Ein anderes Aufenthaltsrecht nach § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU sei nicht einschlägig. Die Klägerin zu 2) sei weder Arbeitnehmerin, Auszubildende oder Selbstständige. Sie pflege zwar seit März 2015 ihre Schwester mit wöchentlich 14 Stunden und erhalte dafür ein Pflegegeld von 316, Euro monatlich. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II könnte nur sein, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung eine Tätigkeit ausübe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Dabei sei auf objektive Kriterien abzustellen. Bei der Tätigkeit müsse es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handeln, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben würden, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Der Umfang der Tätigkeit lasse grundsätzlich die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft zu. Jedoch entspreche das Beschäftigungsverhältnis nicht den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland. Damit sei eine im Rahmen des Freizügigkeitsrechts schützenswerte Beziehung zum deutschen Arbeitsmarkt nicht gegeben. Angesichts eines Mindestlohnes im Jahre 2018 i.H.v. 8,84 € führe ein bescheinigtes Entgelt i.H.v. 316,00 € im Monat bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden - dies entspreche einer monatlichen Arbeitszeit von 60,3 Stunden - zu einem Stundenlohn i.H.v. 5,24 €, demnach deutlich unter dem Mindestlohn. Aus diesem Grunde könne kein Arbeitnehmerstatus im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU anerkannt werden. Die Höhe der Vergütung entspreche eher einer Aufwandsentschädigung für familiär geleistete Hilfsdienste. Im Übrigen sei das Pflegegeld nicht als Arbeitsentgelt zu verstehen und es bestehe kein beitrags- und meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Andere Freizügigkeitsberechtigungen seien nicht ersichtlich.
Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 15.09.2015 (Aktenzeichen C-67 /14) entschieden, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht gegen das Recht der Europäischen Union verstoße. Auch das Europäische Fürsorgeabkommen führe zu keinem Leistungsanspruch. Der durch die Bundesregierung erklärte Vorbehalt sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wirksam. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die Stadt H. als Trägerin der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches -SGB XII- für die Kläger sachlich zuständig, wenn sie vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen seien (Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 59/13 R).
Die Kläger haben am 17.07.2018 hiergegen Klage erhoben.
Am 15.08.2018 hatten sie erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, der bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 19 AS 1216/18 ER geführt wurde. Mit gerichtlichem Beschluss vom 11.09.2018 wurde der Beklagte zur vorläufigen Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 28.02.2019 in Höhe des maßgebenden Regelbedarfs verpflichtet.
Die Kläger tragen mit ihrer Klage vor, dass die Auffassung des Beklagten rechtsirrig sei. Der Arbeitnehmerbegriff sei unionsrechtlich weit auszulegen. Entscheidend sei, dass es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handele. Ein Verstoß gegen einzelne Gesetzesbestimmungen vermöge dies nicht aufzuheben, zumal wenn es sich um einen Verstoß gegen eine Arbeitnehmerschutzvorschrift (hier Mindestlohn) handele. Ferner würden sie Vertrauensschutz in Bezug auf die vom 20.03.2015 bis zum 01.03.2018 zuerkannte Arbeitnehmerstellung der Klägerin zu 2) genießen. Hilfsweise machen sie einen Anspruch auf Zahlung von SGB XII-Leistungen gegen die Beigeladene geltend. Nicht betroffen von der Vorbehaltserklärung der Bundesrepublik Deutschland seien die Leistungen nach dem SGB XII.
Die mit gerichtlichem Beschluss vom 02.05.2023 beigeladene Stadt H. hatte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 dem Beklagten den Anspruch des Klägers zu 1) bereits für die Zeit vom 01.09.2017 bis zum 30.06.2020 mit Ausnahme des Zeitraums vom 01.03.2018 bis zum 15.04.2018, in dem keine Leistungen für den Kläger zu 1) gewährt worden sind, erstattet und nunmehr den Anspruch des Klägers zu 1) auf SGB XII-Leistungen für den noch insoweit streitbefangenen Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 15.04.2018 anerkannt. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung das Anerkenntnis der Beigeladenen angenommen und den Rechtsstreit bezogen auf den von ihm geltend gemachten Anspruch für erledigt erklärt.
Im Übrigen ist die Beigeladene der Auffassung, dass für die Klägerin zu 2) kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII bestehe. Aus der Entscheidung im Eilverfahren sei ersichtlich, dass nach Überzeugung des Gerichts das Einkommen und damit auch die Tätigkeit der Klägerin zu 2) zwar nicht bedarfsdeckend, jedoch gerade nicht völlig untergeordnet und unwesentlich sei. Danach könne ein Arbeitnehmerstatus festgestellt werden.
Die Klägerin zu 2) beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches -SGB II-zu bewilligen, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches -SGB XII-zu bewilligen.
Der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bleibt bei der Auffassung, dass hinsichtlich der Klägerin zu 2) kein Arbeitsverhältnis vorliege. Es sei kein Mindestlohn gezahlt worden. Die Vergütung liege deutlich unter dem Mindestlohn. Aus diesem Grunde könne kein Arbeitnehmerstatus im Sinne des § 2 Absatz 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU erkannt werden. Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -LSG NRW- sei ebenfalls der Auffassung, dass eine Tätigkeit, die offensichtlich im Widerspruch zu geltenden rechtlichen Regelungen stehe, keine schützenswerte Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt zu begründen vermöge und damit auch kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer vermitteln würde. Die Tätigkeit der Klägerin zu 2) sei auch nicht beitragspflichtig. Sie pflege nicht erwerbsmäßig eine Angehörige in häuslicher Umgebung und erhalte lediglich das Pflegegeld. Das Pflegegeld gelte nicht als Verdienst. Insofern könne es sich auch nicht um ein Arbeitsverhältnis handeln.
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin zu 2) ist durch den Bescheid des Beklagten vom 16.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2018 im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- beschwert, denn der Beklagte hat zu Unrecht den Anspruch der Klägerin zu 2) auf Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 abgelehnt.
Die Klägerin zu 2) erfüllt für den streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt, so hat sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht, sie ist erwerbsfähig und auch hilfebedürftig. Sie hat ferner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Auch ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II greift nicht ein, denn das Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 2) ergibt sich nicht alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche. Die Klägerin zu 2) ist entgegen der Auffassung des Beklagten aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Pflegeperson als Arbeitnehmerin anzusehen. Der Leistungsausschluss im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist vorliegend nicht gegeben.
Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind ausgenommen von den Leistungen nach dem SGB II Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Anspruch auf aufstockende SGB II-Leistungen haben jedoch Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich als Arbeitnehmer einschließlich geringfügig Beschäftigter oder Selbstständige in Deutschland aufhalten (Radüge in JurisPK SGB II, Stand: 14.03.2016, § 7, Rd.-Nr. 95).
Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist im Lichte des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts auszulegen. Abzustellen ist auf den unionsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 45 AEUV (s. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -LSG NRW-, Beschluss vom 17.07.2017, Az.: L 7 AS 647/17 B ER, L 7 AS 648/17 B m.w.N.). Nach dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) setzt dieses europarechtlich geprägte Aufenthaltsrecht - ebenso wie das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer (Urteil vom 16. Juli 2020, C-658/18, Rn. 93; Urteil vom 14. Juni 2012, C-542/09, Rn. 68; Urteil vom 6. November 2003, C-413/01, Ninni-Orasche, Rn. 26) - eine wirtschaftliche Tätigkeit voraus, die nur vorliegt, wenn es sich um eine tatsächliche und echte, also nicht völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt (Urteil vom 1. Februar 2017, C-392/15, Rn. 100; Urteil vom 20. November 2001, C-268/99, Jany, Rn. 33).
Um Arbeitnehmer zu sein, muss die betreffende Person während einer bestimmten Zeit nach Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann der Umstand, dass eine Person nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015, C-432/14, Rn. 24; Urteil vom 4. Februar 2010, C-14/09, Genc, Rn. 26; Urteil vom 26. Februar 1992, C-357/89, Raulin, Rn. 14).
Unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerstatus begründen kann (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010, C-14/09, Genc, Rn. 26).
Auch die Dauer der von dem Betroffenen ausgeübten Tätigkeit ist ein Gesichtspunkt, den das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen hat, ob es sich hierbei um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang hat, dass sie nur unwesentlich und untergeordnet ist (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010, C-14/09, Genc, Rn. 27; Urteil vom 26. Februar 1992, C-357/89, Raulin, Rn. 14). Der bloße Umstand der kurzen Dauer der Beschäftigung führt als solcher aber nicht dazu, dass die Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, C-22/08, C-23/08, Vatsouras, Koupatantze, Rn. 29; Urteil vom 6. November 2003, C-413/01, Ninni-Orasche, Rn. 25).
Für die Gesamtbewertung der Ausübung einer Tätigkeit als Beschäftigung und damit die Zuweisung des Arbeitnehmerstatus ist mithin Bezug zu nehmen insbesondere auf die Arbeitszeit, den Inhalt der Tätigkeit, eine Weisungsgebundenheit, den wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung, die Vergütung als Gegenleistung für die Tätigkeit, den Arbeitsvertrag und dessen Regelungen sowie die Beschäftigungsdauer; es ist mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des EuGH ein weites Verständnis zugrunde zu legen (Bundessozialgericht, Urteil vom 29. März 2022, B 4 AS 2/21 R, Rn. 20; Urteil vom 27. Januar 2021, B 14 AS 42/19 R, Rn. 21; Urteil vom 12. September 2018, B 14 AS 18/17 R, Rn. 20).
Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung ist zu prüfen, ob die Tätigkeit als tatsächlich und echt angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 04.02.2010 -C-14/09- Genc). Allein von einer bestimmten geringen Wochen- und Monatsarbeitszeit, einem nicht existenzsichernden Lohn oder einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns kann noch nicht auf eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit geschlossen werden (s. LSG NRW a.a.O. mw.N.).
Nach Überzeugung des Gerichts sind das Einkommen und damit auch die Tätigkeit der Klägerin zu 2) zwar nicht bedarfsdeckend, jedoch nicht völlig untergeordnet und unwesentlich. Die Klägerin zu 2) pflegte vor dem streitbefangenen Zeitraum bereits seit dem 20.03.2015 und damit seit über drei Jahren ihre nicht mit ihr in einem Haushalt lebende Schwester und erhält dafür eine regelmäßige monatliche Vergütung in Höhe des Pflegegeldes, zuletzt in Höhe von monatlich 316,00 EUR. Bereits im Hinblick auf die Höhe des Einkommens ist nicht mehr von einer völlig untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit auszugehen, denn die Klägerin zu 2) kann nach Bereinigung des Einkommens unter Abzug der geltenden Freibeträge und weiteren Aufwendungen zumindest teilweise ihren Lebensunterhalt selbst durch die Erwerbstätigkeit bestreiten. Dem steht nicht entgegen, dass hier aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung ein Näheverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht. Der Klägerin zu 2) war es möglich, mit ihrer Schwester einen Arbeitsvertrag zu schließen, der konkrete Regelungen u.a. zu einer Probezeit, der Kündigungsfrist und zu Erholungsurlaub enthält, die das Wesen eines Arbeitsverhältnisses ausmachen. Die Pflegedienstleistung wird zwar sehr haushaltsnah erbracht, dies steht jedoch der Arbeitnehmertätigkeit nicht entgegen. Die Schwester der Klägerin zu 2) hätte auch eine fremde Person als Helfer in der Pflege beschäftigen können.
Die Tatsache, dass die Beschäftigung der Klägerin zu 2) nicht bei der Minijob-Zentrale angemeldet war, steht der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin zu 2) nicht entgegen. Ob der Arbeitgeber eine Beschäftigung ordnungsgemäß anmeldet und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge abführt oder nicht, kann nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Denn der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen Einfluss auf das entsprechende Verhalten des Arbeitgebers. Insbesondere kann der Arbeitnehmer die Anmeldung nicht selbständig durchführen (s. auch Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 10.05.2016, Az. S 33 AS 470/13).
Würde man der Auffassung des Beklagten folgen, dass die Einhaltung des Mindestlohns als ein unabdingbares bzw. starres Kriterium für die Beurteilung, ob eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit vorliegt, dient, hätte dies zur Folge, dass zum einen eine Arbeitnehmerschutzregelung entgegen ihrer Funktion der erwerbstätigen Klägerin zum Nachteil gereichen würde und dass zum anderen der nach der Rechtsprechung des EuGH geschaffene weite Maßstab eine nicht gewollte Einschränkung erfährt.
Neben der Dauer und der Höhe der Vergütung ist hier des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2) die Pflegetätigkeit mit einem wöchentlichen Umfang von 14 Stunden und damit nicht in einem unwesentlichen Umfang wahrgenommen hat.
Es ergeben sich daher im Gesamtbild keine gewichtigen Anhaltspunkte, die vorliegend auf eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit der Klägerin zu 2) schließen lassen.
Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass das der Schwester der Klägerin zu 2) zustehende Pflegegeld direkt an die Klägerin 2) ausgekehrt wurde. Denn dies dürfte allein dem praktischen Gesichtspunkt einer einfachen Handhabe der Leistung der geschuldeten Vergütung gedient haben.
Unter Gesamtbetrachtung des hier vorliegenden Einzelfalls ist daher von einer Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin zu 2) auszugehen.
Der Klage war daher stattzugeben.