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Sozialgericht Detmold Beschluss vom 11.08.2025 – S 19 SB 75/22
19. Kammer · ECLI:DE:SGDT:2025:0811.S19SB75.22.00
Der Vergütungsanspruch des Antragstellers für das gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- erstattete neurochirurgische-schmerztherapeutische Sachverständigengutachten vom 22.09.2024 wird auf 1.499,40 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Vergütung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In dem auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts geführten Verfahren wurde der Antragsteller, der Facharzt für Neurochirurgie und zertifizierter Schmerztherapeut ist, auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG aufgrund der gerichtlichen Beweisanordnung vom 31.05.2023 in der Fassung des Beschlusses vom 04.06.2024 mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt.
Am 24.09.2024 sind sowohl das unter dem 22.09.2024 erstellte Gutachten des Antragstellers als auch die Rechnung vom 22.09.2024 zum Gutachten über einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.712,80 Euro bei Gericht eingegangen.
Der geltend gemachte Rechnungsbetrag setzt sich unter der von dem Antragsteller zugrunde gelegten Honorargruppe M 3 wie folgt zusammen:
Aktenstudium 1870 g: 5 Stunden a 120,00 Euro 600,00 Euro
Literatursuche- und studium: 2 Stunden 240,00 Euro
Internetstudium ICD 10-GM 20124: 2 Stunden 240,00 Euro
LG Sachsen-Anhalt Urteilssuche und Studium: 1 Stunde 120,00 Euro
Fachinformation Arzneimittel MTX Suche und Studium: 1 Stunde 120,00 Euro
Anamneseerhebung und Untersuchung : 3 Stunden 360,00 Euro
Ausarbeitung des Gutachtens: 8 Stunden 960,00 Euro
Diktat und Korrektur: 4 Stunden 480,00 Euro
Zwischensumme : 3.120,00 Euro
19 % MwSt 592,80 Euro
Summe: 3.712,80 Euro
Die Kostenbeamtin des Gerichts hat die Vergütung des Antragstellers für sein vorgenanntes Gutachten auf 1.499,40 Euro festgesetzt und den Antragsteller mit Schreiben vom 20.01.2025 darauf hingewiesen, dass das Gutachten der Honorargruppe M 2 der Anlage 1 Teil 2 zu § 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG mit einem Stundensatz von 90,00 Euro zuzuordnen sei, da es sich um ein Verfahren nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches -SGB IX- handeln würde.
Für das Aktenstudium von 327 Seiten sei ein Zeitanteil von 3,27 Stunden in Ansatz zu bringen, wobei der Maximalwert 1 Stunde pro 100 Seiten betrage. Gründe, hiervon abzuweichen, seien nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.
Für den Arbeitsschritt Anamneseerhebung und Untersuchung sei vorliegend ein Zeitaufwand von 3 Stunden -wie auch geltend gemacht- als ausreichend anzusehen.
Der Arbeitsschritt Abfassung der Beurteilung sei mit einem Zeitanteil von 5,63 Stunden zu berücksichtigen. Dieser Arbeitsschritt umfasse die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und die nähere Begründung, damit also die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung. Dabei sei der notwendige Zeitaufwand für die gesamte gedankliche Arbeit des Sachverständigen, die dieser objektiv benötige, um die Beweisfragen schlüssig zu beantworten, zu berücksichtigen.
Für die Position Diktat und Korrektur sei für 20.125 Anschläge ein Zeitanteil von 2,03 Stunden in Ansatz zu bringen.
Nicht zu berücksichtigen seien die geltend gemachten Positionen für die Literaturrecherche, die nur in besonders gelagerten Einzel- bzw. Ausnahmefällen vergütungsfähig seien, z.B. dann, wenn die Literaturrecherche aufgrund spezieller Beweisfragen erforderlich ist oder wenn es zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist, neue, bisher nicht diskutierte Literatur heranzuziehen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Ein allgemeines Literaturstudium werde nicht vergütet, denn von einem medizinischen Sachverständigen werde erwartet, dass er sich durch Einsicht in die einschlägige Literatur auf dem Laufenden halte, und im Übrigen davon auszugehen sei, dass dem Sachverständigen nach dem dargestellten, objektivierten Maßstab der Kenntnisstand in der medizinischen Wissenschaft auf seinem Fachgebiet bekannt sei.
Die Kostenbeamtin hat die Vergütung des Sachverständigen daher wie folgt festgesetzt:
Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten: 3,27 Stunden
Untersuchung und Auswertung: 3,00 Stunden
Abfassung der Beurteilung: 5.63 Stunden
Diktat und Korrektur: 2.03 Stunden
Summe 13,93 Stunden
gerundet = 14 Stunden
Gesamtstundenanzahl 14 Stunden a 90,00 Euro = 1.260,00 Euro
19 % MwSt 239,40 Euro
Endsumme: 1.499,40 Euro
Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 05.02.2025, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, gewandt und um gerichtliche Festsetzung der Vergütung gebeten.
II.
Auf den Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 JVEG ist die Vergütung des Antragstellers für das von ihm erstellte medizinische Gutachten vom 22.09.2024 auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.499,40 Euro festzusetzen.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung.
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG richtet sich die Vergütung des Sachverständigen nach der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit. Wieviel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Studium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehender Überlegung seine gutachtlichen Darlegungen zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei ist der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen -LSG NRW-, so Beschluss vom 20.02.2015, Az. L 15 KR 376/14 B, m.w.N.).
Nach der ständiger Rechtsprechung des LSG NRW gliedert sich die Erstellung eines Gutachtens zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte (vgl. z.B. LSG NRW, Beschluss vom 25.02.2005, Az. L 4 B 7/04, m.w.N.):
1. Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,
2. Zeitaufwand für Anamnese und Untersuchung,
3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung,
4. Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht/Korrektur.
Der hier zugrunde zu legende Stundensatz bestimmt sich nach der Honorargruppe M 2 gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG i.V.m. der Anlage 1, Teil 2, und beträgt daher 90,00 Euro. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind im Hinblick auf das von ihm erstattete Gutachten die in der Anlage 1 zu § 9 Absatz 1 JVEG normierten Voraussetzungen für die Zuordnung zur Honorargruppe M 3 nicht erfüllt. Die Honorargruppe M 3 erfordert Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und /oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und /oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen). Die Honorargruppe M 2 ist in der Anlage 1 als beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad definiert. Hierzu zählen u.a. Begutachtungen in Verfahren nach dem SGB IX.
Vorliegend ist die Feststellung eines höheren Grade der Behinderung nach dem SGB IX Streitgegenstand des Verfahrens. Die Aufklärung des hier zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalts bezieht sich nicht auf komplexe Kausalitätszusammenhänge oder spezielle differentialdiagnostische Probleme. Vielmehr war von dem Antragsteller eine Zustandsbegutachtung durchzuführen, bei der die körperlichen und ggfs. geistigen/seelischen Behinderungen der Klägerin sowie die Auswirkungen der sich hieraus ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zu beurteilen waren. Ein besonders hoher Schwierigkeitsgrad der gutachterlich zu klärenden Fragen lässt sich hier nicht feststellen, so dass eine Zuordnung zu der Honorargruppe M 3 nicht gerechtfertigt erscheint.
Ausgehend von der eine gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleistenden und im Hinblick auf die Anforderungen an ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten im Grundsatz sachgerechten Strukturierung ist ein Zeitaufwand für den Arbeitsschritt Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten mit einem Zeitanteil von 3,27 Stunden bezogen auf einen Aktenumfang von 327 Seiten in Ansatz zu bringen. Dabei ist es aus Gründen der Praktikabilität und der Handhabbarkeit ohne Differenzierung nach Akteninhalt als angemessen zu erachten, von einem einheitlichen Durchschnittswert von 100 Aktenseiten pro Stunde auszugehen (s. LSG NRW, Beschluss vom 11.01.2024, Az. L 7 U 10/21).
Für den Arbeitsschritt Anamnese und Untersuchung ist der von dem Antragsteller geltend gemachte Zeitanteil von 3 Stunden vorliegend auch als erforderlich anzusehen.
Der für den Arbeitsschritt Abfassung und Beurteilung zu berücksichtigende Zeitanteil ist vorliegend mit 5,63 Stunden als angemessener und plausibler Zeitaufwand zu bemessen. Dieser Arbeitsschritt umfasst entsprechend den Ausführungen der Kostenbeamtin in ihrem Schreiben vom 20.01.2025 die Beantwortung der gerichtlichen Beweisfragen und deren nähere Begründung und damit die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung (s. LSG NRW, Beschluss vom 03.02.2020, Az.: L 15 KR 690/19 B).
Vorliegend betrifft dieser Arbeitsschritt Blatt 7 bis 12 des Gutachtens, d. h. sechs Seiten. Der Antragsteller hat insgesamt 9.288 Anschläge für diese Rubrik und demzufolge 1.548 Anschläge je Seite gebraucht. Da dies nicht einer Ideal-Seite entspricht, d.h. die Seite nicht ausreichend oder zu viel Text enthält, sind vorliegend die Anschläge entsprechend einer Ideal-Seite auf 1.650 Anschläge umzurechnen. Hieraus ergibt sich ein Ergebnis von 5,63 Seiten. Unter Berücksichtigung, dass für die Entschädigung eine Spannbreite von 2,81 Stunden bis 5,63 Stunden gilt, kann vorliegend ein angemessener Zeitaufwand von 5,63 Stunden in Ansatz gebracht werden.
Hinsichtlich der Position Diktat und Korrektur ist hier ein Zeitanteil von 2,03 Stunden
zu berücksichtigen, denn das Gutachten umfasst -umgerechnet auf eine Idealseite von 1.650 Anschlägen je Seite- bei insgesamt 20.125 Anschlägen 12,19 Seiten. Unter Zugrundelegung von sechs Seiten pro Stunde (s. LSG NRW, Beschluss vom 03.12.2020, Az.: L 15 R 628/20 B) ergibt hieraus ein Wert von 2,03 Stunden.
Soweit die Kostenbeamtin die in der Rechnung des Antragstellers geltend gemachten Positionen für eine Literaturrecherche bei der Festsetzung der Vergütung unberücksichtigt gelassen hat, ist dies aus den in ihrem Schreiben vom 20.01.2025 dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
Insgesamt errechnet sich unter Zugrundelegung der Honorargruppe M 2 mit einem Stundenansatz von 90,00 Euro bei insgesamt 13,93 Stunden, aufgerundet auf 14 Stunden, eine angemessene Vergütung von 1.260,00 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 239,40 Euro, somit eine angemessene Vergütung in Höhe von insgesamt 1.499,40 Euro.
Sofern der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass die Kostenbeamtin die Kürzung „verspätet“ bzw. nicht fristgemäß und damit rechtswidrig vorgenommen habe, entbehrt diese Auffassung jeglicher Rechtsgrundlage. Eine (Ausschluss-) Frist für die Kostenabrechnung und die damit verbundene Festsetzung einschließlich etwaiger Kürzungen sieht das JVEG nicht vor.
Der von dem Antragsteller gestellte Antrag, im Rahmen der richterlichen Festsetzung nach § 4 JVEG festzustellen, dass die Diagnosen im medizinischen Fachgutachten ordnungsgemäß nach ICD 10 GM *** zu verschlüsseln seien, ist nicht statthaft, weil dies vorliegend nicht Gegenstand der richterlichen Festsetzung nach § 4 JVEG sein kann.
Die Gebühren- und Auslagenentscheidung beruht auf § 4 Absätze 8 und 9 JVEG
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Berechtigten oder der Staatskasse zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR (§ 4 Absatz 3 JVEG) übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
Die Beschwerde ist nach Zustellung der Entscheidung beim Sozialgericht Detmold,
Richthofenstraße 3, 32756 Detmold, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-detmold.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrundeliegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).