Rechtsprechung / Sozialgericht Detmold

Sozialgericht Detmold Urteil vom 04.09.2025 – S 22 BA 54/21

22. Kammer · ECLI:DE:SGDT:2025:0904.S22BA54.21.00

T a t b e s t a n d :

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den für sie tätigen Beigeladenen zu 3), der zugleich bis April 2025 auch ihr Gesellschafter war sowie in der Zeit von Juli 2021 bis April 2025 auch ihr Geschäftsführer, aufgrund versicherungspflich­tiger Beschäftigung für den Zeitraum von März 2016 bis Dezember 2019 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 32.873,39 Euro zu zahlen hat.

Die im Februar 2016 gegründete Klägerin betreibt ein Unternehmen des Einzel- und Großhandels von Einrichtungsgegenständen, insbesondere von Möbeln und Bekleidung. Der Beigeladene zu 3) war im streitigen Zeitraum Gesellschafter der Klägerin. Vom Stammkapital der Klägerin hielt er 10 %. Im Prüfzeitraum erbrachte er für die Klägerin laufend IT-Dienstleistungen in Form der Pflege und Betreuung des Webshops der Klägerin.

Die Beklagte führte im Jahr 2020 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Sie zog verschiedene Unterlagen bei, u.a. die Satzung der Klägerin, die Anmeldung der Klägerin zum Handelsregister und die entsprechende Eintragungsnachricht vom 25.02.2016, einen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3) geschlossenen „Freier Mitarbeiter-Vertrag“ vom 30.12.2015 in zwei verschiedenen Versionen, monatliche Rechnungen des Beigeladenen zu 3) an die Klägerin mit einem Stundensatz von 20,00 Euro, von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3) ausgefüllte Fragebögen über die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) sowie eine Gewerbeanmeldung des Beigeladenen zu 3) aus dem Jahr 2013 mit der Tätigkeit „Werbung und Vermittlung von Internetdienstleistungen/Internetagentur“.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 10.09.2020 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 21.12.2020 von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 58.824,39 Euro für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 31.12.2019 nach. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene zu 3) stehe seit März 2016 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin und unterliege der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen, seien u.a.: Der Beigeladene zu 3) müsse als Verantwortlicher des firmeneigenen Internetshops bei „S.“ eine dauerhafte Erreichbarkeit sicherstellen und müsse auf Kundenanfragen innerhalb von 24 Stunden reagieren. Er sei nicht am Erfolg des Internetshops beteiligt, sondern erhalte einen gleichbleibenden Stundenlohn von 20,00 Euro, der monatlich beglichen werde, und brauche nicht zu kalkulieren. Eine Bezahlung nach Erfolg sei nicht erkennbar. Vorgegebener Beschäftigungsort bei den vom Beigeladenen zu 3) u.a. vorzunehmenden Datenbanksicherungen seien die Räumlichkeiten der Klägerin. Für die Pflege des Internetshops gebe es sehr detaillierte Vorgaben, welche zwingend eingehalten werden müssten. Darüber hinaus schule der Beigeladene zu 3) zweimal jährlich die Mitarbeiter der Klägerin. Indizien für eine Selbständigkeit seien das Vorhandensein einer privaten Unfallversicherung des Beigeladenen zu 3) sowie laufende auftragsunabhängige Kosten des Beigeladenen zu 3) für Arbeitszimmer, EDV-Lizenzen und WLAN. Eigene Werbung sei dem Beigeladenen zu 3) erlaubt und dieser habe einen eigenen Kundenstamm. Das komplette unternehmerische Risiko liege bei der Klägerin. Der Beigeladene zu 3) setze seine Arbeitsleistung zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne der Klägerin ein und erhalte für erbrachte Arbeitsstunden ein garantiertes Entgelt, wie jeder andere abhängig beschäftigte Arbeitnehmer auch. Die ausschlaggebenden Merkmale sprächen für eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Hiergegen erhob die Klägerin am 20.01.2021 Widerspruch und führte zur Begründung aus, auf die Vorgaben an den Beigeladenen zu 3) könne es nicht entscheidend ankommen. Es gebe keine ausreichenden Vorgaben zur Arbeitszeit. Die potentielle Nutzbarkeit eines Büros in den Räumen der Klägerin durch den Beigeladenen zu 3) sei nicht relevant; tatsächlich werde das Büro nicht genutzt. Nur bei Arbeiten an den Servern arbeite der Beigeladene zu 3) vor Ort. Dieser sei nicht in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden. Ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 3) ergebe sich aus seiner 10 %-igen Beteiligung an der Klägerin und der damit verbundenen Gewinnausschüttung. Die Merkmale der freien Zeiteinteilung und die fehlende Bindung an die vertraglich vorgesehene, tatsächlich aber nicht gelebte Zeiteinteilung sprächen für eine Selbständigkeit. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung überwögen die Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprächen. Völlig unverständlich sei die beitragsrechtliche Einbeziehung auch der Gewinnausschüttungen.

Auf Anfrage der Beklagten teilte der Beigeladene zu 3) mit, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin verschiedentlich externe Dienstleister beauftragt, wenn es ihm selber nicht gelungen sei, die anstehenden Probleme zu lösen. Die Beauftragung sei stets unmittelbar durch ihn erfolgt. Die Rechnungen seien an ihn gegangen und von ihm bezahlt worden.

Mit Bescheid vom 14.04.2021 änderte die Beklagte den Bescheid vom 21.12.2020 ab, rechnete die an den Beigeladenen zu 3) gezahlten Gewinnausschüttungen der Jahre 2016 bis 2019 nicht mehr zur Beitragsbemessungsgrundlage und reduzierte aufgrund dessen die Nachforderung auf 32.873,39 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück und stellte fest, die notwendig entstandenen Kosten des Widerspruchsverfahrens würden zu 44,12 % erstattet. Zur Begründung der Widerspruchszurückweisung im Übrigen führte die Beklagte aus, für eine selbständige Tätigkeit sprächen die Ausstellung von Rechnungen, das Fehlen von konkret vorgegebenen Arbeitszeiten und -orten, der Einkauf eigener Hilfe durch Dritte und das Fehlen von Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit. Allerdings sei die Geltendmachung der Bezahlung eine formale Äußerlichkeit, die für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmensvergütung nicht ausschlaggebend sei. Die freie Gestaltung der Arbeitszeit könne ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit sein. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn diese Möglichkeit aufgrund der Bedürfnisse des Arbeitgebers eingeräumt werde und sich hieran im Wesentlichen orientiere, was hier der Fall sei. Der Umstand der freien Wahl des Arbeitsortes sei in Anbetracht der heutigen vielfältigen Möglichkeiten, im Home-Office zu arbeiten, kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr. Auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 3) externe Dienstleister beauftragt habe, sei angesichts der in vier Jahren hierfür aufgewendeten Honorarsumme von nur 490 Euro ebenfalls zu vernachlässigen. Schließlich könne der Umstand der Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub nicht isoliert für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos herangezogen werden; das unrechtmäßige Beschneiden der Rechte des Arbeitnehmers mache diesen noch nicht zu einem selbständig Tätigen. Insgesamt lägen keine gewichtigen Aspekte für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) vor. Für eine abhängige Beschäftigung spreche die Eingliederung des Beigeladenen zu 3) in den betrieblichen Ablauf der Klägerin durch die Erbringung für die Erreichung des Geschäftszwecks wesentlichen Aufgabe der Betreuung des Webshops. Hierbei habe sich der Beigeladene zu 3) nach den Vorgaben der Klägerin richten müssen. Wenn dieser ausgefallen sei, habe die Geschäftsführerin der Klägerin selbst die Aufgaben des Beigeladenen zu 3) wahrgenommen, was die hohe Priorität der Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) für die Klägerin zeige. Eine freie Bestimmung der Arbeitsbedingungen durch diesen sei nicht möglich gewesen. Es seien Kunden der Klägerin bedient worden, die Kundenabwicklung sei nach ihren Konzepten erfolgt und es seien weitere Mitarbeiter durch den Beigeladenen zu 3) geschult worden. Der Beigeladene zu 3) habe kein wesentliches Unternehmerrisiko getragen, da er ein Stundenhonorar erhalten habe und kostenintensive Anschaffungen nicht zu tätigen gehabt habe. Die ihm gezahlte Gewinnausschüttung sei aufgrund seiner Gesellschafterstellung und nicht aufgrund seiner Tätigkeit erfolgt. Insgesamt überwögen die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung. Der persönliche Wille der Beteiligten, eine selbständige Tätigkeit zu vereinbaren, sei unerheblich.

Zur Begründung ihrer hiergegen am 15.07.2021 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Widerspruchsverfahren vor, der Sachverhalt sei unstreitig, höchst streitig sei hingegen die rechtliche Bewertung des Sachverhalts. Der Beigeladene zu 3) sei seit April 2025 nicht mehr Gesellschafter und Geschäftsführer und betreibe mittlerweile ein direktes Konkurrenzunternehmen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21.12.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 22.11.2021 die Beigeladenen zu 1) und 2), mit Beschluss vom 21.01.2022 den Beigeladenen zu 3) und mit Beschluss vom 01.08.2025 die Beigeladenen zu 4) und 5) gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.

Der Beigeladene zu 3) hat den Ausführungen der Klägerin zunächst zugestimmt, im Termin zur mündlichen Verhandlung dann aber ausgeführt, es sei zunächst ein festes Arbeitsentgelt vereinbart gewesen. Er habe feste Arbeitszeiten gehabt und zunächst jeweils von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr, später bis 16.00 Uhr gearbeitet. Darauf habe die Klägerin auch Wert gelegt. Auch habe er neue Mitarbeiter eingearbeitet. Er habe einen eigenen Arbeitsplatz gehabt, einen eigenen Schlüssel und habe auch mal am Wochenende gearbeitet.

Im Übrigen haben die Beigeladenen keine Stellungnahme abgegeben und keine Anträge gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.12.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Die Beklagte fordert zu Recht Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen für den Beigeladenen zu 3) nach.

Ermächtigungsgrundlage für die Nachforderung von Beiträgen ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV; vorstehende und nachfolgende Normen jeweils in der im Streitzeitraum geltenden Fassung). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfungen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten- Pflegeversicherung bzw. Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 25 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]). Der Arbeitgeber muss die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) zahlen. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden durch Umlagen, die jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen sind, von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AAG). Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage, die nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben ist, von den Arbeit­gebern aufgebracht (§ 358 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB III).

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteil vom 28.09.2011, Az. B 12 R 17/09 R m.w.N.).

Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist.

Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der für sie tätige Gesellschafter einer juristischen Person zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft ist nicht bereits durch eine Stellung als Gesellschafter ausgeschlossen. Ein maßgeblicher rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung schließt ein Beschäftigungsverhältnis nur dann aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte. Für Gesellschafter, die über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügen und dadurch einen maßgebenden rechtlichen oder auch nur tatsächlichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft besitzen, hat die Rechtsprechung grundsätzlich ein abhängiges Beschäftigungs­verhältnis zur Gesellschaft verneint. Auch bei geringerer Kapitalbeteiligung kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages eine Rechtsmacht ergeben, dass der Gesellschafter mit seinem Anteil aufgrund einer Sperrminorität alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann. Anhaltspunkte hierfür sind jedoch vorliegend nicht ersichtlich.

Nach den o.g. Grundsätzen hat der Beigeladene zu 3) im Streitzeitraum zur Klägerin in einer abhängigen Beschäftigung gestanden. Die Kammer sieht im Wesentlichen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 136 Abs. 3 SGG ab und verweist auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, die sie sich zu eigen macht.

Ergänzend ist folgendes auszuführen.

Inwieweit eine räumliche Eingliederung des Beigeladenen zu 3) in den Betrieb der Klägerin bestand, nur punktuell, wie von der Klägerin vorgetragen, oder weitgehend, wie vom Beigeladenen zu 3) in der mündlichen Verhandlung angegeben, kann dahin stehen bzw. es kann der Sachvortrag der Klägerin zugrunde gelegt werden. Denn jedenfalls bestand eine weitgehende funktionelle Eingliederung des Beigeladenen zu 3).

Nach dem Vortrag der Klägerin hat dieser seine Tätigkeit zeitlich überwiegend in Gestalt einer „Remote-Arbeit“ ausgeübt.

„Remote-Arbeit“ ist allgemein gerade dadurch gekennzeichnet, dass Mitarbeiter ihre Aufgaben an anderen, oftmals beliebigen Orten als den von Arbeitgebern bereitgestellten Arbeitsplätzen erledigen. Ein Internetanschluss genügt insoweit, um tätig zu werden. Bei der „Remote-Arbeit“ hat der Arbeitnehmer nur den Arbeitsauftrag, den er erledigen muss. Arbeitszeiten und Arbeitsplätze kann er selbst festlegen. Als Oberbegriff hat sich u. a. Homeoffice für alle Formen von bürobezogener Erwerbsarbeit von zu Hause aus etabliert, dies jedenfalls im IT-Bereich auch vor der „Corona“-Pandemie. Unter Berücksichtigung einer seit Jahren zunehmenden Weiterentwicklung der Betriebs- und Arbeitswelt kann aus dem Ort, an dem eine Tätigkeit für einen anderen regelmäßig erledigt wird, auch im Kontext von § 7 SGB IV gerade nicht quasi schematisch auf eine fehlende Eingliederung in einen Betrieb geschlossen werden. Die „Remote-Arbeit“ ist daher kein Alleinstellungsmerkmal und damit kein taugliches Abgrenzungsmerkmal für eine selbständige Tätigkeit. Umso mehr Gewicht erlangen in solchen Fällen die übrigen Merkmale, so der Aspekt der funktionalen bzw. arbeitsteiligen Eingliederung in einen Betrieb, der Umfang der persönlichen Gestaltungsfreiheit und vor allem die Frage, ob die Tätigkeit durch ein relevantes Unternehmerrisiko im Einzelfall gekennzeichnet ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2023, Az. L 28 BA 12/23 B ER m.w.N.).

Ein eigenes Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 3) jedoch ist vorliegend nicht erkennbar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist maßgebliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko nämlich, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (Urteil des BSG vom 25.01.2001, Az. B 12 KR 17/00 R m.w.N.). Der Beigeladene zu 3) setzte im Wesentlichen kein eigenes Kapital für die Ausübung der Tätigkeit für die Klägerin ein. Daneben hatte er die Gewähr, für die durchgeführten Dienste das vereinbarte Stundenhonorar zu erhalten. Das Risiko, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erzielen, spricht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann für eine selbständige Tätigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder eine höhere Verdienstchance gegenüberstehen. Das - in Bezug auf Tätigkeiten im IT-Bereich vergleichsweise geringe - Entgelt des Beigeladenen zu 3) war jedoch - wie auch bei sonstigen abhängig Beschäftigten typisch - allein vom zeitlichen Einsatz abhängig, nicht hingegen von der Güte des Arbeitseinsatzes. Der Ausschluss einer Vergütung bei Krankheit und Urlaub genügen daher nicht, um ein Unternehmerrisiko zu begründen.

Dass der Beigeladene zu 3) bei der Erbringung seiner Leistungen keinem Weisungsrecht unterfiel, genügt ebenfalls nicht, um das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit anzunehmen. Gerade bei Diensten höherer Art fehlen Arbeitgebern regelmäßig die rechtlichen bzw. tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten. Zwar oblag dem Beigeladenen zu 3) im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Klägerin ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit bei Erbringung seiner Leistungen, weil er selbständig über den Einsatz der erforderlichen Maßnahmen in der jeweiligen Situation zu entscheiden hatte.

Entscheidend ist, dass die Arbeitsorganisation, an deren Arbeitsprozess der Beigeladene zu 3) funktionsgerecht dienend teilnahm, von der Klägerin vorgegeben war. Es bestand eine Verzahnung mit dem übrigen Betrieb und der Beigeladene zu 3) war für einen Kernbereich des Unternehmensinhalts der Klägerin maßgeblich tätig.

Aus dem vorgelegten „Freier Mitarbeiter-Vertrag“ sind weitere Indizien zu entnehmen, die üblicherweise als Merkmale einer abhängigen Beschäftigung gewertet werden, namentlich der Zugang zu den Geschäftsräumen der Klägerin zu üblichen Bürozeiten montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und das Vorhandensein eines eigenen Büroraums des Beigeladenen zu 3) mit Ausstattung. In einer der beiden vorgelegten Versionen dieses Vertrages war darüber hinaus die Verpflichtung des Beigeladenen zu 3) festgehalten, seine Tätigkeit montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr auszuüben. Diese vertraglichen Regelungen sind für die Beurteilung hier maßgebend. Es fehlt an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die entsprechenden Willenserklärungen rechtlich nicht ernst gemeint (§ 118 BGB) oder unter den rechtlichen Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) abgegeben worden wären.

Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist insbesondere auch nicht deshalb abzuweichen, weil der Beigeladene zu 3) neben der Tätigkeit für die Klägerin auch noch für andere Auftraggeber gearbeitet hat. Gegenstand der Klage ist allein die Beurteilung der Tätigkeit bei der Klägerin. Daneben ausgeübte Tätigkeiten haben auf die bei der Klägerin verrichtete Tätigkeit im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit keinen Einfluss.

Nach alledem überwiegen die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung trotz der auch bestehenden Indizien für eine selbständige Tätigkeit erheblich. Hiernach kommt es auf den entgegenstehenden Willen der Beteiligten, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, nicht an; einem solchen Willen kommt indizielle Bedeutung zu, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R), was vorliegend nach dem Ausgeführten nicht der Fall ist.

Ein Anhalt für das Vorliegen eines Tatbestandes, der bei der vorliegenden Bejahung einer abhängigen Beschäftigung zur Versicherungsfreiheit führen könnte, besteht nicht.

Die Höhe der bestehenden streitigen Beitragsforderung ist von der Klägerin nicht beanstandet worden. Rechts- und Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Die streitige Beitragsforderung ist auch nicht verjährt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, wenn die Beigeladenen keine eigenen (erfolgreichen) Anträge gestellt haben. Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teils. 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gilt die Rechtsmittelbelehrung II, im Übrigen die Rechtsmittelbelehrung I.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g I :

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Detmold, Richthofenstraße 3, 32756 Detmold,

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Detmold schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g II :

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

Sozialgericht Detmold, Richthofenstraße 3, 32756 Detmold,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).