Rechtsprechung / Sozialgericht Detmold

Sozialgericht Detmold Gerichtsbescheid vom 12.03.2026 – S 32 KR 606/25

32. Kammer · ECLI:DE:SGDT:2026:0312.S32KR606.25.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Fälligkeit einer Krankenhausabrechnung.

Der am 00.00.0000 geborene und bei der Beklagten gegen Krankheit versicherte A. befand sich in der Zeit vom 07.04.2025 bis zum 08.04.2025 in vollstationärer Behandlung im Krankenhaus der Klägerin.

Die Klägerin stellte der Beklagten für diese stationäre Behandlung am 23.04.2025 einen Betrag in Höhe von 2.044,97 EUR in Rechnung. Dabei kodierte die Klägerin unter anderem den OPS 5-273.3 (Inzision, Exzision und Destruktion in der Mundhöhle: Exzision, lokal, Mundboden).

Die Beklagte wies die Abrechnung zurück. Der OPS 5-273.3 sei im Katalog ambulant durchführbarer Operationen (AOP-Katalog) gelistet, sodass die Behandlung grundsätzlich ambulant zu erbringen sei. Es seien weder Kontextfaktoren, noch abweichende medizinische oder soziale Gründe fallindividuell mitgeteilt worden.

Die Klägerin teilte daraufhin am 07.05.2025 mit: „Guten Tag, in dem Fall wurde eine Mikrolaryngoskopie und Oropharyngoskopie mit Exzisionsbiopsie durchgeführt. Bei dem Eingriff wurde ein starres Instrument (Kleinsasser C-Rohr) verwendet. Aufgrund der Manipulation im Bereich des Larynx und der Biopsie am Mundboden, war eine stationäre Aufnahme erforderlich. Aus diesem Grund bitten wir Sie den ausstehenden Betrag zu begleichen und ggf. den Medizinischen Dienst einzuschalten.“

Die Beklagte zahlte die Rechnung nicht und beauftragte den Medizinischen Dienst (MD) nicht mit einer Überprüfung der Abrechnung.

Die Klägerin hat am 12.11.2025 Klage erhoben. Sie sei ihrer Begründungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Die abgegebene medizinische Begründung sei ausreichend gewesen. Es sei auf die Durchführung des Eingriffes mittels eines starren Instrumentes hingewiesen worden. Damit gehe ein deutlich höheres Eingriffs-, Nachblutungsrisiko und Schwellungsrisiko einher. Dabei handele es sich auch um eine individuelle Begründung, denn der Einsatz dieses konkreten Instrumentes bezieht sich auf den Einzelfall. Infolge der erbrachten Begründung sei der Anspruch fällig geworden. Es habe auch keiner Übermittlung einer Einweisungsdiagnose bedurft, denn diese sei nur dann zu übermitteln, wenn die Verordnung zur Krankenhausbehandlung eine Diagnose als ICD enthalte. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 2.044,97 EUR nebst Zinsen hieraus i. H. v. zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2025 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es fehle an einer inhaltlichen Begründung, welche konkreten medizinischen Sachverhaltsumstände zur stationären Aufnahme geführt haben. Abstrakte Ausführungen zum allgemeinen Schadensrisiko, etwa zum Nachblutungsrisiko ohne Inbezugnahme auf den konkreten Behandlungsfall, seien unzureichend. Soweit auf mögliche postoperative Komplikationen verweisen werde, handele es sich lediglich um das allgemeine, mit dem ambulant durchführbaren Eingriff verbundene Risiko. Darüber hinaus stelle die Verwendung einer Intubationsnarkose (ITN) kein Grund für eine stationäre Aufnahme dar, da diese von einem Facharzt für Anästhesie auch im Rahmen der ambulanten Operation erbracht werden könne. Auch der fortwährende klägerische Verweis auf ein starres Instrument zur Mikrolaryngoskopie (MLS) führe in die Irre, da nach Ansicht der Beklagten die MLS ausschließlich mittels starrer Rohre durchgeführt werde. Eine bloß formelhafte oder sonst wie völlig unsubstantiierte Begründung reiche nicht aus, eine solche würde hier aber vorliegen. Jedenfalls sei eine Nachreichung der medizinischen Begründung nach Rechnungsstellung unzulässig. Des Weiteren fehle es an der nach § 301 SGB V erforderlichen Einweisungsdiagnose.

Die Beteiligten sind dazu gehört worden, dass das Gericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise angehört worden sind.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG unmittelbar zulässig, denn es geht bei einer auf Zahlung von Behandlungskosten für Versicherte gerichteten Klage eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse um einen so genannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen; die Einhaltung einer Klagefrist war nicht geboten (st. Rspr., vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R - juris).

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 2.044,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2025 verlangen.

Die Forderung ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - fällig.

Voraussetzung für die Fälligkeit eines entstandenen Anspruchs auf Vergütung von Krankenhausbehandlung eines Versicherten ist eine formal ordnungsgemäße Abrechnung (BSG, Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R - juris). Eine solche formal ordnungsgemäße Abrechnung setzt eine ordnungsgemäße Information der Krankenkasse über die vom Krankenhaus abgerechnete Versorgung nach Maßgabe der Informationsobliegenheiten und ggf. -pflichten voraus, insbesondere aus § 301 SGB V sowie ggf. ergänzenden landesvertraglichen Bestimmungen (BSG, Urteil vom 21.04.2015 - B 1 KR 10/15 R - juris). Denn da die Krankenkassen gehindert sind, selbst in ärztliche Behandlungsunterlagen Einsicht zu nehmen, sind diese bei der Prüfung von Abrechnungen auf die Mitwirkung der Krankenhäuser angewiesen. Aus diesem Grund bestehen zwischen Krankenhaus, Krankenkasse und MD wechselseitige Auskunftspflichten, die nach ständiger Rechtsprechung des BSG auf drei Ebenen bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 28/12 R - juris). Auf der ersten Stufe sind zunächst die Angaben nach § 301 Abs. 1 SGB V zu übermitteln. Erschließen sich aufgrund dessen oder eines landesvertraglich vorgesehenen Kurzberichts die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung oder weitere Abrechnungsvoraussetzungen den medizinisch in der Regel nicht besonders ausgebildeten Mitarbeitern der Krankenkasse nicht selbst, hat diese erst dann auf der zweiten Stufe der Sachverhaltserhebung ein Prüfverfahren nach § 275c Abs. 1 SGB V [nunmehr: § 275c SGB V] einzuleiten und beim MD eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen (BSG, Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 28/12 R - juris).

Zu den auf erster Stufe gebotenen Information gehört auch, dass das Krankenhaus in Fällen, in denen regelhaft ambulante Behandlung ausreichend ist, nicht nur eine Aufnahmediagnose benennt, die ärztliche Behandlung rechtfertigen kann, sondern Angaben zu Begleiterkrankungen oder zu sonstigen Gründen macht, die Anlass für die stationäre Versorgung des Versicherten hätten geben können. Ohne solche Angaben darüber, warum ausnahmsweise eine stationäre Behandlung erforderlich ist, fehlen Informationen über den "Grund der Aufnahme" und damit eine der zentralen Angaben, die eine Krankenkasse für die ordnungsgemäße Abrechnungsprüfung benötigt (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Lassen weder die übermittelte Hauptdiagnose noch die OPS-Nummer den naheliegenden Schluss zu, dass die Behandlung stationär erfolgen musste, hat das Krankenhaus von sich aus schon zur Begründung der Fälligkeit der Forderung gegenüber der Krankenkasse die erforderlichen ergänzenden Angaben zu machen (zum Ganzen BSG, Urteil vom 21.04.2015 - B 1 KR 10/15 R - juris; Landessozialgericht (LSG) NRW, Urteil vom 16.08.2023 - L 10 KR 941/21 KH - juris).

Ergänzend dazu haben die Vertragsparteien in dem ab dem 01.01.2023 eingeführten AOP-Vertrag gemäß § 115b Abs. 1 SGB V die darin enthaltenen AOP-Leistungen in Bezug zu Kontextfaktoren gesetzt. Die als Kontextfaktoren definierten Diagnosen (ICD-10) und Behandlungsmaßnahmen (OPS) bewirken, dass eine AOP-Leistung im Zusammenhang mit einer dieser Diagnosen oder Maßnahmen stationär abgerechnet werden darf. Das Vorliegen eines Kontextfaktors ist ausreichend für die Begründung einer stationären Durchführung einer Leistung. Liegen abweichend von den in Anlage 2 genannten Kontextfaktoren medizinische Gründe oder soziale Gründe vor, die dazu führen, dass die Versorgung der Patientin bzw. des Patienten in der Häuslichkeit nicht sichergestellt werden kann und dadurch der medizinische Behandlungserfolg gefährdet ist, so sind diese Gründe gemäß § 8 Abs. 4 des AOP-Vertrages bei einer stationären Durchführung der Leistung nach Anlage 1 fallindividuell darzustellen.

Dies zugrunde gelegt ergibt sich Folgendes: Bei dem Versicherten wurde ein Eingriff durchgeführt, der im Katalog ambulant durchführbarer Operationen gelistet ist. Kontextfaktoren sind im Fall des Versicherten nicht einschlägig, sodass eine fallindividuelle Begründung für den stationären Aufenthalt erforderlich ist. Dieser Begründungspflicht ist die Klägerin auch nachgekommen.

Bei der am 07.05.2025 mitgeteilten Nachricht der Klägerin handelt es sich um eine Begründung für die stationäre Behandlung, die auch medizinischer Natur ist. Sie ist fallindividuell, denn sie nimmt Bezug auf die konkret durchgeführte Behandlung (Mikrolaryngoskopie und Oropharyngoskopie mit Exzisionsbiopsie, Verwendung eines starren Instruments, dabei Manipulation im Bereich des Larynx und Biopsie am Mundboden). Die medizinische Begründung ist nicht bloß formelhaft und auch nicht aus anderen Gründen völlig unsubstantiiert (vgl. dazu LSG NRW, Urteil vom 16.08.2023 - L 10 KR 941/21 KH - juris). Die Begründung ist ausreichend gewesen, um die Beklagte auf erster Stufe in die Lage zu versetzen, die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung zu prüfen.

Ob diese medizinische Begründung zutreffend ist, d.h. ob der genannte Grund tatsächlich vorliegt und die durchgeführte vollstationäre Versorgung wirklich trägt, ist eine medizinische Frage, die zu klären dem MD vorbehalten ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 28/12 R - juris). Auf der ersten Stufe sind nur die erforderlichen Angaben zu machen, auf Grundlage derer die medizinisch in der Regel nicht besonders ausgebildeten Mitarbeitern der Krankenkasse eine vorläufige Prüfung der Abrechnung möglich ist. Wenn auf dieser Grundlage Zweifel bei der Krankenkasse entstehen, ist ein Prüfverfahren des MD einzuleiten. Erhöhte Anforderungen an die medizinische Begründung ergeben sich daher schon aus der Natur der Sache nicht, sind aber auch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Insbesondere aus § 301 SGB V ergeben sich weder Umfang noch Inhalt der medizinischen Begründung (vgl. dazu auch Sozialgericht (SG) Magdeburg, Urteil vom 17.02.2022 - S 34 KR 1296/18 - juris).

Die Klägerin war auch nicht gehindert, diese medizinische Begründung nachzureichen.

Zwar wird in einem Nachtrag zur Fortschreibung der § 301 Vereinbarung vom 29.03.2023 (Nachträge zu Anlage 5, Ziff. 2.8, 1.2.3) darauf hingewiesen, dass die medizinische Begründung „so früh wie möglich, spätestens jedoch mit dem Rechnungsdatensatz“ vorliegen müsse. Ein dauerhafter Ausschluss des Vergütungsanspruches wegen nicht übermittelter oder zu spät übermittelter Begründung lässt sich daraus aber nicht entnehmen. Dies ergibt sich schon nicht aus dem Wortlaut. So wurde in anderen Verträgen zwischen den Parteien, z.B. in der Prüfverfahrensvereinbarung, eine Ausschlussfrist klar als solche bezeichnet. Ein Nachtrag zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung stellt darüber hinaus keine hinreichende Rechtsgrundlage für einen dauerhaften Ausschluss des Vergütungsanspruches dar. Die Sanktion nicht eingetretener Fälligkeit ist ausreichend, um dem Interesse der Krankenkasse Rechnung zu tragen, eine hinreichend substantiierte Begründung für die stationäre Aufnahme zu erhalten, wohingegen die Sanktion eines dauerhaften Entfalls des klägerischen Vergütungsanspruches unverhältnismäßig ist (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2024 - S 15 KR 271/24 KH -).

Das Nachholen der Begründung stellt auch keine Korrektur der Abrechnung im Sinne von § 17c Abs. 2a Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) dar; vielmehr erläutert bzw. begründet die Klägerin hiermit die Forderung lediglich ergänzend bzw. vervollständig diese. Dies ist grundsätzlich jederzeit möglich. Die Rechnung selbst wird nicht korrigiert, der Rechnungsbetrag, die DRG und die abgerechneten Prozeduren werden nicht geändert.

Soweit sich die Beklagte des Weiteren darauf beruft, dass die Einweisungsdiagnose nicht mitgeteilt wurde und die Abrechnung deswegen nicht fällig sei, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Zwar ist die Einweisungsdiagnose nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Aus der Anlage 5 zur Vereinbarung gemäß § 301 Absatz 3 SGB V über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten nach § 301 Absatz 1 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung, Stand 07.07.2025, Seite 320) folgt, dass die Angabe einer Einweisungsdiagnose durch das Krankenhaus entfällt, wenn der Verordnungsvordruck keinen Diagnoseschlüssel / keine Spezifizierung enthält. So liegt der Fall hier. Die Verordnung von Krankenhausbehandlung für den Versicherten A. enthält keine Diagnose als ICD-10-Code. Die Datenübermittlungs-Vereinbarung ist zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft abgestimmt und vereinbart und ergänzt und konkretisiert die Vorgaben aus § 301 SGB V. Die Beklagte muss sich diese Vereinbarung vorhalten lassen.

Darüber hinaus ist das Verhalten der Beklagten, die sich erst im Klageverfahren einzig auf die fehlende Einweisungsdiagnose nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V beruft, um die Fälligkeit der Abrechnung zu verhindern, ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und kann die Fälligkeit der Abrechnung daher nicht verhindern. Die Beklagte verhindert die Vergütung der Klägerin, die die sächlichen und personellen Mittel zur Behandlung des Versicherten zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits aufgewendet hat, mit dem Vortrag der fehlenden Einweisungsdiagnose, ohne dass ersichtlich ist, dass die Einweisungsdiagnose der Beklagten einen nennenswerten Erkenntnisgewinn bringt. Inwieweit die nachträgliche Übermittlung der Einweisungsdiagnose der Beklagten hilft, auf erster Stufe die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung zu überprüfen und zu entscheiden, ob ein Prüfverfahren durch den MD eingeleitet wird, ist von der Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der Beklagten lagen jedenfalls die Aufnahmediagnosen vor. Die Einweisungsdiagnose hätte, sofern die Beklagte diese für die eigene Prüfung als relevant erachtet hätte, zusammen mit der medizinischen Begründung nach Rechtsstellung durch die Klägerin angefordert werden können. Die nunmehr nachträgliche Berufung auf die fehlende Einweisungsdiagnose erst im Klageverfahren, um die Fälligkeit und damit Zahlung der Rechnung zu verhindern, ist mit den gegenseitiger Rücksichtnahmepflichten von Krankenhaus und Krankenkasse nicht zu vereinbaren.

Zwischen den Beteiligten steht ausschließlich die Fälligkeit der stationären Abrechnung der Klägerin und mithin die erste Stufe der Abrechnungsprüfung im Streit. Ergänzend führt die Kammer daher nur knapp aus, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin auch entstanden ist.

Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses gegenüber einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. der Pflegesatzvereinbarung der Beteiligten. Der Behandlungspflicht des zugelassenen Krankenhauses nach § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V steht ein Vergütungsanspruch gegenüber, der nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung festgelegt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 4/10 R -; BSG, Urteil vom 29.04.2010 - B 3 KR 11/09 R - jeweils juris). Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung eines gesetzlich Krankenversicherten und damit korrespondierend die Zahlungspflicht einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 - juris).

Vorliegend ist die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und der Abrechnung des Behandlungsfalles jedoch stark eingeschränkt, da die Beklagte es unterlassen hat, ein MD Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V innerhalb der Frist des § 275c SGB V einzuleiten.

Dieses Versäumnis der Beklagten bewirkt ein partielles Beweisverwertungsverbot der Behandlungsunterlagen des Versicherten in der Weise, dass die Klägerin nicht gehalten ist, die Behandlungsunterlagen beim Gericht einzureichen oder dergestalt, dass sie der Verwertung der (eingereichten) vom Beweisverwertungsverbot umfassten Unterlagen widersprechen darf (BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R -, Rn. 23ff.; BSG, Urteil vom 22.06.2022 - B 1 KR 19/21 R - Rn. 34, jeweils juris). Ein Sachverständigengutachten konnte das Gericht ohne Vorlage der Behandlungsunterlagen nicht einholen.

Der Verzicht auf die Einleitung des Prüfverfahrens stellt des Weiteren eine Beweisvereitelung dar: Das sich aus einem unterlassenen Prüfverfahren ergebende Beweiserhebungs- und Bewertungsverbot hat auch zur Rechtsfolge, dass eine Beweisnot des grundsätzlich für seinen Vergütungsanspruch beweisbelasteten Krankenhauses im Rahmen der Beweiswürdigung durch Beweiserleichterung zu seinen Gunsten bis hin zur Beweislastumkehr zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 22.06.2022 - B 1 KR 19/21 R - juris). Daraus folgt, dass im hiesigen Verfahren die Beklagte beweisbelastet ist und den Nachweis erbringen muss, dass die stationäre Behandlung nicht erforderlich war. Diesen Nachweis konnte die Beklagte nicht erbringen. Ein entsprechender Vortrag der Beklagten erfolgte auch nicht.

Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Zinsanspruch als akzessorischer Nebenanspruch zur bestehenden Hauptforderung gemäß entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 4 Landesvertrag NRW in Verbindung mit § 286, 288 Bürgerliches Gesetzbuch analog sowie in Verbindung mit § 415 SGB V a.F. in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.05.2025 zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154, 155 Verwaltungsgerichtsordnung.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Detmold, Richthofenstraße 3, 32756 Detmold

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.