Rechtsprechung / Sozialgericht Dortmund

Sozialgericht Dortmund Urteil vom 14.04.2022 – S 60 AS 2687/15

60. Kammer · ECLI:DE:SGDO:2022:0414.S60AS2687.15.00

Sozialgericht Dortmund

Zugestellt am:

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

1.

Kläger

2.

Klägerin

3.

Kläger

gegen

Jobcenter Kreis

Beklagter

hat die 60. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 14.04.2022 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht A, sowie den ehrenamtlichen Richter C und den ehrenamtlichen Richter D für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1959 geborene Klägerin zu 2) bezog mit ihrem 2000 geborenen Sohn, dem Kläger zu 3), SGB II-Leistungen von dem Beklagten.

Ihr 1953 geborener Ehemann, der Kläger zu 1), bezog eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Kläger bewohnen ein Eigenheim in der E in F, welches im Eigentum der Klägerin zu 2) steht. Zum Stichtag 31.12.2014 bestanden Darlehnsverbindlichkeiten i.H.v. 4.448,53 Euro. Die Wohnfläche des Hauses beträgt nach den Angaben des Klägers zu 1) ca. 180 - 200 qm.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 10.06.2015 der Klägerin zu 2) im Monat November 2014 Leistungen i.H.v. 693,13, im Dezember 2014 i.H.v. 369,06 Euro und in den Monaten Januar 2015 bis Juli 2015 i.H.v. 380,96 Euro monatlich. Dem Kläger zu 3) bewilligte er im Monat November 2014 Leistungen i.H.v. 452,13 Euro, im Dezember 2014 i.H.v. 143,28 Euro und in den Monat Januar 2015 bis Juli 2015 i.H.v. 150,93 Euro monatlich.

Hiergegen legte der Kläger zu 1) am 15.06.2015 Widerspruch ein. Es bestünde ein Anspruch auf höhere Heizkosten. Im Übrigen fehle die Erstattung für den neuen Brenner und die Pumpe der Firma G. Außerdem liege bei ihm eine Schwerbehinderung von 80% vor, die nicht berücksichtigt worden sei.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2015 als unbegründet zurück. Es seien bereits mehr Heizkosten zuerkannt als den Klägern zustünden. Der Bedarf für die Pumpenreparatur und den neuen Brenner sei nicht nachgewiesen.

Der Anspruch bzgl. der Schwerbehinderung werde bei Nachweis eines entsprechenden Dokumentes neu geprüft.

Mit Änderungsbescheid vom 27.07.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 2) im Monat November 2014 Leistungen i.H.v. 693,13, im Dezember 2014 i.H.v. 393,93 Euro und in den Monat Januar 2015 bis Juli 2015 i.H.v. 400,78 Euro monatlich. Dem Kläger zu 3) bewilligte er im Monat November 2014 Leistungen i.H.v. 452,13 Euro, im Dezember 2014 i.H.v. 152,93 Euro und in den Monat Januar 2015 bis Juli 2015 i.H.v. 158,78 Euro monatlich.

Die Kläger haben am 07.07.2015 Klage erhoben.

Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen höhere Bedarfe der Unterkunft und Heizung zustünden.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid vom 10.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.07.2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen ihnen Bedarfe der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Den Klägern seien die ihnen zustehenden Unterkunftskosten gewährt worden.

Das Gericht hat von Amts wegen ein Gutachten des Sachverständigen H zu der Frage der Hausgröße sowie des Verkehrswertes eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 197-362 der Gerichtsakte verwiesen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war das Gericht berechtigt, ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Die Beteiligten haben der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich zugestimmt.

Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheide des Beklagten vom 10.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.07.2015 ist rechtmäßig und beschwert die Kläger nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Klägerin zu 2) bildet mit den Klägern zu 1) und zu 3) eine Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) und Nr. 4 SGB II.

Der Kläger zu 1) ist jedoch von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Er ist nicht erwerbsfähig. Er hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Sozialgeld gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, da er grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist.

Die Kläger zu 2) und zu 3) sind hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Die Kläger zu 2) und zu 3) haben jedoch keinen Anspruch auf eine Leistungsgewährung, da sie nicht hilfebedürftig nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 12 SGB II sind.

Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.

Die Klägerin zu 2) verfügt über zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 SGB II, welches die Hilfebedürftigkeit ausschließt und der Leistungsgewährung entgegensteht. Dieses Vermögen ist gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auch bei dem Kläger zu 3) zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe. Bei einem unangemessenen Hausgrundstück ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II zu prüfen, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Bei Verwertbarkeit des Hausgrundstücks sind die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II von seinem Verkehrswert abzusetzen.

Vermögen ist im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (BSG, Urteil vom 24.05.2017, B 14 AS 16/16 R m.w.N.).

Nach den Feststellungen des Sachverständigen H, denen sich die Kammer anschließt, wäre das Hausgrundstück bei intensiven Verwertungsbemühungen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten zu verwerten gewesen.

Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen eine selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen zu konkretisieren. Dabei ist die angemessene Größe eines Hausgrundstücks nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person zu mindern (BSG a.a.O. m.w.N.)

Diese Wohnflächengrenzen können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss. Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs. 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 v.H. noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (BSG, a.a.O. m.w.N.).

Die nach diesen Grundsätzen maßgebliche Wohnflächengrenze von 100 qm sowie eine um 10 v.H. erhöhte Wohnfläche von110 qm wird überschritten.

Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen H beträgt die tatsächliche Wohnfläche rund 153,00 qm, wobei etwaige Ungenauigkeiten zu Lasten der Kläger gehen, die jegliche Mitwirkung an dem Gutachten verweigert haben.

Besondere Umstände, die zu einer weitergehenden Erhöhung wegen einer außergewöhnlichen Bedarfslage führen könnten, sind nicht ersichtlich.

Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (BSG, a.a.O. m.w.N.).

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen H, denen sich die Kammer anschließt, betrug der Verkehrswert zum Stichtag 01.12.2014 rd. 176.000,00 Euro. Dem Verkehrswert stehen dingliche Belastungen i.H.v. insgesamt 4.448,53 Euro gegenüber. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte für eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Hausgrundstücks.

Anhaltspunkte für eine besondere Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II sind nicht ersichtlich.

Auch die Freibeträge des § 12 Abs. 2 SGB II stehen einer Verwertung nicht entgegen.

Im Rahmen des § 12 SGB II ist eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände vorzunehmen und diesen die Absetzbeträge des § 12 Abs. 2 SGB II gegenüber zu stellen (BSG, Urteil vom 24.05.2017, B 14 AS 16/16 R m.w.N.).

Von dem Verkehrswert i.H.v. rd. 176.000,00 Euro sind dinglich gesicherte Verbindlichkeiten i.H.v. 4.448,53 Euro in Abzug zu bringen (s.o.).

Zum Stichtag 01.12.2014 stehen dem Betrag i.H.v. 171.551,47 Euro Freibeträge gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II i.H.v. insgesamt 22.750,- Euro ((55 x 150 Euro) + 750 Euro + (61 x 150 Euro) + 750 Euro + 3.100 Euro + 750 Euro) gegenüber.

Mithin verfügt die Klägerin zu 2) über ein verwertbares Vermögen i.H.v.148.801,47 Euro, welches der Leistungsgewährung entgegensteht.

Soweit den Klägern gleichwohl SGB II-Leistungen gewährt wurden, sind diese hierdurch nicht beschwert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, da der Beschwerdewert 750 Euro übersteigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

A

Richterin am Sozialgericht

Beglaubigt

Dortmund, 5/18/26

B

Regierungsbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Dieses Schriftstück wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. § 169 Abs. 3 ZPO.