Rechtsprechung / Sozialgericht Dortmund

Sozialgericht Dortmund Gerichtsbescheid vom 07.06.2022 – S 60 AS 2424/19

60. Kammer · ECLI:DE:SGDO:2022:0607.S60AS2424.19.00

Sozialgericht Dortmund

Zugestellt am:

A

Regierungsbeschäftigte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Jobcenter

Beklagter

hat die 60. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 07.06.2022 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht B, für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.

Der 1953 geborene Kläger bewohnt mit seiner 1959 geborenen Ehefrau und seinem 2000 geborenen Sohn, ein Eigenheim in der C in D, welches im Eigentum der Ehefrau des Klägers steht. Seine Ehefrau und seine Sohn bezogen SGB II-Leistungen von dem Beklagten. Der Kläger bezog in der Zeit vom 01.06.2009 bis 30.09.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seit dem 01.10.2018 bezieht er eine Altersrente.

Am 15.03.2018 beantragte der Kläger die Gewährung von SGB II-Leistungen ab dem 01.06.2009 bei dem Beklagten.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.03.2018 ab. Ein Anspruch auf SGB II-Leistungen bestünde gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht, da der Kläger nicht erwerbsfähig sei.

Hiergegen legte der Kläger am 26.03.2018 Widerspruch ein. Er habe die Rente nie haben wollen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2019 als unbegründet zurück.

Eine rückwirkende Antragstellung sei gem. § 37 Abs. 2 SGB II nicht möglich. Im Übrigen sei der Kläger nicht erwerbsfähig.

Hiergegen hat der Kläger am 17.05.2019 Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, dass ihm SGB II-Leistungen zustünden.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten in Abänderung des Bescheides vom 20.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2019 zu verurteilen ihm seit dem 01.06.2009 SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist darauf, dass der Kläger in dem Verfahren S 15 R 1486/13 in dem Termin vom 24.05.2017 ausdrücklich auf die Aufhebung des Rentenbescheides für die Vergangenheit verzichtet habe.

Mit Verfügung vom 24.03.2022 hat das Gericht die Beteiligten zur Möglichkeit einer Ent­scheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 SGG durch Ge­richtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder recht­licher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheide des Beklagten vom 20.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2019 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Kläger bildet mit seiner Ehefrau und seinem Sohn eine Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) und Nr. 4 SGB II.

Der Kläger ist jedoch von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Er ist nicht erwerbsfähig. Er hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Sozialgeld gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, da er grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, da der Beschwerdewert 750 Euro übersteigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

B

Richterin am Sozialgericht

Beglaubigt

Dortmund, 08.06.2022

A

Regierungsbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Dieses Schriftstück wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. § 169 Abs. 3 ZPO.