Rechtsprechung / Sozialgericht Dortmund

Sozialgericht Dortmund Urteil vom 15.02.2023 – S 16 KA 19/20

16. Kammer · ECLI:DE:SGDO:2023:0215.S16KA19.20.00

Sozialgericht Dortmund

Verkündet am: 15.02.2023

A

Regierungsbeschäftigte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

Proz.-Bev.:

gegen

Berufungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, vertreten durch den Vorsitzenden

Beklagter

AOK NORDWEST, vertreten durch den Vorstand,

BKK-Landesverband NORDWEST, vertreten durch den Vorstand,

IKK Classic, vertreten durch den Vorstand

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See als Trägerin der knappschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung, vertreten durch den Vorstand,

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, vertreten durch den Geschäftsführer

Verband der Ersatzkassen e.V., vertreten durch den Vorstand

Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, vertreten durch den Vorstand

Beigeladene

hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 15.02.2023 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht als weiterer Aufsicht führender Richter B, sowie den ehrenamtlichen Richter C und die ehrenamtliche Richterin D für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Tatbestand

Im Streit steht die Nachbesetzung einer halben Angestelltenstelle in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).

Die Klägerin ist eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft, deren Gesellschafter zunächst Vertragsärzte waren. Gesellschafter der Klägerin war u. a. Dr. E, Facharzt für Radiologie in F. In der Folgezeit wurde die Struktur der Klägerin dahingehend verändert, dass Gesellschafter der Klägerin nunmehr zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind. Diese Gesellschaften sind jeweils Träger mehrerer MVZ, in denen die bisherigen Gesellschafter der Klägerin als angestellte Ärzte tätig sind. Im Zuge dieser Strukturveränderung verzichtete Herr Dr. E unter dem 27.09.2017 sowie erneut unter dem 26.02.2019 auf seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zugunsten einer Anstellung im neu gegründeten MVZ in F. Zudem wurden Praxisübernahme- und Arbeitsverträge geschlossen. Seine Tätigkeit im MVZ in F, zu dessen ärztlichen Leiter er bestellt worden war, nahm Herr Dr. E nach Genehmigung des MVZ und der Anstellung durch den Beklagten (Beschluss vom 10.04.2019, Anrechnungsfaktor 0,5) am 28.05.2019 auf. Ab dem 17. oder 24.06.2019 war Herr Dr. E urlaubsbedingt abwesend. Ab dem 28.06.2019 war er infolge eines Schubes einer seit 2012 bestehenden Erkrankung an Multipler Sklerose arbeitsunfähig (zuletzt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.08.2019 für die Zeit bis 30.09.2019).

Am 02.09.2019 beantragte die Klägerin beim Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg I die Nachbesetzung der Angestelltenstelle des Herrn Dr. E mit G, einem seit 01.07.2019 bei der Klägerin für den privatärztlichen Bereich angestellten Facharzt für Diagnostische Radiologie. Im Zuge des Verfahrens vor dem Zulassungsausschuss wurde eine ärztliche Stellungnahme der Herrn Dr. E behandelnden Neurologin, Dr. H, vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass Herr Dr. E aufgrund seiner Erkrankung an Multipler Sklerose nicht mehr in der Lage sei, seine Tätigkeit als Radiologe auszuüben. Weil eine Verbesserung der Symptomatik medizinisch nicht zu erwarten sei, sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht möglich.

Der Zulassungsausschuss lehnte den Nachbesetzungsantrag ab (Beschluss vom 19.09.2019). Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte zurück (Beschluss vom 18.12.2019, zugestellt am 13.02.2020). Im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichts auf seine Zulassung und der Erteilung der Anstellungsgenehmigung habe Herr Dr. E krankheitsbedingt nicht davon ausgehen können, die Absicht, drei Jahre im MVZ tätig zu sein, noch realisieren zu können.

Die Klägerin hat am 13.03.2020 Klage erhoben. Sie meint, der Beklagte habe bei Erteilung der Anstellungsgenehmigung für Herrn Dr. E die Absicht zu einer mindestens dreijährigen Tätigkeit selbst inzident festgestellt. Eine Absicht zu mindestens dreijähriger Tätigkeit sei unabhängig davon anzunehmen, ob für den Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums auf die Abgabe der Verzichtserklärung 2017 oder auf die Abgabe der weiteren Verzichtserklärung 2019 abzustellen sei. Eine Tätigkeit im MVZ von weniger als drei Jahren habe nach den geschlossenen Verträgen für Herrn Dr. E erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Vertragsarztrechtlich habe die Möglichkeit bestanden, den Tätigkeitsumfang sukzessive zu reduzieren und sich in gewissem Umfang vertreten zu lassen. Mit dem eingetretenen Krankheitsverlauf habe Herr Dr. E nicht rechnen müssen. Dagegen spreche auch der Umstand, dass er die Tätigkeit als ärztlicher Leiter des MVZ übernommen habe. Erst recht habe er nicht - wie erforderlich - positive Kenntnis gehabt, dass er alsbald arbeitsunfähig werde. Diese Kenntnis habe er erst am 28.06.2019 erlangt. Der Beklagte habe gebotene medizinische Ermittlungen unterlassen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 18.12.2019 zu verpflichten, ihr die Genehmigung zur Anstellung von Herrn G als Facharzt für Radiologie im Umfang von 20 Wochenstunden in dem MVZ Radiologie und Nuklearmedizin F in F, K, zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er und die Beigeladene zu 7. halten den angegriffenen Beschluss für zutreffend.

Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

Die Beigeladenen zu 1. bis 6. sind im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.02.2023 nicht erschienen, obwohl in den ihnen zugestellten Terminsmitteilungen (Empfangsbekenntnisse vom 16., 17., 18., 21. und 28.11.2022) darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Fall ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag gestellt,

zum Beweis der Tatsache, dass die Erkrankung des Herrn Dr. E am 26.02.2019 prognostisch eine weitere Tätigkeit von drei Jahren zugelassen hat, Beweis zu erheben durch Vernehmung von Frau Dr. H. H, L, als sachverständige Zeugin.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Inhalte der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) statthaft. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Beschluss des Beklagte vom 18.12.2019 ist rechtmäßig (zum Beschluss des Berufungsausschusses als alleinigem Streitgegenstand Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.05.2018, B 6 KA 1/17 R, BSGE 126, 40, Rn. 20). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Anstellungsgenehmigung für Herrn G.

A. Allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 95 Abs. 2 Satz 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V). Danach ist die Anstellung eines Arztes im MVZ zu genehmigen, wenn der Arzt in das Arztregister eingetragen ist. Weitere Genehmigungsvoraussetzung ist grundsätzlich, dass im jeweiligen Planungsbereich für die jeweilige Arztgruppe keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind (§ 95 Abs. 2 Satz 9 SGB V). Abweichend hiervon können MVZ eine Arztstelle regelmäßig auch im gesperrten Planungsbereich nachbesetzen (§ 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V). Ist die ursprüngliche Anstellungsgenehmigung erteilt worden, weil ein Vertragsarzt zugunsten der Anstellung im MVZ auf seine Zulassung verzichtet hat (§ 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V), setzt dies jedoch voraus, dass der ursprünglich angestellte Arzt mindestens drei Jahre im MVZ tätig gewesen ist (BSG, Urteil vom 04.05.2016, B 6 KA 21/15 R, BSGE 121, 143, Rn. 28). Ausnahmsweise ist auch bei kürzerer Tätigkeit im MVZ - irgendeine Tätigkeit ist aber in jedem Fall zu fordern (BSG, a. a. O., Rn. 27) - eine Nachbesetzung nicht ausgeschlossen. Insoweit hat das BSG ausgeführt (BSG, a. a. O., Rn. 29):

„Endet die Tätigkeit des Arztes, der unter Umwandlung seiner Zulassung in eine Anstellung bei einem MVZ ‚tätig werden wollte‘, vor Ablauf von drei Jahren, hängt das Nachbesetzungsrecht des MVZ davon ab, ob nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass der ursprünglich zugelassene Arzt zunächst tatsächlich zumindest drei Jahre im MVZ tätig werden wollte, diese Absicht aber aufgrund von Umständen, die ihm zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Zulassung noch nicht bekannt waren, nicht mehr realisieren konnte. Das kann etwa der Fall sein, wenn er erkrankt oder aus zwingenden Gründen seine Berufs- oder Lebensplanung ändern musste. Gegen den Willen zur Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit im MVZ für zumindest drei Jahre spricht dagegen zB, wenn der Arzt im Zuge des Verzichts auf die Zulassung und der Beantragung der Anstellungsgenehmigung durch das MVZ schon konkrete Pläne für das alsbaldige Beenden seiner Tätigkeit entwickelt hat, oder wenn das MVZ zu diesem Zeitpunkt schon Verhandlungen mit einem an der Nachbesetzung der betroffenen Arztstelle interessierten anderen Arzt geführt hat, die sich auf die unmittelbare Zukunft und nicht auf einen erst in drei Jahren beginnenden Zeitraum beziehen. Je kürzer die Angestelltentätigkeit des Arztes gewesen ist, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Umstände zu stellen, die die Absicht zur Ausübung der Angestelltentätigkeit für eine Dauer von zumindest drei Jahren dokumentieren. Wenn Änderungen der Verhältnisse, die eine Änderung der ursprünglich bestehenden Absichten nachvollziehbar erscheinen lassen, nicht festzustellen sind, geht dies zu Lasten des an der Nachbesetzung der Arztstelle interessierten MVZ.“

B. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Erteilung einer Anstellungsgenehmigung für Herrn G nicht vor. Weil für Radiologen in der Raumordnungsregion Dortmund, zu der F gehört, durchgehend Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und vorliegend kein sonstiger Ausnahmetatbestand in Betracht kommt, kann eine Anstellungsgenehmigung allenfalls im Wege der Nachbesetzung erteilt werden. Herr Dr. E war jedoch nicht drei Jahre im MVZ tatsächlich tätig. Der Beklagte hat - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - den Willen zu einer mindestens dreijährigen Tätigkeit auch nicht inzident bei Erteilung der Anstellungsgenehmigung für Herrn Dr. E festgestellt. Es handelt sich nur um eine Voraussetzung der Nachbesetzung, nicht auch um eine Voraussetzung für die erstmalige Erteilung der Anstellungsgenehmigung. Es ist schließlich nicht ausreichend nachgewiesen, dass Herr Dr. E zunächst tatsächlich zumindest drei Jahre im MVZ tätig werden wollte, diese Absicht aber aufgrund von Umständen, die ihm zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Zulassung noch nicht bekannt waren, nicht mehr realisieren konnte.

I. Vorliegend sind strenge Anforderungen an den Nachweis der anfänglichen Absicht einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im MVZ zu stellen. Denn Herr Dr. E ist ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche, dem Beginn der genehmigten Anstellung am 28.05.2019 und Abwesenheit jedenfalls ab 24.06.2019 allenfalls an 18 Arbeitstagen als Angestellter im MVZ tatsächlich tätig gewesen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass zwischen der ersten Verzichtserklärung und dem Tätigkeitsende immerhin ein Jahr und knapp neun Monate vergangen ist. Zur Bestimmung der Nachweisanforderungen stellt das BSG nach dem Vorstehenden allein auf die tatsächliche Dauer der Angestelltentätigkeit ab.

Ein weniger strenger Maßstab ist auch nicht deshalb anzulegen, weil der Nachbesetzungsantrag mit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit begründet wird. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) besorgt, dass ansonsten für den ehemaligen Vertragsarzt die Verwertung seiner Praxis erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht werde, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Verzicht auf die Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ anstelle eines Verkaufs des Praxissubstrats im „regulären“ Nachbesetzungsverfahren (§ 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V) um eine unternehmerische Entscheidung handelt, bei der ggf. auftretende Nachweisprobleme in Kauf genommen werden müssen. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, von den Risiken, die bei einer unternehmerischen Entscheidung in Kauf genommen wurden, nachträglich freigestellt zu werden.

II. Die Kammer lässt dahinstehen, ob die hiernach zu stellenden strengen Anforderungen bereits im Hinblick auf die Geschwindigkeit, mit der die Klägerin die Nachbesetzung der Arztstelle des Herrn Dr. E betrieben hat, nicht erfüllt sind. Die Kammer merkt lediglich an, dass der Nachbesetzungsantrag bereits am 02.09.2019 gestellt wurde, mithin zu einem Zeitpunkt als Herr Dr. E noch befristet bis 30.09.2019 krankgeschrieben war. Auch die Klägerin scheint nicht davon auszugehen, dass dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt schon feststand. So führt sie selbst aus, zu diesem Zeitpunkt habe sich erst abgezeichnet, „dass Herr Dr. E wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dauerhaft arbeitsunfähig werden könnte“ (Klagebegründung vom 14.05.2020, S. 6). Die Bescheinigung dauerhafter Arbeitsunfähigkeit wurde erst am 04.09.2019 erstellt. Hierbei handelt es sich nach dem Vortrag der Klägerin auch um die erstmalige Feststellung dauerhafter Arbeitsunfähigkeit (Schriftsatz vom 05.08.2020, S. 2).

III. Auch dann, wenn man nur die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte in den Blick nimmt, sind die Nachweisanforderungen nicht erfüllt. Für die Absicht einer mindestens dreijährigen Tätigkeit sprechen die geschlossenen Praxisübernahme- und Arbeitsverträge einschließlich der Bestellung zum ärztlichen Leiter sowie die mit einem Abstand von einem Jahr und knapp neun Monaten abgegebenen Verzichtserklärungen. Die Vertragslage sowie die Abgabe der erforderlichen Erklärungen gegenüber den Zulassungsgremien allein kann allerdings zur Erfüllung der Nachweisanforderungen in aller Regel nicht ausreichen. Es wird bei sachgerechter Vertragsgestaltung und Verfahrensführung kaum Fälle geben, in denen sich bereits den Verträgen und den abgegebenen Erklärungen entnehmen lässt, dass eine mindestens dreijährige Tätigkeit von vornherein nicht beabsichtigt ist. Einer vertraglichen Regelung wird zwar dann ein höherer Nachweiswert beizumessen sein, wenn diese erhebliche Nachteile für den Angestellten im Falle eines Ausscheidens vor Ablauf von drei Jahren vorsieht. Die in § 23 des Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin und Herrn Dr. E vereinbarten Vertragsstrafen treten allerdings nicht ein bei Arbeitsunfähigkeit. Soweit die Klägerin meint, dass Herr Dr. E aufgrund des Praxisübernahmevertrags zu einer teilweisen Kaufpreisrückzahlung verpflichtet sein könnte, ist ihr Vortrag unsubstantiiert.

Besonderes Gewicht kommt hiernach der eingetretenen Änderung der Verhältnisse zu. Der Erkrankung des Herrn Dr. E kommt jedoch nur ein geringer, auch in Zusammenschau mit den übrigen Umständen nicht ausreichender Nachweiswert zu. Denn einer plötzlich eintretenden Erkrankung kommt nach dem Dafürhalten der Kammer ein deutlich höherer Nachweiswert zu als einer seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung, die bereits Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Arztes gehabt hat. Zur Arbeitsunfähigkeit von Herrn Dr. E haben nach der ärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. H seine Erkrankung an Multipler Sklerose und die begleitenden weiteren somatischen Erkrankungen - insbesondere ein ausgeprägtes Fatigue-Syndrom - geführt. Herr Dr. E ist bereits seit 2012 an Multipler Sklerose erkrankt. Das Fatigue-Syndrom besteht seit einem schweren Schub im Dezember 2016. Seither hat es weiter zugenommen, zu einer reduzierten psychischen Belastbarkeit mit reduziertem Daueraufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögen sowie zu depressiven Phasen insbesondere bei Stress im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit geführt.

IV. Die Kammer ist nicht gehalten, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nachzugehen. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. An Beweisanträge der Beteiligten ist es dabei nicht gebunden (§ 103 SGG). Gleichwohl darf das Gericht einen Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt, diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen ist oder die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (BSG, Beschluss vom 23.07.2015, B 2 U 78/15 B, SozR 4-1920 § 52 Nr. 16, Rn. 7). Es mag dahinstehen, ob von Unerreichbarkeit des Beweismittels auszugehen ist, weil die Klägerin keine Erklärung des Herrn Dr. E über die Entbindung seiner behandelnden Ärztin von der Schweigepflicht vorgelegt hat. Jedenfalls kommt es auf die Beweistatsache nicht an. Die Klägerin hat unter Beweis gestellt, ob die Erkrankung des Herrn Dr. E am 26.02.2019 prognostisch eine weitere Tätigkeit von drei Jahren zugelassen hat, also eine objektive Tatsache. Vorliegend geht es jedoch um den Willen des Herrn Dr. E, also eine subjektive Tatsache. Eine Wechselwirkung zwischen dem objektiven Können und dem subjektiven Wollen bestünde nur dann, wenn sich Herr Dr. E vor Abgabe seiner Verzichtserklärung über die voraussichtliche weitere Entwicklung seiner Erkrankung erkundigt hätte. Dass er das getan und eine Auskunft im Sinne der Beweistatsache erhalten habe, macht allerdings auch die Klägerin nicht geltend. Vielmehr hat sie vorgetragen, dass über die Entwicklung der Krankheit keine belastbare Prognose habe angestellt werden können (Widerspruchsbegründung vom 22.11.2019, S. 5 a. E.).

C. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, weil sie unterlegen ist (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten sind, weil die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund,

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

B