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Sozialgericht Dortmund Urteil vom 14.03.2023 – S 62 SO 639/20

ECLI:DE:SGDO:2023:0314.S62SO639.20.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 62 SO 639/20

Verkündet am: 14.03.2023

A

Regierungsbeschäftigte als

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Im Namen des Volkes

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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Kläger

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Proz.-Bev.:

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gegen

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Beklagte

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hat die 62. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2023 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht als weiterer Aufsicht führender Richter B, sowie den ehrenamtlichen Richter C und den ehrenamtlichen Richter D für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Kosten sind nicht zu erstatten.

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Tatbestand:

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Streitig sind Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe während des Maßregelvollzugs.

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Der 1955 geborene und zuletzt in Köln wohnhafte Kläger befindet sich zur Vollstreckung des Maßregelvollzugs nach § 66 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Werl.

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Am 12.05.2020 beantragte der Kläger bei der Stadt Werl die Bewilligung von Sozialhilfe. Dass ihm in der JVA zur Verfügung gestellte Taschengeld in Höhe von ca. 110 EUR monatlich decke sein Existenzminimum nicht ab. Er benötige zudem Beihilfen zur Anschaffung von Bekleidung und eine Erstausstattung für Hausrat und Wäsche. Der Antrag wurde durch die Stadt Werl an die Beklagte weitergeleitet. Auf Anfrage der Beklagten teilte die JVA mit, dem Kläger werde im Rahmen der Unterbringung seitens der Anstalt im nötigen Umfang Bekleidung, Bettwäsche und Mobiliar gestellt, ebenso auf Wunsch Pflege- sowie Hygieneartikel. Des Weiteren beziehe er Taschengeld gemäß § 35 Abs. 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (SVVollzG NRW). Er habe zudem die Möglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen und seinen finanziellen Spielraum über das Taschengeld hinaus zu verbessern, was er jedoch nicht wünsche.

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Mit Bescheid vom 28.07.2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, seine Grundbedürfnisse seien nicht gedeckt. Insbesondere erhalte er Gefängnisbettwäsche und –bekleidung, er wünsche hingegen die Ausstattung mit „zivilen“ Artikeln. Einer regelmäßigen Tätigkeit könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgehen. Die Beklagte holte eine weitere Auskunft der JVA ein, der zufolge der Kläger durch die dortige Anstaltsärztin als eingeschränkt arbeitsfähig eingestuft werde, wobei lediglich ein Einsatz in Lebensmittelbetrieben ausgeschlossen sei. Ferner käme für ihn unter anderem Zimmerarbeit in Betracht, dabei handle es sich um Montagetätigkeiten, die eigenverantwortlich und nach einem selbstorganisierten Zeitplan auf dem Zimmer gefertigt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2020 wurde der Widerspruch des Klägers unter Hinweis auf den Nachrang der Sozialhilfe und die Möglichkeiten des Klägers zur Selbsthilfe zurückgewiesen.

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Mit der am 24.11.2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger den im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Anspruch weiter. Er sieht sich in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung mit Menschen in Freiheit verletzt und sich selbst durch das Angewiesensein auf Gefängnisartikel diskriminiert. Seine Bedarfe für Freizeit, Unterhaltung, Kultur etc. seien vom Taschengeld, das derzeit in Höhe von 6,26 EUR pro Arbeitstag gezahlt werde, nicht zu decken. Zudem sei es ihm nicht möglich, sich selbst mit Verpflegung zu versorgen. Ihm stehe zum Einkauf nur der zur Belieferung der JVA zugelassene Dienstleister zur Verfügung, der höhere Preise als auf dem Markt üblich verlange. Der Kläger legt zwei Atteste des Anstaltsarztes Hohenberger über die bei ihm vorliegenden Erkrankungen sowie eine bis auf weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit vor, ferner eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen über das Nichtbestehen von Rentenansprüchen mangels Erfüllung der Wartezeit.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2020 zu verurteilen, ihm im Rahmen der Sozialhilfe Taschengeld, Bekleidungsgeld sowie eine Erstausstattung während seines Aufenthaltes in der JVA Werl nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Der Kläger habe Anspruch auf Grundversorgung durch die JVA, die z.B. durch die Gewährung von Zuschüssen zur Selbstverpflegung nach § 17 SVVollzG NRW noch aufgestockt werden könne.

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Das Gericht hat zur Sachverhaltsaufklärung weitere Auskünfte bei der JVA eingeholt. Die JVA teilt mit, dass der Kläger sich zwischen 6:00 Uhr und 21:30 Uhr frei im Unterbringungsbereich und auf dem Außengelände bewegen könne. Es stünden Freizeit- und Sporteinrichtungen, Gemeinschaftsräume, ein Musikraum, Bücherei, ein zur Bepflanzung und Ernte nutzbares Beet sowie Küchen zur Verfügung. Das Zimmer des Klägers sei nach den Vorgaben des § 15 SVVollzG NRW ausgestattet. Der Kläger nehme an der Gemeinschaftsverpflegung teil, ein Antrag auf Zuschüsse für die Selbstverpflegung sei nicht gestellt worden. Im nötigen Umfang würden Bekleidung, Bettwäsche und Mobiliar - darunter eine mit Herd und Kühlschrank ausgestattete Küchenzeile - zur Verfügung gestellt.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere der Einlassung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, wird die Streitakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Entscheidungsgründe:

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Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die Ablehnung seines Antrags nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da er keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen der Sozialhilfe hat.

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Die Zuständigkeit der Beklagten als örtliche Trägerin der Sozialhilfe ergibt sich aus § 98 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. § 98 Abs. 2 SGB XII, § 97 SGB XII und § 1 des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW).

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Die geltend gemachten Ansprüche scheitern in materieller Hinsicht am Fehlen sozialhilferechtlicher Anspruchsgrundlagen.

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Soweit der Kläger Taschen- und Bekleidungsgeld beansprucht ist zwar ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 19 Abs. 1, 27ff. SGB XII nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Bundesgesetzgeber hat den in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung notwendigen Lebensunterhalt bislang nicht bestimmt, sodass bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke eine analoge Anwendung des § 27b SGB XII – etwa für die Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen - durchaus in Betracht kommt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2017 – B 8 SO 16/16 R – juris Rn. 13, 22ff.). Eine solche besteht für den Vollzug der Sicherungsverwahrung jedoch nicht. Denn der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat mit den Regelungen im SVVollzG diese Lücke geschlossen. Nach § 35 SVVollzG wird Untergebrachten auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind. Die Höhe wird mit 24% der Eckvergütung nach § 32 Abs. 1 SVVollzG bemessen. Bedürftig sind Untergebrachte, soweit ihnen für den Antragszeitraum aus Hausgeld (§ 36 SVVollzG) und Eigengeld (§ 38 SVVollzG) monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Zuschüsse zur Verpflegung nach § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG bleiben unberücksichtigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe die Untergebrachten ohne entsprechende Einkünfte die Möglichkeit erhalten, Bedürfnissen, die über die Grundversorgung durch die Einrichtung hinausgehen, nachzukommen, wie etwa zum Erwerb zusätzlicher Lebensmittel und Hygieneartikel. Das Taschengeld der Untergebrachten entspreche damit dem Mindesttaschengeld, welches etwa Bewohnern in Pflegeheimen zusteht. Auch für unbeschäftigte Untergebrachte soll eine finanzielle Basis für eine möglichst eigenverantwortliche Lebensführung während der Unterbringung geschaffen werden. Dabei werde berücksichtigt, dass für Sicherungsverwahrte ein gegenüber Strafgefangenen erhöhtes Taschengeld von 23% vorgesehen ist, so dass dem Abstandsgebot Rechnung getragen sei (vgl. LT-Drs. 16/1435, S. 87).

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Zur Deckung der laufenden Bedarfe des Klägers bleibt für eine analoge Anwendung des § 27b SGB XII damit kein Raum mehr. Denn die landesgesetzliche Regelung des § 35 SVVollzG NRW ist abschließend und deckt sämtliche der von dem Kläger in diesem Verfahren geltend gemachten Bedarfe ab. Mit der Berücksichtigung des Abstandsgebots zu Strafgefangenen bei der Bemessung des Taschengeldes wird zudem eine Diskriminierung der in Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen unterbunden. Der Kläger hat selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung die Höhe des Taschengeldes aktuell 6,26 EUR pro Arbeitstag angegeben. Es wird damit auch derzeit in etwa in Höhe des Barbetrags nach § 27b Abs. 3 SGB XII in Höhe von 27% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII gezahlt (im Jahr 2023 monatlich 135,54 EUR).

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Selbst wenn man neben den Regelungen des SVVollzG NRW für die weiterhin begehrte Erstausstattung noch einen Anwendungsbereich von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII eröffnet sähe, steht einem dahingehenden Anspruch bereits entgegen, dass die insoweit zu berücksichtigenden Bedarfe mit der Bereitstellung von Mobiliar und Haushaltsgeräten sowie Bekleidung durch die JVA bereits gedeckt sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

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Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

44

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

47

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

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Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

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Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

51

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

52

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

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B

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Richter am Sozialgericht a.w.A.f.R.

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Beglaubigt

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Dortmund, 14.06.2023

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E, Regierungsbeschäftigte

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Dieses Schriftstück wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

60

§ 69 Abs. 3 ZPO.