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Sozialgericht Dortmund Urteil vom 12.12.2023 – S 89 R 482/19

89. Kammer · ECLI:DE:SGDO:2023:1212.S89R482.19.00

Sozialgericht Dortmund

Az.: S 89 R 482/19

Verkündet am: 12.12.2023

A

Richterin am Sozialgericht

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

Proz.-Bev.:

gegen

Deutsche Rentenversicherung Westfalen, vertreten durch die Geschäftsführung

Beklagte

hat die 89. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2023 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht A, sowie und für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die am 00.00.1966 geborene Klägerin begehrt die Weitergewährung der ihr mit Bescheid vom 30.08.2016 zuerkannten Rente wegen Erwerbsminderung aus der Gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) über den Monat Februar 2018 hinaus.

Am 30.05.2017 stellte die Klägerin einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten.

Die Beklagte lies die Klägerin am 07.11.2017 durch Dr. B, Internistin, sowie am 30.01.2018 durch Dr. C, Arzt für Nervenheilkunde, untersuchen. Dabei lagen die Vorbefunde sowie aktuelle Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte vor.

Mit Bescheid vom 22.02.2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Unter Berücksichtigung der Angaben im Rentenantrag und der Ergebnisse der medizinischen Ermittlungen lägen bei der Klägerin insbesondere folgende Krankheiten vor:

leichte chronische depressive Störung

körperliche Störung mit seelischen Faktoren

Verschleiß der Wirbelsäule

Ohrengeräusche beidseitig

Zustand nach Schlaganfall

Schilddrüsenstörung

Verschleiß der Hüftgelenke.

Die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen ergäben, würden jedoch nicht mehr zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung führen, da die Klägerin wieder in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.

Hiergegen legte die Klägerin am 06.03.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, insbesondere Dr. C habe das Ausmaß des Krankheitsbildes nicht annähernd erfasst. Sie leide neben einer depressiven Störung auch an einem postinfektiösen Chronic Fatique-Syndrom. Dies führe zu erheblichen Muskel-, Gelenk- und Bindegewebeschmerzen. Sie leide ferner an erheblicher Müdigkeit, starker Erschöpfung sowie Magen- und Darmbeschwerden. Sie sei weder körperlich noch psychisch belastbar.

Die Beklagte wertete von der Klägerin vorgelegte medizinische Unterlagen sozialmedizinisch aus. Zudem ließ sie die Klägerin erneut internistisch durch Dr. B am 30.10.2018 untersuchen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es läge zwar weiter ein Knieknorpelschaden rechts sowie eine Bluterkrankung vor. Die Leistungsfähigkeit sei jedoch zutreffend ermittelt worden.

Die Klägerin hat am 05.03.2019 Klage erhoben. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, sie leide an einer seltenen Erkrankung in Form einer neuro- immunologischen Multisystemerkrankung, welche zu einem massiven Verlust des Leistungsvermögens mit geringer Ausdauer und rascher Erschöpfbarkeit führe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 22.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 28.02.2018 hinaus eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide, die sie für rechtmäßig hält und verweist auf ihre Begründung aus dem Verwaltungsverfahren.

Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie durch Einholung eines fachinternen Hauptgutachtens des Dr. D vom 12.02.2021 mit einem nervenärztlichen Zusatzgutachten des Dr. med. E vom 30.11.2020.

Die Sachverständigen sind zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen körperlich leichte, gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten regelmäßig noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne.

Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG hat das Gericht ein allgemeinmedizinisches Gutachten des Dr. F vom 04.07.2022 eingeholt. Der Gutachter ist zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen nur noch Arbeiten von unter drei Stunden täglich verrichten könne. Zudem sei die Klägerin aufgrund des chronischen Fatigue- Syndrom nicht wegefähig.

Das Gericht hat den Sachverständigen Dr. D zu dem Gutachten des Herrn Dr. F am 02.03.2023 und am 11.07.2023 sowie den Sachverständigen Dr. med. E am 26.05.2023 ergänzend Stellung nehmen lassen. Diese bestätigen nochmals ihre ursprüngliche Einschätzung und schlossen sich den Ausführungen des Dr. F nicht an.

Die Klägerin hat das Gutachten des Dr. med. E angegriffen. Das Chronic Fatigue-Syndrom habe keine Berücksichtigung gefunden. Aufgrund des chronischen Erschöpfungssyndrom sei sowohl die körperliche als auch die geistige Belastbarkeit auf das Schwerste eingeschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 22.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), da sie keinen Anspruch mehr auf die begehrte Rente hat (§§ 43, 240 SGB VI).

Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Bei Zugrundelegung der angeführten gesetzlichen Vorgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, da sie wieder in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen.

Die Klägerin leidet zwar an folgenden Krankheiten:

depressive Entwicklung (Dysthymie) mit anhaltender, derzeit leicht ausgeprägter depressiver Symptomatik

somatoforme Störungen

HWS-BWS-LWS-Syndrom mit wiederkehrenden Schmerzzuständen ohne Nachweis eines neurologischen Defizits

Fettstoffwechselstörung

vergrößerte Schilddrüse mit autonomen Adenomen in euthyreoter Stoffwechsellage.

Bedingt durch die genannten Gesundheitsstörungen kann die Klägerin keine körperlich schweren oder dauerhaft mittelschweren Arbeiten mehr verrichten. Arbeiten in Zwangshaltungen sowie Tätigkeiten mit Besteigen von Leitern kann die Klägerin nicht mehr ausführen. Arbeiten mit starker Hitze-, Staub-, Gas-, Dampf- oder Rauchentwicklung sind ihr nicht möglich. Tätigkeiten mit anhaltendem Zeitdruck wie Akkord- oder Fließbandarbeiten, sowie Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und Arbeiten in Nachtschicht können nicht mehr abverlangt werden.

Die Klägerin kann unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen jedoch leichte körperliche, gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg noch regelmäßig sechs Stunden und mehr verrichten. Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen sind möglich. Tätigkeiten zeitweise im Freien mit Einwirkung von Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturwechseln können von der Klägerin abverlangt werden. Die Klägerin kann Arbeiten in Wechselschicht verrichten.

Die Leistungsfähigkeit der Klägerin steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des nachvollziehbar begründeten fachinternen Gutachtens des Dr. med. D vom 12.02.2021 mit dem nervenärztlichen Zusatzgutachten des Dr. med. E vom 30.11.2020 unter Berücksichtigung des allgemeinmedizinischen weiteren Gutachtens des Dr. med. F sowie der ergänzenden Stellungnahmen des Dr. med. D vom 02.03.2023 und 11.07.2023 und des Dr. med. E vom 26.05.2023 sowie der übrigen in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen und den Angaben der Klägerin zum Ausmaß ihrer Erkrankung.

Die Kammer hält die Einschätzung der Sachverständigen Dr. med. D und Dr. med. E insgesamt für überzeugend, weil sie diese auf eine ausführlich erhobene Anamnese sowie auf eingehende und sorgfältige Untersuchungen stützen. Die Sachverständige orientieren ihre Beurteilungen an anerkannten Bewertungsmaßstäben, ihre Ausführungen sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Die Sachverständigen gelangen zu der Einschätzung, dass die gesundheitlichen Störungen der Klägerin zwar qualitative Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit nach sich ziehen, nicht aber auch zu einer Einschränkung in zeitlicher Hinsicht führen.

So führt Dr. med. E beispielhaft aus, psychopathologisch sei die Klägerin bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Sie sei im Kontaktverhalten freundlich und situationsadäquat gewesen. Die Grundstimmung sei allenfalls leicht herabgedrückt und nicht schwergradig zum depressiven Pol ausgelenkt gewesen. Eine maniforme Stimmungsauslenkung habe sich nicht gezeigt. Antrieb und psychomotorisches Tempo seien nicht in pathologischer Weise reduziert gewesen. Es hätten sich kein produktiv- psychotisches Erleben, keine paranoiden Denkinhalte oder Wahrnehmungsstörungen gezeigt. Die kognitiven und mnestischen Funktionen wie Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit, Auffassung und Gedächtnis seien im explorativen Gespräch nicht beeinträchtigt gewesen.

Den überzeugenden Feststellungen des Dr. med. D und des Dr. med. E steht insoweit auch nicht das Gutachten des Dr. F entgegen. Dieses beschränkt sich allein auf die Beantwortung der Beweisfragen ohne Anamneseerhebung, der Dokumentation des Untersuchungsverlaufes sowie der Erhebung von Befunden.

Dr. F betont mehrfach, er sei auf die Diagnosestellung seltener Krankheiten spezialisiert und auch bei der Klägerin liege das seltene Chronic Fatique-Syndrom vor. Die Erkrankung sei unter anderem durch eine tiefgreifende komplexe Regulationsstörung des zentralen Nervensystems, des Immunsystems sowie des Herz- Kreislauf-Systems gekennzeichnet. Dies führe bei einem Großteil der Patienten zu einer schwerwiegenden körperlichen und mentalen Erschöpfung. Zusätzlich würden in der Regel weitere verschiedenartige, erheblich beeinträchtigende Beschwerden auftreten. So könnten schwere Schlafstörungen, multilokale Schmerzen und auch erhebliche kognitive Beeinträchtigungen bestehen.

Die Ausführungen überzeugen die Kammer nicht. Insoweit wird auf die vollumfänglich zutreffenden und schlüssigen Ausführungen des Dr. med. E in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.05.2023 verwiesen. Dieser führt aus, Dr. F teile nicht mit, welche der genannten Symptome bei der Klägerin tatsächlich bestehen und welche tatsächlich von ihm erhobenen klinischen Untersuchungsbefunde mit den mitgeteilten Beschwerden korrelieren und zu welchen Funktionseinschränkungen diese dann führen würden. Die Feststellung der Diagnose eines Chronic Fatigue-Syndroms sei nicht per se gleichbedeutend mit der Feststellung eines aufgehobenen Leistungsvermögens. Zur Ätiologie eines Chronic Fatigue-Syndrom würden zahlreiche Hypothesen existieren. Diese blieben jedoch sehr vage. Daher wäre es notwendig gewesen, die tatsächlich bei der Klägerin vorliegenden Befunde sowie insbesondere die auch daraus resultierenden Funktionseinschränkungen darzulegen. Die alleinige Diagnosemitteilung eines Chronic Fatigue- Syndroms sei nicht ausreichend, um die Feststellung eines aufgehobenen Leistungsvermögens hinreichend zu begründen.

Die Klägerin kann in dem genannten zeitlichen Umfang insbesondere auch noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig werden.

Eine Einsatzfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ist unter anderem regelmäßig dann nicht mehr gegeben, wenn die versicherte Person zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann,

1) aber nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen (hierzu gehören insbesondere der rechtliche Rahmen von Arbeitsverhältnissen und tatsächliche Übungen z.B. zu Dauer, Pausen und Verteilung der Arbeitszeit), oder

2) aber sein Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (Wegefähigkeit), relevant eingeschränkt ist. (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019, Az. B 13 R 7/18 R, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), Rn. 17, m.w.N.).

Mehr als die üblichen Pausen sind für die Klägerin jedoch nicht erforderlich. Wegefähigkeit liegt vor, soweit eine versicherte Person täglich viermal Wegstrecken von mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann (BSG, Urteil vom 14.03.2002, Az. B 13 RJ 25/01 R). Dies ist der Klägerin nach den medizinischen Feststellungen noch möglich.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Dr. F aufgrund des Chronic Fatique- Syndroms die Wegefähigkeit verneint. Dr. med. E führt hierzu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.05.2023 aus, anlässlich der gutachterlichen Untersuchung sei der klinisch- neurologische Untersuchungsbefund in Übereinstimmung mit zahlreichen Vorbefunden in allen Einzelheiten regelrecht gewesen. Daher könne eine eingeschränkte Wegefähigkeit aufgrund einer Erkrankung des nervenärztlichen Fachgebietes nicht belegt werden. Auch Dr. med. D führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.03.2023 überzeugend aus, er verbleibe bei der Einschätzung der Wegefähigkeit. Es sei eine ergometrische Belastung bis 75 Watt kurzfristig möglich gewesen. Danach sei auch eine Wegstrecke von 500 m in angemessener Zeit zurücklegbar.

Es bedurfte zudem nicht der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer anschließt, ist eine solche Verweisungstätigkeit nicht schon dann zu benennen, wenn die versicherte Person körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig nur mit weiteren Einschränkungen verrichten kann. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass eine versicherte Person, die nach ihrem verbliebenen Restleistungsvermögen noch körperlich leichte Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - täglich mindestens sechs Stunden verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen noch erwerbstätig sein kann (stetige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BGS), vgl. hieran festhaltend: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - B 13 R 7/18 R -, BSGE 129, 274-290, SozR 4-2600 § 43 Nr 22, Rn. 26). Denn der versicherten Person ist es mit diesem Leistungsvermögen in der Regel noch möglich, diejenigen Verrichtungen auszuführen, die in meist ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert werden. Die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsminderung vorliegt (BSG, Urteil vom 19.10.2011, Az. B 13 R 78/09 R). Das Merkmal der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen berücksichtigt, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können (Koch in: Kreikebohm/Dünn SGB VI, 5. Auflage 2017, § 43 Rn. 25). Es bestehen im Fall der Klägerin jedoch keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit, typische ungelernte Tätigkeiten zu verrichten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallen (z.B. Bedienen von Maschinen oder das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen sowie das Messen, Prüfen, Überwachen und die (Qualitäts-)Kontrolle von Produktionsvorgängen usw.), in nennenswerter Weise beeinträchtigt wäre. Eine schwere spezifische Leistungsminderung ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat nach § 240 SGB VI auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Die Klägerin wurde am 09.07.1966 geboren.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

A

Richterin am Sozialgericht