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Sozialgericht Dortmund Urteil vom 16.07.2024 – S 23 AL 633/22

23. Kammer · ECLI:DE:SGDO:2024:0716.S23AL633.22.00

Sozialgericht Dortmund

Verkündet am: 16.07.2024

A

Regierungsbeschäftigte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

Proz.-Bev.:

gegen

Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit

Beklagte

hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 16.07.2024 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht B, sowie den ehrenamtlichen Richter C und die ehrenamtliche Richterin D

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.07.2022 in der Gestalt des Bescheides vom 14.07.2022 und des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2022 verurteilt, dem Kläger höheres Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine fiktive Bemessung.

Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist seit dem 01.10.2008 bei der E GmbH als Verkaufsberater sozialversicherungspflichtig beschäftigt; seit April 2020 bezog er Kurzarbeitergeld. In der Zeit vom 09.07.2020 bis 22.09.2020 bezog er Krankengeld seitens der Krankenkasse. Ab dem 23.09.2020 bis zum 10.01.2021 erhielt er Arbeitsentgelt seitens seiner Arbeitgeberin; vom 12.01.2021 bis zum 29.05.2022 bezog er erneut Krankengeld bis zur Aussteuerung.

Er meldete sich am 12.04.2022 mit Wirkung zum 30.05.2022 arbeitslos.

Mit Bescheid vom 07.07.2022 bewilligte die Beklagte vorläufig Arbeitslosengeld ab 30.05.2022 für 720 Tage mit einem täglichen Leistungsbetrag i.H.v. 36,13 EUR. Zur Erläuterung hatte sie mit Schreiben vom 06.07.2021 mitgeteilt, dass der Kläger in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt habe, was bei der Bemessung zu Grunde gelegt werden könne, so dass ein fiktives Entgelt zu Grunde gelegt werde, das sich nach der Tätigkeit als Verkaufsberater, auf die sich die Vermittlungsbemühungen in erster Linie erstreckten, richte. Hierfür sei eine abgeschlossene Ausbildung erforderlich (Qualifikationsgruppe 3).

Mit Bescheid vom 14.07.2022 erfolgte die Festsetzung abschließend.

Am 03.08.2022 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass die Berechnungsmethode unverhältnismäßig sei; er habe eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker abgeschlossen und anschließend eine Fachhochschule besucht. Er sei selbstverantwortlich im Außendienst tätig gewesen und habe für die Firma große Gewinne eingefahren. Sein Gehalt habe über dem zu Grunde gelegten Einkommen gelegen; hierauf seien auch Beiträge errichtet worden, so dass es bei der Berechnung berücksichtigt werden müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Bemessungsrahmen vom 30.05.2020 bis 29.05.2022 lägen keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt. Die Vermittlungsbemühungen würden sich auf Tätigkeiten entsprechend Qualifikationsgruppe 3 beziehen. Ein Berufsschulabschluss einer Fachhochschule läge nicht vor.

Hiergegen richtet sich die am 18.11.2022 erhobene Klage, mit der der Kläger vertiefend geltend macht, dass angesichts der Tatsache, dass die Beiträge aufgrund eines höheren Einkommens berechnet worden seien, es nicht hinnehmbar und vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt sei, dass der Kläger auf ein fiktives Einkommen verwiesen werde.

Der Kläger legt seine Prüfungszeugnisse über die Gesellenprüfung als Kfz-Mechaniker sowie über die Ausbildung als Verkäufer zu den Akten. Auf die Unterlagen wird Bezug genommen. Die Berufsfachschule für Technik sei nicht abgeschlossen worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.07.2022 in der Gestalt des Bescheides vom 14.07.2022 und des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2022 zu verurteilen, dem Kläger höheres Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages verweist die Beklagte vertiefend darauf, dass Nachweise für eine höhere Qualifikation fehlten. Vor dem Hintergrund der abgeschlossenen Berufsausbildung erfolge eine Eingruppierung in Qualifikationsgruppe 3.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 07.07.2022 in der Gestalt des Bescheides vom 14.07.2022 und des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2022 in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.

Dem Kläger steht für den Zeitraum ab 30.5.2022 ein Anspruch auf Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes zu.

Nach § 149 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, für die - wie beim Kläger - keine Kinder zu berücksichtigen sind, 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt).

Leistungsentgelt ist gemäß § 153 Abs. 1 SGB III das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt.

Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, dass die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat, § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 150 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs, § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III.

Der Bemessungsrahmen wird gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält.

Dies ist beim Kläger der Fall. Der Bemessungsrahmen wird auf die Zeit vom 30.05. 2020 bis einschließlich 29.05.2022 - dem Datum des letzten Versicherungspflichtverhältnisses aufgrund von Krankengeldbezug, § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III - verlängert.

Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen, § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

Die Kammer ist der Auffassung, dass der Kläger im erweiterten Bemessungsrahmen vom 30.05.2020 bis 29.05.2022 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zurückgelegt hat, so dass keine fiktive Bemessung vorzunehmen ist.

Die Kammer hat im erweiterten Bemessungsrahmen 150 Tage mit Arbeitsentgelt festgestellt.

Vom 30.05.-08.07.2020 bezog der Kläger Kurzarbeitergeld für 40 Tage (2+30+8). Ab dem 23.09.2020 bis zum 10.01.2021 erhielt er Arbeitsentgelt seitens seiner Arbeitgeberin, d.h. für 110 Tage (8+31+30+31+10).

Dabei hat die Kammer auch die im Monat Mai 2020 liegenden zwei Tage berücksichtigt.

Zwar geht das Bundessozialgericht davon aus, dass für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs nur vollständig im Bemessungsrahmen enthaltene und abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume Berücksichtigung finden können (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2009, Az.: B 11 AL 14/08 R); für die Frage, ob fiktiv bemessen wird, geht die Kammer davon aus, dass diese Tage Berücksichtigung finden müssen, da sie Indiz für die Tatsache eines zeitnah erzielten Arbeitsentgeltes darstellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

B

Richter am Sozialgericht