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Sozialgericht Dortmund Gerichtsbescheid vom 10.01.2025 – S 61 R 122/23

61. Kammer · ECLI:DE:SGDO:2025:0110.S61R122.23.00

Sozialgericht Dortmund

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

In dem Rechtsstreit

Kläger

Proz.-Bev.:

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch die Geschäftsführung

Beklagte

hat die 61. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 10.01.2025 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht A, für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist eine am 28.01.2023 erhobene Untätigkeitsklage.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 16.03.2022 an die Beklagte und begehrte die Erstattung der seit dem 01.05.2004 vom Arbeitgeber an die Beklagte abgeführten Rentenversicherungsbeiträge, da er seit 1996 als Architekt von der Versicherungspflicht befreit sei. Diese Befreiung gelte weiter und die vom Arbeitgeber fehlerhaft zur Rentenversicherung gezahlten Beiträge seien zu erstatten und an das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW zu übertragen.

Nach Schriftwechsel mit der Beklagten erhob er am 28.01.2023 Untätigkeitsklage, da die Beklagte bisher nicht entschieden habe.

Mit Bescheid vom 23.01.2023 hatte die Beklagte dem Kläger eine Befreiung ab dem 02.02.2005 (Eingangsdatum des damaligen Befreiungsantrags) für eine ab dem 01.05.2004 ausgeübte Beschäftigung bei der B erteilt. Dieser Bescheid ging dem Kläger am 04.02.2023 zu. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 05.02.2023 Widerspruch ein und begehrte eine Befreiung bereits ab dem 01.05.2004 sowie eine Korrektur hinsichtlich der Bezeichnung des Arbeitgebers (ab 01.05.2004 C sowie ab 01.03.2005 D). Auch hinsichtlich der Einschränkung, „solange eine Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und in der Berufskammer unter Leistung von Versorgungsabgaben… bestehe“, bedürfe es einer weiteren Prüfung.

Mit Klageerwiderung vom 01.03.2023 führte die Beklagte aus, eine Untätigkeit liege nicht vor, da mit Bescheid vom 23.01.2023 eine Entscheidung getroffen worden sei. Der Klageerweiterung werde nicht zugestimmt, da zunächst ein Widerspruchsverfahren zum Widerspruch des Klägers vom 05.02.2023 durchzuführen sei.

In der Folgezeit erklärte der Kläger die am 28.01.2023 erhobene Klage weiterhin nicht für erledigt.

Mit Schreiben vom 20.07.2023 räumte die Beklagte die Nichteinhaltung der Frist des § 88 SGG ein und erklärte sich bereit die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens dem Grunde nach zu übernehmen.

In der Folgezeit erließ die Beklagte zunächst weitere Bescheide (11.08.2023 und 25.08.2023) und half letztlich dem Widerspruch vom 05.02.2023 mit Bescheid vom 22.02.2024 voll ab. Mit Schreiben vom 03.03.2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, der Bescheid vom 22.02.2024 finde seine Zustimmung; es werde insoweit Rechtsmittelverzicht erklärt und um zeitnahe Rückabwicklung gebeten. Zum Klageverfahren teilte er mit, eine Erledigung komme erst nach erfolgter Rückabwicklung in Betracht.

Mit Bescheid vom 23.05.2024 stellte die Beklagte zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge für die Zeit vom 31.05.2004 bis zum 31.12.2017 fest. Die Beiträge für die Zeit vom 01.05.2004 -31.12.2004 könnten nicht erstattet werden, da eine Beanstandung nur für 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gezahlt worden seien, erfolgen könne. Die Beiträge gälten daher als zu Recht gezahlt und seien nicht zu erstatten. Der Gegenwert der in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2017 gezahlten und beanstandeten Beiträge werde erstattet. Der Erstattungsanspruch stehe demjenigen zu, der die Beiträge getragen habe; dem Kläger stünden 81.243,69 Euro zu, die nach Klärung mit dem Versorgungswerk dorthin überwiesen würden. Auch der Erstattungsbetrag des Arbeitgebers betrage 81.243,69 Euro.

Hiergegen legte der Kläger hinsichtlich des Zeitraums vom 01.05.2004 - 31.12.2004 Widerspruch ein; eine weitere Prüfung und ggf. Begründung erfolge zudem hinsichtlich angefallener Kapitalerträge und einer Erstattung ab 2018.

Nach einem gerichtlichen Hinweis (mit Schreiben vom 08.08.2024), dass die Untätigkeitsklage unzulässig geworden sein dürfte, da über das Begehren des Klägers durch Bescheid vom 22.02.2024 und Bescheid vom 23.05.2024 entschieden worden sei, machte der Kläger geltend, dass zumindest über eine Erstattung der Beiträge ab 2018 noch kein Bescheid erfolgt sei und auch über eine Verzinsung sei noch nicht entschieden worden. Auch prüfe das Versorgungswerk, ob eine Beitragszahlung angenommen werde. Das Verfahren werde fortgeführt; eine Beiladung des Arbeitgebers und des Versorgungswerks sei erforderlich und eine Erledigung nicht festzustellen.

Mit Bescheid vom 09.10.2024 hob die Beklagte (nach Anhörung) die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung ab dem 01.01.2018 auf, da ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Zahlung einkommensgerechter Beiträge an die Versorgungseinrichtung weggefallen sei. Hiergegen legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein und beantragte vorsorglich die Neuerteilung einer Befreiung ab dem 10.05.2023. Mit Schreiben vom 20.11.2024 stellte die Beklagte klar, dass eine Befreiung für die Zeit ab dem 10.05.2023 durch die Bescheide vom 25.08.2023 und 22.02.2024 bereits und weiterhin ausgesprochen sei.

Zuletzt hat der Kläger weiterhin die Auffassung vertreten, die Beklagte habe über sein Antragsbegehren, das auf Herstellung eines Zustandes, der bei rechtskonformer Handhabung heute bestehen würde, nicht entschieden habe. Die Bescheide regelten keine Erstattung an das Versorgungswerk und hätten daher einen anderen Inhalt als das Antragsbegehren. Hinsichtlich des Zeitraums ab 01.01.2018 sei nunmehr ein weiterer Verfahrensteil in Gang gesetzt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte zur Erstattung erhaltener Pflichtbeiträge (nebst Zinsen) für die Zeit ab dem 01.05.2004 an das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie darauf, dass über den Antrag des Klägers nunmehr entschieden sei. Über weiterhin streitige Punkte sei/werde im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahren eine Entscheidung getroffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört wurden (vgl. § 105 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).

Die Klage ist insgesamt unzulässig (geworden). Die am 28.01.2023 erhobene Untätigkeitsklage ist unzulässig geworden, da die Beklagte über das Antragsbegehren des Klägers zwischenzeitlich durch Bescheide vom 23.01.2023, 25.08.2023, 22.02.2024 und Bescheid vom 09.10.2024 vollständig entschieden hat. Im Übrigen ist das Klagebegehren, soweit es auf eine inhaltliche Entscheidung des Gerichts gerichtet ist, ebenfalls - mangels Durchführung eines Vorverfahrens - unzulässig.

Die zunächst zulässige Untätigkeitsklage ist spätestens mit Erlass des Bescheides vom 09.10.2024 unzulässig geworden.

Gegenstand einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG ist nach ganz herrschender und überzeugender Auffassung allein die sachliche Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs, nicht aber der Erlass eines Verwaltungsakts bestimmten Inhalts („echte Untätigkeitsklage“). Dies ergibt sich aus § 131 Abs. 3 SGG, der vorsieht, dass im Urteil die Verpflichtung auszusprechen ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Ferner spricht auch der Wortlaut des § 88 SGG für ein solches Verständnis, denn anders als § 75 VwGO und § 46 FGO, die es ermöglichen, im Fall der Untätigkeit direkt auf den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes zu klagen, ohne dass vorher ein Vorverfahren durchgeführt werden müsste („unechte Untätigkeitsklage“), enthält § 88 SGG gerade keine ausdrückliche Feststellung der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (vgl. Michael Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. , neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 88 SGG, Rn. 1). Dies hat zur Folge, dass die Untätigkeitsklage in der Hauptsache erledigt ist, wenn der begehrte Bescheid gleich welchen Inhalts ergeht. Auch ein Ablehnungsbescheid bzw. ein Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wird, erledigt die Klage, deren alleiniges Ziel nach dem SGG die Bescheidung des gestellten Antrags bzw. des eingelegten Widerspruchs ist. Ob der erlassene Verwaltungsakt rechtmäßig ist oder nicht, ist in dem Verfahren nach § 88 SGG daher nicht zu prüfen. Wird über den gestellten Antrag mit Bescheid entschieden, hat der Kläger somit das Klageziel in dem vg. Sinne erreicht; ein Rechtsschutzinteresse zur Fortführung der Untätigkeitsklage besteht nicht mehr. Ziel einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist es ausschließlich, den Anspruch des Betroffenen oder dessen Widerspruch zu bescheiden Mit einem zwischenzeitlichen Erlass des Bescheides entfällt das Rechtschutzbedürfnis für eine erhobene Untätigkeitsklage (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2021 - L 17 U 19/19 -, juris mwN)

Das Schreiben des Klägers vom 16.03.2022 mit dem Begehren, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (zugunsten des Versorgungswerkes) zu erstatten, erfordert zwangsläufig zunächst die Feststellung durch die Beklagte, dass die Beitragszahlung/-abführung des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer Weitergeltung oder ggf. rückwirkend neu zu erteilenden Befreiung von der Versicherungspflicht zu Unrecht erfolgte. Grundsätzlich besteht bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Insoweit ist über eine etwaige Befreiung bzw. Fragen hinsichtlich des Geltungsbereichs einer ggf. in der Vergangenheit ausgesprochenen Befreiung in Streit- oder Zweifelsfällen, zur Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses im Einzelfall mit Außenwirkung, durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Erst, wenn diese der Beitragserstattung vorausgehende Frage des Bestehens und des Umfangs einer Befreiung von der Versicherungspflicht geklärt ist, kann über eine Erstattung der Beiträge entschieden werden.

Vorliegend hat die Beklagte nunmehr über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen bzw. durch neue oder erneute Erteilung einer Befreiung betreffend den gesamten Zeitraum ab dem 01.05.2004 bis zum 10.05.2023 durch Bescheid vom 23.01.2023, 25.08.2023, 22.02.2024 und den Bescheid vom 09.10.2024 entschieden. Ab dem 10.05.2023 liegt unstreitig eine Befreiung vor und es besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auch über das im Antrag vom 16.03.2022 und vom Kläger als vorrangig bezeichnete Begehren, der Erstattung der gezahlten Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk der Architekten, hat die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2024 betreffend den Zeitraum vom 01.05.2004 bis zum 31.12.2017 ebenfalls entschieden. Unerheblich ist für die Frage der einer hierdurch eintretenden Erledigung der Untätigkeitsklage, ob die Beklagte dem Begehren des Klägers in vollem Umfang entsprochen hat. Denn, wie bereits ausgeführt, ist alleiniges Klageziel einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich eine Bescheidung des Begehrens. Die am 28.01.2023 erhobene Untätigkeitsklage hat sich somit insgesamt erledigt, auch wenn hinsichtlich des Zeitraums vom 01.05.2004 bis zum 31.12.2004 und der Zeit ab dem 01.01.2018 sowie angefallener Kapitalerträge, aufgrund des entsprechenden Widerspruchs des Klägers mit Schreiben vom 06.06.2024, die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erforderlich ist.

Soweit der Kläger mit der Anregung eines Erörterungstermins und dem Wunsch auf einen schriftlichen Hinweis und der Äußerung, eine Beiladung des Versorgungswerks/Arbeitsgebers sei notwendig, zum Ausdruck bringt, eine inhaltliche Entscheidung des Gerichts sei zu treffen, ist die Klage unzulässig. Es fehlt insoweit an einem abgeschlossenen Vorverfahren. Ein solches ist bei einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG auch nicht entbehrlich.

Bescheid und Widerspruchsbescheid werden auch nicht gem. § 86 bzw. § 96 SGG Gegenstand einer Untätigkeitsklage, da im sozialgerichtlichen Verfahren eine solche, wie bereits oben ausgeführt, als Klageziel lediglich eine Bescheidung hat. Die inhaltlichen Entscheidungen ersetzen oder ändern jedoch nicht das auf reine Bescheidung gerichtete Klagebegehren. Ein ändernder Bescheid wird zudem nach § 86 SGG nur Gegenstand des Vorverfahrens; weitere Bescheide nach § 96 SGG nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn sie nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen sind.

Auch eine Fortführung aufgrund einer Klageänderung/-Erweiterung stellt sich als unzulässig dar. Eine solche ist an den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 und 2 SGG zu messen; zudem muss auch die geänderte Klage zulässig sein, d.h. für die geänderte Klage müssen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, juris; BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 113/00 R).

Eine Klageänderung bei einer Untätigkeitsklage ist im Regelfall nur dann sachdienlich im Sinne des § 99 SGG, wenn zum Zeitpunkt der Umstellung sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Hier fehlt es jedoch -wie bereits ausgeführt - an einem abgeschlossenen Vorverfahren, das - wie ebenfalls bereits ausgeführt - im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht entbehrlich wird. Eine Klageänderung ist daher nicht sachdienlich; vielmehr sind die mit Widerspruch geltend gemachten Punkte zunächst im Rahmen des gesetzlich nach § 78 SGG angeordneten Vorverfahrens zu klären und ggf. anschließend in einem erneuten gerichtlichen Verfahren zu überprüfen.

Die Beklagte hat in die geänderte Klage auch nicht eingewilligt, sondern einer solchen vielmehr mit Schriftsatz vom 01.03.2023 ausdrücklich widersprochen und dies weiterhin, zuletzt mit Schreiben vom 13.11.2024 durch die Ausführungen, dass dem Hinweis des Gerichts vom 08.08.2024 vollumfänglich gefolgt werde … und dass außerhalb des Klageverfahrens über das Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren eine Entscheidung getroffen werde, eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Es handelt sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren. Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Bei Streitigkeiten über die Rückabwicklung von Beitragszahlungen aus fehlgeschlagenen Versicherungsverhältnissen richtet sich der kostenrechtliche Status des Klägers stets nach dem Status, der nach der ursprünglichen Annahme das Versicherungsverhältnis - hier Annahme einer Versicherungspflicht - begründet hatte (Hartmut Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 183 SGG, Rn. 50; BSG, Urteil vom 12.12.2007 - B 12 AL 1/06 R - juris Rn. 20).

Insgesamt erscheint es sachgerecht, dass die Beklagte die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten der Untätigkeitsklage des Klägers zur Hälfte trägt. Die Untätigkeitsklage war im Zeitpunkt ihre Erhebung zulässig und begründet. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war dem Kläger der Bescheid vom 23.01.2023 noch nicht bekanntgegeben; dieser ging dem Kläger erst am 04.02.2023 und somit nach Klageerhebung zu. Auch hat die Beklagte während des Klageverfahrens die Frist des § 88 Abs. 2 SGG zur Entscheidung über den Widerspruch - wie sie selbst mit Schreiben vom 20.07.2023 eingeräumt hat - nicht eingehalten.

Es ist jedoch nur die hälftige Kostenübernahme der Beklagten gerechtfertigt, da ausgehend von dem vom Kläger als vorrangig bezeichneten Begehren, der Entscheidung über die Erstattung der Beiträge, bis zum Bescheid vom 23.05.2024 zureichende Gründe vorlagen, dass die Beklagte hierüber noch nicht entschieden hat. Erst nachdem der Kläger mit Schreiben vom 03.03.2024 den Rechtsmittelverzicht gegen den Bescheid vom 22.02.2024 erklärt hatte, lag eine endgültige Entscheidung über die Befreiung, als Voraussetzung für eine Erstattung, vor. Hiervon ausgehend hat die Beklagte ohne Verzögerung über diese entschieden. Die insoweit auch auf eine Beitragserstattung gerichtete Untätigkeitsklage war somit bis zum Bescheid vom 23.05.2024 unbegründet und ist, wie oben ausgeführt, später unzulässig geworden.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

A Richterin am Sozialgericht