Rechtsprechung / Sozialgericht Dortmund

Sozialgericht Dortmund Beschluss vom 04.02.2025 – S 21 SF 349/24 AB

ECLI:DE:SGDO:2025:0204.S21SF349.24AB.00

Tenor

Das Gesuch des Klägers vom 19.08.2024  (zu S 20 R 1314/24) auf Ablehnung der Richterin am Sozialgericht A wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 21 SF 349/24 AB

Beschluss

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In dem Verfahren

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Kläger

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gegen

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Beklagte

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hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 04.02.2025 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Meißner, beschlossen:

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Das Gesuch des Klägers vom 19.08.2024  (zu S 20 R 1314/24) auf Ablehnung der Richterin am Sozialgericht A wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die 21. Kammer ist nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit §§ 45, 48 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit dem Präsidiumsbeschluss des Sozialgerichts Dortmund zuständig für die Entscheidung über das vorliegende Ablehnungsgesuch.

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Das gegen Richterin am Sozialgericht A gerichtete Befangenheitsgesuch des Klägers ist nicht begründet.

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Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO).

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Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Es genügt vielmehr der „böse Schein“ (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 42 ZPO, Rn. 8) und ob ein Grund vorliegt, der die Beteiligten nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rspr., vgl. u.a. BVerfG, B. v. 12.07.1986, 1 BvR 921/84 und B. v. 04.06.1986, 1 BvR 1046/85 sowie LSG NW, B. v. 20.12.2011, AZ.: L 11 SF 392/11 AB).

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger lehnt die Vorsitzende der 20. Kammer in seiner Klageschrift als befangen ab, begründet dies jedoch nicht, sondern richtet sich mit seinem Vortrag gegen die beklagte Rentenversicherung, so dass seinem Vortrag kein Grund zu entnehmen und auch sonst kein objektiver Grund ersichtlich ist, an der Unvoreingenommenheit von Richterin am Sozialgericht A zu zweifeln oder Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Dieser Beschluss ist gem. § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar

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Meißner