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Sozialgericht Dortmund Gerichtsbescheid vom 20.06.2025 – S 5 AS 3138/24

5. Kammer · ECLI:DE:SGDO:2025:0620.S5AS3138.24.00

Sozialgericht Dortmund

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

In dem Rechtsstreit

Klägerin

Proz.-Bev.:

gegen

Ennepe-Ruhr-Kreis, vertreten durch den Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises - Jobcenter -,

Beklagte

hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 20.06.2025 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht A, für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei vorläufiger Bewilligung für die Zeit vom 01.02.2024 bis 31.07.2024.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 21.05.2024 vorläufige Leistungen für die Zeit vom 01.02.2024 bis 31.07.2024. Zur Begründung der Vorläufigkeit führte er an, dass über die zu gewährenden Leistungen derzeit nicht abschließend entschieden werden könne. Grund der vorläufigen Bewilligung sei das Erwerbseinkommen des Herrn B. Das für die Berechnung zugrunde gelegte Einkommen sei anhand der vorgelegten Nachweise prognostiziert worden. Eine endgültige Bewilligung von Leistungen erfolge nach Vorlage der notwendigen Verdienstnachweise.

Die Klägerin legte am 27.05.2024 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2024 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass durch den erfolgten Ablauf des Bewilligungszeitraums eine vorläufige Bewilligung/Änderung nicht mehr möglich sei. Ein Rechtsschutzinteresse sei dann zu verneinen, wenn die weitere Rechtsverfolgung keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen könne. Aufgrund des mittlerweile erfolgten Ablaufs des Bewilligungszeitraums könne eine Änderung der vorläufigen Leistungen für die Zukunft nicht erfolgen. Soweit eine Änderung des Bescheides gewünscht sei, verwies er auf die Möglichkeit der Beantragung der Festsetzung des Bewilligungszeitraums vom 01.02.2024 bis 31.07.2024.

Die Klägerin hat am 28.11.2024 Klage erhoben.

Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Beklagte das Einkommen des Herrn B rechtswidrig zur Einkommensanrechnung herangezogen habe. Entgegen der Annahme des Beklagten liege keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II vor. Es fehle an einer Partnerschaft und auch an dem Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es liege kein Wille zum wechselseitigen füreinander Einstehen vor. Eine Neuberechnung sei vorzunehmen. Das notwendige Rechtsschutzbedürfnis liege vor. Die Klage sei auch hinreichend bestimmt. Der Verweis des Beklagten auf die Beantragung einer abschließenden Festsetzung schließe das Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung der Klage nicht aus. Ferner stehe der Klägerin auch der höhere Regelsatz für Alleinstehende zu.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG)),

den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 21.05.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2024 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er erneut an, dass der Bewilligungszeitraum des angegriffenen Bescheides bereits abgelaufen sei, sodass eine etwaige Korrektur des Bescheides entweder durch eine abschließende Entscheidung des Beklagten bis zu einem Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen könne. Alternativ stehe es der Klägerin frei, eine abschließende Entscheidung zu beantragen. Ein Antrag auf abschließende Entscheidung sei bisher nicht ersichtlich. Wenn eine abschließende Entscheidung bis zum Ablauf des Jahres nach Beendigung des Bewilligungszeitraums von Amts wegen ergehen sollte, werde er diese Entscheidung entsprechend bekannt geben.

Die Beteiligten sind am 12.05.2025 und am 17.06.2025 gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG dazu gehört worden, dass das Gericht eine Entscheidung per Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG beabsichtigt.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und bezüglich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht hat vorliegend durch Gerichtsbescheid entschieden. Gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Wesentlich ist, dass im Rahmen der Amtsermittlungspflicht entscheidungserhebliche tatsächliche Umstände nicht offenbleiben (Schmidt in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, § 105 Rn. 7).

Die Klage ist in Ermangelung des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses für die weitere Rechtsverfolgung unzulässig. Die Jahresfrist für die Beantragung einer endgültigen Festsetzung nach § 41a Abs. 5 S. 2 Nr. 1 SGB II, die auch die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II verhindert, ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht abgelaufen. Einfacheres und schnelleres Mittel ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Antrag auf endgültige Festsetzung. Daneben könnte der Beklagte nach dem bisher erfolgten Vortrag und den Ausführungen der Klägerseite zu dem Nichtbestehen der Bedarfsgemeinschaft bzw. der Einkommensanrechnung und dem etwaigen Mehrbedarf aufgrund Alleinerziehung auch von Amts wegen tätig werden. Aus § 41a Abs. 4, 5 S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB II folgt, dass eine abschließende Entscheidung innerhalb eines Jahres beantragt werden kann, damit eine Prüfung durch den Beklagten stattfindet. Für jede Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf es eines Rechtsschutzbedürfnisses. Die Kläger müssen durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen können, den sie ohne gerichtliche Hilfe nicht erlangen könnten. Die staatliche Hilfe durch Gerichte muss dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine Prüfung auch auf anderem Wege, u.a. durch eine noch mögliche Antragstellung, erfolgen kann. Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist - wie alle Zulässigkeitsvoraussetzungen - von Amts wegen zu prüfen. Nach Ablauf eines vorläufigen Bewilligungszeitraums können nach der Gesetzessystematik und dem natürlichen Wortsinn des Begriffs „Vorläufigkeit“ keine vorläufigen Leistungen mehr bewilligt werden. Solange die Jahresfrist nicht abgelaufen und sowohl ein Antrag auf endgültige Festsetzung als auch eine Entscheidung von Amts wegen möglich sind, kann eine Überprüfung auch ohne die Zuhilfenahme der Gerichte erfolgen. Dahinstehen kann insoweit, inwieweit der Beklagte im bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausreichend auf die Ausführungen der Klägerseite eingegangen ist und im Rahmen eines Antrags bzw. eine Prüfung von Amts wegen das Vorliegen der Bedarfsgemeinschaft und der Hilfebedürftigkeit durch weitere eigene Maßnahmen (z.B. weitere Ermittlungen, Anforderung von Unterlagen, Zeugenaussagen, Hausbesuch o.ä.) von Amts wegen zu prüfen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).