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Sozialgericht Dortmund Beschluss vom 08.07.2025 – S 81 EG 12/21

ECLI:DE:SGDO:2025:0708.S81EG12.21.00

Tenor

Das Sozialgericht Dortmund erklärt sich für örtlich unzuständig.

Die Streitsache wird dem Bundessozialgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 81 EG 12/21

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Beschluss

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In dem Rechtsstreit

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1.

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Klägerin

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2.

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Kläger

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gegen

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Beklagte

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hat die 81. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 08.07.2025 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht als weitere Aufsicht führende Richterin Döring, beschlossen:

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Das Sozialgericht Dortmund erklärt sich für örtlich unzuständig.

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Die Streitsache wird dem Bundessozialgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.

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Gründe:

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Das Sozialgericht Dortmund ist für die am 11.06.2021 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage örtlich nicht zuständig. Die Kläger wohnten zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Brasilien. Sie hatten lediglich eine Zustellanschrift bei einem Elternteil der Kläger im Gerichtsbezirk des Sozialgericht Dortmund und waren nach eigenen Angaben lediglich für die Dauer von 5 ½ Wochen zwischen Ende Mai 2021 und Anfang Juli 2021 in Deutschland zu Besuch, wobei unbekannt ist, wo sie sich konkret aufhielten. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt sowie Wohnort hatten Sie jedoch weiterhin in Brasilien.

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Gemäß § 57 Abs. 3 SGG ist in einem solchen Fall, wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland hat, örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Der Beklagte hat seinen Sitz in Karlsruhe, was nicht im Gerichtsbezirk des Sozialgericht Dortmund liegt.

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Das Sozialgericht Dortmund ist auch nicht infolge des Verweisungsbeschlusses des Sozialgericht Karlsruhe vom 13.07.2021 örtlich zuständig geworden. Dieser Beschluss ist willkürlich ergangen bzw. beruht auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze und bindet das Sozialgericht Dortmund nicht.

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Das Sozialgericht Dortmund ist auch nicht durch den Wiederzuzug der Kläger in die Bundesrepublik im Jahr 2023 örtlich zuständig geworden.

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Aufgrund des nunmehr vorliegenden negativen Kompetenzkonfliktes gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist der Rechtsstreit dem Bundessozialgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorzulegen.

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Döring

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Richterin am Sozialgericht a.w.A.f.R.