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Sozialgericht Dortmund Urteil vom 24.07.2025 – S 77 VG 4/22

ECLI:DE:SGDO:2025:0724.S77VG4.22.00

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsberscheides vom 21.12.2021 verurteilt, den Bescheid vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2019 aufzuheben und als Schädigungsfolge eine posttraumatische Belastungsstörung, Verschlimmerung einer selbstunsicheren Persönlichkeit festzustellen.

Der Bekalgte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/3.

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 77 VG 4/22

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Im Namen des Volkes

Urteil

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In dem Rechtsstreit

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Kläger Proz.-Bev.:

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gegen

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Beklagter

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hat die 77. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 24.07.2025 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht A sowie die ehrenamtliche Richterin B und die ehrenamtliche Richterin C für Recht erkannt:

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Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2021 in der Ge­stalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2021 verurteilt, den Bescheid vom 11.02. 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2019 aufzuhe­ben und als Schädigungsfolge eine posttraumatische Belastungsstörung, Ver­schlimmerung einer selbstunsicheren Persönlichkeit festzustellen.

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Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/3.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt zuletzt im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Feststellung der Schädigungsfolgen nach dem Opfe­rentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund eines sexuellen Missbrauchs durch seinen Bruder.

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Der Kläger ist 1965 geboren.

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Er beantragte im September 2017 Leistungen nach dem OEG aufgrund von Gewalttaten und eines sexuellen Missbrauchs durch seinen zwei Jahre älteren Bruders sowie aufgrund von Gewalttaten durch seinen Vater.

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Der Kläger trug dabei in einem von ihm angefertigten „Lebenslauf" vor, dass sein Vater gegenüber seiner Mutter und auch gegenüber ihm gewalttätig gewesen sei. Er habe dies mit vier Jahren zu spüren bekommen. Der Vater habe ihn genommen und vor den Kleider­schrank geschmissen. Er habe zudem versucht, die Kinderzimmertür aufzubrechen. Als er vier Jahre alt gewesen sei, hätten sich die Eltern getrennt. Nach einiger Zeit habe der Bru­der die „Abartigkeit" des Vaters übernommen. Der Bruder habe ihn geprügelt, sobald die Mutter nicht da gewesen sei. Aufgrund von HNO-Problemen habe er geschnarcht. Dies habe den Bruder aggressiv gemacht und er habe immer wieder Gewalt zu spüren be­kommen. Einmal sei der Bruder sehr zornig und betrunken gewesen und habe ihn durch die Scheibe der Kinderzimmertür geschmissen. Sein Bruder sei 14 Jahre und er zwölf Jah­re alt gewesen, als seine Mutter mal wieder nicht im Haus gewesen sei. Er habe sich aus heiterem Himmel ausziehen müssen. Das Ganze habe im Wohnzimmer stattgefunden. In

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einer Ecke habe der Fernseher auf einer Musiktruhe gestanden. Er sei völlig nackt gewe­sen, als er sich auf die Erde habe legen sollen. Sein Bruder habe ihn am ganzen Körper berührt und mit seinem Penis gespielt bis eine Erektion gekommen sei. Der Bruder habe ihn oral missbraucht. Danach würden sich seine Gedanken verlieren. Ob der Bruder ihn anal missbraucht habe, wisse er nicht mehr. Seine Erinnerungen seien weg. Es sei grau­sam und demütigend gewesen. Er habe es nie seiner Mutter erzählt, weil sie sowieso nichts gemacht hätte.

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Der Kläger reichte zudem einen Brief an seine Mutter zur Verwaltungsakte. Er äußerte gegenüber dem Beklagten, dass der Bruder von dem Verfahren nichts wissen solle, da er sonst „nur noch eine Woche ungefähr zu leben habe".

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Der Beklagte zog ärztliche Unterlagen bei.

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Die Mutter des Klägers teilte gegenüber dem Beklagten mit, dass sie die Aussage verwei­gere, sie habe von den angeblichen Vorfällen keine Kenntnis.

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Die Ehefrau des Klägers, Frau D, führte in einem Brief gegenüber dem Beklag­ten aus, dass der Kläger ihr von den seelischen und körperlichen Misshandlungen in der Kindheit nach einiger Zeit des Zusammenseins erzählt habe. Er sei von seinem Bruder nach seinen Angaben in der Kindheit geschlagen und unter anderem in eine Fenster­scheibe einer Tür geschubst worden, die dabei zerbrochen sei. Zu einem späteren Zeit­punkt habe der Kläger auch von dem sexuellen Missbrauch durch seinen aggressiven Bruder erzählt, der damit wohl seine Macht und Überlegenheit habe demonstrieren wollen.

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Sie habe erschüttert vorgeschlagen, seiner Mutter von diesen Vorfällen zu erzählen. Sie hätten sich daraufhin in einer Gaststätte mit der Mutter, dem Stiefvater und dem Bruder zu einer Aussprache getroffen. Während sie an einem Tisch Platz genommen hätten, habe der Kläger am Tresen mit seinem Bruder gesprochen. Dieser habe nach kürzester Zeit bekannt aggressiv reagiert und habe zugelangt, woraufhin der Kläger ins Stolpern und Wanken geraten sei und über einen Tisch gestürzt sei. Seine Mutter habe daraufhin wort­los die Gaststätte verlassen.

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Der Beklagte vernahm den Kläger am 26.06.2018. An der Vernehmung nahm neben der Sachbearbeiterin des Beklagten die Tochter des Klägers, die Zeugin E (geboren 1999), teil. Über die Vernehmung wurde ein Protokoll durch die Sachbearbeiterin des Be­klagten gefertigt, das der Kläger nach Zusendung im Nachhinein unterschrieben hat. Nach dem Protokoll schilderte der Kläger die Ereignisse wie folgt: Sein älterer Bruder habe be­gonnen ihn zu schlagen. Es habe im Alter von 8/9 Jahren angefangen. Der Bruder habe früh begonnen, Alkohol zu trinken. Er habe richtig zugeschlagen, er sei sehr kräftig gewe­sen. Seine Mutter sei oft weggewesen und habe ihn eingeschlossen. Er sei dann durchs Fenster gesprungen und zur Oma gegangen. Der Bruder habe ihn geschlagen, wenn sei­ne Mutter weg gewesen sei, er habe dies aber auch getan, wenn sie zu Hause gewesen sei. Es sei auch zu sexuellen Übergriffen gekommen. Er sei ca. zwölf Jahre alt gewesen.

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Er habe ein Bild im Kopf, im Wohnzimmer bei der Musiktruhe. Da sei es passiert. Seine Mutter sei nicht da gewesen. Sie hätten Fernseh schauen wollen. Er habe sich ausziehen sollen, der Bruder habe angefangen an ihm zu spielen, er habe ihn auch berühren müs­sen. Er habe an seinem Penis gespielt und ihn auch in den Mund genommen. Es sei in der Ecke bei der Musiktruhe passiert. Er habe von einem Mal Erinnerungen. Er habe bei einem Psychologen eine Hypnose machen wollen, um zu wissen, ob da noch mehr sei.

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Der Psychologe habe abgelehnt und gemeint, das wäre zu viel für ihn. Er meine, da wäre noch mehr. Irgendwas blockiere. Er habe Albträume, in denen er weglaufe und er ihn wie­der ins Haus zerrte. Bei der Polizei habe er von den Übergriffen seines Bruders erzählt, als er in einem Verfahren gegen seinen ehemaligen Chef wegen sexueller Belästigung vernommen worden sei. Die Kriminalbeamtin hätte gesagt, sie müssten dagegen vorge­hen. Er habe gesagt, dass er nächste Woche tot sein würde, wenn sie das tun würde. Sie hätte in den Computer geschaut und gesagt, sie verfolgten das nicht weiter. Er habe ge­sehen, wie sein Bruder seine Kinder und seine Frau geschlagen hätte. Er habe deshalb die Polizei gerufen. Der Bruder habe ihm gesagt, wenn er ihn erwische, mache er ihn ka­putt.

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Der Beklagte ließ eine aussagepsychologische Stellungnahme zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers durch seinen ärztlichen Dienst anfertigen. Die Diplom-Psychologin F kommt darin zu dem Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger ausgelöst durch aktuelle Ereignisse (Übergriffe des Vorgesetzten; Unfälle) und vor dem Hintergrund seiner bereits seit Jahren bestehenden psychischen labilen Si­tuation eine Disposition für autosuggestive Prozesse entwickelt habe, die den Rückblick auf die Erlebnisse verzerrt hätten. Dies habe Auswirkungen auf die Konkretisierbarkeit der Vorfälle. Insbesondere bezüglich Art und Weise der Misshandlungen durch den Bruder und die zeitliche Verortung des einmaligen sexuellen Übergriffes, auch hinsichtlich der unterschiedlich angegebenen Schläge durch den Vater bestünden hier keine wissen-

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schaftlich begründbaren Möglichkeiten, die entsprechenden Sachverhalte anhand der An­gaben des Klägers soweit zu konkretisieren, dass eine Abgrenzung gegenüber normaler Geschwisterrivalität, Unfällen, sexuellen Erkundungsspielen Heranwachsender oder auch bedrohlich wirkenden, aber nicht über die damaligen Züchtigungsregeln hinausgehenden Handlungen des Vaters möglich seien.

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Mit Bescheid vom 11.02.2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Es könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, was genau im Zeitraum von ca. 1973 bis 1995 ge­schehen sei. Nach der aussagepsychologischen Stellungnahme durch den ärztlichen Dienst könne nicht belegt werden, dass die im gesamten Verfahren geschilderten Taten, so wie beschrieben, stattgefunden hätten. Es lägen keine Beweismittel vor, die die Tat nach dem Jahr 1973 ausreichend belegen könnten. Die Aussage über die Taten könnte nicht als hinreichend wahrscheinlich eingeschätzt werden. Ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff sei nicht nachgewiesen.

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Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchs­bescheid vom 25.07.2019 als unbegründet zurück.

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Eine Klage wurde zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben.

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Mit Schreiben vom 03.02.2021 beantragte der Kläger, vertreten durch seine damalige Be­vollmächtigte, der Rechtsanwältin G, den Bescheid vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2019 zu überprüfen. Es würden ergänzend Aus­künfte der Cousine des Antragstellers, der Zeugin H, und weitere ärztliche Unter­lagen eingereicht. All diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass er durchaus glaubhaft in seinen Aussagen sei. Es müsse gegebenenfalls ein Gutachten eingeholt werden. Auch eine Gemengelage mit den sexuellen Übergriffen durch den Vorgesetzten liege nicht vor, da der Kläger sich bereits deutlich vor diesem Übergriff in einer Klinik im Allgäu stationär befunden habe. Dass durch den Übergriff durch den ehemaligen Chef möglicherweise ei­ne Retraumatisierung erfolgt sei, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.

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Die Zeugin H führte gegenüber dem Beklagten aus, dass ihre Mutter die Schwes­ter des Vaters des Klägers sei. Durch ihre Mutter habe sie erfahren, dass der Kläger schon früh in seiner Kindheit unaussprechliche Dinge erlebt habe. Sein Familienleben sei geprägt vom Alkoholismus der Vaterfigur und des Bruders, sowie äußerst gewalttätigem

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und aggressivem Verhalten ihm gegenüber. Er sei beispielsweise oft eingesperrt und in seiner Freiheit mehr als eingeschränkt worden. Die Misshandlungen seiner Mutter durch den Vater habe er ebenfalls miterleben müssen. Er sei ständig und in jeder Lebenslage von seinen Eltern benachteiligt worden. Sein Bruder sei stets bevorzugt worden. Von ihrer Cousine, die leider verstorben sei, habe sie auch von sexuellen Gewalttaten durch den Bruder erfahren.

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Der Beklagte holte nach Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen eine weitere aussage­psychologische Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes ein. Der ärztliche Dienst kam zu dem Ergebnis, dass auch anhand der neu vorgelegten Unterlagen keine Abweichung er­folgen könne.

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Mit Bescheid vom 30.03.2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Be­scheides vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2019 ab.

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Es habe sich nicht zweifelsfrei feststellen lassen können, was sich damals tatsächlich er­eignet habe.

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Dagegen erhob der Kläger Widerspruch unter dem 04.05.2021, vertreten durch seine da­malige Bevollmächtigte. Im Alter von zwölf Jahren sei es zum ersten sexuellen Übergriff seitens des Bruders gekommen. Die Geschwister seien wieder einmal alleine zu Hause gewesen, er hätte den Schlüssel fürs Kinderzimmer gehabt, in welches sie wieder einge­sperrt worden seien. Er habe im Wohnzimmer Fernseh gucken wollen. Irgendwann habe der ältere Bruder ihn aufgefordert, sich auszuziehen, was er auf Druck gemacht habe. So­dann habe er sich auf dem Boden in die Ecke beim Fernseher und der Musikanlage hinle­gen müssen. Während er mit dem Rücken auf dem Boden gelegen habe, habe der Bruder sich auf seine Arme gesetzt und habe quasi auf ihm gesessen, sodass der Kläger sich nicht habe bewegen können. Der Bruder habe zuvor begonnen, an ihm zu manipulieren, indem er ihn überall angefasst habe und auch den Penis in den Mund genommen habe. Er habe sich machtlos ausgeliefert gefühlt. Letztlich habe der Bruder seinen Penis in den Mund des Klägers gesteckt, soweit es gegangen sei. Immer wieder sei dies geschehen und er habe das Gefühl gehabt zu ersticken. Der Bruder sei ihm körperlich überlegen ge­wesen und habe auf ihm gesessen. Er habe sich nicht befreien können. Er erinnere sich, dass sich der Vorgang wiederholt habe. Als Zwölfjähriger habe er keinerlei sexuelle Erfah­rungen gehabt und habe nicht gewusst was der Bruder mit ihm mache. In der Situation habe er Todesangst gehabt, da er das Gefühl gehabt habe zu ersticken. Der Bruder habe

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ihm gedroht, „wenn du irgendwas der Mama erzählt, kannst du dich auf etwas gefasst ma­chen."

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Die Ehefrau des Klägers führte gegenüber dem Beklagten weiter aus, dass sie ihren Mann schon seit Kindheitstagen kenne, aber zum damaligen Zeitpunkt keine Vorfälle bemerkt habe. Von dem sexuellen Missbrauch in der Kindheit habe ihr Mann ihr erst nach der Hochzeit erzählt.

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Die Mutter des Klägers machte erneut gegenüber dem Beklagten von ihrem Zeugnisver­weigerungsrecht Gebrauch.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2021 wies der Beklagte den Widerspruch als unbe­gründet zurück. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht erfüllt. Die ergänzende Sachverhaltsaufklärung habe nicht zu einem anderen Ergebnis geführt. Sowohl die Aus­sage der Ehefrau als auch die eingeholte Stellungnahme der Therapeuten hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein konkreter vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher An­griff im Sinne des OEG ausreichend bewiesen habe werden können. Es werde an der Bindungswirkung des Bescheides vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbe­scheides vom 25.07.2019 festgehalten.

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Am 04.01.2022 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei dem Beklagten nach dem Sach- stand. Laut Telefonvermerk des Beklagten wurde der Kläger über den Widerspruchsbe­scheid informiert. Der Kläger teilte in dem Gespräch mit, dass der Bescheid bisher nicht bei seiner damaligen Bevollmächtigten eingegangen sei. In dem Telefonvermerk wurde festgehalten, dass der Bescheid erneut an die Bevollmächtigte und den Kläger verschickt worden sei.

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Der Kläger hat am 31.01.2022 Klage erhoben. Er verweist auf die Ausführungen im Ver- waltungs- und Widerspruchsverfahren.

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Der Kläger hat in einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 24.04.2023 die Klage auf die Taten durch den Bruder beschränkt. Die mündliche Verhandlung vom

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ist vertagt worden, um weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen.

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Der Kläger beantragt nunmehr zuletzt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2021 zu verurteilen, den Bescheid vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2019 aufzuheben und als Schädigungsfolge des sexuellen Missbrauchs durch den Bruder eine Post­traumatische Belastungsstörung sowie Verschlimmerung einer selbstunsicheren Per­sönlichkeit festzustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte verbleibt dabei, dass ein Tatgeschehen nicht nachgewiesen sei.

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Das Gericht hat zu einer ersten mündlichen Verhandlung am 24.04.2023 den Bruder und die Mutter sowie die Ehefrau des Klägers geladen. Alle Zeugen haben zuvor schriftlich von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem Gericht Gebrauch gemacht.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2023 persönlich an­gehört. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.04.2023 verwiesen.

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Nach Vertagung der ersten mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Patientenunterla­gen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte bzw. der Psychotherapeuten Dr. K beigezogen. Auf die Unterlagen wird im Einzelnen verwiesen.

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Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrisch­psychosomatischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. L.

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Das Gericht hat als Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung vorgegeben, dass zur Überzeugung der Kammer der Kläger in dessen Kindheit durch seinen Bruder körperlich misshandelt worden sei, in Form von Schlägen mit Händen Fäusten und zum Teil mit Ge­genständen. Darüber hinaus sei er im Alter von zwölf Jahren einmalig durch seinen Bruder sexuell missbraucht worden in Form des gegenseitigen Spielens am Penis und der oralen

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Befriedigung. Es sei ausschließlich von diesem Geschehensablauf als schädigendes Er­eignis auszugehen und der Begutachtung zugrunde zu legen. Etwaige darüberhinausge- hende Schilderungen könnten nicht als wahr unterstellt werden.

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Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 10.05.2024 zunächst ausgeführt, dass der Kläger bei der Untersuchung mitgeteilt habe, dass er gegenüber seinen Therapeuten und bei der Vernehmung durch den Beklagten im Beisein seiner Tochter stets geäußert habe, dass er vom Bruder auch anal missbraucht worden sei. Er könne sich an den Vorfall im zwölften Lebensjahr gut erinnern. Der Kläger habe im Beisein des Sachverständigen mit der Tochter telefoniert, die die Aussage bestätigt habe. Die Angaben des Klägers zu dem schädigenden Vorgang könnten aus aussagepsychologischer Sicht durch die hiesige Untersuchungssituation mit relativer Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert angesehen werden. Die subjektiven Beschwerden des Klägers hielten bei Objektivierung der Sym­ptomatik einer kritischen Plausibilität und Konsistenzprüfung für eine aktuelle leicht-bis mittelgradige posttraumatische Belastungsstörung stand. Es liege eine posttraumatische Belastungsstörung mit verzögertem Beginn vor. Die Form des analen Missbrauchs stelle einen erheblichen Übergriff dar, der die intimen Grenzen so stark überschreitet, dass er eine Identitätsstörung produziere und ein traumatisches Dauergeschehen auslösen könne.

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Dies sei mit einem Grad der Schädigungsfolge (GdS) von 25 zu bewerten.

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Der Beklagte hat erwidert, dass der Sachverständige von der Beweisanordnung abweiche.

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Dem könne nicht gefolgt werden. Er verbleibe bei der Auffassung, dass das Geschehen bereits nicht glaubhaft sei.

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Das Gericht hat eine ergänzende Stellungnahme von dem Sachverständigen angefordert. Dabei ist darauf hingewiesen worden, dass die weiteren Schilderungen des Klägers, ins­besondere hinsichtlich eines analen Missbrauchs, nicht als wahr unterstellt werden könn­ten, da sie zu der Überzeugung der Kammer nicht von Schein- oder Falscherinnerungen abgegrenzt werden könnten. Es sei Aufgabe des Gerichts die Anknüpfungstatsachen vor­zugeben und etwaige Zeugen zu vernehmen. Es werde daher gebeten zu dem Sachver­halt alleine anhand der vorgegebenen Tatsachen Stellung zu nehmen.

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Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.07.2024 ausge­führt, dass eine Teil- oder Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung auf dem Missbrauch des Bruders zurückzuführen sei. Es handele sich um eine posttrau-

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matische Belastungsstörung mit verzögerten Beginn, die schon lange Jahre dissoziative Symptome ausgelöst hätte und vollständig aufgetreten sei nach Reaktivierung des Trau­mas in 2015. Die festgestellte Schädigungsfolge einer leichtgradigen posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne der Verschlimmerung eines abgrenzbaren pathologischen Gesamtgeschehens sei mit einem GdS von 20 festzustellen.

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Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass er angegeben habe oral und anal missbraucht worden zu sein. Gegenüber den Therapeuten habe er immer wieder vom sexuellen Miss­brauch durch den Bruder berichtet. Dies ziehe sich geradezu wie ein roter Faden durch seine Schilderungen als auch durch die Befundberichte. Der anale Missbrauch habe in den Berichten immer in Form der sexualisierten Gewalt bzw. sexuellem Missbrauch Ein­gang gefunden.

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Die erkennende Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2025 erneut persönlich angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen E und H. Hinsichtlich der persönlichen Anhörung und der Ver­nehmung der Zeuginnen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.07.2025 Bezug ge­nommen.

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Ge­richtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat - nachdem der Kläger sie zuletzt auf die Feststellung der Schädigungsfol­gen durch den Beklagten aufgrund des sexuellen Missbrauchs durch den Bruder begrenzt hat - Erfolg.

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In der Beschränkung des Klageantrages auf die Feststellung der Schädigungsfolgen liegt keine Klageänderung. Zwar ist die Klage bei ihrer Erhebung dahingehend auszulegen ge­wesen, dass konkrete Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG (in den jeweils bis zum

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geltenden Fassungen), insbesondere eine Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG a.F. geltend gemacht werden. Nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG liegt allerdings keine Klageän­derung vor, wenn in der Hauptsache der Klageantrag beschränkt wird. Dies ist durch die Begrenzung auf die Schädigungsfolgen der Fall. Der zu Grunde liegende Sachverhalt hat

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sich dadurch nicht geändert.

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Streitgegenständlich ist zunächst der Bescheid vom 30.03.2021 in der Gestalt des Wider­spruchsbescheides vom 21.12.2021, mit dem es der Beklagte im Rahmen eines Zuguns­tenverfahrens nach § 44 SGB X abgelehnt hat, den Bescheid vom 11.02.2019 in der Ge­stalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2019 zurückzunehmen. Mit dem letzteren Bescheid hatte der Beklagte den ursprünglichen Antrag des Klägers auf OEG-Leistungen abgelehnt. Die Ablehnung des Antrages auf OEG-Leistungen kann auch dahingehend ausgelegt werden, dass er die Feststellung von Schädigungsfolgen ablehnt. Denn in dem Bescheid wird insgesamt festgestellt, dass keine Ansprüche nach dem OEG i.V.m. BVG bestehen, weil ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht nachgewiesen ist.

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Dies beinhaltet auch das Fehlen von Schädigungsfolgen (zum möglichen Anspruch auf isolierte Feststellung der Schädigungsfolgen siehe sogleich).

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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zulässig. Mit der Anfechtungsklage begehrt der Kläger die Aufhebung des hier streitge­genständlichen Bescheides, mit dem der Beklagte zunächst den Antrag nach § 44 SGB X abgelehnt hat. Mit der Verpflichtungsklage wiederum wird die Verurteilung des Beklagten zum einen zur Rücknahme der Ablehnung des ursprünglichen OEG-Antrages (Bescheid vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2019) geltend gemacht (vgl. zur kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Falle eines Zu­gunstenverfahrens nach § 44 SGB X BSG, Urteil vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R -,

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Rn. 13; BSG, Urteil vom 10. November 2021 - B 1 KR 7/21 R -, Rn. 11), zum anderen zur isolierten Feststellung der Schädigungsfolgen aufgrund des sexuellen Missbrauchs durch den Bruder. Ein Anspruch auf isolierte Feststellung der Schädigungsfolgen kann sich da­bei aus § 1 Abs. 1 S. 1 OEG (in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung) ergeben. Reicht der Grad der Schädigungsfolge nicht für die Gewährung einer Grundrente nach §

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31 Abs. 1 BVG a.F. aus, so besteht der Anspruch auf isolierte Feststellung der Schädi­gungsfolgen durch den Beklagten. Denn die Feststellung von Schädigungsfolgen kann als eigenständiger begünstigender Verwaltungsakt Grundlage für weitere Ansprüche oder Rechtsfolgen sein, z.B. für Ansprüche auf Heilbehandlung wegen anerkannter Folgen ei­ner Schädigung (vgl. nur mwN BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 9 VG 1/09 R -, Rn. 23). Gegenüber der Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG besteht insoweit ein Wahl­recht des Klägers (BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R -, Rn. 9; vgl. zum Gan­zen auch Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2018 - L 10 U 2893/16 -, Rn. 19).

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Die Klage ist fristgerecht erhoben worden. Nach § 87 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 SGG ist die Kla­ge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben.

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Da aufgrund der Nachfrage des Klägers nach dem Sachstand bei dem Beklagten am 04.01.2022 eine Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides i.S.d. § 37 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht vor dem 04.01.2022 angenommen werden kann, ist die Klage am 31.01.2022 fristge­recht erhoben worden.

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Die Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid beschwert den Kläger i.S.d. §

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54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn er ist - soweit er den sexuellen Missbrauch durch den Bruder betrifft - rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der ursprünglichen Ablehnung seines OEG-Antrags aus § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X und auf Feststellung der Schädigungsfolgen aufgrund eines sexuellen Missbrauchs durch seinen Bruder aus § 1 Abs. 1 S. 1 OEG.

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Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ge­worden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

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§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X (analog) ist auch anwendbar, insoweit es um die Ablehnung der isolierten Feststellung der gesundheitlichen Schädigungsfolgen geht (zur Auslegung des ablehnenden Bescheides vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2019 siehe bereits oben). Zwar werden durch die Ablehnung der Feststellung nicht unmittelbar Sozialleistungen nicht zu Unrecht erbracht. Da aber die Feststellung als Grundlage zur weiteren Geltendmachung von Sozialleistungen dienen kann, ist eine Schlechterstellung gegenüber jemanden, der direkt Sozialleistungen geltend macht, nicht gerechtfertigt. Denn würde § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X in diesem Fall nicht angewendet, wäre der Beklagte bei Vorliegen der Voraussetzung nicht zur Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit verpflichtet, sondern sie stünde lediglich im Ermessen des Beklag­ten, § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X (siehe zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.

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Juni 2018 - L 10 U 2893/16 -, Rn. 23).

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Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X sind erfüllt.

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Der den OEG-Antrag des Klägers ablehnende Bescheid ist von Anfang an im Hinblick auf den sexuellen Missbrauch durch den Bruder rechtswidrig gewesen. Denn der Kläger hat einen Anspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 OEG auf Feststellung der Schädigungsfolgen auf­grund des sexuellen Missbrauchs durch den Bruder.

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Das OEG in seiner bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung ist anwendbar (und nicht das seit dem 01.01.2024 in Kraft getretene Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch). Denn maßge­bend ist das geltende Recht zum Zeitpunkt des Erlasses des nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X zu überprüfenden Bescheides (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - B 2 U 6/16 R -,

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Rn. 17; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. Februar 2019 - L 10 VE 50/15 -, Rn.

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52).

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Nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug in­folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

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Aus § 1 Abs. 1 S. 1 OEG ergibt sich auch der Anspruch auf isolierte Feststellung der Schädigungsfolgen, soweit kein rentenberechtigter GdS von mind. 30 (vgl. § 30 Abs. 1 BVG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung) gegeben ist (siehe bereits oben, BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 9 VG 1/09 R -, Rn. 23).

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Die drei anspruchsbegründenden Tatsachen des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG - vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff; gesundheitliche Schädigung; Schädigungsfolgen - müssen dabei im Vollbeweis nachgewiesen werden. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache ver­schaffen. Allerdings verlangt dies keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Ge­wissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen, da ein darüber hinaus gehender Grad an Gewissheit so gut wie nie zu erlangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016, Az. B 9 V 3/15 R).

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Ist jedoch ein Vollbeweis des schädigenden Ereignisses i.S. eines Beweisnotstandes nicht

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möglich, verbleibt die Möglichkeit, dass eine Tatsache gemäß § 6 Abs. 3 OEG i.V.m. § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) glaubhaft gemacht werden kann, wenn ohne Verschulden des Betroffenen Unterlagen nicht vorhanden, nicht zu beschaffen oder verloren gegangen sind. Dabei bedeutet Glaub­haftmachung das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglich­keit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 17.4.2013, Az. B 9 V 1/12 R -, Rn. 35).

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Nach Auffassung der Kammer ist glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger im Alter von zwölf Jahren durch seinen Bruder sexuell i.S.d. § 176 Strafgesetzbuchs (StGB) miss­braucht worden ist, indem der Bruder ihn am ganzen Körper berührt, am Penis manipuliert und schließlich den Oralsex durchgeführt hat. Die Glaubhaftmachung eines analen Miss­brauchs ist dagegen nicht erreicht worden.

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Der sexuelle Missbrauch durch den Bruder konnte zunächst nicht im Wege des Vollbewei­ses bewiesen werden. Denn - abgesehen vom Bruder - sind keine unmittelbaren Zeugen vorhanden. Der Bruder des Klägers hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Mutter des Klägers ist nicht Zeugin des sexuellen Missbrauchs gewesen.

106

Der Kläger hat angegeben, es seiner Mutter zu diesem Zeitpunkt auch nicht erzählt zu haben. Alleine anhand der Schilderungen des Klägers ist es der Kammer nicht möglich gewesen, von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass sich das Geschehen so abgespielt hat.

107

Die Möglichkeit der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 OEG i.V.m. § 15 KOVVfG ist hier eröffnet. Die Norm findet nach ständiger Rechtsprechung nicht nur Anwendung, wenn kei­ne Unterlagen, sondern auch wenn keine Zeugen vorhanden bzw. die Zeugen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ebenso ist die Norm einschlägig, wenn sich die Aussagen von Täter und Opfer gegenüberstehen (vgl. nur BSG, Urteil vom 17.

108

April 2013 - B 9 V 3/12 R -, Rn. 39).

109

Die Anwendung des § 15 KOVVfG ist nicht ausgeschlossen, weil die Beweisnot des Klä­gers selbstverschuldet wäre (vgl. dazu allgemein nur BSG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 9/9a RV 9/92 -, Rn. 14). Zwar ist der Antrag auf OEG-Leistungen erst Jahrzehnte

110

nach dem schädigenden Ereignis gestellt worden. Es ergeben sich aber keine Anhalts­punkte dafür, dass zu einem früheren Zeitpunkt die Beweisnot nicht vorgelegen hätte. Mangels weiterer Zeugen ist davon auszugehen, dass der Bruder des Klägers sich auch zu einem früheren Zeitpunkt entweder auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder die Geschehnisse abgestritten hätte.

111

Nach Auffassung der Kammer ist der sexuelle Missbrauch des Klägers im Alter von zwölf Jahren durch seinen Bruder - mit Ausnahme eines analen Missbrauchs - glaubhaft ge­macht worden. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die gute Möglichkeit besteht, dass sich die Geschehnisse - so wie sie der Kläger mit Ausnahme des analen Missbrauchs schildert - ereignet haben und mehr dafürspricht, dass die Erinnerungen des Klägers erlebnisbasiert sind.

112

Die erkennende Kammer stützt sich dabei zunächst darauf, dass der Kläger das Gesche­hen zeitlich und räumlich genau einordnen kann - und dies konstant über einen längeren Zeitraum. Der Kläger hat stets angegeben, dass sich der sexuelle Missbrauch in seinem zwölften Lebensjahr, d.h. 1977 ereignet habe. Der Kläger schildert nicht nur den sexuellen Übergriff, sondern insgesamt das aggressive und dominierende Verhalten seines Bruders ihm gegenüber. Für die Kammer ist es plausibel, dass der Bruder die häufige Abwesenheit der Mutter nutzten konnte, um den Kläger zu drangsalieren und der sexuelle Missbrauch durch die Mutter unentdeckt erfolgen konnte. Mit dem Einschließen ins Kinderzimmer durch die Mutter samt Eimer zur Verrichtung der Notdurft sowie der Entdeckung des Klä­gers, dass eine Befreiung durch den Badezimmerschlüssel möglich ist, enthält die Aussa­ge Details, die für die Kammer für die Glaubhaftigkeit des gesamten Geschehens spre­chen, in das der sexuelle Missbrauch eingebettet ist. Dies gilt ebenso dafür, dass der Ort des sexuellen Missbrauchs genau und konstant beschrieben wird. Auch der Ablauf wird im Einzelnen einheitlich und konstant über mehrere Jahre geschildert - mit Ausnahme eines analen Missbrauchs (dazu im Einzelnen sogleich). Dabei gesteht der Kläger aber auch Erinnerungslücken ein, die für die Kammer wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen. Sowohl in dem Brief an seine Mutter (Bl. 3-7 ff. der Verwaltungsakte) als auch in dem zur Akte gereichten Lebenslauf (Bl. 3-1 ff. der Verwaltungsakte) macht der Kläger deutlich, dass er sich nicht mehr an alles erinnern könne (hier auch bezogen auf den ana­len Missbrauch und weitere Vorfälle). Auch in der persönlichen Vernehmung durch eine Mitarbeiterin des Beklagten äußerte der Kläger, dass er glaube, dass da noch mehr sei, er aber blockiert sei.

113

Auch die Dipl-Psych. F führt in der aussagepsychologischen Stellungnahme vom 01.02.2019 für den Beklagten (Bl. 55-1 der Verwaltungsakte) aus, dass eine intentio­nale Falschaussage ausgeschlossen werden könne und weitestgehend ebenso Autosug­gestionen im Rahmen einer dezidierten Erinnerungssuche. Vielmehr geht auch die Dipl- Psych. F von einer kontinuierlichen Erinnerungsfähigkeit aus.

114

Die Kammer folgt allerdings nicht den Schlussfolgerungen der Dipl.-Psych. F dahingehend, dass die Aussage deswegen nicht glaubhaft sei, weil vor dem Hintergrund der bereits seit Jahren bestehenden psychischen Labilisierung eine Disposition für auto­suggestive Prozesse bestehe und daher nicht auszuschließen sei, dass die Erinnerungen verzerrt und eine Mischung aus originären Erinnerungen, Irrtümern, Projektionen und an­derweitigen Wahrnehmungen seien. Für die Kammer ist dabei bedeutsam, dass der Klä­ger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens schildert, dass es vor der Geburt seiner Toch­ter 1999 zu einer Konfrontation mit seinem Bruder in einer Gaststätte gekommen sei (der Kläger spricht in dem Brief an seine Mutter davon, dass seine Ehefrau mit der Tochter hochschwanger gewesen sei, Bl. 3-9 der Verwaltungsakte). Die Ehefrau des Klägers, D, erwähnt dieses Treffen in ihrer schriftlichen Aussage gegenüber dem Beklag­ten ebenso und berichtet, dass sie dieses Treffen für eine Aussprache vorgeschlagen ha­be, nachdem ihr der Kläger von dem sexuellen Missbrauch erzählt habe. Für die Kammer ist damit hinreichend deutlich, dass der Kläger bereits vor seiner erheblichen psychischen Erkrankung, der Auseinandersetzung im Rahmen der Therapien sowie weiteren traumati­schen Ereignissen (sexuelle Belästigung durch seinen Vorgesetzten; Unfälle mit einem Lkw und dem eigenen Pkw) von dem sexuellen Missbrauch berichtet hat. So hat eine sta­tionäre Behandlung wegen eine schweren depressiven Episode erstmals 2009 und damit 10 Jahre nach der Aussprache in der Gaststätte stattgefunden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zwar bekundet, dass er sich während dieses stationären Aufent­halts 2009 erstmals geöffnet habe, nachdem eine Therapeutin ihn in seine Kindheit geführt habe. Für die Kammer steht aber außer Zweifel, dass der Kläger damit eine Öffnung im Rahmen der Therapien gemeint hat. Der Kläger selbst gibt in der persönlichen Anhörung auf Nachfragen der Kammer an, dass er seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern be­reits zuvor davon berichtet hat. Dies ist aufgrund der schriftlichen Aussage der Ehefrau des Klägers plausibel. Die Schilderungen des Klägers über den sexuellen Missbrauch können insbesondere vor der Hypnose-Behandlung in den Jahren 2020 und 2021 durch Frau M zurückverfolgt werden.

115

Die Kammer sieht dies jedoch anders, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2023 und auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. L neben dem oralen Missbrauch auch von einem analen Missbrauch berichtet. Die Kammer stellt nicht gänzlich in Frage, dass es auch einen analen Missbrauch gegeben haben könnte. Der Beweismaßstab der Glaubhaftmachung im rechtlichen Sinne ist hier jedoch nicht erreicht.

116

Die Kammer kann hier keine gute Möglichkeit annehmen, in dem Sinne, dass es wahr­scheinlicher ist, dass die Erinnerungen erlebnisbasiert sind, als dass es sich hier um Erin­nerungen handelt, die durch autosuggestive Prozesse beeinflusst sind. Denn hinsichtlich des analen Missbrauchs fehlt es gerade an einer Konstanz in den Schilderungen des Klä­gers. Für die Kammer ausschlaggebend ist dabei, dass der Kläger bei der Antragstellung im Jahr 2017 selbst in seinem „Lebenslauf" angibt, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, ob es zu einem analen Missbrauch gekommen ist. Auch in dem Krankenhausbe­richt der N aus dem Jahr 2014 wird erwähnt, dass der Kläger von sexueller Belästigung durch den Bruder berichtet habe. Dieser habe an ihm Oralsex durchgeführt. Eine anale Penetration wird nicht erwähnt. Auch in dem Antrag nach § 44 SGB X und in dem Widerspruchsverfahren gegen den hier streitgegenständlichen Be­scheid schildert die damalige Bevollmächtigte des Klägers, die Rechtsanwältin G, den sexuellen Missbrauch im Einzelnen, ohne Erwähnung des analen Eindringens. Viel­mehr beschränkt sich das Geschehen auch hier auf einen oralen Missbrauch. Es handelt sich dabei zwar nicht um einen originären Vortrag durch den Kläger. Aus den Patientenun­terlagen der behandelnden Psychologin O ergibt sich jedoch, dass die Bevollmächtigte die Schreiben dem Kläger zuvor zur Durchsicht zugeschickt hat. Auch in dem Protokoll über die persönliche Vernehmung des Klägers durch den Beklagten ist alleine der orale Missbrauch niedergelegt.

117

Der Kläger und die Zeugin E geben zwar übereinstimmend an, dass der Kläger auch in der persönlichen Vernehmung durch den Beklagten von dem analen Missbrauch berichtet habe. Auch hat die Zeugin E geschildert, dass der Kläger ihr gegen­über - auch bereits vor der Antragstellung bei dem Beklagten - von einem analen Miss­brauchsgeschehen stets erzählt habe. Dies steht für die Kammer jedoch in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu den eigenen Angaben des Klägers in seinem Lebenslauf bei Antragstellung. Der Kläger und die Zeugin konnten auch nicht erklären, warum es weder eine Korrektur der Schreiben der Rechtsanwältin G hinsichtlich des analen Miss­brauchs noch eine Ergänzung des Vernehmungsprotokolls des Beklagten diesbezüglich gegeben hat. Es ist zwar plausibel, dass der Kläger angibt, er habe sich mit den Schreiben nicht auseinandersetzen können. Er hat aber auch angegeben, dass er die Schreiben stets an die Tochter weitergeleitet und diese sich darum gekümmert habe. Dies hat die Zeugin E auch bestätigt. Bei einer konstanten Erzählung des analen Missbrauchs hät­te es aber nahegelegen, dass dies sowohl in den Schreiben der Anwältin als auch in dem Vernehmungsprotokoll Niederschlag findet, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Vernehmungsprotokoll an den Kläger zur Unterschrift versandt wurde. Zwar hat die Zeugin E bekundet, dass der Kläger und sie bei dem Vernehmungsprotokoll ein Stör­gefühl gehabt hätten, das es nicht richtig gepasst habe und nicht gut formuliert sei. Für die Kammer ist es aber nicht plausibel, dass die Unterschrift unter das Protokoll geleistet wur­de, ohne zu erwähnen, dass ein wichtiges Detail - der anale Missbrauch fehlt. Insbeson­dere erklärt dies auch nicht, warum dies bei den Schreiben der Anwältin ebenfalls der Fall ist.

118

Die Vernehmung der Zeugin H war insoweit unergiebig. Denn die Zeugin konnte lediglich bekunden, dass sie von ihrer Cousine zunächst vage von einem sexuellen Miss­brauch bzw. Geschlechtsverkehr durch den Bruder gehört habe. Sie habe detailliert erst vor etwa zwei Jahren mit dem Kläger darüber gesprochen.

119

Das Berühren des Klägers am ganzen Körper, das Manipulieren am Penis und das Ein­dringen mit dem Penis in den Mund des Klägers stellt einen nach § 176 StGB strafbaren sexuellen Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren dar. Dies stellt - auch wenn der Kläger sich nicht gewehrt hat - einen tätlichen Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG a.F. dar.

120

In Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176 StGB legt das Bundes­sozialgericht (BSG) den Begriff des tätlichen Angriffs weit aus. Danach kommt es nicht darauf an, welche innere Einstellung der Täter zu dem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat empfunden hat. Es ist allein entscheidend, dass die Begehensweise, also sexuelle Handlungen, eine Straftat war. Auch der „gewaltlose" sexuelle Missbrauch eines Kindes kann demnach ein tätlicher Angriff sein (vgl. nur mwN BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R -, Rn. 28).

121

Es kommt ebenso wenig auf die Schuldfähigkeit des Täters, hier des 14jährigen Bruders an, da das OEG nur einen natürlichen Vorsatz und nicht eine strafrechtliche Verantwort­lichkeit fordert (BSG, Urteil vom 3. Februar 1999 - B 9 VG 7/97 R -, Rn. 14).

122

Der Kläger leidet zur Überzeugung der Kammer aufgrund des tätlichen Angriffs an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, leichtgradig und an einer Verschlimmerung einer selbstunsicheren Persönlichkeit. Die Kammer stützt sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L vom 10.05.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 18.07.2024. Zwar ist der Sachverständige zunächst von den durch das Gericht vor­gegebenen Anknüpfungstatsachen abgewichen. Dies ist jedoch in der ergänzenden Stel­lungnahme vom 18.07.2024 korrigiert worden. Der Sachverständige ist dem Gericht als erfahrener Sachverständiger im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts bekannt. Er legt für die Kammer überzeugend dar, dass durch die späteren Übergriffe durch den Vor­gesetzten gegenüber dem Kläger die Posttraumatische Belastungsstörung reaktiviert wur­de. Dies lässt sich nach Überzeugung der Kammer mit den Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeuten in Einklang bringen. Er arbeitet die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung heraus und grenzt diese von schadensunab­hängigen Gesundheitsstörungen ab. Ebenso stellt er heraus, dass eine Persönlichkeitsstö­rung bereits vor dem schädigenden Ereignis bestanden habe, diese aber durch den sexu­ellen Missbrauch verschlimmert worden sei.

123

Für die Kammer ist ebenso überzeugend, dass der GdS unter 25 liegt und damit ein ren­tenberechtigter GdS von mind. 30 nicht gegeben ist.

124

Die VMG sehen für Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen die Festlegung folgender GdS vor (B.3.7.):

126

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen, Einzel- GdS von 0-20

127

Stärker behindernde Störungen

128

mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit

129

(z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) Einzel- GdS von 30-40

131

Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)

132

o mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten Einzel-GdS von 50­70

133

o mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten Einzel-GdS von 80-100

135

Eine stärker behindernde Störung mit einem GdS von 30 ist bei dem Kläger aufgrund des sexuellen Missbrauchs nicht mehr festzustellen. Der Sachverständige zeigt in seinem Gutachten insoweit auf, dass die Posttraumatische Belastungsstörung mittlerweile teilre­mittiert und nur in leichtgradiger Form ausgeprägt ist. Der Sachverständige beschreibt in­soweit, dass der Kläger soziale Kontakte und auch Unternehmungen pflegt. Die Aktivitäten und soziale Teilhabe stellten sich insoweit positiv dar. Allerdings führten die Schädigungs­folgen weiterhin zu sozialen Unsicherheiten und zu einer affektiven Vulnerabilität.

136

Die übrigen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X liegen vor. Die anfängliche Rechts­widrigkeit der Ablehnung des OEG-Antrages beruht nicht auf falschen Angaben des Klä­gers (§ 44 Abs. 1 S. 2 SGB X). Die Rücknahme für die Vergangenheit ist innerhalb der Frist des § 44 Abs. 4 SGB X möglich. Der Kläger hat die Überprüfung des Bescheides im Februar 2021 gestellt, sodass eine Rückwirkung - vier Jahre zurück - ab Antragstellung im September 2017 möglich ist.

137

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Klage zunächst dahingehend auszulegen gewesen ist, dass er eine Grundrente unter Annahme eines GdS von zumindest 30 begehrt. Der Kläger ist dazu im Vergleich zu einem größeren Teil unterlegen.

138

Die Berufung ist zulässig, § 143 SGG.

139

Rechtsmittelbelehrung:

140

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

141

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

142

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

143

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzu­legen.

144

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

145

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einge­legt wird.

146

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

147

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

149

von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

150

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem.

151

§ 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

152

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die techni­schen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

153

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Ver­fahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhil­fe bewilligt werden kann.

154

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Über­gehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

155

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

156

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

157

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse einge­reicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vor­schriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Doku­ment nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsbe­rechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

158

A