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Sozialgericht Dortmund Beschluss vom 05.02.2026 – S 5 AS 2817/25 ER

5. Kammer · ECLI:DE:SGDO:2026:0205.S5AS2817.25ER.00

Sozialgericht Dortmund

Az.: S 5 AS 2817/25 ER

Beschluss

In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Antragstellerin

Proz.-Bev.:

gegen

JobCenter Arbeit Hellweg Aktiv Kreis A

Antragsgegnerin

hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 05.02.2026 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht B, beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

Der von Antragstellerin schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin ab 01.10.2026 vorläufige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen

hat keinen Erfolg.

Der statthafte und zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) einen Anordnungsanspruch, d.h. den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, und einen Anordnungsgrund, d.h. die Unzumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung in der Hauptsache bei Abwägung aller betroffenen Interessen, glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei verbleibende Zweifel unschädlich sind (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b SGG, Rn. 494 m. w. N.). Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05; NVwZ 2005, 927 ff.).

Ausgehend von diesen Maßgaben sind nach der im Verfahren auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen vorliegend nicht gegeben. Ein Stattgabe des Antrags im Gleichlauf zur Entscheidung im Verfahren S 5 AS 2122/25 ER und nachfolgend L 2 AS 1170/25 B ER, in dem der Antragstellerin der Anspruch auf den Regelbedarfssatz zugesprochen wurde, scheidet aus, da die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Übernahme der Kosten der Unterkunft für Oktober 2025 bis Februar 2026 der Erhalt der Wohnung dauerhaft gesichert werden kann. Denn derzeit ist das Mietverhältnis wirksam gekündigt. Das Amtsgericht Lippstadt hat mit Versäumnisurteil vom 07.10.2025 (Bl. 53 ff. d. elektronischen Gerichtsakte [eGA]) festgestellt, dass die von der Antragstellerin angemietete Wohnung zu räumen und herauszugeben ist. Die Antragstellerin hat keine Erklärung ihres ehemaligen Vermieters vorgelegt, ob und bei Erfüllung welcher Voraussetzungen dieser bereit ist, ein neues Mietverhältnis über die Wohnung zu begründen. Der Vermieter hat sich zwar bereit erklärt, auf die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt bei Zahlung der rückstündigen Miete zu verzichten (Bl. 152 eGA). Ein neuer Mietvertrag wurde allerdings nicht vorgelegt und auch nicht in Aussicht gestellt.

Für Mietrückstände gilt, dass allein aus §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB ergibt sich keine Sicherung der Wohnung bei Begleichung der Mietrückstände (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20). Denn mit dieser Vorschrift kann allein die außerordentliche Kündigung der Wohnung, nicht aber die ordentliche Kündigung der Wohnung abgewendet werden. Die Übernahme von Mietschulden erfolgt nicht, um einen Antragsteller von zivilrechtlichen Forderungen freizustellen oder um Ansprüche des Vermieters zu sichern. Zweck der Leistung ist allein die (längerfristige) Sicherung der Unterkunft. Ist dieser Zweck nicht mehr erreichbar (beispielsweise, weil die Wohnung schon geräumt wurde) oder kann dieser Zweck aus anderen Gründen nicht erreicht werden, ist es nicht gerechtfertigt, Steuermittel für eine allenfalls noch vorübergehende weitere Nutzung der Unterkunft zur Verfügung zu stellen (LSG NRW, Beschluss vom 21.01.2016, Az.: L 2 AS 11/16 B ER, Rn. 4 - zitiert nach juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2018, Az.: L 19 AS 2382/17 B ER). Etwas anderes kann nicht für das vorliegende Verfahren gelten, in dem mit dem Antrag keine Mietrückstände geltend gemacht werden, sondern nur die Kosten der Unterkunft und Heizung ab 01.10.2025 für eine bereits gekündigte Wohnung begehrt werden. Die rückständige Miete i. H. v. insgesamt 3.000,00 € (6 Monate mal 500,00 €) für den Zeitraum 01.04.2025 bis 30.09.2025 (vgl. Bl. 6 d. eGA) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Selbst bei Zusprache der Kosten der Unterkunft und Heizung ab 01.10.2025 würden die Mietrückstände weiterhin bestehen und gerade nicht die Bedingung eintreten, die der Vermieter der Antragstellerin genannt hat, wann er von der Vollstreckung aus dem Räumungsurteil absehen würde. Eine Sicherung der Unterkunft ist damit nicht gewährleistet, da der Vermieter jederzeit aus dem Titel vollstrecken kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Unterliegen der Antragstellerin Rechnung.

Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegen den Beschluss statthaft, da die Berufung im Hauptsacheverfahren gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gegeben ist. Der Antrag ist auf Geldleistungen gerichtet. Der Streitwert übersteigt den Betrag i. H. v. 750 €, denn die Antragstellerin begehrt mindestens Leistungen in Form der Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. von monatlich 500,00 € für den Zeitraum 01.10.2025 bis 31.03.2026, mithin wenigstens 3.000,00 € (6 Monate x 500,00 €).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.

B

Richterin am Sozialgericht