Rechtsprechung / Sozialgericht Dortmund
Sozialgericht Dortmund Urteil vom 10.04.2026 – S 35 AS 2078/23
35. Kammer · ECLI:DE:SGDO:2026:0410.S35AS2078.23.00
Sozialgericht Dortmund
Az.: S 35 AS 2078/23
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kläger
Proz.-Bev.:
gegen
Ennepe-Ruhr-Kreis, vertreten durch den Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises - Jobcenter -,
Beklagter
hat die 35. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 10.04.2026 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht A sowie den ehrenamtlichen Richter B und den ehrenamtlichen Richter C für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.11.2022 bis 31.10.2023.
Der am 00.00.1962 geborene Kläger stand im streitigen Zeitraum im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Er bewohnte eine 53 m² große Wohnung in der D in E. Der vertraglich geschuldete Kaltmietzins betrug im streitigen Zeitraum monatlich 287,00 Euro. Daneben waren Betriebskosten - ohne die auf die Heizkosten entfallenen Anteile - in Höhe von monatlich 130,00 Euro für die Zeit bis zum 30.06.2023 und ab dem 01.07.2023 in Höhe von monatlich 146,00 Euro zu zahlen. Der Kläger bezog daneben auf der Grundlage eines auf ihn abgeschlossenen Gaslieferungsvertrags Gas für den Betrieb der in seiner Wohnung befindlichen Heizung sowie für die Erwärmung des Warmwassers mittels einer in seiner Küche durch den Vermieter installierten Gaskombitherme (Junkers ZWN 18-7). Diese erzeugte Warmwasser aus kaltem Leitungswasser unter Einsatz von Gas und diente zugleich der Beheizung der Wohnung. Die Anlage war an das in der Wohnung des Klägers befindliche Haushaltsstromnetz angeschlossen. Eine separate Messeinrichtung für den Stromverbrauch der Anlage war nicht vorhanden. Für die Belieferung mit Gas zahlte der Kläger im streitigen Zeitraum Abschläge in Höhe von monatlich 105,00 Euro für die Zeit vom 01.11.2022 bis 31.12.2022 sowie nach einem Anbieterwechsel ab dem 01.05.2023 in Höhe von monatlich 54,00 Euro. Haushaltsstrom bezog der Kläger durch einen separaten Stromlieferungsvertrag. Der monatliche Abschlag des Klägers belief sich auf 29,00 Euro. Der Kläger verbrauchte im Jahr 2022 708 Kilowattstunden (kWh) und im Jahr 2023 627 kWh Strom. Nach Angaben des Stromanbieters des Klägers lag der durchschnittliche Verbrauch für einen Ein-Personen-Haushalt bei 1.450 kWh jährlich. Bei einem Verbrauch von unter 800 kWh lag ein sehr geringer Verbrauch vor.
Mit Bescheid vom 02.11.2021 wurden dem Kläger für den streitigen Zeitraum vom 01.11.2022 bis 31.10.2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Kaltmiete, der Betriebskosten sowie der Heizkostenabschläge bewilligt. Ein Mehrbedarf für Zünd- und Betriebsstrom wurde nicht berücksichtigt.
Am 08.05.2023 beantragte der Kläger unter Vorlage geänderter Heizkostenabschläge nach einem Anbieterwechsel die Überprüfung seiner Leistungsbewilligung. Zudem beantragte er die Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II. Zur Begründung trug er vor, dass er Heizungswärme und Warmwasser dezentral mittels einer Gaskombitherme erzeuge. In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ihm daher ein pauschalierter Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung zu gewähren.
Mit Änderungsbescheid vom 23.05.2023 nahm der Beklagte eine Neuberechnung der Leistungen für den streitigen Zeitraum vor. Dabei berücksichtigte er die geänderten Heizkostenabschläge sowie einen zusätzlichen Bedarf für Zünd- und Pumpstrom in Höhe von 5% der Heizkosten als Bedarf für die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Der Beklagte berücksichtigte einen Betrag in Höhe von jeweils 5,25 Euro für die angefallenen Abschläge für die Zeit vom 01.11.2022 bis 31.12.2022 und in Höhe von jeweils 2,70 Euro monatlich für die Zeit vom 01.05.2023 bis 31.10.2023.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25.05.2023 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die bewilligten Leistungen unzureichend seien. Ihm sei ein Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II zu gewähren.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 13.06.2023 berücksichtigte der Beklagte die ab dem 01.07.2023 erhöhten kalten Betriebskostenabschläge in Höhe von monatlich 146,00 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2023 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er an, dass dem Kläger zusätzlich zu den bereits bewilligten Bedarfen für Unterkunft und Heizung für das Betreiben der Gaskombitherme auch ein Bedarf für den anfallenden Zünd- und Pumpstrom bewilligt worden sei. Dieser gleiche die mit dem Betrieb der Therme im Zusammenhang stehenden Aufwendungen vollständig aus. Insoweit komme die zusätzliche Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II nicht in Betracht. Ein solcher sei nur dann zu gewähren, soweit im Einzelfall ein abweichender Bedarf bestehe oder der Bedarf für die Warmwasseraufbereitung nicht bereits über bewilligte Bedarfe nach § 22 SGB II anerkannt worden sei.
Der Kläger hat am 02.08.2023 Klage erhoben.
Er trägt vor, ihm stehe ein pauschalierter Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung zu. Er erwärme sein Wasser mit einer in seiner Küche angebrachten Gaskombitherme. Der Beklagte habe jedoch keinen Bedarf für zentral bereitgestelltes Warmwasser anerkannt. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 7/14 AS 1/21 R) sei ihm daher ein entsprechender Bedarf zu gewähren. Durch den Betrieb der Gaskombitherme entstünden ihm zusätzliche Strom- und Energiekosten, die durch die bewilligten Leistungen nicht vollständig abgedeckt seien. Zwar habe der Beklagte einen Bedarf in Höhe von 5 % der Heizkosten berücksichtigt. Die für die Erzeugung von Warmwasser entfallenden Stromkosten seien aber höher anzusetzen als der gewährte Bedarf für Zünd- und Pumpstrom. Der nach § 21 Abs. 7 SGB II vorgesehene pauschalierte Mehrbedarf diene dazu, eine realistische und mit der zentralen Warmwasseraufbereitung vergleichbare Bedarfsdeckung, sicherzustellen. Dies sei vorliegend nicht gewährleistet.
Der Kläger beantragt,
ihm unter Abänderung des Bescheids vom 23.05.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2023 einen pauschalierten Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er an, dass dem Kläger sämtliche tatsächlichen Aufwendungen für die Erwärmung der Heizung und die Warmwasseraufbereitung erstattet worden seien. Die Kosten für die Anschaffung, Installation und Instandhaltung der Gaskombitherme trage der Vermieter. Kaltes Wasser werde als Bestandteil der Kosten der Unterkunft im Rahmen der Betriebskosten berücksichtigt. Die Kosten für Gas würden vollständig übernommen. Auch der Stromverbrauch für den Betrieb der Therme werde in Form des bewilligten Zünd- und Pumpstroms vollständig berücksichtigt. Soweit der Stromverbrauch nicht gesondert erfasst werden könne, sei eine Schätzung zulässig. In Rechtsprechung und Literatur sei anerkannt, dass ein Anteil von 5 % der Brennstoffkosten regelmäßig eine sachgerechte Schätzung darstelle. Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II setze voraus, dass die Warmwasseraufbereitung unabhängig von der Erwärmung der Heizung erfolge. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Warmwasseraufbereitung zusammen mit der Heizung über dieselbe Anlage und denselben Energieträger erfolge. Für die Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung sei aber gerade notwendig, dass die Warmwasserbereitung separat von der Heizanlage erfolge, und deshalb die anfallenden Kosten nicht nach § 22 SGB II übernommen werden könnten. § 21 Abs. 7 SGB II sei so zu verstehen, dass ein pauschalierter Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung nur dann anfalle, wenn Warmwasser separat von der Heizung durch Haushaltsenergie erzeugt werde.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands und bezüglich des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat vorliegend ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Das Einverständnis ist vor der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht widerrufen worden.
Die Klage ist zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
Streitig ist, ob für den streitbefangenen Zeitraum neben den bereits gewährten Bedarfen für die kalten Betriebskosten, die anfallenden Gaskosten und den bewilligten Zünd- und Pumpstrom als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zusätzlich ein pauschalierter Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II für den Betrieb der in der Küche des Klägers angebrachten Gaskombitherme besteht.
Die Klage ist zulässig. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG statthaft und im Übrigen zulässig.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen pauschalierten Mehrbedarfs für eine dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II. Er ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Der Kläger war im streitigen Zeitraum als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB II lagen vor.
Der Kläger hat gegen den Beklagten jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs für eine dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II. Sind die Kosten der Warmwasseraufbereitung durch die vollständige Übernahme der entstehenden Aufwendungen sowie eine sachgerechte Schätzung der Betriebskosten bereits als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II gedeckt, besteht kein Raum für die Annahme eines weiteren Mehrbedarfs.
Ein Anspruch aus § 21 Abs. 7 S. 1 SGB II setzt nach § 21 Abs. 1 SGB II das Bestehen eines ungedeckten Bedarfs voraus. Daran fehlt es, weil die tatsächlich entstehenden Bedarfe des Klägers im streitigen Zeitraum vollständig durch die bewilligten Leistungen des Beklagten gedeckt sind. Soweit der Kläger geltend macht, der pauschalierte Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II sei unabhängig hiervon zu gewähren, folgt dem die Kammer nicht. Eine solche Auslegung würde zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung von Leistungsberechtigten mit dezentraler Warmwassererzeugung gegenüber solchen mit zentraler Versorgung führen. Dies widerspräche sowohl dem Gleichbehandlungsgrundsatz als auch dem systematischen Zusammenhang zwischen §§ 20, 21 und 22 SGB II und dem im Grundsicherungsrecht bestehenden Bedarfsdeckungsprinzip.
Gemäß § 21 Abs. 1 SGB II umfassen Mehrbedarfe Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Bei Leistungsberechtigten wird gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt gemäß § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II für alleinstehende Leistungsberechtigte 2,3 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Höhere Aufwendungen sind gemäß § 21. Abs. 7 S. 3 SGB II abweichend von § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II nur dann zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 S. 1 SGB II liegen zunächst vor. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 7 S. 1 SGB II ist erste Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs, dass Warmwasser durch eine in der Unterkunft installierte Vorrichtung erzeugt wird. Dies wird als dezentrale Warmwassererzeugung durch den Gesetzgeber legaldefiniert. Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist, dass keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Bei dem Kläger wird Warmwasser durch eine in seiner Wohnung installierte Gaskombitherme erzeugt. Eine zentrale Warmwasserversorgung im Sinne des § 22 SGB II liegt nicht vor. Es werden damit keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II bereitgestellt. Zwar wird der Begriff der zentralen Bereitstellung von Warmwasser in § 21 Abs. 7 S. 1 SGB II nicht legaldefiniert. Nach dem natürlichen Wortverständnis fallen hierunter jedoch nur solche Warmwasserversorgungsanlagen, die der gemeinsamen Versorgung mehrerer selbstständiger Nutzeinheiten dienen. Anlagen, die ausschließlich einen einzelnen Nutzer versorgen, unterfallen demgegenüber diesem Begriff nicht (vgl. dazu auch zu § 1 Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung: BeckOGK/Drager, 1.10.2025, HeizkostenV § 1 Rn. 5-7). Zwar wird in der Literatur teilweise vertreten, dass der Begriff der dezentralen Warmwassererzeugung derart einschränkend auszulegen sei, dass Vorrichtungen, bei denen die Warmwassererzeugung zusammen in einer Vorrichtung mit der Heizung erfolge, nicht vom Wortlaut des § 21 Abs. 7 S. 1 SGB II erfasst sein sollen (vgl. zustimmend: Claudia Theesfeld-Betten, „Sozialrechtlicher Anspruch auf den Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung beim Betrieb einer Gaskombitherme?“, NZS 2025, 295, 299). Eine solche einschränkende Auslegung findet im Wortlaut des § 21 Abs. 7 SGB II jedoch keine Stütze. Unterstützung findet diese Rechtsauffassung zwar vereinzelnd in der erstinstanzlichen Rechtsprechung, wonach Anknüpfungspunkt weniger die Frage sei, ob die Warmwassererzeugung zentral für mehrere Wohnungen oder dezentral für eine Wohnung erfolge, sondern es allein darauf ankomme, ob die Warmwassererzeugung zusammen mit der Heizung oder separat erfolgte. Nur bei einer einheitlichen Vorrichtung könnten diese Kosten unter den Begriff „Heizung“ subsumiert werden (zustimmend: Sozialgericht Gießen, Urteil vom 5. November 2014 - S 25 AS 980/12 -, Rn. 19; ausdrücklich offengelassen in nachgehender Entscheidung: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2017 - L 9 AS 3/15 -, Rn. 33). Grenze der Auslegung ist allerdings regelmäßig der Wortlaut der Norm. Eine über den Wortlaut hinausgehende Interpretation ist gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) grundsätzlich nicht vorzunehmen. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Insofern steht die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte nur dann mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (Erster Senat), Beschluss vom 06. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14, m.w.N.).
Der Anspruch des Klägers scheitert unter Beachtung von § 21 Abs. 1 SGB II aber daran, dass kein ungedeckter Bedarf besteht. Bereits nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 SGB II setzt die Gewährung eines Mehrbedarfs voraus, dass ein Bedarf besteht, der nicht anderweitig gedeckt ist. Der Begriff des Mehrbedarfs ist bedarfsbezogen zu verstehen und nicht lediglich als pauschale Anspruchsbezeichnung. Eine Auslegung dahingehend, dass der Mehrbedarf unabhängig vom Bestehen eines ungedeckten Bedarfs zu gewähren wäre, würde dazu führen, dass Leistungen auch dann erbracht werden würden, wenn die tatsächlichen Aufwendungen bereits vollständig gedeckt wären. Dies widerspräche dem Grundsatz der Bedarfsdeckung im SGB II.
Zutreffend wird daher in der Rechtsprechung vertreten, dass ein Anspruch nach § 21 Abs. 7 SGB II das Bestehen eines ungedeckten Bedarfs voraussetzt. Daran fehlt es, wenn die Aufwendungen für den Betrieb einer Gaskombitherme bereits vollständig im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2017 - L 9 AS 3/15 -, zustimmend auch und in Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter dem Aktenzeichen B 7/14 AS 1/21 R: Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 15. November 2022, S 13 AS 1439/20). Zwar schließt der Wortlaut der Vorschrift des § 21 Abs. 1 SGB II eine Auslegung dergestalt nicht aus, dass der Begriff des „Bedarfs“ oder des „Mehrbedarfs“ nicht als Auslöser eines Anspruchs nach § 21 Abs. 2 bis Abs. 7 SGB II, sondern als reine Anspruchsbezeichnung gemeint ist. Eine solche Auslegung würde aber zu dem Absurdum führen, dass ein pauschalierter Mehrbedarf unabhängig von der Frage bewilligt wird, ob die entstehenden Kosten vollständig getragen werden. Damit käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung derjenigen Leistungsbezieher, deren Bedarfe zwar vollständig gedeckt sind, aber über eine dezentrale anstelle einer zentralen Warmwasseraufbereitung versorgt werden (a. A. wohl: BSG, Urteil vom 18. Mai 2022 - B 7/14 AS 1/21 R -, SozR 4-4200 § 41a Nr 4, SozR 4-1500 § 96 Nr 14, Rn. 33 ff.). Gegen eine nicht bedarfsbezogene Auslegung spricht, dass diese im Ergebnis zu einer versteckten und nicht gerechtfertigten Regelbedarfserhöhung der betreffenden Leistungsberechtigten und damit zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Leistungsberechtigten und damit auch zu einer Abdeckung von Bedarfen durch staatliche Transferleistungen führen würde, obwohl diese tatsächlich nicht bestehen (vgl. dazu auch: Claudia Theesfeld-Betten, A.a.O., 295, 298-299).
Eine bedarfsbezogene Auslegung der Vorschrift des § 21 Abs. 1, 7 SGB II steht auch im Einklang mit der systematischen Stellung des § 21 Abs. 1, 7 SGB II und dem Sinn und Zweck der zum 01.01.2022 eingeführten Vorschrift. § 21 Abs. 7 SGB II stellt eine Ausnahmevorschrift dar und ist daher grundsätzlich restriktiv auszulegen. Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG) vom 24. März 2011 (BGBl. I 453) wurde mit Wirkung zum 01.01.2011 neu geregelt, dass Kosten für die zentrale Warmwassererzeugung, wie schon zuvor die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, zusätzlich zu den Regelbedarfen bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen sind. Bis zum 31.12.2010 waren die Kosten für Warmwasser vom Regelbedarf umfasst. Der Regelbedarf umfasst nicht die auf die Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile der Haushaltsenergie. Da dieser Anteil gleichwohl über die Energierechnung von dem Hilfebedürftigen zu zahlen ist, soll der Mehrbedarfszuschlag nach § 21 Abs. 7 SGB II dies ausgleichen, soweit Bedarfe nicht gedeckt sind (vgl. dazu ausführlich: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2017 - L 9 AS 3/15 -, Rn. 32).
Im konkreten Fall lag kein ungedeckter Bedarf vor. Der Kläger erhielt sämtliche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaskombitherme stehenden Aufwendungen in Gestalt von Neben-, Gas- sowie Zünd- und Betriebsstromkosten erstattet. Der Beklagte berücksichtigte die Betriebskosten im Wege einer Schätzung in Höhe von 5 % der Brennstoffkosten. Diese Schätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Bedarfsunterdeckung ist nicht ersichtlich. Ein ungedeckter Bedarf ergibt sich auch nicht daraus, dass die Warmwasseraufbereitung nach dem Klägervortrag zusätzliche Stromkosten verursacht. Die beim Betrieb einer Gaskombitherme entstehenden Stromkosten können nicht getrennt nach Heiz- und Warmwasseranteilen erfasst werden. Eine Aufteilung ist selbst bei Vorhandensein einer separaten Messeinrichtung nicht möglich (vgl. dazu auch: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2017 - L AS 3/15 -, Rn. 25 - 38). Der Beklagte berücksichtigte die Stromkosten für den Betrieb der Gastherme im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung entsprechend der eingereichten Abschlagsanforderungen der Energieversorgungsunternehmen in Höhe von geschätzten 5 % der Aufwendungen für die Gasenergie. Wird der Stromverbrauch zum Betrieb der Heizungsanlage nicht gesondert erfasst, sind die Kosten gemäß § 202 S. 1 SGG i. V. m § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) regelmäßig zu schätzen. Eine Schätzung anhand des geschätzten Anteils in Höhe von 5 % der Brennstoffkosten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 2020 - L 12 AS 2055/18 -, m.w.N.). Höhere Bedarfe hat der Kläger im Klageverfahren auch nicht nachgewiesen. Sie entstehen auch dann nicht, wenn man dem vertretbar anstelle der Brennstoffkosten auf 5 % der im Bewilligungszeitraum angefallenen Stromkosten des Klägers abstellen würde, da sich aus den im Klageverfahren eingereichten monatlichen Abschlägen in Höhe von monatlich 29,00 Euro insgesamt rechnerisch ein geringerer Gesamtwert für den Bewilligungszeitraum ergibt (12 Monate à 1,45 Euro = 17,40 Euro) als nach den bisher berücksichtigten Heizkostenabschlagszahlungen (2 Monate à 5,25 Euro + 6 Monate à 2,70 Euro = 26,70 Euro).
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Bewilligung eines pauschalierten Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II zuzulassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), auch wenn der Berufungswert der geltend gemachten Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum nicht erreicht war. Die Frage, ob bei Betrieb einer Gaskombitherme neben der Berücksichtigung von Heizkosten und geschätztem Betriebsstrom ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu gewähren ist, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Ferner war die Berufung zuzulassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Daneben fehlt es auch an einer abschließenden Klarstellung, ob nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch ein Anwendungsbereich für die Gewährung von Pump- und Zündstrom verbleibt, oder die dazu ergangene Rechtsprechung aufzugeben ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.
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