Rechtsprechung / Sozialgericht Dortmund
Sozialgericht Dortmund Urteil vom 17.06.2026 – S 16 KA 88/24
16. Kammer · ECLI:DE:SGDO:2026:0617.S16KA88.24.00
Sozialgericht Dortmund
Az.: S 16 KA 88/24
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägerin
Proz.-Bev.:
gegen
Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe
Beklagte
hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2026 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht als weiterer Aufsicht führender Richter A, sowie die ehrenamtlichen Richter B und C für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Im Streit steht die Höhe des Honorars für die Quartale 1 bis 4/2023.
Die Klägerin ist eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft bestehend aus drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Trägerinnen von jeweils einem auf Nierenerkrankungen und Dialysebehandlungen spezialisierten Medizinischen Versorgungszentrum in D, E bzw. F sind.
Die Beklagte setzte das Honorar der Klägerin für die streitgegenständlichen Quartale unter Zugrundelegung der Dialysesachkostenpauschalen des Abschnitts 40.14 EBM fest (Abrechnungsbescheide vom 17.07.2023, 17.10.2023, 17.01.2024 und 17.04.2024; Widerspruchsbescheid vom 24.07.2024).
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 26.08.2024 erhobenen Klage. Sie meint, dass die Dialysesachkostenpauschalen zu gering seien. Der Bewertungsausschuss habe bei Festlegung der Dialysesachkostenpauschalen seinen Beurteilungsspielraum überschritten. Die Sach- und Dienstleistungsaufwendungen im Rahmen dialysebezogener Behandlungsleistungen seien in den vergangenen Jahren in Fachpraxen der Nephrologie tatsächlich um über 19 % gestiegen. Die erste Erhöhung seit 2013 sei jedoch um nur 2 % zum 01.01.2023, erfolgt. Die geringen Einnahmen aus den Dialysesachkostenpauschalen könnten nicht über eine positive Mengenentwicklung bei den Patientenzahlen kompensiert werden. Die Patientenzahlen seien nahezu gleichbleibend. Aufgrund der immensen Kostensteigerungen bestehe für die Klägerin und ihre Berufskollegen kein finanzieller Anreiz mehr, in dem fachlichen Teilbereich der ambulanten Dialysebehandlung tätig zu bleiben. Die Rechtswidrigkeit der Dialysesachkostenpauschalen könne sich unabhängig von der Rechtswidrigkeit der Vergütung der Nephrologen insgesamt ergeben, weil es sich um einen reinen Kostenerstattungsanspruch ohne Gewinnanteile handele.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Abrechnungsbescheide vom 17.07.2023, 17.10.2023, 17.01.2024 und 17.04.2024, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2024, zu verurteilen, über die Honoraransprüche der Klägerin für die Quartale 1 bis 4/2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Bescheide für zutreffend.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Abrechnungsbescheide der Beklagten vom 17.07.2023, 17.10.2023, 17.01.2024 und 17.04.2024, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2024. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu Recht im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4, § 56 SGG) in ihrer Ausprägung als Neubescheidungsklage (§ 131 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SGG).
Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung der Kammer nicht entgegen. Die Kammer entscheidet ohne vorherige Beiladung der an der Vereinbarung des EBM Beteiligten. Ein Fall notwendiger Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG liegt nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 17.09.2008, B 6 KA 46/07 R, SozR 4-2500 § 75 Nr. 8, Rn. 12 f.). Die einfache Beiladung steht im Ermessen des Gerichts (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dabei ist es zwar im Regelfall sachgerecht, KBV und GKV-Spitzenverband beizuladen, wenn die Gültigkeit des EBM unmittelbar entscheidungserheblich ist (BSG, Urteil vom 26.01.2022, B 6 KA 8/21 R, SozR 4-5531 Nr. 31148 Nr. 1, Rn. 16). Das gilt allerdings nur dann, wenn gewichtige Gründe vorliegen, die eine Unvereinbarkeit mit vorrangigen Rechtsnormen naheliegend erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 26.10.1989, 6 RKa 3/89, BSGE 66, 24 = juris, Rn. 21). Daran fehlt es - wie sogleich auszuführen sein wird - hier.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Vergütung aus § 87b Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGB V. Die Dialysesachkostenpauschalen des Abschnitts 40.14 EBM verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten aus § 72 Abs. 2 SGB V i. V. m. Art. 12 Abs 1 GG. Ein subjektives Recht auf höheres Honorar kommt erst dann in Betracht, wenn in einem fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (BSG, Urteil vom 11.12.2013, B 6 KA 6/13 R, SozR 4-2500 § 87 Nr. 29, Rn. 42). Dass diese Voraussetzungen im Bereich der Nephrologie einschließlich der Dialysebehandlung erfüllt seien, ist trotz des Hinweises auf Praxisschließungen nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin in keiner Weise zu ihren eigenen Einnahmen und Ausgaben in den streitgegenständlichen Quartalen vorgetragen.
Einen Rechtssatz dahingehend, dass Kostenerstattungstatbestände stets kostendeckend ausgestaltet sein müssten und dies isoliert überprüfbar sei, gibt es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.
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