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Sozialgericht Duisburg Gerichtsbescheid vom 24.01.2023 – S 36 U 235/22

36. Kammer · ECLI:DE:SGDU:2023:0124.S36U235.22.00

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Der am 00.00.1987 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt Vereinsmitglied im Q., als er am 22.01.2016 beim Stabhochsprungtraining mit dem Stab anlief, absprang und dabei mit beiden Händen am Stab abrutschte. Dadurch fiel er unkontrolliert gegen den Mattenrand und verdrehte sich hierbei das linke Knie.

Die den Kläger behandelnden Ärzte diagnostizierten bei dem Kläger eine vordere Kreuzbandruptur, einen Außenmeniskus-Korbhenkelriss sowie eine vollständige Innenbandzerreißung bei vollständiger Patellarsehnenruptur des linken Knies.

In dem zum Unfallzeitpunkt gültigen zwischen dem Kläger und der L. (im Folgenden P.) geschlossenen Vertrag heißt es, dass der Kläger Mitglied der Leichtathletikabteilung des Q. e.V. wird. Die P. sei als Vermarkterin der Werberechte des Vereins daran interessiert, die sportlichen Erfolge des Vereins und des Klägers werblich zu nutzen und zu verwerten. Gem. § 1 Nr. 1.1 des Vertrags verpflichtet sich der Kläger u.a., seine sportliche Leistungsfähigkeit für den Verein einzusetzen und alles zu tun, um diese sportliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu steigern. § 1 Nr. 1.2 des Vertrags regelt umfassend die Verpflichtungen des Klägers im Bereich Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für die P.. Nach § 2 Nr. 2.1 des Vertrags erhält der Kläger als Gegenleistung für seine Verpflichtungen, zum Ausgleich seiner trainingsbezogenen Aufwendungen und als leistungsbezogene Förderung eine monatliche Vergütung i.H.v. 1.000 €, wobei die monatliche Vergütung nach § 2 Nr. 2.2 des Vertrags für jeden Fall des Verstoßes des Klägers gegen seine Verpflichtungen gekürzt werden kann. Ferner erlischt gem. § 2 Nr. 2.3 der Anspruch auf Vergütung mit sofortiger Wirkung, wenn der Kläger das Training einstellt oder ohne triftigen Grund wesentlich reduziert, den Wettkampfsport aufgibt oder den Verein verlässt. § 5 Nr. 5.1 des Vertrags besagt, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass durch den Abschluss des Vertrags, insbesondere durch die Vereinbarung einer Vergütung, ein Anstellungsverhältnis nicht begründet wird.

Mit Schreiben vom 06.04.2017 zeigte der Kläger bei der Beklagten seinen Unfall vom 22.01.2016 mit der Bitte um Prüfung und weitere Veranlassung an. Er sei zum Unfallzeitpunkt Beschäftigter im Sinne des SGB VII gewesen, da er am Training und an Wettkämpfen teilgenommen habe, die auf Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten als Beschäftigter gerichtet gewesen seien. Ebenfalls sei die Regelung zur Vergütung ein weiterer Anhaltspunkt für die Annahme einer Beschäftigung. Die sportliche Betätigung diene außerdem dem wirtschaftlichen Interesse der P.. Zumindest liege jedoch eine sog. „Wie-Beschäftigung“ i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.08.2017 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 22.01.2016 ab. Bei dem zwischen dem Kläger und der P. geschlossenen Vertragsverhältnis handele es sich nicht um ein Angestelltenverhältnis, da dies unter § 5 des Vertrages ausdrücklich vermerkt sei. Es werde lediglich eine Vergütung für Marketingtätigkeiten als Aufwandsentschädigung gezahlt. Zum Unfallzeitpunkt sei der Kläger jedoch für den Q. e.V. unentgeltlich als Vereinsmitglied tätig gewesen, zu dem kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Dadurch, dass Vereinsmitglieder im Sinne des Vereinszwecks tätig werden oder ihre mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtungen erfüllen, sei auch das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit im Sinne einer „Wie-Beschäftigung“ nicht erfüllt. Da der Kläger somit zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört habe, liege kein Versicherungsfall vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 18.09.2017 Widerspruch. Die konkrete Ausgestaltung seiner Vertragspflichten gegenüber der P. gingen deutlich über eine allein durch eine Vereinsmitgliedschaft oder durch die Ausübung eines Sports im Bereich der Leichtathletik begründete Rechtsbeziehung hinaus. Seine sportliche Betätigung in der Leichtathletik habe jedenfalls wesentlich dem wirtschaftlichen Interesse der P. gedient. Zudem habe das Bundessozialgericht höchstrichterlich klargestellt, dass auch ohne ein Arbeitsverhältnis eine Beschäftigung vorliegen könne.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2019 zurück. Der Kläger sei als selbständiger Dienstleister anzusehen, da er weitere Sponsorenverträge abschließen könne und seine Zahlungen selbst versteuern müsse. Auch die Tatsache, dass eine Pflichtverletzung sofort zur Einstellung der Zahlung führt, sei ein typisches Merkmal des selbständigen Dienstleisters. Der Kläger müsse daher eine freiwillige Versicherung abschließen, um bei der Beklagten versichert zu sein.

Am 14.02.2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Antragsschreiben sowie dem Widerspruchsverfahren. Zudem führt er an, es handele sich nicht um eine selbständige Tätigkeit, da von einer freien Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine Rede sein könne. Seine tatsächliche Eingliederung in die Organisation der P. biete ihm kaum Möglichkeiten, unabhängig von den Planungen der P. zu handeln.

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 21.10.2019 sinngemäß,

den Bescheid vom 15.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 22.01.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 29.03.2019,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheids entgegen. Zudem trägt sie vor, dem Kläger stehe es frei, wann und in welchem Umfang er trainiert und wann und an welchen Veranstaltungen er teilnimmt, was für eine selbständige Tätigkeit spreche.

Das Gericht hat die Beteiligten zu der Absicht, den vorliegenden Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, mit gerichtlicher Verfügung vom 07.09.2022 angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Inhalte sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung des Ereignisses vom 22.01.2016 als Arbeitsunfall gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, da er im Zeitpunkt des Ereignisses keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen ist.

Eine derartige versicherte Tätigkeit setzt voraus, dass der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem Unternehmen und nicht dem Verletzten selbst unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereichen (BSG, Urteil vom 23.04.2015, B 2 U 5/14 R, juris, Rn. 14). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (a.a.O.). Eine versicherte Tätigkeit wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (a.a.O. m.w.N.). So kann eine versicherte Tätigkeit auch ohne ein Arbeitsverhältnis gegeben sein, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine konkrete Handlung sich dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet (a.a.O., Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 27.10.2009, B 2 U 26/08 R, juris, Rn. 18). Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an (a.a.O.). Ein Beschäftigungsverhältnis liegt demnach vor, wenn der Beschäftigte seine vertraglich geschuldete Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten kann, sondern im Allgemeinen einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit umfassenden Weisungsrecht unterliegt (BSG, Urteil vom 18.03.2003, B 2 U 25/02 R, juris, Rn. 27).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ging der Kläger am 22.01.2016 keiner versicherten Tätigkeit nach, da die P. gegenüber dem Kläger lediglich die Funktion einer Sponsorin und nicht einer Arbeitgeberin innehat.

In dem zwischen dem Kläger und der P. geschlossenen Vertrag heißt es zunächst, dass die P. als Vermarkterin der Werberechte des Vereins daran interessiert ist, die sportlichen Erfolge des Vereins und des Klägers werblich zu nutzen und zu verwerten. In § 2 Nr. 2.2 des Vertrags sind sodann die einzelnen Verpflichtungen des Klägers im Bereich Öffentlichkeitsarbeit und Werbung im Detail ausgestaltet. Für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses fehlt es jedoch an der erforderlichen Eingliederung des Klägers in das Unternehmen der P. und an der Unterordnung der konkreten Handlungen des Klägers unter das Weisungsrecht der P., insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtungen. So verpflichtet sich der Kläger zwar gem. § 1 Nr. 1.1 des Vertrags dazu, seine sportliche Leistungsfähigkeit für den Verein einzusetzen und alles zu tun, um diese sportliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu steigern. Eine konkrete Ausgestaltung dieser Verpflichtung findet sich in dem Vertrag jedoch nicht. Der Kläger ist daher im Verhältnis gegenüber der P. frei, seine Trainingszeiten und die Teilnahme an Wettkämpfen selbständig zu bestimmen. Die P. hat nach den Vertragsbestimmungen keine Berechtigung, dem Kläger die Teilnahme an bestimmten Trainingseinheiten oder an bestimmten Wettkämpfen aufzugeben.

Ebenso verhält es sich in Bezug auf die vertraglichen Verpflichtungen des Klägers im Bereich Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Gem. § 1 Nr. 1.2 des Vertrags verpflichtet sich der Kläger zu werblichen Aktivitäten für die P.. Dies beinhaltet das Tragen von mit Werbung versehener Kleidung. Allerdings sind die konkreten Handlungen des Klägers auch im Rahmen seiner Werbetätigkeit nicht dem Weisungsrecht der P. unterworfen. So heißt es in § 2 Nr. 1.2 des Vertrags weiter, dass der Kläger die P. rechtzeitig über geplante öffentliche Auftritte sowie seine Teilnahme an internationalen Veranstaltungen bzw. nationalen Veranstaltungen mit internationaler Beteiligung informiert. Diese bloße Informationspflicht zeigt, dass der Kläger die Teilnahme an öffentlichen Auftritten und an Veranstaltungen selbständig festlegen und organisieren kann und sich nicht den Weisungen der P. in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art unterzuordnen hat. Insofern kann der Einwand des Klägers, von einer freien Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit könne keine Rede sein, da seine tatsächliche Eingliederung in die Organisation der P. ihm kaum Möglichkeiten biete, unabhängig von den Planungen der P. zu handeln, nicht nachvollzogen werden.

Die monatliche Vergütung i.H.v. 1.000 € stellt damit eine Gegenleistung für die Werbung des Klägers für die P. dar, was einem Sponsoringvertrag gleichkommt. Hierfür spricht auch die Formulierung des § 4 des Vertrags, wonach der Kläger berechtigt ist, Verträge mit anderen Sponsoren abzuschließen. Zwar ist vor Abschluss eines solchen Vertrags die schriftliche Zustimmung der P. einzuholen, die Ermöglichung des Abschlusses eines weiteren Vertrags spricht jedoch gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Ein weiteres Indiz gegen ein Beschäftigungsverhältnis ist die Vereinbarung in § 5 Nr. 5.1 des Vertrags, wonach sich die Parteien darüber einig sind, dass durch den Abschluss des Vertrags ein Anstellungsverhältnis nicht begründet wird.

Der Kläger ist auch nicht als sog. Wie-Beschäftigter gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzusehen.

Voraussetzung einer solchen Wie-Beschäftigung ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die in einer (abhängigen) Beschäftigung zu den Haupt- oder Nebenpflichten des Beschäftigten gehören könnte und deshalb beschäftigtenähnlich ist. Dabei muss die Handlungstendenz auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet sein (BSG, Urteil vom 20. August 2019 - B 2 U 1/18 R, Rn. 16).

Wie soeben dargelegt, handelt es sich bei der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der P. nicht um ein Beschäftigungsverhältnis, sondern um einen Sponsoringvertrag. Für die rechtliche Einordnung des Klägers als Wie-Beschäftigter ist aufgrund dieses Vertragsschlusses kein Raum, da der Kläger hierdurch nicht beschäftigtenähnlich für die P. tätig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

(C.)