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Sozialgericht Duisburg Gerichtsbescheid vom 23.05.2023 – S 36 U 374/21
36. Kammer · ECLI:DE:SGDU:2023:0523.S36U374.21.00
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Folge eines Arbeitsunfalls nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Die am 00.00.1962 als M.G. geborene Klägerin ist seit dem Jahr 1987 bei dem Landesbetrieb U. in K. als Regierungsbeschäftigte tätig. Im September 2018 begab sie sich in psychologische Behandlung, da sie im Jahr 2017 entdeckte, dass sie intertranssexuell ist und daher eine Transmission Mann-zu-Frau vornehmen wollte. Der Klägerin zufolge habe der Arbeitgeber trotz entsprechender Kenntnis keine Rücksicht auf diesen Umstand genommen und die Klägerin diskriminiert. So habe sie für die Termine der psychotherapeutischen Begleitmaßnahme stets Urlaub nehmen müssen und sei nie freigestellt worden, da der Arbeitgeber der Meinung gewesen sei, dies sei ihre Privatsache. Beginnend mit dem Monat Dezember 2018 habe sie sich angefangen beim Vorsitzenden des Personalrats über die Betriebsärztin bis hin zum Personalchef gewandt, um eine Anerkennung ihres Arbeitgebers in Bezug auf ihre Mann-zu-Frau-Transition zu erfahren und sich in ihrer neuen Geschlechtsidentität am Arbeitsplatz ausprobieren zu können. Die Art und Weise, wie diese Angelegenheit von ihrer Dienststelle verwaltungsmäßig in einem Zeitraum von über 8 Monaten behandelt wurde, habe schließlich zu einer Burnout-Symptomatik geführt.
Die Klägerin war aufgrund der Diagnose einer Burnout-Symptomatik von ihrem behandelnden Psychiater, Dr. F., ab dem 15.07.2019 arbeitsunfähig geschrieben.
Mit E-Mail vom 14.02.2020 zeigte die Klägerin bei der Beklagten die ab dem 15.07.2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Burnouts am Arbeitsplatz mit der Bitte um Anerkennung eines Arbeitsunfalls an.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2020 lehnte die Beklagte eine Anerkennung der psychischen Erkrankung der Klägerin, die seit dem 15.07.2019 zur Arbeitsunfähigkeit führt, als Folge eines Arbeitsunfalls ab. Unfälle seien zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Ereignis sei zeitlich begrenzt, wenn es plötzlich oder innerhalb einer Arbeitsschicht (oder einem vergleichbaren Zeitraum) eintritt. Längere Zeiträume erfüllten hingegen die Voraussetzung der zeitlichen Begrenzung des oder der einwirkenden Ereignisse nicht, sodass die Definition des Unfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfüllt sei. Die bei der Klägerin vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung könne daher nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 22.07.2020 Widerspruch. Nach der neueren Rechtsprechung könne generell auch ein Burnout ein Arbeitsunfall sein. Genau eine solche Burnout-Symptomatik habe der behandelnde Psychiater bei der Klägerin am 15.07.2019 bestätigt. Da ein Verhalten des Arbeitgebers diesen Burnout verursacht habe, sei sehr wohl von einem Unfallereignis aus der Sphäre des Arbeitgebers bezogen auf die Klägerin auszugehen, das zu dem Burnout als Arbeitsunfall geführt habe.
Seit dem 23.12.2020 ist die Klägerin nach einer Wiedereingliederungsmaßnahme wieder in Vollzeit bei demselben Arbeitgeber, aber an einer anderen Einsatzstelle tätig.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2021, der Klägerin am 29.07.2021 zugestellt, unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheids zurück.
Am 30.08.2021 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage führt sie an, der Burnout sei Folge der diskriminierenden Behandlung ihr gegenüber und daher als Arbeitsunfall anzuerkennen. Entscheidend für die Einordnung eines Arbeitsunfalls sei alleine, ob der Erkrankung Umstände im Zusammenhang mit der Arbeit zugrunde liegen, was vorliegend unstreitig der Fall sei. Auch eine fortgesetzte Beeinträchtigung könne einen Arbeitsunfall darstellen, wenn es an einem konkreten Tag, wie hier dem 15.07.2019, zu dem Burnout als Folge des Nervenzusammenbruchs gekommen ist.
Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 31.03.2022 sinngemäß,
den Bescheid vom 06.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die bei ihr diagnostizierte psychische Erkrankung, die seit dem 15.07.2019 zur Arbeitsunfähigkeit führt, als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 17.09.2021,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage unter Wiederholung der Begründung des angefochtenen Bescheids entgegen.
Das Gericht hat die Beteiligten hinsichtlich der Absicht, den vorliegenden Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, mit gerichtlicher Verfügung vom 28.03.2023 angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Inhalte sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung der bei ihr diagnostizierten psychischen Erkrankung, die seit dem 15.07.2019 zur Arbeitsunfähigkeit führte, als Folge eines Arbeitsunfalls gem. § 8 Abs. 1 SGB VII, da es sich hierbei nicht um einen Unfall i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII handelte.
Gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein solches zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden geführt hat, hat jedoch bei der Klägerin nicht vorgelegen.
Aus diesem Tatbestandsmerkmal folgt, dass die schädigende Einwirkung beim Arbeitsunfall zeitlich, also höchstens auf die Dauer einer Arbeitsschicht, begrenzt ist. Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Einwirkungen sind nur dann Folge eines Unfalls, wenn sich eine einzelne Einwirkung derart aus der Gesamtheit hervorhebt, dass sie nicht nur als letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Ursachen erscheint. Schädigungen, die durch eine Häufung kleinerer Einwirkungen, die nicht auf eine Arbeitsschicht begrenzt sind, hervorgerufen werden, so dass erst durch ihre Summierung der Schaden entsteht, z.B. kleinere Gewalteinwirkungen über einen längeren Zeitraum, erfüllen hingegen nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Oktober 2012 - L 3 U 199/11 -, juris, Rn. 24 m.w.N.).
Ausweislich der Angaben der Klägerin in der E-Mail an die Beklagte vom 06.07.2020 wurde die Klägerin über einen Zeitraum von über acht Monaten von ihrer Dienststelle diskriminiert, also über einen längeren Zeitraum. Ein einzelnes relevantes Ereignis, das auf eine Arbeitsschicht begrenzt war, ist damit nicht ersichtlich.
So hat auch das Hessische LSG in dem o.g. Urteil dargelegt, dass bei einem Mobbing die Merkmale eines Arbeitsunfalls regelmäßig nicht erfüllt sind. Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen - der fortgesetzten, aufeinander aufbauenden oder ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen - liege darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann (a.a.O.). Ebenso liegt es in dem vorliegenden Fall der Klägerin, da es sich bei dem Burnout der Klägerin um eine Folge von wiederholten, auf mehrere Arbeitsschichten über einen Zeitraum von über 8 Monaten verteilten Einwirkungen gehandelt hat.
Aus diesem Grund kann auch der klägerische Verweis auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.10.2017, Az. L 3 U 70/14, von dem hiesigen Gericht nicht nachvollzogen werden. In dem genannten Verfahren war Auslöser für die gesundheitlichen Probleme der dortigen Klägerin ein Lebenssachverhalt, der sich an einem einzigen Tag, dem 07.01.2012, abgespielt hat. Hierdurch ist die oben bereits dargelegte Voraussetzung, dass die schädigende Einwirkung höchstens auf die Dauer einer Arbeitsschicht begrenzt sein muss, erfüllt. Im Übrigen hat auch das Hessische LSG selbst in dieser Entscheidung das Tatbestandsmerkmal der zeitlichen Begrenzung derart ausgelegt, dass die Einwirkung höchstens innerhalb einer Arbeitsschicht erfolgt sein muss (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.10.2017 -L 3 U 70/14-, juris, Rn. 19), was allerdings in dem dortigen Sachverhalt, der sich innerhalb einer Arbeitsschicht ereignete, abweichend von dem hiesigen Geschehensablauf der Fall war.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die irritierende Auffassung vertritt, auch eine fortgesetzte Beeinträchtigung könne einen Arbeitsunfall darstellen, wenn es an einem konkreten Tag, wie hier dem 15.07.2019, zu dem Burnout als Folge des Nervenzusammenbruchs gekommen ist, so kann hier lediglich zur Klarstellung erneut auf die Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII verwiesen werden, wonach ein zeitlich begrenztes Ereignis zu einem Gesundheitsschaden führen muss. Offenbar bringt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Begriffe des einwirkenden Ereignisses und des Gesundheitsschadens derart durcheinander, dass er diese beiden Tatbestandsmerkmale als einen einzigen synonymen Begriff betrachtet, indem er den Gesundheitsschaden, also den Burnout der Klägerin, sowohl als das einwirkende zeitlich begrenzte Ereignis als auch als den hierauf beruhenden Gesundheitsschaden ansieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).