Rechtsprechung / Sozialgericht Duisburg
Sozialgericht Duisburg Urteil vom 13.12.2023 – S 15 KR 621/19
15. Kammer · ECLI:DE:SGDU:2023:1213.S15KR621.19.00
Tatbestand
Streitig ist die Verlängerung der studentischen Krankenversicherung des Klägers über den 30.09.2017 hinaus um weitere 8 Semester.
Der am 00.00.1984 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert.
Im Jahr 2011 nahm der Kläger ein Studium auf. Die Hochschulreife erwarb er über den zweiten Bildungsweg. Aufgrund dessen erfolgte eine Verlängerung der studentischen Krankenversicherung des Klägers über das 30. Lebensjahr hinaus mit Bescheid vom 30.09.2014 bis zum 30.09.2017.
Am 08.11.2017 beantragte der Kläger eine weitere Verlängerung der studentischen Krankenversicherung, da er im Zeitraum von September 2014 bis November 2017 das Studium nur zur Hälfte habe durchführen können. Er habe seine erkrankte Mutter betreuen müssen.
Mit Schreiben vom 14.12.2017 wies die Beklagte darauf hin, dass eine Verlängerung der studentischen Krankenversicherung aufgrund der Betreuung der Mutter nicht möglich sei, es sei die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen über die Beeinträchtigungen der Mutter erforderlich.
Mit Schreiben vom 27.12.2017 wies der Kläger darauf hin, dass er selber auch erkrankt sei und daher am Studium gehindert.
Mit Bescheid vom 24.01.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ärztliche Bescheinigungen über die eigene Erkrankung sowie der Erkrankung der Mutter erforderlich seien. Die Krankenversicherung werde ab dem 01.10.2017 im Übergangstarif mit ermäßigtem Beitrag für längstens 6 Monate fortgeführt.
Mit Bescheid vom 09.04.2018 führte die Beklagte die Krankenversicherung des Klägers nach Ablauf der 6monatigen Übergangsfrist als freiwillige Krankenversicherung fort.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.05.2018 Widerspruch mit der Begründung, dass er aufgrund seiner Schilddrüsenerkrankung nicht in der Lage gewesen sei, das Studium in der üblichen Zeit abzuschließen und er legte ein Attest über das Vorliegen einer Schilddrüsenunterfunktion mit lebenslanger Hormongabe vor.
Die Beklagte wertete den Widerspruch vom 09.05.2018 als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bzgl. des Bescheides vom 24.01.2018 und forderte mehrfach ärztliche Unterlagen über Dauer und Umfang der Studierunfähigkeit des Klägers an.
Mit Bescheid vom 22.06.2018 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers ab, da keine ärztlichen Unterlagen über die Studierunfähigkeit von mindestens 3 Monaten vorgelegt wurden.
Hiergegen erhob der Kläger am 21.07.2018 Widerspruch unter Vorlage eines Attestes vom 04.05.2018, aus welchem sich ergab, dass der Kläger bis Oktober 2018 sein Studium nicht durchführen könne.
Die Beklagte wies darauf hin, dass nur Zeiten der Studierunfähigkeit für mindestens 3 Monate im Zeitraum 01.11.2011 bis 30.04.2017 als Verlängerungstatbestände berücksichtigt werden könnten, da die Zeiten der studentischen Krankenversicherung bereits verlängert wurden und der Kläger das 30. Lebensjahr schon überschritten habe.
Der Kläger legte ein weiteres Attest vom 22.11.2018 vor, wonach er kein Studium in der Regelstudienzeit vollenden könne.
Die Beklagte übersandte dem Kläger einen weiteren Fragebogen bzgl. einer ärztlichen Bescheinigung über die Dauer der Studierunfähigkeit, welchen der Kläger nicht ausfüllen ließ.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, da kein Nachweis über die Studierunfähigkeit im Zeitraum vom 01.11.2011 bis 05.05.2017 von mindestens 3 Monaten vorgelegt worden sei. Daher habe die Beklagte den Überprüfungsantrag zu Recht abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger am 12.04.2019 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund eigener Erkrankungen in den Jahren 2016 und 2017 für mindestens 3 Monate studierunfähig gewesen sei und daher die studentische Krankenversicherung entsprechend um weitere 8 Semester zu verlängern sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2019 und Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2018 zu verurteilen, die studentische Krankenversicherung über den 30.09.2017 hinaus um weitere 8 Semester zu verlängern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2019 weiterhin für rechtmäßig.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Diese enthalten keine Ausführungen zu Zeiten vor dem Jahr 2018 bzgl. einer Studierunfähigkeit des Klägers.
Des Weiteren hat das Gericht einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 26.04.2022 durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Termins wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 26.04.2022 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn er hat keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung der studentischen Krankenversicherung über den 30.09.2017 hinaus um weitere 8 Semester.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sobald sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht gegeben.
Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 24.01.2018 die Krankenversicherung des Klägers ab dem 01.10.2017 im Übergangstarif mit einem ermäßigten Beitragssatz durchgeführt und die studentische Krankenversicherung des Klägers ab dem 01.10.2017 beendet.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 136 Abs. 3 SGG abgesehen, da das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12.03.2019 vollumfänglich folgt.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen der gerichtlich durchgeführten Ermittlungen nach § 106 SGG eine Studierunfähigkeit des Klägers für mindestens 3 Monate in den Jahren 2016 und 2017 nicht nachgewiesen werden konnte. Ausweislich der gerichtlich eingeholten Befundberichte lag eine Studierunfähigkeit von mindestens 3 Monaten lediglich in den Jahren 2018 und 2019 vor. Ein Nachweis über eine Studierunfähigkeit von mindestens 3 Monaten im Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 05.05.2017 konnte seitens des Klägers nicht erbracht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
A.