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Sozialgericht Duisburg Urteil vom 17.01.2024 – S 13 SB 754/19

13. Kammer · ECLI:DE:SGDU:2024:0117.S13SB754.19.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, bei ihm einen Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 60 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ und „RF“ festzustellen.

Der Kläger beantragte am 29.10.2018 erstmals die Feststellung eines GdB und der Merkzeichen G, RF und GL. Er trug vor, er leide an Diabetes Mellitus, Bluthochdruck, einer Herzerkrankung, Polyneuropathie, Sehstörungen, Schwerhörigkeit, Fersenspornen, einer Darmentzündung und chronischen Mittelohrentzündungen. Zum Nachweis legte er medizinische Unterlagen vor.

Die Beklagte holte Befundberichte ein von dem Arzt für Diabetologie Dr. R., dem Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. T., dem Hausarzt Dr. V. und dem Augenarzt Dr. A.. Sodann holte die Beklagte eine gutachtliche Stellungnahme ein, die sich zu dem Ergebnis gelangte, dass bei dem Kläger für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 folgende Behinderungen vorlägen:

Sehschwäche, Kunstlinsen beidseits Einzel-GdB 20

Diabetes Einzel-GdB 20

Fersensporn beidseits, Sehnenleiden beider Füße,

Empfindungsstörungen der Beine Einzel-GdB 10

Bluthochdruckleiden Einzel-GdB 10

Daraus resultiere ein Gesamt-GdB von 30. Für den Zeitraum 01.10.2017-31.08.2018 bestünden folgende Behinderungen:

ausgleichbare Sehschwäche, Kunstlinsen beidseits Einzel-GdB 10

Diabetes Einzel-GdB 30

Fersensporn beidseits, Sehnenleiden beider Füße,

Empfindungsstörungen der Beine Einzel-GdB 20

Bluthochdruckleiden Einzel-GdB 10

Schwerhörigkeit, Mittelohrentzündung links Einzel-GdB 20

Hieraus ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40 und die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit.

Für die Zeit ab dem 01.09.2018 sei folgende Einschätzung zu treffen:

ausgleichbare Sehschwäche, Kunstlinsen beidseits Einzel-GdB 10

Diabetes Einzel-GdB 40

Fersensporn beidseits, Sehnenleiden beider Füße,

Empfindungsstörungen der Beine Einzel-GdB 20

Bluthochdruckleiden, Erkrankung der Herzkranzgefäße Einzel-GdB 10

Schwerhörigkeit, Mittelohrentzündung links Einzel-GdB 30

Wirbelsäulensyndrom Einzel-GdB 10

Ab dem 01.09.2018 sei der GdB mit 60 einzuschätzen. Die Voraussetzungen für Merkzeichen lägen nicht vor.

Mit Bescheid vom 23.04.2019 stellte die Beklagte einen GdB von 60 fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. In der Begründung führte Sie aus, dass ab dem 01.10.2017 ein GdB von 40 bestanden habe.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, eine Änderung sei seit 01.10.2017 nicht eingetreten, der GdB sei mit mehr als 40 bzw. mehr als 60 einzuschätzen. Das Merkzeichen G sei aufgrund seiner Fersensporne, die Schmerzen verursachten, gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF seien gegeben aufgrund seiner Schwerhörigkeit rechtsseitig. Er habe Probleme, das gesprochene Wort zu verstehen, links sei es etwas besser.

Die Beklagte holte erneut eine gutachtliche Stellungnahme ein, die zu dem Ergebnis gelangte, dass die ausgleichbare Sehschwäche, Kunstlinsen beidseits, mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten seien. Im Übrigen gelte die bisherige Bewertung weiterhin, ein höherer Gesamt-GdB resultiere daraus nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2019 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage.

Der Kläger trägt vor, der GdB sei unzureichend. Die von ihm vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Einzel-GdB, die die Beklagte angenommen habe, seien zu gering, ebenso der Gesamt-GdB. Hinsichtlich des Merkzeichens G sei sein Anspruch begründet, weil er auf einen Rollator oder die Hilfe Dritter angewiesen sei. Er benötige außerdem das Merkzeichen RF, weil er das Haus nicht verlassen könne. Er leide an einer Vielzahl von Erkrankungen. Er begehre eine rückwirkende Feststellung ab dem 01.08.2016, weil die Gesundheitsstörungen bereits damals bestanden hätten und weil er ein zivilrechtliches Schmerzensgeldverfahren führe, wofür die Schwerbehinderung relevant sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2019 zu verpflichten, bei ihm einen höheren GdB als 60 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ und „RF“ festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

Das Gericht hat Befundberichte eingeholt von dem Allgemeinmediziner Dr. V., der Orthopädin Frau Dr. W., dem Augenarzt Dr. D., dem Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. T., dem Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. C., der Augenärztin Frau G. und dem Diabetologen Dr. F.. Sodann hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten von dem Internisten Dr. O., dem Orthopäden Dr. J. und der Hals-Nasen-Ohren-Ärztin Frau I.. Des Weiteren hat das Gericht Befundberichte eingeholt bei den Augenärzten Frau Dr. U. und Prof. Dr. Y. und alsdann ein augenärztliches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. ID.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf rückwirkende Feststellung eines GdB und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen. Denn er hat ein besonderes Interesse an einer rückwirkenden Feststellung nicht vorgetragen. Soweit er sich darauf beruft, dass die Behinderungen bereits früher vorhanden waren, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der im Leistungsbezug nach dem SGB II steht, aus einer rückwirkenden Feststellung irgendeinen Vorteil ziehen könnte. Sein Vorbringen, er benötige die Schwerbehinderung für einen Zivilprozess ist nicht nachvollziehbar, weil die Zivilgerichte an die Feststellungen des Sozialgerichts nicht gebunden sind und nicht ersichtlich ist, dass die Feststellung eines GdB für eine - von dem Kläger nicht genannte - bestimmte Behinderung Auswirkungen auf einen Schmerzensgeldanspruch haben könnten.

Die Beklagte hat zu Recht ab Oktober 2018 einen GdB von 60 festgestellt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen G und RF abgelehnt.

Nach § 152 Abs 1 S 1,2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die zu­ständigen Behörden auf Antrag das Vor­liegen einer Behinderung und den GdB fest. Nach § 2 Abs 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderung Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festgestellt (§ 152 Abs 1 S 5,6 SGB IX). Zur inhaltlichen Bemessung und konkreten Bestimmung des GdB im Einzel­fall sind die gemäß § 153 Abs 2 SGB IX die Maßstabe der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 („Versorgungsmedizinische Grundsätze“) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Die Kammer stützt sich bei ihrer Einschätzung auf die überzeugenden Ausführungen der gehörten Sachverständigen. Diese sind der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als erfahrene, insbesondere mit dem Schwerbehindertenrecht vertraute Ärzte bekannt, die aufgrund sorgfältig erhobener Befunde überzeugend ihre Einschätzungen dargelegt haben.

Als schwerwiegendste Behinderung besteht bei dem Kläger ein insulingeführter Diabetes Mellitus, der nach Teil B Ziffer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit einem Einzel-GdB von 40 zu bemessen ist. Ein höherer GdB für eine Diabeteserkrankung kommt nur dann in Betracht, wenn der behinderte Mensch eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführt, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbstständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt ist. Gravierende Beeinträchtigungen in der Lebensführung, die über die typischer Weise mit der Diabeteserkrankung verbundenen Belastungen hinausgehen, sind bei dem Kläger nicht dokumentiert.

Des Weiteren besteht bei dem Kläger eine rechtsbetonte Schwerhörigkeit mit wiederkehrendem Tinnitus und kleiner Trommelfellperforation, für die Frau I. zutreffend einen GdB von 20 vorgeschlagen hat (Teil B Ziffer 5.2/ 5.3/ 5.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Für die Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten - Fersensporn beidseits, diabetische Neuropathie der Beine - hat Dr. J. zutreffend einen GdB von 20 vorgeschlagen. Dieser beruht darauf, dass der Kläger zwar an Taubheitsgefühlen von den Knöcheln abwärts leidet und Fersensporne beidseits bestehen, motorische Ausfälle jedoch nicht vorhanden sind. Der Gang ist unauffällig.

Die Sehbehinderung des Klägers mit Kunstlinsen ist mit einem Einzel-GdB von 20 einzuschätzen. Der Sachverständige Prof. Dr. ID. hat ein Sehvermögen von 0,5 und 0,6 festgestellt, was nach der MdE-Tabelle der DOG mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten wäre. Dieser Wert ist nach Teil B Ziffer 4.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze um 10 zu erhöhen, weil der Kläger mit Kunstlinsen versorgt ist. Es handelt sich um einen schwachen Wert, denn ein GdB von 10 wäre auch bei einer deutlich schwerwiegenderen Beeinträchtigung des Sehens mit Werten von 0,5 und 0,4 anzunehmen gewesen. Das Sehvermögen des Klägers ist deutlich besser. Für das Bluthochdruckleiden bei Übergewicht mit diffuser Herzkranzgefäßverkalkung hat Dr. O. zutreffend einen GdB von 20 vorgeschlagen. Diese Bewertung berücksichtigt entsprechend Teil B Ziffer 9.3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, dass der Kläger beim Belastungs-EKG bis zu einer mittelschweren Belastung untersucht werden konnte, ohne das pathologische Auffälligkeiten ersichtlich gewesen wären. Der Abbruch erfolgte aufgrund extrakardialer Ursachen.

Darüber hinaus bestehen bei dem Kläger weitere Behinderungen, die jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind. Diese sind die folgenden:

Funktionseinschränkung der Wirbelsäule nach alten Brustwirbelfrakturen

Hier hat der Sachverständige Dr. J. zutreffend ausgeführt, dass funktionelle Auswirkungen in drei Wirbelsäulenabschnitten bestehen, die jedoch nur leichtgradig sind. Die Bewertung berücksichtigt die vorhandenen Beschwerden.

beginnende Daumensattelgelenksarthrose

Hier hat der Sachverständige Schmerzen und Bewegungseinschränkungen berücksichtigt, es handelt sich aber nur um eine beginnende Arthrose.

Refluxbeschwerden, wiederkehrende Magen- und Dickdarmschleimhautentzündungen

Hier ist zu berücksichtigen, dass bei dem Kläger keine Minderung des Ernährungs- und Kräftezustands besteht. Die vorhandenen Beschwerden rechtfertigen keinen höheren GdB. Außerdem besteht noch eine Polyglobulie, die Dr. O. ebenfalls zutreffend mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet hat.

Der Gesamt-GdB ist mit 60 zu bemessen.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs 3 SGB IX).

Nach Teil A Ziff. 3 der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ist bei der Bildung des Gesamt-GdB vom höch­sten Einzelwert auszugehen und im Hinblick auf die weiteren Behinde­rungen zu prüfen, ob und inwieweit das Ausmaß der Behinderungen größer wird. Dabei ist insbesondere zu beachten, inwieweit die Auswirkungen der ein­zelnen Behinde­rungen voneinander unabhängig sind oder inwieweit sie sich überschneiden oder verstärken. Leichte Gesundheitsstörun­gen, die nur einen GdB von 10 be­dingen, führen in aller Regel nicht zu einer wesentli­chen Zunahme des Ausma­ßes der Gesamtbeein­träch­tigung, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere derar­tige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.

Bei der Bildung des Gesamt-GdB war hier auszugehen von der schwerwiegendsten die Erkrankung, nämlich dem Diabetes Mellitus mit einem Einzel-GdB von 40. Die Behinderungen vonseiten der unteren Extremitäten, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind, bewirken die Erhöhung des Gesamt-GdB um einen 10er Schritt auf 50, ebenso die rechtsbetonte Schwerhörigkeit mit wiederkehrendem Tinnitus und kleiner Trommelperforation (Einzel-GdB 20). Die übrigen Behinderungen bewirken keine weitere Anhebung des GdB. Dies gilt insbesondere für den Bluthochdruck bei Übergewicht mit diffuser Herzkranzgefäßverkalkung. Dieses Leiden führt nicht zu einer Zunahme des gesamten Ausmaßes der Behinderung, dies zeigt sich insbesondere daran, dass das Belastungs-EKG nicht wegen Ausbelastung, sondern wegen extrakardialer Ursachen abgebrochen werden musste. Die Leistungseinschränkung vonseiten des Herzens macht sich daher nicht bemerkbar. Auch die Sehbehinderung führt nicht zu einer Zunahme des Gesamtausmaßes der Behinderung, weil es sich insoweit um einen schwachen Einzel-GdB von 20 handelt.

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G liegen nicht vor.

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist gemäß

§ 229 Abs. 1 SGB IX, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke gilt in diesem Sinne eine Strecke von etwa 2 km, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (vgl. Teil D Ziff. 1 b) der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“).

Nach Teil D Ziff. 1 d) der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderung sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- und Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40.

Bei dem Kläger bestehen Leiden der unteren Extremitäten, die mit einem Einzel-GdB von 20 festgestellt sind. Im Vordergrund steht hier das Leiden Fersensporn beidseits. Insoweit bestehen Schmerzen, der Gang ist jedoch nicht beeinträchtigt. Hinzukommt die Polyneuropathie, diese hat jedoch keine motorischen Ausfälle zur Folge. Auch das Bluthochdruckleiden erreicht kein Ausmaß, das eine Gehbehinderung im Sinne des Gesetzes begründen könnte. Dass sich, wie vom Kläger vorgetragen, die Diabeteserkrankung auf das Gehen auswirken könnte, ist nicht ersichtlich.

Auch die Voraussetzung für das Merkzeichen RF liegen nicht vor.

Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Anspruch wäre § 152 Abs. 1, 4 SGB IX in der ab 01.01.2018 gültigen Fassung vom 23.12.2016 (der im Wesentlichen der Vorgängerre-gelung des § 69 Abs. 1, 4 SGB IX entspricht) i.V.m. den Regelungen des Rundfunkbei-tragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVtr) in der Fassung der Bekanntmachung des Geset-zes zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunk-rechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 08.05.2018 (GV.NRW S, 211 ff.). Danach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruch-nahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Die Vorausset-zungen für eine Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht aus gesundheitlichen Gründen auf ein Drittel sind gemäß § 4 Abs. 2 RdFunkBeitrStVtr erfüllt bei blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 RdFunkBeitrSt-Vtr), hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Ver-ständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RdFunk-BeitrStVtr), und bei behinderten Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigs-tens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr).

Um dem Zweck der Ermäßigung der Rundfunkgebühren zu genügen, ist eine enge Ausle-gung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr geboten (Bayerisches LSG Urteil vom 14.11.2018 - L 18 SB 84 = juris Rn. 19 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 2/96 = juris Rn 11 m.w.N.). § 4 Abs. 2 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr setzt daher - neben einem GdB von mindestens 80 - voraus, dass der Behinderte wegen seiner Leiden stän-dig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch von Zusammenkünften politischer, künst-lerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art ausgeschlossen ist. Es genügt nicht, dass er nur an einzelnen Veranstaltungen, etwa Massenveranstaltungen, nicht teilnehmen kann; vielmehr muss er praktisch an das Haus bzw. an die Wohnung gebunden sein (vgl. Bayerisches LSG Urteil vom 14.11.2018 - L 18 SB 84 = juris Rn. 19 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs 2/96 juris Rn 11 m.w.N). Maßgeblich ist dabei allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln, z.B. einem Rollstuhl, und/oder mit Hilfe einer Begleit-person (vgl. Bayerisches LSG Urteil vom 14.11.2018 - L 18 SB 84 = juris Rn. 19; BSG vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; vom 11.09.1991, 9a/9 RVs 15/89). Ein Ausschluss aus anderen als behinderungsbedingten Gründen begründet das Vorliegen der gesundheitli-chen Voraussetzungen des Merkzeichens RF nicht (vgl. BSG vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; LSG Bayern, a.a.O.).

Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es fehlt hier bereits an einem GdB von 80. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger gehindert wäre, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Auch die Hörbehinderung ist nicht in einem Ausmaß gegeben, um das Merkzeichen RF zu begründen. Denn diese ist nur mit einem GdB von 20 zu bewerten, der Kläger ist weder gehörlos noch ist ihm die Verständigung auch mit Hörgeräten nicht möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

L.