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Sozialgericht Duisburg Urteil vom 12.03.2024 – S 17 KR 40/22

17. Kammer · ECLI:DE:SGDU:2024:0312.S17KR40.22.00

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung von Mutterschaftsgeld.

Die Klägerin ist selbstständig tätig und bei der Beklagten seit dem 01.07.2011 als freiwilliges Mitglied ohne Anspruch auf Krankengeld krankenversichert. Bei Abschluss dieser freiwilligen Versicherung erhielt die Klägerin ein Informationsblatt, indem u.a. ausgeführt wurde, dass Mutterschaftsgeld nur gezahlt wird, wenn das Mitglied das gesetzliche Krankengeld gewählt hat.

In ihrer Schwangerschaft informierte sich die Klägerin am 10.09.2021, kurz vor Beginn des Mutterschutzes, telefonisch bei der Beklagten und erhielt die Auskunft, dass sie keinen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld habe.

Am 18.09.2021 beantragte die Klägerin die Zahlung von Mutterschaftsgeld.

Mit Bescheid vom 18.09.2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin sei als Selbstständige ohne Anspruch auf Krankengeld versichert und habe daher auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Die Klägerin legte Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass laut § 24 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) jeder Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sei, Mutterschaftsgeld zustehe.

Das Kind der Klägerin wurde am 25.10.2021 geboren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 24i Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erhielten nur diejenigen weiblichen Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben, Mutterschaftsgeld. Ferner seien solche weiblichen Mitglieder anspruchsberechtigt, denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) kein Arbeitsentgelt gezahlt werde. Hierzu gehörten z.B. Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen, Studentinnen, Rentenbezieherinnen sowie freiwillig Versicherte, die in einem krankenversicherungsfreien Arbeitsverhältnis stünden. Hauptberuflich selbstständig tätige Erwerbstätige hätten gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V einen Anspruch auf Krankengeld nur dann, wenn sie eine Wahlerklärung diesbezüglich abgegeben hätten.

Die Klägerin hat am 13.01.2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Beklagte gehe davon aus, dass die Zahlung von Mutterschaftsgeld zusätzlich zum normalen Tarif vereinbart werden müsse. Leitender Gedanke für die Gewährung von Mutterschaftsgeld sei nach eigener Argumentation der Beklagten die Entgeltersatzfunktion. Eine Differenzierung nach sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit und Selbstständigkeit sei insoweit eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung für selbstständig erwerbstätige Frauen. Die Knüpfung von Mutterschaftsgeld an den Anspruch auf Krankengeld sei irreführend. Bekanntlich sei eine Schwangerschaft keine Erkrankung. Die Regelung gefährde den Schutz von Ehe und Familie, weil selbständig arbeitende Frauen ein höheres Risiko hätten, während des Mutterschutzes ihren wirtschaftlichen Status nicht aufrechtzuerhalten. Neben dem Wegfall des Mutterschaftsgeldes bestehe auch weiterhin die Versicherungspflicht mit den hieran geknüpften Beiträgen, im Fall der Klägerin 900 € monatlich. Sie sei somit doppelt ungleich belastet. Sie sei trotz ihres gebärfähigen Alters nicht darauf hingewiesen worden, dass das Mutterschaftsgeld nicht gezahlt werde. Auf den Beitragsbescheiden sei jeweils nur ausgewiesen gewesen, dass der Versicherungsstatus ohne Krankengeldzahlung sei. Ein Hinweis auf einen nicht mitversicherten Mutterschaftsgeldanspruch fehle auf den Beitragsbescheiden.

Die Nichtgewährung von Mutterschaftsgeld könne nur Frauen treffen, es liege daher eine Benachteiligung von Frauen vor. Zudem liege eine Ungleichbehandlung von gesetzlich Versicherten und freiwillig Versicherten vor, indem letztere einen zusätzlichen Antrag und höhere Beiträge stellen müssten.

Die Beklagte habe außerdem ihre Aufklärungspflichten verletzt, indem sie sie auch nach Bekanntwerden der Schwangerschaft nicht über die weiteren für sie günstigen Versicherungsmöglichkeiten beraten habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 18.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2021 aufzuheben und der Klägerin Mut-terschaftsgeld für den Zeitraum sechs Wochen vor der Entbindung des Kindes G. D. I. am 25.10.2021 sowie acht Wochen nach Entbindung des Kindes zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angegriffenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten verletzt. Sie hat keinen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld.

Gemäß § 24i Abs. 1 S. 1 SGB V erhalten weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird Mutterschaftsgeld. Krankengeld erhalten hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V nur dann, wenn sie eine Wahlerklärung mit dem Inhalt abgegeben haben, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Eine solche Wahlerklärung hat die Klägerin nicht abgegeben.

Die Kammer lässt offen, ob die Klägerin im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als hätte sie im Jahr 2011 oder aus Anlass des Telefonats am 10.09.2021 diese Wahlerklärung abgegeben. Denn an der Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr festgehalten.

Die gesetzliche Regelung des § 24i Abs. 1 S. 1 SGB V i.V.m. § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V steht nicht in Widerspruch zu § 19 Abs. 1 MuSchG, wonach eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld erhält. Denn die Vorschrift sieht weiterhin vor, dass das Mutterschaftsgeld „nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte“ zu gewähren ist. Damit wird die genaue Ausgestaltung des Mutterschaftsgeldes den Vorschriften des SGB V überlassen und § 19 Abs. 1 MuSchG dient lediglich als Verweis auf die eigentlichen Anspruchsgrundlagen, nämlich § 24i SGB V bzw. § 14 KVLG 1989 (C. W. Hergenröder in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, § 19 Mutterschaftsgeld, Rn. 2).

Die Ausgestaltung des gesetzlichen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld für selbstständig erwerbstätige Mitglieder verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, namentlich Art. 3 GG und Art. 6 GG.

Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272-302, Rn. 70; BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 - 1 BvL 3/18 -, Rn. 239, juris).

Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens dem Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Diese unterliegt nur einer eingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle (BVerfGE 81, 205 unter Hinweis auf BVerfGE 77, 106). Das BVerfG kann insbesondere nicht prüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 81, 206 unter Hinweis auf BVerfGE 71, 271). Wird für den Bereich des Sozialrechts eine Personengruppe von einer anderen Gruppe gewährten rechtlichen Begünstigung ausgeschlossen, so hängt es wesentlich vom Gewicht der Folgen dieses Ausschlusses ab, welche Bedeutung dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität bei der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zukommt (BVerfGE 103, 236) (Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz Kommentar, 15. Arbeits- und Sozialrecht, Rn. 1315).

Für das Mutterschaftsgeld ist diese besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch Art. 6 Abs. 4 GG, wonach jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat, verengt und es verbieten sich insbesondere Unterscheidungen, die der Normierung des Art. 6 Abs. 4 GG zuwiderlaufen würden (BVerfG, Beschluss vom 04.10.1983 - 1 BvL 2/81 -, Rn. 43 unter Verweis auf BVerfGE 17, 210).

Nach diesen Maßstäben hat das Bundesverfassungsgericht eine Regelung, die Frauen, deren nicht gesetzlich krankenversichertes Ausbildungsverhältnis während der Schwangerschaft vor Beginn der Schutzfrist, jedoch später als 12 Wochen vor Ablauf des 4. Monats vor der Entbindung endete, vom Bezug eines fortlaufend gezahlten Mutterschaftsgeldes schlechthin ausschloss, für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1974 - 1BvL 12/73). Eine Regelung, die Mütter vom Bezug des Mutterschaftsgeldes ausschloss, wenn sie vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, hat das Bundesverfassungsgericht hingegen für vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 GG erachtet (BVerfG, Beschluss vom 04.10.1983 - 1 BvL 2/81).

Hiervon ausgehend kann die Kammer in der Anknüpfung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an den Abschluss einer Wahlerklärung zur Versicherung in einem teureren Tarif mit Anspruch Krankengeld keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 GG erkennen. Soweit die Klägerin darin eine Ungleichbehandlung gegenüber abhängig beschäftigten Müttern sieht, ist darauf hinzuweisen, dass abhängig beschäftigte Mütter auf ihr Gehalt den allgemeinen Beitragssatz von (aktuell) 14,6 % zahlen und hierbei - anders als die Klägerin - keine Möglichkeit du haben, auf die Zahlung von Krankengeld (und Mutterschaftsgeld) zu verzichten. Die Klägerin hingegen hat als freiwillig versichertes Mitglied die Möglichkeit, auf die Zahlung von Krankengeld zu verzichten und so in den Genuss eines ermäßigten Beitragssatzes von (aktuell) 14,0 % zu kommen. Es handelt sich somit um eine zusätzliche Wahlmöglichkeit, die freiwillig Versicherte Mitglieder im Vergleich zu abhängig Beschäftigten haben.

Eine Ungleichbehandlung ist auch nicht darin zu sehen, dass im Falle der Gewährung von Mutterschaftsgeld die während des Mutterschutzes erzielten betrieblichen Einnahmen auf dieses Geld anzurechnen sind und die Klägerin während des Mutterschutzes weiterhin Beiträge zahlen musste. Nach der gesetzlichen Regelung werden bei abhängig beschäftigten Müttern im Grundsatz ebenfalls während des Mutterschutzes erzielte Einnahmen angerechnet (§ 24i Abs. 4 SGB V); die Anrechnung dürfte sich nur rein faktisch bei selbstständig tätigen Mitgliedern häufiger nachteilig auswirken, weil diesen auch während des Mutterschutzes noch Einnahmen aus vergangenen Aufträgen zufließen oder weil sie - wie die Klägerin - den Betrieb während des Mutterschutzes mithilfe von Mitarbeitern weiterführen.

Ebenfalls ist das Mutterschaftsgeld für abhängig Beschäftigte wie selbstständige Mütter gleichermaßen beitragsfrei (§ 224 Abs. 1 SGB V).

Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus Art. 3 und Art. 6 GG nicht die Verpflichtung des Gesetzgebers, einen anrechnungsfreien Anspruch auf Mutterschaftsgeld für selbstständig tätige Mütter zu schaffen, um deren starke wirtschaftliche und gesundheitliche Belastung, die sich durch die Weiterführung des Betriebs während des Mutterschutzes ergibt, abzufedern. Denn insgesamt ist die wirtschaftliche, finanzielle, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Situation von abhängig Beschäftigten und selbstständig Tätigen so verschieden, dass - sofern man überhaupt von „wesentlichen gleichen“ Sachverhalten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG ausgeht - jedenfalls ein weiter Spielraum des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von Ansprüchen besteht. So hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass die grundsätzliche beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verfassungsgemäß ist (Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Die Kammer geht davon aus, dass der Berufungsstreitwert gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 erreicht ist. Zwar ist unklar, ob aufgrund der Anrechnungsvorschriften bei Zahlung von Mutterschaftsgeld nach den gesetzlichen Vorschriften überhaupt der Höhe nach ein Anspruch gegeben wäre, da die Klägerin nach eigenen Angaben auch während des Mutterschutzes Einnahmen aus dem Betrieb erzielt hat. Nach ihrem gesamten Vorbringen geht es ihr jedoch darum, als Selbstständige ein anrechnungsfreies Mutterschaftsgeld zu erhalten, sodass meistbegünstigend die Kammer von einer den Betrag von 750 € übersteigende Beschwer ausgeht.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

T.