Gesetze / Rechtsprechung / Sozialgericht Duisburg

Sozialgericht Duisburg Urteil vom 18.07.2024 – S 36 U 57/23

36. Kammer · ECLI:DE:SGDU:2024:0718.S36U57.23.00

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer COVID-19-Infektion der Klägerin als Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Die am 00.00.1961 geborene Klägerin war bei der T. in W. als Gesundheitsberaterin beschäftigt, als sie am 23.03.2021 mittels PCR-Test positiv auf COVID-19 getestet wurde.

Unter dem 18.10.2021 teilte die Klägerin der Beklagten mit, in ihrer Abteilung auf der Arbeit seien vor ihr 2 KollegInnen nachweislich an COVID-19 erkrankt gewesen, unter anderem ihr Vorgesetzter, der Zeuge X., der ohne Mundschutz, sondern nur mit einem Schlauchschal ausgestattet, mit ihr Kontakt gehabt habe. Dieser Kontakt habe länger als 15 Minuten angedauert, zudem sei der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten worden. Ihren Arbeitsweg lege die Klägerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Ein Kontakt zu einer infizierten Person im privaten Bereich habe nicht stattgefunden.

Die Arbeitgeberin der Klägerin gab unter dem 28.10.2021 gegenüber der Beklagten an, die Klägerin habe zwischen dem 08. und 12.03.2021 Kontakt zu einer Indexperson gehabt, die am 15.03.2021 positiv auf COVID-19 getestet worden sei. Der Kontakt habe weniger als 15 Minuten angedauert, der Mindestabstand von 1,5 Metern sei nicht unterschritten worden. Zudem haben sowohl die Klägerin als auch die Indexperson eine OP- bzw. FFP2-Maske getragen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung der COVID-19-Infektion der Klägerin vom 23.03.2021 als Arbeitsunfall ab. Eine Infektion infolge der beruflichen Tätigkeit der Klägerin lasse sich nicht mit dem notwendigen Maß der Wahrscheinlichkeit feststellen. Die Infektion könne sich vielmehr auch im privaten Bereich zugetragen haben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 29.04.2022 Widerspruch. Sie habe mit ihrem Vorgesetzten regelmäßig Besprechungen abgehalten, die 15 Minuten und länger gedauert haben. Der Vorgesetzte habe hierbei nur einen hochgezogenen Schlauchschal getragen, aber keine anderweitige Bedeckung von Mund und Nase durch eine Maske. Die Klägerin sei zudem bereits vor ihrem positiven Testergebnis vom 17.03.2022 bis zum 22.03.2022 aufgrund einer anderweitigen Erkrankung arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe daher in diesem Zeitraum keine anderen Aktivitäten durchgeführt und keine öffentlichen Verkehrsmittel genutzt. Auch habe es in ihrem privaten Umfeld keine Corona-Fälle gegeben.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2023 unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheids zurück.

Am 21.02.2023 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2023 zu verpflichten, ihre COVID-19-Infektion vom 23.03.2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage unter Wiederholung der Begründung des angefochtenen Bescheids entgegen. Zudem führt sie an, dass sich die Klägerin an jedem Arbeitstag insgesamt länger als eine Stunde in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgehalten habe, ferner habe sich die Klägerin ab dem 17.03.2021 wegen einer anderweitigen Erkrankung in ärztlicher Behandlung befunden. Somit seien hinreichend Anhaltspunkte für eine Ansteckung mit dem Coronavirus außerhalb der Arbeitszeit gegeben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X.. Hinsichtlich des Umfangs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.07.2024 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Inhalte sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung ihrer COVID-19-Infektion vom 23.03.2021 als Arbeitsunfall gem. § 8 Abs. 1 SGB VII, da sie sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, insbesondere bei ihrem Vorgesetzten, dem Zeugen X., mit dem Coronavirus infiziert hat.

Es obliegt dem insofern beweisbelasteten Versicherten, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Versicherungsfalles (insbesondere Verrichtung einer Versicherungshandlung, Gesundheitsschaden) im zweifelsfreien Vollbeweis zu erbringen, während für den Nachweis der Ursächlichkeit des Unfallereignisses für den feststehenden Gesundheitsschaden bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist (BSG, Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 12 ff., 20; vgl. auch im Zusammenhang mit Berufskrankheiten: BSG, Urt. v. 16.03.2021 - B 2 U 17/19 R, juris, Rn. 43). Hinreichende Wahrscheinlichkeit erfordert deutlich überwiegende Gründe für die Annahme einer Tatsache. Sie bedeutet, dass mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang sprechen muss. Die bloße Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlichen bzw. wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und auch ernste Zweifel im Hinblick auf eine andere Verursachung ausscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 20.01.1977, Az.: 8 RU 52/76, SozR 2200 § 548 Nr. 27).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Kammer ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Klägerin vollbeweislich, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, insbesondere bei ihrem Vorgesetzten, dem Zeugen X., mit dem Coronavirus infiziert hat.

Für die Beurteilung der Möglichkeit einer Infizierung der Klägerin auf ihrer Arbeitsstätte hat sich die Kammer an den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) orientiert. Nach diesen Vorgaben muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person (Indexperson) nachweislich stattgefunden haben. Hinsichtlich des intensiven Kontakts sieht die DGUV einen engen Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Mund-Nase-Schutz oder FFP-2-Maske, ein Gespräch mit der Indexperson (face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer), ohne dass die Index- wie die Kontaktperson einen adäquaten Schutz tragen, sowie einen gleichzeitigen Aufenthalt von Index- und Kontaktperson im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen wurde, als ausreichend an (https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp, zuletzt aufgerufen am 02.07.2024 um 09:34 Uhr). Hierzu ist anzumerken, dass die Kammer, anders als die Beklagte, zwar nicht an die Vorgaben der DGUV gebunden ist, aber eine Orientierung hieran als von Expertenwissen getragenen Grundsätzen und zur Förderung der Gleichbehandlung der Versicherten zweckmäßig und vernünftig erscheint (s. auch SG Potsdam, Urteil vom 6. März 2023 - S 2 U 32/22 -, juris, Rn. 14). Hierbei hat die Kammer alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

Diese Vorgaben der DGUV sind im vorliegenden Fall nicht vollbeweislich erfüllt.

Nach den Aussagen der Klägerin selbst sowie nach den Angaben der Arbeitgeberin der Klägerin hat zwischen der Klägerin und dem Zeugen X. zwischen dem 08.03.2021 und dem 12.03.2021 ein Gespräch in Form einer Besprechung in dem Einzelbüro des Zeugen stattgefunden. Der Zeuge X. konnte den genauen Zeitraum nicht mehr benennen, er gab aber im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft an, er halte es für sehr wahrscheinlich, dass in diesem Zeitraum ein solches Gespräch mit der Klägerin stattfand. Daher hat die Kammer keinen vernünftigen Zweifel daran, dass es zwischen dem 08.03.2021 und dem 12.03.2021 ein solches Gespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen tatsächlich gab.

Zu diesem Zeitpunkt war der Zeuge vermutlich auch bereits infektiös. Er hat zwar seinen eigenen Angaben zufolge erst am 14.03.2021 erste Symptome bemerkt und wurde sodann am 15.03.2021 positiv auf das Coronavirus getestet, der 08.03.2021 als frühester möglicher Gesprächszeitpunkt liegt dabei aber noch innerhalb der Inkubationszeit. Zwischen dem 08.03.2021 und dem Symptombeginn der Klägerin am 22.03.2021 liegen zwar sogar 14 Tage, aber auch dieser Zeitraum liegt noch an der Grenze der maximalen Inkubationszeit.

Allerdings fehlt es vorliegend an dem erforderlichen intensiven Kontakt zwischen der Klägerin und dem Zeugen. So konnte die Kammer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass bei dem stattgehabten Gespräch der vorgesehene Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wurde. Die Klägerin selbst hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe mit dem Kläger zusammen an dessen Tisch gesessen, wobei ein Abstand von ca. 1-1,5 Metern gewahrt worden sei. Der Zeuge hat hingegen glaubhaft dargelegt, dass der entsprechende runde Tisch einen Durchmesser von 1,5-2 Metern gehabt haben müsse. Diese Annahme begründet der Zeuge nachvollziehbar damit, dass die Arbeitgeberin auf die Einhaltung der Vorgaben des Robert-Koch-Instituts bedacht war, nach denen der Mindestabstand im März 2021 1,5-2 Meter betrug. Der Tisch habe daher definitiv die Vorgaben dieses Mindestabstands eingehalten, sodass er und die Klägerin mindestens 1,5 Meter voneinander entfernt gesessen haben. Somit sind die ersten beiden Alternativen der Vorgaben der DGUV bezüglich des intensiven Kontakts nicht vollbeweislich erfüllt.

Auch die dritte Alternative dieser Vorgaben, wonach ein gleichzeitiger Aufenthalt von Index- und Kontaktperson im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen wurde, ausreichend ist, ist hier nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben. Bei dem Büro, in dem das streitgegenständliche Gespräch stattfand, handelte es sich zwar um das Einzelbüro des Zeugen, was bedeutet, dass dessen Aerosole sich dort in der Luft befanden. Allerdings kann hier nicht von einer hohen Konzentration infektiöser Aerosole ausgegangen werden. Gegen eine solche hohe Konzentration spricht zunächst, dass der Zeuge erst am 14.03.2021 erste Symptome bemerkt hat, weshalb er zwischen dem 08.03.2021 und dem 12.03.2021 nach Auffassung der Kammer noch nicht hoch infektiös gewesen ist. Zudem ha der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung für die Kammer glaubhaft angegeben, die Fenster des Büros seien während derartiger Gespräche stets auf Kipp geöffnet gewesen und er habe außerdem regelmäßig stoßgelüftet. Die Klägerin selbst hat zumindest bestätigen können, dass die Fenster während der Besprechung auf Kipp geöffnet waren. Von einer hohen Konzentration infektiöser Aerosole konnte sich die Kammer daher ebenfalls nicht vollbeweislich überzeugen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 W.

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

(F.)