Rechtsprechung / Sozialgericht Duisburg

Sozialgericht Duisburg Urteil vom 03.09.2024 – S 52 SO 5/22

52. Kammer · ECLI:DE:SGDU:2024:0903.S52SO5.22.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Gewährung höherer Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der Kläger ist 1957 geboren und bewohnt alleine eine Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift. Die Wohnung des Klägers wird im Wohnzimmer mittels Nachtspeicherheizung und im Bad und im Schlafzimmer mittels elektrischer Heizlüfter beheizt. Die Warmwasserbereitung erfolgt elektrisch. Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum eine Bruttokaltmiete in Höhe von 308,42 Euro, ab Mai 2021 in Höhe von 309,42 Euro zu zahlen. Der Stromanbieter forderte Abschläge für Haushalts- und Heizstrom in Höhe von zunächst 189,00 Euro, ab Januar 2021 in Höhe von 198,80 und ab Oktober 2021 in Höhe von 190,10 Euro.

Bis zum 30.06.2020 erhielt der Kläger laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für die Zeit ab Juli 2020 bezog er eine Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von zunächst 506,84 Euro, weshalb das Jobcenter die Leistungsgewährung einstellte. Über weiteres Einkommen oder zu berücksichtigendes Vermögen verfügt der Kläger nicht.

Am 03.06.2020 beantragte der Kläger für die Zeit ab Juli die Gewährung von ergänzenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bei der Beklagten und teilte in diesem Rahmen mit, dass er vom Jobcenter 135,60 Euro als Heizkosten anerkannt bekommen habe. Nachdem die Beklagte ihn auf die Möglichkeit einer darlehensweisen Gewährung von Leistungen gem. § 37a SGB XII aufmerksam gemacht hatte, beantragte der Kläger für Juli 2020 ein entsprechendes Darlehen.

Mit dem Bewilligungsbescheid vom 23.06.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII für Juli 2020 in Höhe von 379,12 Euro, unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 135,60 Euro und dem Einkommen aus der Altersrente. Mit Bescheid vom 24.06.2020 gewährte die Beklagte dem Kläger zudem das beantragte Darlehen gem. § 37a SGB XII in Höhe von 506,84 Euro. Der Kläger habe einen Betrag in Höhe von 216,00 Euro zurückzuzahlen, in zehn monatlichen Raten à 21,60 Euro, beginnend mit dem 01.08.2020. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Er begehre die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss. Mit der Rentenzahlung aus Juli werde er seinen Lebensunterhalt für August bestreiten. Die Anrechnung sei daher nicht nachvollziehbar. Die Zuflussregelung überzeuge nicht. Außerdem werde der Regelsatz in der Folgezeit um 21,60 Euro gesenkt, bei einem Regelsatz der bereits um mindestens 157,00 Euro zu niedrig bemessen sei. Der Bedarfsanteil für Ernährung und Getränke mit nur 150,00 Euro im Regelbedarf sei eindeutig zu gering bemessen. Es sei gemäß dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) nicht klar ersichtlich, ob der Gesetzgeber vom Warenkorbmodell auf die Statistikmethode gewechselt sei, zumal letztlich doch wieder einige Posten und Warenbestandteile zum Nachteil der Leistungsberechtigten vom zunächst ermittelten Bedarf der untersten Einkommensbezieher, der sog. Referenzgruppe, entnommen worden seien. Er bestreite zudem, dass die Bedarfe genügend finanziellen Spielraum beinhalten, um den internen Ausgleich zu ermöglichen und die Bedarfe des menschenwürdigen Existenzminimums zu decken. Zudem seien die Lebensmittelpreise wegen des Coronavirus erheblich gestiegen; das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber aufgegeben, bei außergewöhnlichen Preissteigerungen gewichtiger Ausgabepositionen die grundlegenden Vorgaben für die Ermittlung des Bedarfs zu überprüfen und, falls erforderlich, anzupassen. Diese Entscheidung sei auch auf den Leistungsträger übertragbar.

Für die Folgemonate gewährte die Beklagte die Leistungen ohne erneuten schriftlichen Bescheid in Höhe des zuletzt gewährten Bescheides fort. Für die Monate Oktober 2020 (Bescheid vom 23.09.2020, 379,12 Euro), Januar 2021 (Bescheid vom 16.12.2020, 393,44 Euro wegen der Regelbedarfserhöhung), März 2021 (Bescheid vom 19.02.2021, 374,44 Euro unter Änderung des Abschlags für Wasser), Mai 2021 (Bescheid vom 23.04.2021, 375,29 Euro wegen einer Änderung der Rentenhöhe), Juni 2021 (Bescheid vom 21.05.2021, 395,29 unter Änderung des Abschlags für Wasser) und August 2021 (Bescheid vom 23.07.2021, 395,29 Euro) ergingen schriftliche Bescheide. Mit Bescheid vom 26.05.2021 gewährte die Beklagte dem Kläger zudem die Covid-19-Zulage über 150,00 Euro.

Gegen den Bescheid vom 19.02.2021 erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch mit der Begründung, der Regelsatz müsse um 198,00 Euro höher ausfallen; diesen „Antrag“ lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2021 ab. Gegebenenfalls ergäbe sich ein Anspruch nach § 27a Abs. 4 SGB XII; insofern sei jedoch eine weitere Begründung erforderlich. Mit Schreiben vom 28.06.2021 beantragte der Kläger erneut die Gewährung eines höheren Regelbedarfs um 198,00 Euro seit dem 23.03.2021 sowie eine Nachzahlung in Höhe von monatlich 157,00 Euro seit Juli 2020. Der Betrag von 150,00 Euro für Lebensmittel und alkoholfreie Getränke sei völlig unzureichend. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 14.07.2021, mangels Vorlage von Nachweisen über einen zusätzlichen Bedarf (z.B. medizinische Atteste) ab. Gegen den Bescheid vom 14.07.2021 sowie gegen den Bewilligungsbescheid für den Monat August 2021 erhob der Kläger Widerspruch. Er mache keinen medizinischen Mehrbedarf geltend. Exemplarisch habe er für Juli 2021 die Einkaufsquittungen gesammelt. Daraus ergäben sich Ausgaben für Nahrungsmittel und Getränke in Höhe von 306,62 Euro.

Aus der Jahresrechnung des Stromanbieters vom 13.09.2021 ergibt sich ein Guthaben in Höhe von 119,40 Euro. Im Abrechnungszeitraum August 2020 bis Juli 2021 verbrauchte der Kläger 10.337 kWh Strom, wobei 8.786 kWh im NT-Tarif verbraucht wurden. Es sind 2.2317,20 Euro Gesamtkosten für diesen Zeitraum angefallen.

Mit dem Widerspruchsbescheid vom 08.12.2021 wies der Kreis F. den Widerspruch gegen den Darlehensbescheid vom 24.06.2020 als unbegründet zurück. Die erstmalig Ende Juli erhaltene Rente sei entsprechend des Zuflussprinzips als Einkommen im Juli anzurechnen. Für den Fall des erstmaligen Zuflusses der Rente habe der Gesetzgeber die Darlehenslösung zur Überbrückung in § 37a SGB XII geschaffen. Die Rückzahlungsmodalitäten im Bescheid entsprächen den gesetzlichen Regelungen. Der Kläger habe die 506,84 Euro im Juli doppelt erhalten; ihm sei daher zuzumuten gewesen, bei sorgfältiger Bildung von Rücklagen monatlich einen Betrag in der gesetzlich vorgegebenen Höhe von 21,60 Euro zurückzuzahlen.

Mit dem weiteren Widerspruchsbescheid vom 08.12.2021 wies der Kreis F auch die Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide vom 23.06.2020 und 23.07.2021 sowie gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.07.2021 als unbegründet zurück. Die Höhe der gewährten Regelsätze entspreche der gesetzlichen Regelung. Der Sozialhilfeträger sei nicht befugt, die Höhe der Regelbedarfs-Stufen eigenständig zu ermitteln und festzusetzen. Im Einzelfall könne ein abweichender Bedarf gem. § 27a Abs. 4 Nr. 2 SGB XII festgesetzt werden. Kosten für eine vollwertige Ernährung seien im Regelsatz berücksichtigt. Der Leistungsempfänger müsse mit dem ihm zur Verfügung stehenden Betrag eigenverantwortlich haushalten. Die eingereichten Kassenbons deuteten auf einen hohen Lebensstandard hin und belegten vielfach den Kauf teurer Markenprodukte, die auch durch kostengünstigere Waren ersetzt werden könnten. Erhöhte Aufwendungen für teurere Lebensmittel zählten nicht zu den Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes. Die festgesetzten Regelsätze im Bereich Ernährung orientierten sich in erheblichem Umfang daran, was die unteren 15 bzw. 20 % der Einkommensbezieher (ohne Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe) dafür durchschnittlich aufwendeten. Eine Besserstellung der Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe durch eine Regelsatz-Erhöhung sei insoweit nicht zu rechtfertigen. Medizinische Gründe für einen Mehrbedarf gem. § 30 Abs. 5 SGB XII lägen offenbar ebenfalls nicht vor und würden nicht geltend gemacht.

Am 05.01.2022 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines höheren Regelsatzes sowie der Umwandlung des gewährten Darlehens in einen Zuschuss. Der derzeitige Regelsatz zum Leben sei nicht ausreichend bemessen; er habe durch seine eingereichten Rechnungsbelege für den Monat Juli 2021 bereits Nachweise erbracht, dass die Kosten für Nahrungsmittel und Getränke 306,62 Euro betrugen und immer noch einige Lebensmittel wegen zu geringer finanzieller Mittel nicht gekauft werden konnten. Auch die Regelsatz-Anteile für andere Bedarfsgruppen seien zu gering bemessen. Es sei ein Regelsatz von mindestens 750,00 Euro festzusetzen, weil ständig unvorhersehbare Ausgaben anfielen, die unmöglich durch Ansparungen aufgefangen werden könnten; z.B. für Masken, extrem verteuerte Preise für Nahrungsmittel sowie auf dem Energiesektor. Er halte es für unangebracht, ihm vorschreiben zu wollen, bei einem eigenen Einkommen von 506,00 Euro lediglich Ausgaben tätigen zu dürfen von gerade einmal 150,00 Euro für Lebensmittel und Getränke. Es sollte jedem das Recht zugestanden werden, sich nur gut schmeckende Nahrungsmittel und Getränke einzuverleiben. Das bewilligte Darlehen sei in einen Zuschuss umzuwandeln. Er habe bereits erhöhte Haushalts-Stromkosten. Monatlich 21,60 Euro für zehn Monate für die Darlehensrückzahlungen zu zahlen sei da nicht verhältnismäßig. Die Zuflussregelung überzeuge nicht. Auch sei der Aufnahmezwang eines Darlehens unverhältnismäßig, weil aus der Regelung der Darlehensrückzahlungsbegrenzung auf maximal 50 % der Regelbedarfsstufe 1 der Gesetzgeber mit dem Verzicht auf eine vollständige Darlehensrückzahlung selbst erkannt habe, dass die Darlehensaufnahme bei Leistungsbeziehern eigentlich unzumutbar sei, weil sie letztendlich doch auf eine Leistungskürzung durch Rückzahlung hinauslaufe. Er halte es auch für verfassungswidrig, das Einkommen ohne Gewährung eines Freibetrages anzurechnen, weil erzielte Rentenbezugsleistungen deswegen nicht den geringsten Vorteil gegenüber den Sozialhilfebeziehern brächten, die überhaupt keine anrechenbaren Renteneinkünfte beziehen; Arbeit hätte sich nur zum Teil gelohnt. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, warum Menschen mit geringem Rentenbezug und dadurch erzwungenem Sozialhilfebezug nur Anspruch auf den gleichen Regelbedarf haben sollen, wie arbeitsfähige SGB II-Leistungsbezieher, und nicht wesentlich höhere Leistungen erhalten sollten.

Außerdem sei der für die Heizkosten gewährte Betrag deutlich zu niedrig bemessen. Er habe zu hohe Haushaltsstromkosten zu bezahlen, weil die Beklagte es unberücksichtigt gelassen habe, dass 3,18 kWh kalendertäglich aus dem Haushaltsstrom als Heizkosten anzuerkennen seien. Es seien drei Ventilatoren in den drei Nachtspeicheröfen zu berücksichtigen, die über seinen Haushaltsstrom liefen, gleiches gelte für die Heizlüfter in Bad und Schlafzimmer. Die Beklagte weigere sich, diesen Heizkosten-Verbrauch als zusätzliche Heizkosten zu berücksichtigen. Bei seinem niedrigen Stromverbrauch für den Haushalt böte es sich sogar an, die gesamten Stromvorauszahlungen als Heizkosten anzuerkennen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 23.06.2020, 23.09.2020, 16.12.2020, 19.02.2021, 23.04.2021, 21.05.2021, 14.07.2021 und vom 23.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2021 zu verurteilen, ihm Sozialhilfe unter Berücksichtigung eines höheren Regelsatzes von mindestens weiteren 157 Euro ab Juli 2020 und weiteren 198 Euro ab Juni 2021 sowie unter Berücksichtigung höherer Heizkosten zu bewilligen und

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2021 zu verurteilen, das bewilligte Darlehen in Höhe von 506,84 Euro in einen Zuschuss umzuwandeln.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden.

Am 25.04.2023 hat ein Verhandlungstermin stattgefunden. Dieser ist vertagt worden. Die Beklagte hat in diesem Rahmen angeboten, aus den Jahresrechnungen einen jährlichen Stromverbrauch von 1.500 kWh als Haushaltsstromverbrauch rauszurechnen und im Übrigen die Kosten als Heizkosten anzuerkennen und die entsprechenden Beträge nachzuzahlen. Der Kläger war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden. Ein Verbrauch von 1.500 kWh für seinen Haushaltsstrom entspreche nicht den Tatsachen; er verbrauche weit weniger.

Im schriftlichen Verfahren hat der Kläger dann weiter vorgetragen: Er verfüge weder über einen Elektroherd mit Backofen, oder eine Mikrowelle, noch über eine Spülmaschine, einen Wäschetrockner oder eine Gefriertruhe. Aus diesem Grunde seien die von der Beklagten angenommenen 1.500 kWh für den Haushaltsstrom auch zu hoch. Er habe seinen Stromverbrauch für Haushaltsstrom nunmehr mittels Wattmeter und abgelesenen Zählerständen nachgemessen und komme zu einem hochgerechnet jährlichen Gesamtverbrauch von 476,8 kWh (für Durchlauferhitzer, Induktionskochplatte, Kaffee- und Teewasserzubereitung, Waschmaschine, Kühlschrank, Staubsauger, TV inklusive Receiver, Radio, Licht, Kleinraumventilatoren in Bad und Küche, PC inklusive Monitor und Drucker, Telefon, Rasierer, Bügeleisen). Die Nachtstromfreigabe erfolge zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie nachmittags für zwei Stunden von 15:00 bis 17:00 Uhr. Zwei der Ventilatoren der Speicheröfen hätten eine Leistung von 20 Watt, ein Ventilator von 15 Watt. Die beiden Heizlüfter verbrauchten 2 kWh. Den Heizlüfter im Bad nutze er eine halbe Stunde täglich für sieben Monate im Jahr, den Heizlüfter im Schlafzimmer zweieinhalb Stunden morgens für sieben Monate im Jahr. Die Ventilatoren in den Speicheröfen liefen von 09:00 Uhr morgens bis 21:00 Uhr abends für sieben Monate im Jahr.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Einlassungen des Klägers bezüglich des Nachweises seines Stromverbrauches ungeeignet seien; insbesondere seien einige Positionen nicht plausibel (z.B. die Angabe der Nutzung von Licht für 25 Stunden pro Jahr). Da die einzelnen Positionen aus Sicht der Beklagten zumindest teilweise viel zu niedrig angesetzt seien, sei weiterhin von einem pauschalen Verbrauch von 1.500 kWh pro Monat auszugehen. Aus der Jahresrechnung vom 13.09.2021 könne nach dieser Berechnung noch ein Betrag in Höhe von 268,28 Euro nachgezahlt werden (Anteil für Heizstrom 85,49 %, was einem Betrag von 1.895,48 Euro entspreche, abzüglich bereits berücksichtigter Vorauszahlungen in Höhe von 12 x 135,60 Euro).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren, der Gerichtsakten zu den beigezogenen Verfahren S 52 SO 119/23 ER und S 53 AS 4886/19 und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 124 Abs. 2 SGG.

Die Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

Streitgegenständlich ist zum einen der Darlehensbescheid vom 24.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2021, mit welchem dem Kläger ein Darlehen gem. § 37a SGB XII in Höhe von 506,84 Euro, rückzahlbar in Höhe von (nur) 216,00 Euro für den Monat Juli 2020 gewährt wurde. Gegen diesen Bescheid ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) statthaft.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Darlehensbescheid jedoch nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert (siehe zu 1.). Die Beklagte hat insofern zu Recht eine zuschussweise Leistungsgewährung abgelehnt.

Zum anderen ist streitgegenständlich die Leistungsgewährung ab dem Monat Juli 2020, und zwar bis Dezember 2021 durch die Bescheide vom 23.06.2020, 23.09.2020, 16.12.2020, 19.02.2021, 23.04.2021, 21.05.2021, 14.07.2021 und vom 23.07.2021 sowie durch die in den übrigen Monaten erfolgten Zahlungen der Leistungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2021. Der streitige Zeitraum von Juli 2020 bis Ende Dezember 2021 ergibt sich hier aus der Rechtsprechung des BSG, wonach für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ausdrückliche bzw. konkludent erlassene Bewilligungsbescheide, die Folgezeiträume betreffen, in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az. B 8 AY 11/07 R, juris Rn. 10, und BSG, Urteil vom 09.12.2016, Az. B 8 SO 14/15 R, juris Rn. 11, m.w.N.). Der Bewilligungsbescheid für den Monat Januar 2022 ist nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2021 ergangen, weshalb die Leistungsgewährung für die Zeit ab Januar 2022 nicht mehr Gegenstand des Widerspruchs- und damit auch nicht des Klageverfahrens geworden ist. Gegen die Bescheide ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) statthaft.

Im Hinblick auf die zuschussweise erfolgte Leistungsgewährung für die Monate Juli 2020 bis Dezember 2021 ist der Kläger durch die angefochtenen Bescheide auch im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert (siehe zu 2.).

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger im hier streitigen Zeitraum leistungsberechtigt nach dem 3. Kapitel des SGB XII war. Nach § 19 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 27 Abs. 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Ein Anspruch ergab sich dagegen nicht aus § 19 Abs. 2 SGB II i.V.m. §§ 41 ff. SGB XII (4. Kapitel), da der Kläger die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII nicht erreicht hatte und auch nicht dauerhaft erwerbsgemindert war. Mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen aus der Rente war der Kläger nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; über einzusetzendes Vermögen verfügte der Kläger ebenfalls nicht.

Darlehensbescheid

Der Darlehensbescheid vom 24.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2021 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 37a SGB XII ist in das Gesetz aufgenommen worden, um Leistungsberechtigten, denen Einkommen aus einer Rente auf den Bedarf angerechnet wird, die aber erst später im Monat zufließt (Zuflusstheorie), finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, um den Lebensunterhalt auch bis zum Zufluss der Rente tatsächlich sicherstellen zu können. Hintergrund ist, dass die Leistungen zum Lebensunterhalt - wie auch hier - in der Regel monatlich im Voraus berechnet und ausgezahlt werden. Dagegen werden die Renten nach § 118 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erst am Monatsende fällig und ausgezahlt. Aus dem Zuflussprinzip folgt jedoch, dass auch erst am Monatsende zufließendes Einkommen schon ab Beginn des Leistungsmonats zur rechnerischen Bedarfsdeckung herangezogen wird. Damit steht dem Leistungsberechtigten in dem Monat, in dem ihm erstmals die laufende Rente ausgezahlt wird („Erstrentenmonat“), in der Zeit bis zum Zufluss der Renteneinkünfte weder die Sozialhilfeleistung (in Höhe des auf die später zufließende Rente bezogenen Betrages) noch die erst später tatsächlich zufließende Rente zur Deckung des täglichen Bedarfs zur Verfügung. Zur Überbrückung dieser zeitweiligen tatsächlichen Unterdeckung des anerkannten Bedarfes hat der Gesetzgeber die Norm des § 37a SGB XII eingeführt. Das Zuflussprinzip begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII ist alles, was jemand im Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält (im Gegensatz dazu gehört zum Vermögen, was er in der Bedarfszeit bereits hat). Im SGB XII gilt das Monatsprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.2011, Az. B 8 SO 18/10 R, juris Rn. 19); die Leistungen sind monatsweise zu berechnen, und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat. Für die Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, gilt nach der im SGB XII geltenden modifizierten Zuflusstheorie nur dann, wenn statt des tatsächlichen Zuflusses rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009, Az. B 8 SO 35/07 R, juris Rn. 14; so bereits BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, Az. 5 C 35/97, unter Aufgabe seiner Rechtsprechung zur Zeitraumidentität in BVerwG, Urteil vom 24.04.1968, Az. V C 62.67; ebenso für das Recht des SGB II: BSG, Urteile vom 30.07.2008, Az. B 14 AS 26/07 R, und vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R sowie B 4 AS 57/07 R). Vorliegend ist die Rente erstmals zum 31.07.2020 zugeflossen. Maßgebender Bedarfs- und Anrechnungszeitraum ist damit der (ganze Monat) Juli 2020. Normativ ist vorliegend kein anderer Zufluss maßgeblich; eine gesetzliche Regelung, wonach die Ende Juli zufließende Rentenerhöhung erst für den Folgemonat August zu berücksichtigen ist, gibt es nicht. Soweit der Kläger vorträgt, durch das Zuflussprinzip werde sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG) verletzt, da er im Monat Juli weniger Geld als den Regelbedarf und damit weniger als das Existenzminimum zur Verfügung gehabt habe, geht diese Ansicht fehl. Denn gerade mit dem gewährten Darlehen standen dem Kläger finanzielle Mittel zur Sicherung seines Existenzminimums tatsächlich zur Verfügung (s. grundlegend zum Zuflussprinzip in Bezug auf Rentenzahlungen zuletzt BSG, Urteil vom 16.02.2022, Az.B 8 SO 17/20 R, juris Rn. 25).

Der Darlehensbescheid ist auch im Hinblick auf die Rückzahlungsmodalitäten nicht zu beanstanden. So entspricht die monatliche Aufrechnungsrate den Anforderungen des § 37a Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB XII, wonach das Darlehen in monatlichen Raten in Höhe von 5 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 (2020: 432,00 Euro, davon 5 %: 21,60 Euro) zu tilgen ist. Darüber hinaus ist auch beachtet worden, dass gem. § 37a Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 SGB XII insgesamt jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (mithin 216,00 Euro) zurückzuzahlen ist. Auch die Anforderungen des § 37a Abs. 2 SGB XII, wonach die Rückzahlung mit Ablauf des Kalendermonats beginnt, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt und wonach die Rückzahlung des Darlehens während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b erfolgt, wurden im angefochtenen Darlehensbescheid berücksichtigt.

Im Übrigen begegnet auch die Aufrechnung von monatlich 21,60 Euro über einen Zeitraum von zehn Monaten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde eine Aufrechnung nach § 43 SGB II wegen einer Erstattungsforderung bis zu einer Grenze von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs als verfassungsgemäß erachtet (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2016, Az. B 14 AS 20/15 R, sowie nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.08.2017, Az. 1 BvR 1412/16). Zugrunde lag eine einzelne auf vorwerfbarem Verhalten beruhende Erstattungsforderung wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen. Mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar hat die Rechtsprechung des BSG aber ebenso die Rückabwicklung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II in Höhe von monatlich 10 % des maßgebenden Regelbedarfs beurteilt, obwohl eine solche Aufrechnung nicht an ein vorwerfbares Verhalten anknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2018, Az. B 14 AS 31/17 R, juris Rn. 36 ff.). Bei Aufrechnungen ohne Anknüpfung an vorwerfbares Verhalten der Leistungsempfänger - wie im Falle des Mietkautionsdarlehens - sei der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers aber kleiner und der Gesetzgeber habe dem dadurch entsprochen, dass die Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht 30 %, sondern 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs betrage. In Übereinstimmung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei die Aufrechnung solange nicht verwehrt, wie sichergestellt sei, dass den Betroffenen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zeitgerecht zur Verfügung stehen. Eine Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe sei zu vermeiden (BSG v. 28.11.2018, a.a.o.). Dies sei bei der Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen der Fall. Nichts Anderes kann für den vorliegenden Fall der Gewährung eines Überbrückungsdarlehens gelten, wenn die Aufrechnung auf 5 % des maßgeblichen Regelsatzes beschränkt ist. Eine Unterschreitung des „jeweils Unerlässlichen“, wie von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als Untergrenze beschrieben, ist damit nach Ansicht der Kammer nicht erkennbar, denn in jedem Fall ist das nach den im RBEG durch die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben bestimmte physische Existenzminimum (Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Hygiene und Gesundheit) im Ergebnis sichergestellt und das zugleich und einheitlich durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geschützte soziokulturelle Existenzminimum steht zu einem wesentlichen Teil noch zur Verfügung (vgl. Bindig in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. Stand 01.05.2024, § 44b SGB XII, Rn. 54).

Bewilligungsbescheide und laufende Leistungen

Wie bereits oben festgestellt, ist der Kläger unstreitig leistungsberechtigt. Der Kläger begehrt höhere Leistungen, da er zum einen der Ansicht ist, dass der Regelbedarf verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt wurde (siehe zu a)) und zum anderen, dass die ihm gewährten Heizkosten zu niedrig bemessen sind (siehe zu b)). Außerdem rügt er die erfolgte Einkommensanrechnung ohne Berücksichtigung von Freibeträgen (siehe zu c)). Über diese einzelnen Berechnungspositionen hinaus begegnen die angefochtenen Bescheide und gewährten Leistungen keinen Bedenken, weshalb sich die folgenden Ausführungen auf die streitigen Punkte beschränken:

Berücksichtigung höherer Regelbedarfe

Soweit der Kläger geltend macht, er habe einen Anspruch auf die Berücksichtigung höherer Regelbedarfe (um mindestens 157,00 Euro bzw. 198 Euro, bis zu 750,00 Euro), geht diese Ansicht fehlt. Ebenso wie der Sozialhilfeträger (vgl. Ausführungen im Widerspruchsbescheid) sind auch die Gerichte an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und damit auch an die Festsetzungen zur Höhe des jeweils maßgeblichen Regelbedarfs durch das RBEG (für 2020 i.V.m. der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung). Den Gerichten steht es nicht zu, die Höhe der Regelbedarfe eigenständig zu ermitteln und (im Einzelfall) festzusetzen. Ein Anspruch des Klägers auf höhere Regelleistungen ist mangels Rechtsgrundlage nicht gegeben. Für 2020 ergibt sich nach § 27a Abs. 3 SGB XII i.V.m. dem RBEG in der Fassung vom 29.04.2019 i.V.m. §§ 28a und 40 SGB XII und i.V.m. der für dieses Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung ein Regelbedarf - wie bei dem Kläger - für eine alleinstehende erwachsene Person (Regelbedarfsstufe 1) von monatlich 432,00 Euro. Diesen Betrag hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt. Für 2021 ergibt sich nach § 27a Abs. 3 SGB XII i.V.m. dem RBEG gültig ab 01.01.2021, insbesondere § 8, ein Regelbedarf für eine alleinstehende erwachsene Person von monatlich 446,00 Euro. Auch diesen Betrag hat die Beklagte berücksichtigt.

Da darüber hinaus nach Ansicht der Kammer für den hier streitigen Zeitraum keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe und das Zustandekommen der Regelbedarfe bestehen, ist das Gericht auch nicht gehalten, die vom Kläger aufgeworfene Frage dem Bundesverfassungsgericht gem. Artikel 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) vorzulegen und den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen.

Die Bemessung der Regelsätze für 2020 und für 2021 entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. z.B. SG Dortmund, Beschluss vom 12.08.2022, S 31 AS 51/22, juris Rn. 8-13, LSG NRW, Urteil vom 10.02.2022, Az. L 19 AS 1236/21, sowie Beschluss vom 31.03.2022, L 2 AS 330/22 B ER, juris). Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des LSG NRW an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, Az. 1 BvR 371/11, juris Rn. 38 f., m.w.N.). Dieser Gestaltungsspielraum führt dazu, dass sich die verfassungsrechtliche Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz auf die Prüfung beschränkt, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, Az. 1 BvR 371/11, juris Rn. 40 ff.). Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur dann, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, Az. 1 BvR 371/11, Rn. 41 bei juris). Jenseits dieser Evidenzkontrolle wird lediglich überprüft, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, Az. 1 BvR 371/11, juris Rn. 42 m.w.N.).

Evident unzureichende Leistungen wurden weder für 2020 noch für 2021 durch die jeweiligen Regelbedarfe gewährt. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich im Jahr 2020 die Inflationsrate auf sehr niedrigem Niveau (0,5 %) und im Jahr 2021 auf 3,1 % belief. Diese allgemeine Verteuerung (die noch nichts mit der Steigerung der Energiekosten nach Ausbruch des Ukraine-Krieges Anfang 2022 zu tun hatte) konnte die jeweilige Erhöhung der Regelbedarfe abfangen. Eine erhebliche Preissteigerung gab es - entgegen der Ansicht des Klägers - ausweislich der Daten des statistischen Bundesamtes auch nicht im Bereich Lebensmittel und alkoholfreie Getränke (keine Verteuerung von Januar bis Dezember 2020, zu Dezember 2021 dann um 3,1 %). Zu berücksichtigen ist allenfalls die ab Januar 2021 geltende Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken; eine Berücksichtigung dieser Kosten ist bei der Ermittlung der Regelbedarfe nicht erfolgt. Insofern jedoch ist zu berücksichtigen, dass im Winter 2020/2021 zunächst einige Masken durch die Krankenkassen zur Verfügung gestellt wurden, anschließend die Leistungsträger Masken an die Leistungsempfänger ausgegeben haben und dann im Mai 2021 die Einmalzahlung in Höhe von 150,00 Euro zum Ausgleich u.a. dieser Kosten erfolgt ist. Nach Ansicht der Kammer sind die festgesetzten Regelleistungen jedenfalls unter Berücksichtigung der Sachleistungen und des einmaligen pauschalierten Leistungsanspruchs nach § 144 SGB XII in der Fassung vom 10.03.2021 i.H.v. 150,00 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 zum Ausgleich der pandemiebedingten Sonder- und Mehrbedarfe nicht evident unzureichend (für 2021 so auch LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2022, Az. L 2 AS 330/22 B ER). Der Gesetzgeber ist nicht dazu gezwungen, auf finanzielle Mehrbelastungen mit einer kurzfristigen Sonderanpassung der Regelbedarfe zu reagieren, sondern er kann entsprechende Mehrbelastungen auch mit einer Einmalzahlung decken (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.02.2022, Az. L 19 AS 1236/21, juris Rn. 41, m.w.N.).

Auch am Zustandekommen der Zahlen aus den Einkommens- und Verbrauchsstichproben, und zum Beispiel der Herausnahme einzelner Positionen bestehen keine Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, Az. 1 BvL 10/12) hat diese Vorgehensweise für zulässig erachtet und - wie bereits erläutert - dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich zu berücksichtigender Bedarfe eingeräumt. Soweit der Kläger vorträgt, dass als Referenzhaushalte auch solche Haushalte Berücksichtigung gefunden hätten, in denen Leistungsbezieher leben, die aufgrund eigenen Erwerbseinkommens ergänzende Leistungen bezögen, ist dies richtig (vgl. § 3 Abs. 2 RBEG in den Fassungen vom 22.12.2016 und vom 09.12.2020). Auch diese Vorgehensweise jedoch hat das BVerfG für verfassungsgemäß gehalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, Az. 1 BvL 10/12, juris Rn. 96 ff.). Zu bedenken ist insofern, dass diesen Haushalten aufgrund des im SGB II und im SGB XII zur Verfügung stehenden Freibetrages vom Erwerbseinkommen insgesamt höhere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, als Leistungsbeziehern ohne Einkommen oder mit Einkommen, welches nicht von Freibeträgen profitiert. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch seitens des Klägers vorgetragen, an welcher Stelle der Gesetzgeber für die vorliegenden Zeiträume diesen Gestaltungsspielraum verfassungswidrig missachtet hat.

Soweit der Kläger vorträgt, er habe durch das Sammeln von Quittungen im Monat Juli 2021 nachweisen können, dass der im Regelbedarf enthaltene Betrag für Nahrungsmittel und Getränke völlig unzureichend sei, schließt sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid an. Die Kassenbons deuten auf einen hohen Lebensstandard hin. Unter anderem durch den Kauf teurerer Markenprodukte (wie z.B. beim Wasser Vittel oder Volvic, Markenbutter, Kuchen vom Bäcker, Fleischsalat vom Metzger oder Kauf von Bioprodukten) kann der Kläger nicht belegen, dass der im Regelbedarf enthaltene Anteil für Ernährung und Getränke unzureichend ist. Der Kläger ist ggf. auf kostengünstigere Waren zu verweisen. Zudem hat der Kläger unter anderem einen Beleg über den Kauf von Wein vorgelegt. Alkoholische Getränke sind jedoch - bewusst - nicht Gegenstand des Regelbedarfs und die Herausnahme einzelner Positionen ist, wie bereits erläutert, verfassungsgemäß.

Berücksichtigung höherer Heizkosten

Der Kläger macht weiter die Berücksichtigung höherer Heizkosten geltend. Der Kläger verfügt über eine Nachtspeicherheizung sowie im Bad und im Schlafzimmer über elektrische Heizöfen. Im Hinblick auf die Nachtspeicherheizung ist ein Hoch- und Niedrigtarif vereinbart, der zwar preislich gleich ist, der es jedoch ermöglicht (durch technische Vorrichtungen) zu messen, wieviel Strom im Niedrig- und wieviel Strom im Hochtarif verbraucht wurde. Ausweislich der Angaben des Klägers fallen damit im Niedrigtarif auch Stromkosten für den Haushaltsstrom an. Im Hochtarif fallen jedoch auch Heizkosten an (elektrische Heizöfen, Ventilatoren der Nachtspeicherheizung).

Gemäß § 35 Abs. 4 SGB XII i.d.F.v. 30.11.2019 (a.F.) werden Bedarfe für Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung i.d.S. gehören die geschuldeten, in monatlichen Abschlägen zu zahlenden Vorauszahlungen, hier des Stromanbieters, die jedoch sowohl den Haushalts- als auch den Heizstrom umfassen. Eine exakte Ermittlung der auf die Erwärmung der Wohnung entfallenden Kosten ist nicht möglich, da keine getrennte Erfassung erfolgt ist. Da auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte für eine Feststellung der jeweils auf die Beheizung der Wohnung und die im Haushalt sonst anfallenden Stromkosten ersichtlich sind, ist der auf die Heizkosten entfallende Anteil im Wege der Schätzung zu ermitteln. Nach § 201 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht nach § 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung und es bleibt gemäß § 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit - von Amts wegen - eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen ist (BSG, Urteil vom 03.12.2015, Az. B 4 AS 47/14 R, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 28.10.2015, Az. VIII ZR 158/11, juris Rn. 92).

Diese Voraussetzungen für die Anwendung der Methode einer Schätzung liegen vor. Dem Grunde nach steht die Erbringung von Leistungen nach § 35 Abs. 4 SGB XII a.F. für die Aufwendungen für den Strom zur Beheizung der Wohnung fest. Die Bestimmung ihrer Höhe unterliegt jedoch der tatsächlichen Schwierigkeit, dass es vorliegend an einer Vorrichtung - separater Zähler bzw. Zwischenzähler - fehlt, mit dessen Hilfe diese in Bezug auf die Heizlüfter sowie die Nachtspeicherheizung bestimmt werden könnte. Ihre Ermittlung wäre nur mittels eines Sachverständigengutachtens und in diesem Rahmen letztlich nur mit einer Schätzung der Betriebsdauer der Anlagen möglich. Dieses Vorgehen steht jedoch im Hinblick auf die Bedeutung des hier streitigen Berechnungselements für die Höhe der gesamten Leistungen in keinem Verhältnis, insbesondere, weil die Betriebsdauer, die Hauptstreitthema ist, weiterhin der Schätzung unterliegt.

Auf Aufforderung des Gerichts hat der Kläger sich die Mühe gemacht, seinen Stromverbrauch darzustellen, unter Mitteilung der im Haushalt vorhandenen elektrischen Geräte, seinem Nutzungsverhalten und dem vom Hersteller angegebenen oder von ihm gemessenen Verbrauch. Er kommt zu dem Ergebnis, im Jahr 476,8 kWh für den Haushalt und die Warmwasserbereitung und den Rest für die Erwärmung seiner Wohnung zu verbrauchen. Die vom Kläger angegebenen Werte konnte die Kammer jedoch nicht unkritisch übernehmen, eine realistische Abbildung des tatsächlichen Stromverbrauchs ergibt sich aus der Aufstellung des Klägers für die Kammer nicht. So ist nicht nachvollziehbar und für die Kammer völlig unrealistisch, dass nur 75 kWh für die Warmwassererwärmung im Jahr verbraucht werden sollen, was laut Kläger einem (warmen) Duschen an 75 Tagen im Jahr für eine sehr kurze Zeit entspräche. Warmwasser z.B. zum Spülen verbraucht der Kläger danach nicht. Auch die Angaben zur Belichtung der Wohnung erscheinen unrealistisch. Die Waschmaschine läuft danach nur 24 x im Jahr (12 x 30-Grad-Wäsche und 12 x 60-Grad-Wäsche). Darüber hinaus gibt der Kläger an, 1.190 kWh für die Ventilatoren in den Speicheröfen und die elektrischen Heizlüfter zu verbrauchen; im HT hatte der Kläger im Zeitraum August 2020 bis Juli 2021 einen Stromverbrauch von 1.550 kWh. D.h., die Rechnung des Klägers geht auch so herum nicht auf. Insgesamt sind die Verbrauchsangaben und insbesondere die Angaben zur Betriebsdauer wenig nachvollziehbar.

Die Herangehensweise der Beteiligten, den auf die Beheizung der Wohnung entfallenden Strombedarf dergestalt zu ermitteln, vom Gesamtstromverbrauch den auf den Haushalt und die Warmwasserbereitung entfallenden (geschätzten) Stromverbrauch abzuziehen, begegnet keinen Bedenken. Insofern hat der Kläger unter Benennung der vorhandenen Haushaltsgeräte glaubhaft dargestellt, dass sein Stromverbrauch deutlich unter demjenigen Stromverbrauch liegt, der einem „durchschnittlichen Ein-Personen-Haushalt“ mit Warmwasserbereitung über Strom zugewiesen wird (ca. 1.700 kWh [www.co2online.de oder www.verivox.de] / 1800 kWh [www.gasag.de]). Laut www.stromspiegel.de liegt der durchschnittliche Stromverbrauch eines Einpersonenhaushaltes in Mehrfamilienhäusern bei 1.700 kWh pro Jahr (mit elektrischer Warmwasserbereitung); ein geringer Stromverbrauch in Mehrfamilienhäusern mit elektrischer Warmwasserbereitung liegt danach bei bis zu 1.100 kWh (https://www.stromspiegel.de/fileadmin/ssi/stromspiegel/Downloads/stromspiegel-tabelle-2023-print.jpg). Die Kammer geht bei der Schätzung davon aus, dass der Stromverbrauch des Klägers, trotz und inklusive elektrischer Warmwasserbereitung, bei 1.000 kWh pro Jahr liegt und damit im geringen Stromverbrauchsbereich. Insofern waren die nachvollziehbaren Ausführungen zu den vorhandenen elektronischen Geräten (keinen Trockner, Gefrierschrank, Spülmaschine oder Backofen, nur eine kleine Induktionsplatte statt eines Herdes) zu berücksichtigen genauso wie die - über Jahre wiederholte und glaubhafte - Angabe, insgesamt stromsparend zu leben. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger mit dem Jobcenter in dem beigezogenen Verfahren S 53 AS 4486/19 (u.a.) einen Vergleich geschlossen hat, dass von einem Durchschnittsverbrauch des Klägers von 1.100 kWh auszugehen ist und auf dieser Grundlage die Höhe der zu übernehmenden Heizkosten berechnet wird. Diesem geschätzten Verbrauch hat der Kläger zugestimmt. Die Kammer ist nach den Darstellungen des Klägers sogar noch unter dieser Annahme geblieben.

Bei der Herangehensweise über die Heizkosten ist ausgehend von dem Verbrauch im NT (8786 kWh) der geschätzte Verbrauch für die Heizlüfter und die Ventilatoren hinzuzurechnen. Insofern geht die Rechnung des Klägers (1.190 kWh) jedoch ebenfalls nicht auf. Zum einen hat die Kammer Zweifel im Hinblick auf die behauptete Betriebsdauer im Schlafzimmer. Zum anderen berücksichtigt der Kläger in seiner Berechnung zu den Ventilatoren nicht, dass zwischen 15:00 und 17:00 Uhr der Strombezug im NT erfolgt. Hier müssen also (kleinere) Abzüge vorgenommen werden. Im Gegenzug erfolgt im NT auch ein Stromverbrauch für Haushaltsgeräte, insbesondere den Kühlschrank, gerade im Winter Licht, PC nebst Ausstattung und TV dürften ebenfalls auch im NT-Zeitraum genutzt werden. Auch die Nutzung aller anderen elektronischen Geräte im NT-Zeitraum ist möglich, insbesondere in den Nachmittagsstunden. Auch hier erfordert also der Verbrauch für die Haushaltsgeräte eine Schätzung, die die Kammer mit 1.000 kWh im Jahr für den Haushaltsstrom und die elektrische Warmwasserbereitung annimmt.

Einkommensanrechnung

Auf den so ermittelten Bedarf ist gem. §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 2, 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII das vorhandene Renteneinkommen des Klägers anzurechnen. Der Kläger hat - mit Ausnahme der zu berücksichtigenden und von der Beklagten berücksichtigten Sozialversicherungsbeiträge - keine Umstände geltend gemacht, die zu Absetzungen vom Einkommen führen würden. So ist die vom Kläger gezahlte Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zu berücksichtigen, da das Kfz jedenfalls bis zum 31.12.2022 nicht zu sozialhilferechtlich anerkannten Zwecken gehalten wurde (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008, Az. B 8/9b SO 11/06 R). Grundrentenzeiten hat der Kläger weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte hierfür vorhanden (vgl. § 82a SGB XII). Soweit der Kläger einen weiteren Freibetrag geltend macht, weil er irgendwann mal gearbeitet habe und Renteneinkommen beziehe und damit aus seiner Sicht besser zu stellen sei als diejenigen, die nie gearbeitet haben, ist eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht vorhanden. Eine Verletzung von Verfassungsrecht ist hier nicht ersichtlich. Der Kläger macht auch kein konkretes Grundrecht geltend, welches hier verletzt sein könnte.

Mit Ausnahme zu berücksichtigender höherer Heizkosten sind die dem Kläger mit den angefochtenen Bescheiden gewährten Leistungen rechtmäßig. Im Hinblick auf die Heizkosten hat die Beklagte anhand der vorliegenden Jahresrechnungen die entsprechende Nachzahlung zu berechnen. Die Kammer war insofern berechtigt, ein Grundurteil im Sinne von § 130 SGG zu sprechen. Der Kläger hat bereits keinen bezifferten Klageantrag gestellt. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit ist, damit es sich nicht um eine unzulässige Elementenfeststellungsklage handelt, eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage - zumindest zum Teil - gefolgt wird (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 12.07.2012, Az. B 14 AS 35/12 R, juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 20.09.2023, Az. B 8 SO 22/22 R). Dieser Fall liegt hier vor; bei Berücksichtigung eines geringeren Stromverbrauchs für Haushalt und Warmwasserbereitung werden in jedem Fall höhere Heizkosten zu berücksichtigen sein (vgl. insofern auch die Berechnung der Beklagten zur Jahresrechnung vom 13.09.2021 bei einem angenommenen Verbrauch für Haushaltsstrom von 1.500 kWh).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Zwar ist der Kläger in einem geringen Umfang im Hinblick auf die Heizkosten erfolgreich gewesen. Gegenüber den weiter streitigen Themen Höhe der Regelbedarfe (hier werden bis zu 750,00 Euro monatlich abzüglich bereits berücksichtigter Regelbedarfe begehrt, also für die 18 Monate 5.514,00 Euro), der Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss (216,00 Euro) und im Zweifel der vollständigen Übernahme der Stromkosten als Heizkosten (ca. 1.100,00 Euro), beträgt der Erfolgsanteil bei den Heizkosten im mittleren dreistelligen Bereich maximal 10 %. Nach Auffassung der Kammer ist der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wonach das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen kann, wenn die „Zuvielforderung“ der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat, auch auf den Bereich der Kostentragung nach § 193 SGG übertragbar. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO findet regelmäßig Anwendung, wenn die „Zuvielforderung“ 10 % des Gesamtanspruchs nicht überschreitet (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 45. Auflage 2019, § 92 Rn. 8), was, wie dargestellt, hier der Fall ist. Da die Kosten des Klägers gering sein dürften (mangels Rechtsbeistandes), führt das Fehlen einer Kostenquote zudem auch nicht zu mehr als geringfügig höheren Kosten beim Kläger. Dem Rechtsgedanken folgend rechtfertigt sich vorliegend eine Kostentragungspflicht der Beklagten bei dieser geringen Kostenquote nicht, weshalb sie keinerlei Kosten zu erstatten hat.

Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

P.