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Sozialgericht Duisburg Urteil vom 18.09.2024 – S 15 P 548/23

ECLI:DE:SGDU:2024:0918.S15P548.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

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Tatbestand:

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Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für die Zeit vom 12.04.2023 bis 17.04.2023 in Höhe eines Gesamtbetrages von 758,40 Euro brutto (104 Euro brutto + 654,40 Euro brutto) gegen die Beklagte hat.

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Frau K. V. ist bei der Beklagten pflegeversichert und bezog im streitigen Zeitraum vom 12.04.2023 – 17.04.2023 Leistungen nach dem Pflegegrad 3. Ihre Pflegeperson war Frau G. V.. Diese war lt. Angaben des Klägers aufgrund des Abschlusses ihrer Ausbildung und der Tätigkeit in Wechselschicht nicht mehr in der Lage, die Pflege der Versicherten durchzuführen. Die Versicherte erlitt aufgrund eines Sturzes eine massive Augenblutung mit vorübergehendem Verlust der Sehkraft. Die Pflege wurde sodann im streitigen Zeitraum vom 12.04.2023 – 17.04.2023 vom Kläger durchgeführt.

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Der Kläger ist bei H. V. sowie bei Frau C. Q.-V. beschäftigt.

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Am 25.08.2023 beantragte der Kläger Pflegeunterstützungsgeld für den Zeitraum vom 12.04.2023 bis zum 17.04.2023.

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Er legte Bescheinigungen seiner Arbeitgeber vor, wonach er von seinen Arbeitgebern für den Zeitraum vom 12.04.2023 bis zum 17.04.2023 unbezahlt freigestellt worden sei. Der Verdienstausfall in diesem Zeitraum betrug insgesamt 758,40 € brutto. Ferner legte er eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach die Freistellung von der Arbeit erforderlich gewesen sei, um im aktuellen Akutfall die Pflege des Angehörigen zu organisieren oder die pflegerische Versorgung sicherzustellen.

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Mit Bescheid vom 21.09.2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da eine generelle Neuorganisation der pflegerischen Versorgung nicht erforderlich gewesen sei.

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Hiergegen erhob der Kläger am 28.09.2023 Widerspruch, Zur Begründung führte er aus, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Neuorganisation der Pflege vorliege. Die Beweiskraft dieser Bescheinigung sei nicht in Abrede zu stellen. Vor diesem Hintergrund sei für den beantragten Zeitraum von 5 Tagen Pflegeunterstützungsgeld zu zahlen. Eine entsprechende Ausschöpfung der Höchstgrenze liege nicht vor. Es seien alle notwendigen Unterlagen übersandt worden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2023, welcher der Versicherten K. V. erteilt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es habe keine akut aufgetretene Pflegesituation vorgelegen und es habe auch keine bedarfsgerechte Pflege organisiert bzw. sichergestellt werden müssen.

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Hiergegen hat der Kläger am 04.12.2023 Klage erhoben.

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Er ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bestehe.

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Am 14.02.2024 hat die Beklagte einen Korrektur-Widerspruchsbescheid erteilt, da der ursprüngliche Widerspruchsbescheid vom 28.11.2023 einige Unrichtigkeiten aufwies.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2023 und des Korrektur-Widerspruchsbescheides vom 14.02.2024 zu verurteilen, an den Kläger Pflegeunterstützungsgeld für den Zeitraum vom 12.04.2023 bis 17.04.2023 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält den angefochtenen Bescheid aus den Gründen der Widerspruchsbescheide weiterhin für rechtmäßig.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung gewesen.

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Entscheidungsgründe:

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit schriftsätzlich einverstanden erklärt haben.

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Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld für die Erbringung von Pflegeleistungen in dem Zeitraum vom 12.04.2023 bis 17.04.2023.

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Gemäß § 44a Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) hat ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) für kurzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des PflegeZG, für die er in diesem Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei der Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des SGB V oder nach § 45 Abs. 4 SGB VII beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt 10 Arbeitstage. Gemäß Satz 3 wird das Pflegeunterstützungsgeld auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des PflegeZG von der Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Aufgrund der Sonderregelung im Hinblick auf die Corona-Pandemie betrug der Anspruch auf Freistellung bis zum 30.04.2023 bis zu 20 Arbeitstage, wenn ein Zusammenhang damit bestand.

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Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld. Er ist als Arbeitnehmer ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PflegeZG.

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Die pflegebedürftige Versicherte ist die Mutter des Klägers und stellt gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 PflegeZG einen nahen Angehörigen dar.

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Jedoch ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorliegend keine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 PflegeZG gegeben.

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Nach § 2 Abs. 1 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 bzw. bis zum 30.04.2023 bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

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Eine akute Pflegesituation liegt vor, wenn der Pflegebedarf plötzlich, also unerwartet und unvermittelt auftritt. Nur in diesen Fällen besteht für die nahen Angehörigen das rechtlich anzuerkennende Bedürfnis, ihrer Tätigkeit fernzubleiben, ohne dies vorher dem Arbeitgeber anzukündigen. Ist die Person, die der Arbeitnehmer pflegen will, bereits pflegebedürftig und ändert sich die Pflegesituation nicht wesentlich, greift § 2 Abs. 1 PflegeZG nicht ein (BAG, Urteil vom 15.11.2011, Az.: 9 AZR 348/10). Von einer akut aufgetretenen Pflegesituation kann hier nicht ausgegangen werden, da die Mutter des Klägers im April 2023 unverändert pflegebedürftig mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 gewesen ist. Es gab keine Änderung der Pflegesituation, sondern es ist die ursprüngliche Pflegeperson aus beruflich bedingten Gründen ausgefallen und der Kläger ist als Ersatzpflegeperson eingesprungen.

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Im Ergebnis liegen somit zur Überzeugung des erkennenden Gerichts die Voraussetzungen des § 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI nicht vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

36

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

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Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

39

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist

42

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

43

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

44

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

45

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

46

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

47

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

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Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).