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Sozialgericht Duisburg Urteil vom 14.02.2025 – S 34 R 531/23

34. Kammer · ECLI:DE:SGDU:2025:0214.S34R531.23.00

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 1954 geboren. Seit dem 1975 war er mit seiner ersten Ehefrau Frau V. C., geborene T., verheiratet. Die Ehe wurde am 1982 durch Urteil geschieden.

Am 04.03.1983 erging im schriftlichen Verfahren ein Beschluss des Amtsgericht I. - Familiengerichts -, wonach von dem Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto der Exfrau übertragen werden. Aus den Gründen ergibt sich, dass der Versorgungsausgleich mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.06.1981 vom Scheidungsverfahren abgetrennt worden war.

Die letzte Eintragung im von der Beklagten geführten Rentenversicherungsverlauf des Klägers datiert vom Januar 1984.

Der Kläger heiratete in der Folgezeit erneut.

Im Rahmen der Formulare zur Rentenantragstellung des Klägers,- Antrag per „Corona-Mail“ am 29.09.2020, Druckdatum 22.10.2020 - gibt es unter „Angaben bzw. Sachverhalte die verneint wurden“ Punkt 9.5 „Wurde ein Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung / Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft durchgeführt?“. Zudem ergibt sich aus dem Formular zur Krankenversicherung der Rentner, dass der Kläger Ruhestandsbeamter ist. Am Ende der Formulare findet sich der Hinweis „Der Antrag wurde mit dem Versicherten telefonisch aufgenommen wegen Corona.“

Mit Bescheid vom 15.12.2020 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente ab dem 01.07.2020 in Höhe von 333,24 Euro.

Die Deutsche Rentenversicherung Nord informierte die Beklagte mit Schreiben vom 17.05.2021 über eine Rentengewährung zugunsten der Exfrau des Klägers ab dem 01.08.2021 und bezog sich auf Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs.

Mit einfachem Brief vom 14.06.2021 informierte die Beklagte den Kläger dahingehend, dass seine geschiedene Frau ab dem 01.08.2021 eine Altersrente unter Auswirkung des durchgeführten Versorgungsausgleichs beziehe und bat um Übersendung des Beschlusses des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich. Der Kläger reagierte nicht auf diesen Brief.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund übersandte der Beklagten am 27.08.2021 auf Mikrofilm die dort vorhandene Akte, in welchem unter anderem der Beschluss vom 04.03.1983 zum Versorgungsausgleich zu finden war.

Mit Bescheid vom 09.09.2021 stellte die Beklagte die Rente des Klägers neu fest und wies eine Überzahlung für den Zeitraum 01.07.2020 bis zum 30.09.2021 in Höhe von 1.511,00 Euro aus.

Zur Begründung der Neufeststellung der Rente wurde ausgeführt, dass sich die rentenrechtlichen Zeiten geändert hätten.

Im Rahmen der Anlage „Versicherungsverlauf“ findet sich die Information, dass im Versicherungsverlauf die aktuellen Daten zum Versorgungsausgleich dargestellt seien und sich der Versorgungsausgleich auf die Rentenhöhe auswirke.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 13.09.2021 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2021 den Rentenbescheid vom 15.12.2020 über die Bewilligung der Regelaltersrente hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit ab 01.07.2020 gemäß § 45 SGB X zurück. Die Rente wurde ab dem 01.10.2021 auf 234,03 Euro festgesetzt.

In der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.09.2021 sei eine Überzahlung in Höhe von 1.511,00 Euro entstanden. Der Kläger sei zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages gemäß § 50 Absatz 1 SGB X verpflichtet.

Begründend führte die Beklagte aus, dass der Kläger ab dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides hätten ohne weiteres erkennen können, dass der Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden ist. Demzufolge habe sich der Kläger nicht auf Vertrauen berufen können.

Die maßgebenden Fristen gemäß § 45 Abs. 3 Sätze 3 und 4 und Absatz 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme des Bescheides seien gewahrt. Gründe, im Rahmen der Ermessensprüfung von einer Rücknahme abzusehen, seien nicht ersichtlich.

Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 09.11.2021 fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er nicht ohne weiteres habe erkennen können, dass der damalige Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt wurde. Rentenbescheide, die nicht unüblich 20 Seiten und mehr aufweisen, würden von den wenigsten Rentenbeziehern komplett in ihrer Bedeutung erfasst, geschweige denn im Detail verstanden. Es sei auch keine naheliegende Überlegung, einen solchen Bescheid darauf zu prüfen, ob ein Versorgungsausgleich Berücksichtigung findet, der einen Zeitraum betrifft, der schon mehr als 40 Jahre zurückliegt. Es stehe außer Frage, dass der Kläger für die Zukunft nicht erwarten kann, dass der Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt. Eine Rückforderung für die Vergangenheit sei allerdings ausgeschlossen.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2023 zurück. Begründend führte sie unter anderem aus, dass eine Rücknahme für die Vergangenheit immer dann möglich sei, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit

Iiege vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt habe in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss.

Wer einen Bescheid einer Behörde erhält, sei rechtlich gehalten, diesen auch zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Wird dies unterlassen, könne hieraus kein Vorteil im Sinne einer Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit abgeleitet werden. Wenn sich Fragen zu dem Inhalt eines Bescheids aufdrängen mussten, bestehe eine Pflicht, diese zu klären. Hierbei genüge es, zunächst in Merkblättern oder sonstigen Unterlagen nachzulesen. Wenn danach immer noch ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids bestanden hätten, hätte beim Leistungsträger nachgefragt werden müssen.

Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Bescheids zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, denn er habe ja von der Ehescheidung und der Durchführung des Versorgungsausgleichs gewusst. Bei Durchsicht des Bescheides hätte ihm auffallen müssen, dass keine Beträge abgezogen wurden. Hier hätte sich zumindest eine Rückfrage aufdrängen müssen.

Der Kläger hat am 05.06.2023 Klage erhoben.

Er führt ergänzend aus, dass er in rechtlichen und insbesondere versorgungsrechtlichen Angelegenheiten völlig unerfahren sei. Es bestehe keinerlei Kenntnis über die entsprechenden Rechtsvorgänge. Darüber hinaus habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem sie den Widerspruch des Klägers erst am 11.05.2023 und damit mehr als anderthalb Jahr später erlassen hat.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.05.2023 insoweit aufzuheben, als mit diesem Bescheid der Kläger zu einer Rückzahlung in Höhe von 1.511,00 € verpflichtet wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Klagevortrag nicht für überzeugend. Der Kläger habe gewusst, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei. Eine Ehescheidung mit den Konsequenzen eines Rentenabzugs vergesse man nicht, so dass es eher natürlich sei, dass man bei Erhalt eines Rentenbescheides genau danach suche, um festzustellen, wie viel nun abgezogen werde. Stelle man dann fest, dass ein Abzug nicht erfolgt sei, würden sich Rückfragen geradezu aufdrängen.

Im Rahmen des Verhandlungstermins am 14.02.2025 ergänzte der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass er im Rahmen des Familiengerichts von dem damaligen Richter darauf hingewiesen worden war, dass er keinen Unterhalt gegenüber seiner Frau zu zahlen habe. Seine Exfrau habe damals bereits mit ihrem neuen Freund zusammen in der Wohnung gewohnt. Er habe zu der damaligen Ehe und zum damaligen Scheidungsverfahren keine Dokumente mehr vorliegen.

Auf Befragung durch die Vorsitzende gab die Vertreterin der Beklagten an, dass sie auf die Frage, warum der Versorgungsausgleich der Beklagten nicht bekannt war, nur sagen könne, dass im Jahr 2005 die Informationen der Bahnversicherungsanstalt zur Knappschaft-Bahn-See gekommen seien und diese Information eben nicht mit übertragen worden seien.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers gab im Verhandlungstermin ergänzend an, dass das Schreiben vom 14.06.2021 dem Kläger nicht erinnerlich sei. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter gingen davon aus, dass der Kläger dieses Schreiben nicht bekommen hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend in vollem Umfang Bezug genommen. Alle Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Soweit der Bescheid vom 19.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2023 den Kläger zur Rückzahlung es überzahlten Betrags in Höhe von 1.511,00 Euro verpflichtet, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagten ist eine Aufhebung des ursprünglichen Rentenbescheides vom 15.12.2020 für die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit möglich.

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er gemäß § 45 Abs. 1 SGB X auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 darf der Verwaltungsakt nur in Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 (Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Der ursprüngliche Rentenbescheid vom 15.12.2020 hat aufgrund der Nichtberücksichtigung des Versorgungsausgleichs gemäß § 45 Abs. 1 SGB X bereits bei Erlass den Kläger rechtswidrig begünstigt, weil der ausgewiesene Rentenbetrag den Betrag überstieg, der dem Kläger nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zustand.

Die Kammer verneint allerdings die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Rentenbescheides vom 15.12.2020 für die Vergangenheit im Sinne des § 45 Abs. 4 SGB X, denn eine Fallkonstellation des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X liegt nicht vor.

Die Kammer hat mit Blick auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X drei Ansatzpunkte gesehen, geprüft und letztlich verneint.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X liegen mit Blick auf den Rentenantrag des Klägers nicht vor. Zwar hat der Kläger im Rahmen der Antragstellung die Frage, ob in der Vergangenheit ein Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung durchgeführt worden ist, scheinbar verneint. Die Kammer sieht in der fehlerhaften Angabe allerdings keine arglistige Täuschung, denn die Kammer ist der Auffassung, dass es durchaus möglich ist, dass der Kläger sich an den durchgeführten Versorgungsausgleich im Jahr 1983 nicht mehr erinnert hat. Der Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich erfolgte nicht im Zuge der Ehescheidung mit Urteil vom 00.1982, sondern ein knappes Jahr später am 00.1983 und zudem im schriftlichen Verfahren. Der damals anwaltlich vertretene Kläger hat höchstwahrscheinlich im Nachgang lediglich Post von seinem Rechtsanwalt bekommen. Die Kammer hält es durchaus für nachvollziehbar, dass der Kläger sich an die anwaltliche Mitteilung - eine solche unterstellt - mit dem Beschluss des Gerichts als Anlage anders als an die Verhandlung im Scheidungsverfahren nach fast vierzig Jahren nicht mehr erinnert. Der Versorgungsausgleich wurde von Seiten des damaligen Rentenversicherungsträgers offenbar auch nicht umgesetzt, sodass auch von dieser Seite eine Mitteilung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs an den Kläger nicht anzunehmen ist. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die Art der Rentenantragstellung per Telefon Zweifel daran aufkommen lässt, ob alle Fragestellungen des Antrags im Rahmen der Telefonsituation ausreichend gedanklich nachvollziehbar waren.

Aus dem gleichen Grund verneint das Gericht auch einen Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Zwar war die Angabe, es habe keinen Versorgungsausgleich gegeben, tatsächlich falsch, sie war jedoch von Seiten des Klägers nicht erwiesen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig angegeben worden. Grobe Fahrlässigkeit Iiegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt hat in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Angesichts der besonderen Umstände des Versorgungsausgleichs - vor knapp 40 Jahre deutlich zeitlich verzögert nach Scheidungsurteil im schriftlichen Verfahren - hätte man zwar an den Versorgungsausgleich denken können, ein Vergessen dieses Versorgungsausgleichs und eine dadurch begründete Unrichtigkeit des Rentenantrags ist jedoch keine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Es mag sein, dass viele Menschen auch an einen solchen Versorgungsausgleich gedacht hätten. Es ist jedoch in keiner Weise vorwerfbar, wenn man einen solchen Versorgungsausgleich nicht mehr präsent hat - erst recht dann nicht, wenn die Rentenversicherung zu keinem Zeitpunkt die Durchführung des Versorgungsausgleichs angezeigt hat.

Die Norm, auf die die Beklagte die Rücknahme der Rentengewährung für die Vergangenheit stützt, 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, ist nach Auffassung der Kammer in der vorliegenden Fallgestaltung nicht heranzuziehen. Der Rentenbescheid vom 15.12.2020 traf weder eine positive noch eine negative Aussage zu der Durchführung eines Versorgungsausgleichs für die Jahre 1975 bis 1981. Um zu erkennen, dass dieser Rentenbescheid rechtswidrig war, hätte der Kläger sich an den Versorgungsausgleich erinnern müssen, wissen müssen, wo und wie ein Versorgungsausgleich im Bescheid hätte berücksichtigt werden müssen und zudem gezielt kontrollieren müssen, ob der Versorgungsausgleich im Bescheid zutreffend berücksichtigt worden ist. Weder das Nichtwissen um den Versorgungsausgleich (s.o.) noch das Nichtwissen, wie ein solcher üblicherweise in Bescheiden zu berücksichtigen ist, stellt nach Auffassung der Kammer eine grobe Fahrlässigkeit dar. Die Kammer hält es für Laien zudem für deutlich einfacher, die Fehlerhaftigkeit eines Bescheides zu erkennen, wenn der Bescheid einen falschen Inhalt positiv benennt oder offenkundige Rechenfehler vorliegen, denn dann genügt die Kenntnis, dass die benannte Tatsache falsch ist, um die Rechtmäßigkeit des Bescheides zumindest in Frage zu stellen. Wenn die Fehlerhaftigkeit allein in dem Fehlen eines Berechnungsfaktors liegt, der weder positiv noch negativ benannt ist, ist dies nur zu erkennen, wenn entsprechende Vorkenntnisse vorhanden sind und gezielt nach dieser Tatsache gesucht wird. Ein solches Vorwissen und ein gezieltes Suchen nach nicht offensichtlichen Fehlern durch Weglassung übersteigt nach Auffassung der Kammer deutlich den Sorgfaltsmaßstab der groben Fahrlässigkeit, die nur die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt im besonders schweren Maße erfasst.

Weitere Ansatzpunkte, die entsprechend § 45 Abs. 4 SGB X die Rücknahme des Rentenbescheides vom 15.12.2020 für die Vergangenheit eröffnen würden, sind nicht ersichtlich.

Ob der Brief der Beklagten vom 14.06.2021 dem Kläger zuging, kann nicht mehr nachvollzogen werden, sodass auch auf ihn die Annahme einer groben Fahrlässigkeit oder positiven Kenntnis des Klägers nicht gestützt werden kann.

Der Bescheid vom 19.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2023 ist dementsprechend soweit er den Rentenbescheid vom 15.12.2020 für vergangene Zeiträume aufhebt und den Kläger deshalb zu einer Rückzahlung für in der Vergangenheit überzahlte Rentenleistungen verpflichtet, rechtswidrig und soweit er den Kläger mit einer Rückforderung belastet aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG folgt dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

D.