Rechtsprechung / Sozialgericht Duisburg

Sozialgericht Duisburg Urteil vom 11.04.2025 – S 10 BA 33/20

ECLI:DE:SGDU:2025:0411.S10BA33.20.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Im Streit ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für Tätigkeiten des Herrn K. W. (nachfolgend: K.W.), des Herrn T.N. (nachfolgend: T.N.) und des Herrn P.N. (nachfolgend: P.N.) für den Kläger in dem Zeitraum von April 2015 bis Dezember 2018 in Gesamthöhe von 39.614,41 €.

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Der Kläger war in dem streitigen Zeitraum von April 2015 bis Dezember 2018 Inhaber einer Einzelfirma, die schwerpunktmäßig Pflasterarbeiten und zusätzlich Arbeiten im Garten- und Landschaftsbau ausführte. In dem Zeitraum von April 2015 bis Dezember 2018 arbeiteten im Betrieb des Klägers vier gelernte Pflasterer im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse. In der Zeit vom 01.04.2014 bis zum 16.02.2015 war auch Herr T.N. als abhängig Beschäftigter für den Kläger tätig und führte Bordsteinarbeiten, Randsteinarbeiten und Rinnsteinarbeiten sowie Pflasterarbeiten aus. Ausweislich der Lohnabrechnungen erhielt Herr T.N. in der Zeit von April 2014 bis Februar 2015 einen Stundensatz von 11,50 €. Herr T.N. kündigte das Beschäftigungsverhältnis mit der Begründung, dass er nach Polen zurückkehren und sich dort selbstständig machen wollte.

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Die Firma des Klägers arbeitete in dem streitigen Zeitraum sowohl für Privatkunden als auch für Firmen, insbesondere für Tiefbauunternehmen. Von den Tiefbauunternehmen wurde der Kläger insbesondere im Rahmen von Großprojekten beauftragt, bei denen es vor allem um die Erstellung von Mehrfamilienhäusern ging und bei denen die Firma des Klägers die Wege pflastern und die Straßen anbinden sollte. Da die Auftragslage ziemlich hoch war, konnte der Kläger bei größeren Aufträgen von Tiefbauunternehmen teilweise nicht mehr alle Arbeiten mit dem eigenen Personal bewältigen, sodass ein Teil der Arbeiten von den polnischen Arbeitskräften K.W., T.N. und P.N. ausgeführt wurden.

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Die Ausführung der Pflasterarbeiten durch die Firma des Klägers im Rahmen solcher Großbauprojekte lief in der Weise ab, dass zunächst Randsteine, Bordsteine und Rinnsteine gesetzt wurden. K.W., T.N. und P.N., die selbst keine gelernten Pflasterer sind, wurden ganz überwiegend (zu 90%) mit diesen Arbeiten beauftragt, da es sich um körperlich schwere Arbeiten handelt. Nach Durchführung der Randstein-, Bordstein- und Rinnsteinarbeiten wurde in einer zweiten Phase der Schotter gelegt. Diese Arbeiten wurden von dem jeweiligen Tiefbauunternehmen ausgeführt. In der dritten Phase wurden die Pflastersteine in dem Rahmen verlegt, der durch die Randsteine und Bordsteine gesetzt war. Diese Arbeiten wurden ganz überwiegend von den festangestellten Mitarbeitern durchgeführt, die bei dem Kläger abhängig beschäftigt waren. Nach Angaben des Klägers wollte er das Setzen der Bordsteine, der Randsteine und der Rinnsteine nicht seinen dauerhaft angestellten Mitarbeitern zumuten, weil es sich um besonders schwere körperliche Arbeiten handelte.

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Die Bordsteine, Rinnsteine und Randsteine, die von Herrn K.W., Herrn T.N. und Herrn P.N. gesetzt wurden, wurden jeweils von den Auftraggebern des Klägers, d.h. von den Tiefbaufirmen angeliefert. Teilweise mussten die Bordsteine, da sie eine Länge von einem Meter aufweisen, noch zugeschnitten werden, was Aufgabe von K.W., T.N. und P.N. war. Die dafür notwenige Motorflex, die nach Angaben des Klägers einen Gebrauchswert von 400-500 € hat, wurde von den polnischen Arbeitskräften mitgebracht. Zudem wurde von ihnen das notwendige Kleinwerkzeug wie Hammer, Schüppe und Wasserwaage mitgebracht. Teilweise mussten für die Durchführung der Arbeiten zwei Personen gleichzeitig anwesend sein. Dies gilt insbesondere für das Verlegen der Bordsteine, da diese ein Gewicht von knapp 100 kg aufweisen. Andere Arbeiten, wie das Verlegen von Rinnsteinen, die direkt an den Bordsteinen platziert wurden und in dem Beton gesetzt wurden, konnten auch von einer Person alleine durchgeführt werden. Nach Angaben des Klägers handelte es sich bei den Bordstein-, Randstein- und Rinnsteinarbeiten um keine qualitativ schwierigen Arbeiten, für die man insbesondere keine besondere Berufserfahrung brauchte. Letztlich sei von den Tiefbauunternehmen alles geplant und organisiert worden und es habe alles bereitgestanden, was zu verarbeiten gewesen sei. K.W., T.N. und P.N. haben alle die gleichen Arbeiten ausgeführt, d.h. es hat keine Spezialisierung dahingehend stattgefunden, dass bestimmte Arbeiten nur von einem der polnischen Arbeitskräfte durchgeführt wurden.

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Die Beauftragung des Herrn T.N. erfolgte erstmal im April 2015. Da der Kläger Herrn T.N. aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses von April 2014 bis Februar 2015 kannte, fragte er bei ihm nach, ob dieser als Selbstständiger für ihn tätig werden wolle, da er erhebliche Aufträge habe. Herr T.N. hat in der Zeit von April 2015 bis Juli 2015 und von April 2018 bis August 2018 für den Kläger gearbeitet. Der Kläger teilte Herrn T.N. jeweils schriftlich mit, welche Arbeiten von ihm auszuführen seien. Die Randstein-, Bordstein- und Rinnsteinarbeiten wurden in laufenden Metern angegeben, während die Pflasterverlegearbeiten in Quadratmetern ausgewiesen wurden. Anschließend einigten sich der Kläger und Herr T.N. über die Preise pro laufenden Meter bzw. pro Quadratmeter und über den Preis eines Flexschnittes telefonisch und schrieben den Preis handschriftlich neben die einzelnen auszuführenden Arbeiten.

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Der Kontakt zwischen dem Kläger und Herrn P.N. kam über Herrn T.N. zu Stande, da es sich um seinen Bruder handelt. Der Kläger bat Herrn T.N., bei seinem Bruder nachzufragen, ob auch er Aufträge miterledigen könne. Herr P.N. wurde im Juni 2018 und in dem Zeitraum von August 2018 bis Dezember 2018 von dem Kläger beauftragt. Dabei wurde vereinbart, dass die gleichen Konditionen gelten, die auch mit Herrn T.N. vereinbart waren.

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Die Beauftragung des Herrn K.W., den der Kläger bereits seit 15 Jahren kennt, erfolgte im April 2015, im Juni 2016, von Januar 2017 bis Dezember 2017, von Januar 2018 bis August 2018 und von Oktober 2018 bis Dezember 2018. Der Kläger fragte bei Herrn K.W. jeweils nach, ob er für ihn tätig werden wolle, und teilte schriftlich mit, welche Arbeiten auszuführen seien. Anschließend erfolgte telefonisch eine Einigung über die Preise pro laufenden Meter bzw. pro Quadratmeter und über den Preis eines Flexschnittes, die handschriftlich neben den einzelnen auszuführenden Arbeiten vermerkt wurden.

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Die Ausführung der Arbeiten durch K.W., T.N. und P.N. erfolgte, wenn die Tiefbaufirmen den Kläger dahingehend informierten, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Arbeiten durchgeführt werden müssten. Der Kläger leitete diese Informationen an K.W., T.N. und P.N. weiter und die polnischen Arbeitskräfte führten die vereinbarten Arbeiten dann aus. Gegen Ende einer Woche wurde in der Regel sowohl von den polnischen Arbeitskräften als auch von dem Kläger ein Aufmaß genommen, d.h. es wurde die Meteranzahl abgemessen, die verlegt worden war. Der Kläger nahm selbst das Aufmaß, um die Richtigkeit der Rechnungen der polnischen Arbeitskräfte kontrollieren zu können und um zu überprüfen, ob die Arbeiten fachmännisch ausgeführt worden waren. Wenn der Kläger mal der Auffassung war, dass ein bestimmter Bereich nicht fachmännisch verlegt worden war, haben die polnischen Arbeitskräfte nach Angaben des Klägers diesen Bereich auf eigene Kosten noch einmal neu gepflastert bzw. neue Rand-, Bord- und Rinnsteine gesetzt. Nach Angaben des Klägers hat man sich in diesem Bereich immer einigen können.

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Wenn Bordsteinarbeiten anfielen, die nur von zwei Arbeitskräften gleichzeitig ausgeführt werden konnten, sorgte der Kläger dafür, dass Herr K.W. und Herr T.N. dann zusammen- gearbeitet haben. Herr K.W. und Herr T.N. kannten sich vorher nicht. Nach Angaben des Klägers kam es nicht vor, dass einer der polnischen Arbeitskräfte wegen Krankheit ausgefallen ist. Wäre dieser Fall eingetreten, hätte der Kläger nach seinen Angaben selbst für andere Arbeitskräfte gesorgt, da er in der Haftung gegenüber seinem Auftraggeber gewesen ist.

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Die Arbeiten, die Herr T.N. während der Zeit der abhängigen Beschäftigung bei dem Kläger von April 2014 bis Februar 2015 ausführte, unterschied sich nicht von den Arbeiten, die er ab April 2015 für den Kläger ausführte. Auch von April 2014 bis Februar 2015 gehörte es zum Aufgabenbereich des Herrn T.N., Bordsteine, Randsteine und Rinnsteine zu setzen und Pflasterarbeiten auszuführen. Nach Angaben des Klägers gab es außer der Bezahlung hinsichtlich der von Herrn T.N. von April 2014 bis Februar 2015 ausgeführten Tätigkeiten keine großen Unterschiede zu den Arbeiten, die er ab April 2015 für den Kläger verrichtete.

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Der Kläger gab im Rahmen seiner Anhörung vor Gericht zudem an, er hätte die Arbeiten, die Herr K.W., Herr T.N. und Herr P.N. ausgeführt haben, auch von seinen eigenen Mitarbeitern ausführen lassen können, wenn er genug eigene Mitarbeiter gehabt hätte. Das Problem sei aber gewesen, dass er teilweise nicht genügend eigene Mitarbeiter gehabt habe, um alle Aufträge abarbeiten zu können.

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Herr K.W., Herr T.N. und Herr P.N. erstellten jeweils gegenüber dem Kläger für die von ihnen ausgeführten Arbeiten Rechnungen. Aus den Rechnungen gingen jeweils der Gesamtrechnungsbetrag und der Umstand hervor, dass es sich um die Gebühr für eine in einem bestimmten Zeitraum erbrachte Dienstleistung handeln würde. Die Art der Dienstleistung wurde nicht beschrieben. Ferner ist in den Rechnungen ausgewiesen, dass der Rechnungsbetrag unversteuert sei. Nach Angaben des Klägers wohnte Herr K.W. während der Ausführungen der Arbeiten in einer Wohnung in Goch und Herr T.N. in einer Wohnung in Emmerich.

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Die Beklagte führte in der Zeit vom 27.05.2019 bis zum 17.07.2019 bei dem Kläger eine Betriebsprüfung bezogen auf den Zeitraum Januar 2015 bis Dezember 2018 durch. In diesem Rahmen wurde der sozialversicherungsrechtliche Status des Herrn K.W., des Herrn T.N. und des Herrn P.N. geprüft. In einem Fragebogen der Beklagten zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (Auftragnehmer), der über den Kläger an die polnischen Arbeitskräfte übermittelt wurde, gaben sowohl Herr K.W. als auch Herr T.N. und Herr P.N. an, dass sie ihren Wohnort in Polen hätten, dass sie in Polen ein Gewerbe auch für andere Zwecke angemeldet hätten und dass sie keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen würden. Sie gaben ferner an, dass eine Erkrankung zu keinem Zeitpunkt vorgekommen sei. Eine Verpflichtung, die Arbeiten grundsätzlich persönlich auszuführen, habe nicht bestanden. Ein Anspruch auf bezahlten Urlaub oder auf Fortzahlung der Bezüge für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Sie hätten mehrere Auftraggeber gehabt. Eine Veranlagung zur Einkommenssteuer erfolge in Polen und eine Verpflichtung, Umsatzsteuer zu entrichten, bestehe nach § 13 b UStG nicht.

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Mit Schreiben vom 14.08.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, für die Auftragnehmer K.W., T.N. und P.N. abhängige Beschäftigungsverhältnisse zu Grunde zu legen und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 39.614,41 € zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von 7.225,00 € nachzufordern. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Steuerberater des Klägers nahm mit Schriftsatz vom 26.08.2019 Stellung und vertrat die Auffassung, dass die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit bei weitem die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen würden. Diese Auffassung vertrat auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der sich mit Schriftsätzen vom 09.10.2019 und 30.10.2019 äußerte und unter anderem zahlreiche Rechnungen des Herrn K.W. und des Herrn T.N. vorlegte, aus denen sich ergab, dass sie auch für andere Auftraggeber tätig wurden.

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Am 21.11.2019 erging ein Bescheid der Beklagten, mit dem Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeiten des Herrn K.W., des Herrn T.N. und des Herrn P.N. in Gesamthöhe von 39.614,41 € sowie zusätzlich Säumniszuschläge in Höhe von 7.225,00 € nachgefordert wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den Tätigkeiten des Herrn K.W., des Herrn T.N. und des Herrn P.N. in der Zeit vom 01.04.2015 bis zum 31.12.2018 habe es sich jeweils um abhängige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt, weil die Merkmale für abhängige Beschäftigungsverhältnisse jeweils überwiegen würden. Als Merkmale, die für abhängige Beschäftigungsverhältnisse sprechen würden, wurde aufgeführt, dass die als Bauhelfer für den Kläger tätigen Arbeitskräfte keine Arbeitnehmer beschäftigen würden, die Arbeiten an vom Auftraggeber festgelegten Orten auszuführen gewesen seien, die gleichen Arbeiten ausgeführt worden seien wie von den festangestellten Mitarbeitern und ein Unternehmerrisiko nicht bestanden habe. Das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber begründe nicht zwangsläufig eine selbstständige Tätigkeit, da jede ausgeübte Tätigkeit getrennt für sich zu beurteilen sei. Aufgrund einer anderweitig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit seien weitere Tätigkeiten nicht automatisch gleichfalls als selbstständige Tätigkeiten zu beurteilen.

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Bezogen auf die Tätigkeit des Herrn T.N. wurde zudem berücksichtigt, dass dieser bis zum 16.02.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger tätig gewesen sei. Es seien keine Umstände erkennbar, die darauf schließen ließen, dass eine wesentliche Änderung der Tätigkeit des Herrn T.N. vorliegen würde gegenüber der zuvor ausgeübten abhängigen Beschäftigung.

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Gegen diesen Bescheid erhoben der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 05.12.2019 und der Steuerberater des Klägers am 11.12.2019 Widerspruch. Zur Begründung führte der Steuerberater des Klägers aus, dass es nicht darauf ankommen könne, dass der Arbeitsort festgelegt sei und die Auftragnehmer die gleichen Arbeiten ausführen würden, wie die Angestellten des Klägers. Letzteres ergebe sich aus dem Firmenzweck des Auftraggebers. Auch ein Selbstständiger müsse die Pflasterarbeiten dort erbringen, wo der Auftraggeber dies vorgebe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass die drei polnischen Auftragnehmer noch weitere Auftraggeber als den Kläger hätten.

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Mit Bescheid der Beklagten vom 19.03.2020 wurde der Widerspruch des Klägers zugewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis würde insbesondere sprechen, dass ein unternehmerisches Risiko nicht vorliegen würde. Maßgebliches Kriterium hierfür sei, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde. Eine solche Ungewissheit des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel sei nicht erkennbar. Bei der Vertragsbeziehung handele es sich um den reinen Austausch von Lohn gegen Arbeit, wie es für eine abhängige Beschäftigung typisch sei. Ob die Auftragnehmer in tatsächlicher Hinsicht für andere Auftraggeber tätig geworden seien, sei letztlich unerheblich, weil die Frage der abhängigen Beschäftigung im Rahmen der jeweiligen Vertragsbeziehung zu prüfen sei. Denn das Gesetz kenne auch im Rahmen der abhängigen Beschäftigung Tätigkeiten, die zeitlich begrenzt nacheinander oder nebeneinander ausgeübt werden.

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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 21.04.2020 Klage erhoben.

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Der Kläger ist der Auffassung, abhängige Beschäftigungsverhältnisse hätten bezogen auf die Tätigkeiten des Herrn K.W., des Herrn T.N. und des Herrn P.N. nicht vorgelegen. Soweit es zeitliche Vorgaben gegeben habe, würden sich diese nicht aus einem Direktionsrecht des Klägers ergeben, sondern aufgrund der notwendigen Abstimmung von Arbeitsabläufen bei einem Großbauprojekt. Soweit der Kläger bei mangelhafter Ausführung der Arbeiten verlangt habe, dass die Mängel zu beheben seien, habe er kein Direktionsrecht ausgeübt. Vielmehr sei das Gewerk nicht abnahmereif gewesen und der Werklohnanspruch somit nicht gegeben gewesen. Für eine selbstständige Tätigkeit würde sprechen, dass eine Vergütung nach Aufmaß erfolgt sei und dass die Auftragnehmer nicht über einen langen Zeitraum nur für einen Auftraggeber gearbeitet hätten, sondern auch für andere Auftraggeber tätig geworden seien. Eine Eingliederung der Auftragnehmer in den klägerischen Betrieb habe es nicht gegeben. Hinsichtlich der vereinbarten Vergütungen dürfte außer Frage stehen, dass diese weit über dem üblichen Satz gelegen hätten. Es sei vom Verhandlungsgeschick der Auftragnehmer abhängig gewesen, ob sie ein lukratives Geschäft gemacht hätten oder sich verkalkuliert hätten. Sie hätten auch das Risiko einer Nachbesserung von Mängeln getragen.

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Der Kläger legte zudem einen an ihn gerichteten Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16.11.2023 vor und trug vor, in Bezug auf Herrn N. habe die Beklagte zwischenzeitlich mit dem Bescheid vom 16.11.2023 festgestellt, dass dieser nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.

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In dem Verhandlungstermin vom 11.04.2025 hat der Sitzungsvertreter der Beklagten ein Teilanerkenntnis dahingehend erklärt, dass er den Bescheid vom 21.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2020 aufhebe, soweit Säumniszuschläge in Höhe von 7.225,00 € erhoben worden seien. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2020 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die vom Gericht durchgeführte Anhörung des Klägers habe bestätigt, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen würden. Der Kläger habe angegeben, dass er die polnischen Arbeitskräfte bei größeren Aufträgen zusätzlich beauftragt habe, wenn der Auftrag mit eigenem Personal nicht habe bewältigt werden können. Die polnischen Arbeitskräfte hätten die gleichen Arbeiten ausgeführt wie die festangestellten Arbeitnehmer. Für abhängige Beschäftigungen spreche auch der Umstand, dass die polnischen Arbeitskräfte zur Durchführung der Arbeiten nur wenige Werkzeuge benötigt hätten, was ein unternehmerisches Risiko nicht erkennen lasse. Eine Eingliederung in den Betrieb des Klägers habe vorgelegen, weil zu 90% die Aufgabenverteilung so gewesen sei, dass die polnischen Arbeitskräfte die Vorarbeit geleistet hätten und anschließend die festangestellten Mitarbeiter die Nachfolgearbeiten (Pflasterverlegearbeiten) durchgeführt hätten. Zudem habe der Kläger angegeben, dass Herr T.N. bereits von April 2014 bis Februar 2015 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung für ihn tätig gewesen sei und in diesem Zeitraum die gleichen Arbeiten ausgeführt habe wie in dem streitbefangenen Zeitraum. Soweit sich der Kläger auf den vorgelegten Bescheid vom 16.11.2023 bezogen hätte, handele es sich nicht um einen Bescheid der Beklagten, sondern der Deutschen Rentenversicherung Bund. Zudem sei in dem Bescheid nicht die Tätigkeit des Herrn T.N. beurteilt worden, sondern eine Tätigkeit einer Frau M.N. In dem streitbefangen Verfahren gehe es jedoch ausschließlich um die Tätigkeiten des Herrn K.W., des Herrn T.N. und des Herrn P.N..

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Das Gericht hat vom Kläger alle Rechnungen des Herrn K.W., des Herrn T.N. und des Herrn P.N. aus dem Zeitraum von April 2015 bis Dezember 2018 beigezogen. In einem Erörterungstermin vom 19.10.2023 ist eine Anhörung des Klägers durchgeführt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl. 109-116 der Gerichtsakte).

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2020, soweit die Beklagte Beiträge zu sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung und Umlagen hinsichtlich der Tätigkeiten des Herrn K.W., des Herrn T.N. und des Herrn P.N. für den Kläger in dem Zeitraum von April 2015 bis Dezember 2018 in Höhe von insgesamt 39.614,41 € erhoben hat. Soweit die Beklagte ursprünglich weitere 7.225,00 € aufgrund von Säumniszuschlägen erhoben hat, ist der Rechtsstreit durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG).

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Die statthaft erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 21.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2020 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz. 1 SGG, soweit Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung und Umlagen erhoben worden sind.

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Ermächtigungsgrundlage für die Nachforderung ist § 28 p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Nach § 28 e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtig Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

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Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Der Kläger ist insbesondere vor Erlass des ihn belastenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 14.08.2019 ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden.

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Der Beitragsbescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Herr K.W., Herr T.N. und Herr P.N. unterlagen in der Zeit von April 2015 bis Dezember 2018 im Hinblick auf ihre Tätigkeiten für den Kläger der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren (U1 und U2) insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (vgl. BSG Urteil vom 10.12.2019 B 12 R 9/18 R). Hinsichtlich der Umlagen für das Insolvenzgeld (UI) finden die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV entsprechende Anwendung (§ 359 Abs. 1 Satz 2 SGB III).

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Herr K.W., Herr T.N. und Herr P.N. waren in ihren Tätigkeiten als Bordstein-, Rinnstein- und Randsteinsetzer und gelegentlich als Pflasterer gegen Arbeitsentgelt bei dem Kläger beschäftigt.

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Beurteilungsmaßstab ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach Beschäftigungen die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ist. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber besteht. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Insbesondere bei Diensten höherer Art kann dieses Weisungsrecht erheblich eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Auch bei Diensten höherer Art muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, d.h. die Dienstleistung muss zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit maßgeblich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 8). Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalles als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urteil vom 12.12.2023 B 12 R 11/21 R; BSG Urteil vom 13.12.2022 B 12 KR 16/20 R).

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Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus der gelebten Beziehung erschließen lässt.

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Da es eine schriftliche Vereinbarung zwischen Herrn K.W., Herrn T.N. und Herrn P.N. einerseits und dem Kläger anderseits nicht gab, legt das Gericht seiner Beurteilung die Beschreibung der Zusammenarbeit zu Grunde, die der Kläger in jeder Hinsicht glaubhaft im Rahmen der gerichtlichen Anhörung geschildert hat. Danach beauftragte der Kläger Herrn K.W., Herrn T.N. und Herrn P.N. mit der Ausführung von Arbeiten, wenn er nicht über genügend eigenes Personal verfügte, um alle Aufträge abarbeiten zu können. Da der Schwerpunkt der Firma des Klägers im Bereich Pflasterarbeiten lag und er häufig von Tiefbauunternehmen im Rahmen von größeren Bauvorhaben beauftragt wurde, Wege anzulegen und zu pflastern sowie Straßen anzubinden, ergab sich für den Kläger im Zusammenhang mit der Abwicklung dieser Großbauprojekte zeitweise die Notwendigkeit, einen Teil der Arbeiten durch Herrn K.W., Herrn T.N. und Herrn P.N. durchführen zu lassen, weil sein dauerhaft angestelltes Personal dafür nicht ausreichte. In der Regel beauftragte er die polnischen Arbeitskräfte mit den notwendigen Vorarbeiten, d.h. dem Setzen von Bordsteinen, Randsteine und Rinnsteinen, während die bei ihm dauerhaft angestellten Mitarbeiter anschließend die Pflasterarbeiten durchführten. Nach Angaben des Klägers war die Aufgabenverteilung bei der Mehrzahl der Aufträge (90%) dergestalt, dass Herr K.W, Herr T.N. und Herr P.N. die Vorarbeiten in Gestalt des Setzens der Bordsteine, der Randsteine und der Rinnsteine ausführten, und die anschließenden Pflasterarbeiten durch dauerhaft angestellte Mitarbeiter des Klägers durchgeführt wurden. Wenn für den Kläger im Rahmen der Großbrauprojekte absehbar war, dass er die Mitarbeit von Herrn K.W., Herrn T.N. und Herrn P.N. benötigte, nahm er zu diesen Kontakt auf und vereinbarte mit ihnen die geschilderte Zusammenarbeit. Herrn T.N. kannte der Kläger, weil dieser für ihn in der Zeit von April 2014 bis Februar 2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses durchgehend beschäftigt war. Herrn K.W. kannte der Kläger aufgrund einer Zusammenarbeit im privaten Bereich.

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Unter Zugrundelegung der von dem Kläger geschilderten Zusammenarbeit war Herr K.W., Herr T.N. und Herr P.N. in die fremde Arbeitsorganisation des Klägers umfassend eingegliedert, was maßgeblich für eine abhängige Beschäftigung dieser Personen spricht.

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Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers setzt regelmäßig voraus, dass die Tätigkeit innerhalb von Organisationsabläufen erbracht wird, die der Weisungsgeber vorhält. Insoweit ist insbesondere maßgeblich, dass arbeitsteilig mit vorhandenem Personal in vorgegebenen Abläufen und Strukturen zusammengearbeitet wird (BSG Urteil vom 12.12.2023 B 12 R 10/21 R; BSG Urteil vom 27.04.2021 B 12 R 8/20 R; BSG Urteil vom 04.06.2019 B 12 R 11/18 R). Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess in diesem Sinne liegt auch schon dann vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen vom Auftraggeber gestellt und auf seine Rechnung organisiert wird (LSG NRW Urteil vom 07.10.2024 L 8 BA 23/20).

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Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers liegt vor, da der Kläger gegenüber seinen Auftraggebern verpflichtet war, Wege anzulegen, Straßen anzubinden und Pflasterverlegearbeiten durchzuführen. Zur Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten hat er in Phasen, in denen er wegen hohen Arbeitsanfalles zusätzliches Personal brauchte, die Arbeitsabläufe und Strukturen organisiert, um seine Vertragspflichten erfüllen zu können. In diesem Zusammenhang hat er als Betriebsinhaber entschieden, dass Herr K.W., Herr T.N. und Herr P.N. überwiegend Vorarbeiten ausführen sollten, weil es sich um besonders schwere körperliche Arbeiten handelte, die er seinen eigenen dauerhaft angestellten Mitarbeitern nicht zumuten wollte. Er hat die Zusammenarbeit des Herrn K.W., des Herrn T.N. und des Herrn P.N. mit dem vorhandenen Personal dahingehend organisiert, dass diese Arbeitskräfte die Bordsteine, die Randsteine und die Rinnsteine zu setzen hatten, und damit der Rahmen für die Pflasterverlegearbeiten gesetzt war. In einem zweiten Schritt haben dann nach seiner Vorgabe seine eigenen dauerhaft angestellten Mitarbeiter die eigentlichen Pflasterverlegearbeiten ausgeführt. Somit haben Herr K.W., Herr T.N. und Herr P.N. arbeitsteilig mit dem vorhandenen Personal des Klägers in den vom Kläger vorgegebenen Organisationsabläufen und Strukturen zusammengearbeitet (vgl. für die Hinzuziehung weiteren Personals im Bereich Trockenbauarbeiten: Hessisches LSG Urteil vom 20.02.2025 L 8 BA 62/22).

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Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers liegt auch insoweit vor, dass der Kläger den Arbeitsablauf so organisiert hat, dass genügend Mitarbeiter gleichzeitig auf der Baustelle anwesend waren, um besonders schwere Arbeiten ausführen zu können. Nach Angaben des Klägers setzten insbesondere die Bordsteinarbeiten voraus, dass zwei Personen gleichzeitig anwesend sein mussten, da ein einzelner zu verlegender Bordstein ein Gewicht von knapp 100 kg aufweist. Dementsprechend hat der Kläger nach eigenen Angaben dafür gesorgt, dass Herr K.W. und Herr P.N. zur gleichen Zeit auf der Baustelle arbeiteten, wenn Bordsteinarbeiten auszuführen waren. Einer entsprechenden Organisation seitens des Klägers bedurfte es insbesondere deshalb, weil der Kläger diese Personen, die sich vorher nicht gekannt haben, getrennt beauftragt hat.

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Neben einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers lag auch eine Weisungsgebundenheit des Herrn K.W., des Herrn T.N. und des Herrn P.N. vor, wobei sich nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die eine abhängige Beschäftigung kennzeichnende persönliche Abhängigkeit auch ohne typische Weisungsabhängigkeit allein aus der Eingliederung in den Betrieb ergeben kann (vgl. BSG Urteil vom 23.04.2024 B 12 BA 9/22 R Rn 23 zitiert nach Juris; BSG Urteil vom 12.06.2024 B 12 BA 8/22 R Rn 18 zitiert nach Juris). Danach stehen Eingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern kann.

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Vorliegend haben Herr K.W., Herr T.N. und Herr P.N. eine fremdbestimmte Dienstleistung erbracht, die in der von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgegangen ist, ohne dass es insoweit ein umfassendes Weisungsrecht bedurfte. Der Ort der Arbeitsausführung war fremdbestimmt, weil er davon abhing, zu welcher Vertragsleistung sich der Kläger gegenüber seinen Auftraggebern verpflichtet hatte. Auch wenn es sich insoweit – worauf der Kläger mehrfach hingewiesen hat – um einen “in der Natur der Sache“ liegenden Umstand handelt, ist eine abhängige Beschäftigung nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben und ihr innewohnen (vgl. BSG Urteil vom 23.04.2024 B 12 BA 9/22 R Rn 25 zitiert nach Juris; BSG Urteil vom 27.04.2021 B 12 R 16/19 R Rn 15 zitiert nach Juris). Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, wann die Arbeitsleistung zu erbringen war. Die Zeit der Arbeitsausführung hing maßgeblich davon ab, dass sich der Kläger zur Ausführung der Arbeiten im Rahmen von Großbauprojekten verpflichtet hatte und der Zeitpunkt vorgegeben war, wann diese Arbeiten im Rahmen des Gesamtprojektes auszuführen waren. Insoweit war der zeitliche Spielraum für Herrn K.W., Herrn T.N. und Herrn P.N. sehr begrenzt, diese Arbeiten z.B. wegen anderer Aufträge zu verschieben. Eine Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des Einsatzortes, der Einsatzzeit sowie des Umfanges der zu erbringenden Arbeitsleistung lag somit nicht vor (vgl. für Arbeiten im Bereich Trockenbau: Hessisches LSG Urteil vom 20.02.2025 L 8 BA 62/22 Rn 24 zitiert nach Juris).

48

Hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung bedurfte es nach Angaben des Klägers keiner konkreten Weisungen des Klägers. Dies ergab sich daraus, dass es sich nicht um qualitativ schwierige Tätigkeiten handelte, letztendlich alles geplant und organisiert war und auch alle Materialien bereitstanden und nicht selbst besorgt werden mussten. Da Arbeitsort und Ablauf des Auftrages im Hinblick auf die eng begrenzten einfach gelagerten Aufgabenfelder vorgegeben waren, bedurfte es keiner weiteren detaillierten Weisungen des Klägers. Vielmehr waren Herr K.W., Herr T.N. und Herr P.N. aufgrund ihrer Erfahrungen in der Lage, die Tätigkeiten ohne weitere Anweisungen auszuführen.

49

Für eine abhängige Beschäftigung des Herrn K.W., des Herrn T.N. und des Herrn P.N. spricht auch der Umstand, dass sie die von ihnen zu verrichtenden Arbeiten ausschließlich höchstpersönlich erbracht haben, was arbeitnehmertypisch ist. Es kann dahingestellt blieben, ob eine Delegationsbefugnis bestanden hat, wie dies in den Fragebögen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status angegeben wurde. Eine Delegationsbefugnis, die tatsächlich nicht genutzt wird, kann allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen, wenn von ihr realistischer Weise überhaupt Gebrauch gemacht werden konnte (vgl. BSG Urteil vom 18.11.2015 B 12 KR 16/13 R). Da Herr K.W., Herr T.N. und Herr P.N. in den Fragebögen angegeben haben, dass sie überhaupt keine Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter hatten, ist nicht ersichtlich, dass sie von einer Delegationsbefugnis hätten Gebrauch machen können.

50

Ein typisches, wesentlich ausgeprägtes unternehmerisches Risiko lag für Herrn K.W., Herrn T.N. und Herrn P.N. nicht vor. Maßgebliches Kriterium ist nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG Urteil vom 31.03.2017 B 12 KR 16/14 R). Soweit Herr K.W., Herr T.N. und Herr P.N. Kleinwerkzeuge wie Schüppe, Hammer und Wasserwaage zum Eigengebrauch mitbrachten, handelt es sich um Gegenstände, die in den meisten Haushalten ohnehin regelmäßig zur privaten Nutzung vorhanden sind, sodass sie kein relevantes unternehmerisches Risiko begründen (vgl. BSG Urteil vom 31.03.2017 B 12 R 7/15 R; BSG Urteil vom 18.11.2015 B 12 KR 16/13 R). Ein relevantes eigenes Betriebsmittel könnte lediglich die Motorflex sein, die nach Angaben des Klägers von den polnischen Arbeitskräften selbst zur Ausführung der Arbeiten mitgebracht wurde und bei Gebrauch auch als Vergütungsposten in Rechnung gestellt wurde. Ein relevantes unternehmerisches Risiko läge insoweit jedoch nur dann vor, wenn die Anschaffung dieser Maschine gerade im Hinblick auf die für den Kläger ausgeübte Tätigkeit erfolgt wäre. Nur dann bestünde die Gefahr, dass das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrages des Klägers bzw. bei Ausbleiben weiterer Aufträge durch den Kläger als verloren anzusehen wäre (vgl. BSG Urteil vom 31.03.2017 B 12 R 7/15 R; BSG Urteil vom 18.11.2015 B 12 KR 16/13 R). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Herr K.W., Herr T.N. und Herr P.N. die Motorflex ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit für den Kläger angeschafft haben.

51

Ein sonstiges Investitionsrisiko war mit der Durchführung der Arbeiten durch Herrn K.W., Herrn T.N. und Herrn P.N. nicht verbunden. Die polnischen Arbeitskräfte mussten insbesondere nicht die Materialien, die verbaut wurden, selbst anschaffen und vorfinanzieren. Vielmehr wurden alle Materialien, insbesondere die Bordsteine, die Randsteine und die Rinnsteine von den Auftraggebern des Klägers gestellt.

52

Ein begrenztes, gering ausgeprägtes unternehmerisches Risiko ist lediglich darin zu sehen, dass zwischen dem Kläger und Herrn K.W., Herrn T.N. und Herrn P.N. offenbar Einigkeit darüber bestand, dass bei nicht fachgerecht ausgeführter Arbeit eine Nachbesserungspflicht bestand, sodass die entsprechenden Arbeiten auf Kosten der polnischen Arbeitskräfte neu auszuführen waren. Der Kläger hat insoweit angegeben, man habe sich in diesem Bereich immer einigen können. Insoweit bestand in beschränktem Umfang für Herrn K.W., Herrn T.N. und Herrn P.N. die Gefahr, die eigene Arbeitskraft noch einmal ohne Vergütung einsetzen zu müssen.

53

Ansonsten gibt es nur wenige Gesichtspunkte, die indiziell für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Die Art der Vergütung, d.h. die Vereinbarung einer Vergütung nach laufenden Metern bzw. Quadratmetern, ist als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit zu werten. Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, dass die Höhe der Vergütung weit über der Vergütung für abhängig Beschäftigte liegen würde, stellt dies kein relevantes Indiz für eine Selbstständigkeit dar. Die fehlende Indizkraft der Vergütungshöhe ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbar abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht “freikaufen“ kann (vgl. BSG Urteil vom 07.06.2019 B 12 R 6/18 R; BSG Urteil vom 19.10.2021 B 12 R 1/21 R).

54

Der Umstand, dass der Kläger und die von ihm beauftragten K.W., T.N. und P.N. keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und keinen bezahlten Urlaub vereinbarten, kommt bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu. Vertragliche Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmerstatus bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen auch dann, wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zu, eine Beschäftigung auszuschließen (vgl. BSG Urteil vom 18.11.2015 B 12 KR 16/13 R; BSG Urteil vom 19.10.2021 B 12 R 1/21 R). Darüber hinaus kommt solchen Vertragsklauseln bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr setzen diese Regelungen bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. als Beschäftigter voraus. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. BSG Urteil vom 18.11.2015 B 12 KR 16/13 R mwN).

55

Der Umstand, dass Herr K.W., Herr T.N. und Herr P.N. auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sind, stellt für sich genommen kein erhebliches Indiz für Selbstständigkeit dar. Anknüpfungstatbestand für die mögliche, die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung ist jeweils das einzelne angenommene Auftragsverhältnis. Dabei stellt sich die Situation für Herrn K.W., Herrn T.N. und Herrn P.N. vor Annahme eines Auftrages des Klägers letztlich nicht anders dar als für einen Arbeitssuchenden, dem es ebenfalls freisteht, eine ihm angebotene, ggf. befristete Teilzeittätigkeit anzunehmen oder nicht. Zugleich haben jedenfalls Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Auch solche Beschäftigte müssen angebotene Beschäftigungen ablehnen, wenn sich Arbeitszeiten überschneiden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen erreicht sind. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit (vgl. BSG Urteil vom 18.11.2015 B 12 KR 16/13 R Rn 28 zitiert nach Juris; Hessisches LSG Urteil vom 20.02.2025 L 8 BA 62/22 Rn 26 zitiert nach Juris).

56

Schließlich lässt sich eine Selbstständigkeit des Herrn K.W., des Herrn T.N. und des Herrn P.N. auch nicht dadurch begründen, dass diese von ihnen und dem Kläger so gewünscht war. Überwiegen nach dem Gesamtbild die Indizien für eine abhängige Beschäftigung, kommt einem gegen dieses Ergebnis abweichenden Willen der Vertragsparteien keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BSG Urteil vom 12.06.2024 B 12 BA 8/22 R Rn 24 zitiert nach Juris). Die wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden (vgl. BSG Urteil vom 12.06.2024 B 12 BA 5/23 R Rn 15 zitiert nach Juris; BSG Urteil vom 23.04.2024 B 12 BA 9/22 R Rn 15 zitiert nach Juris). Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. BSG Urteil vom 28.06.2022 B 12 R 3/20 R Rn 12 zitiert nach Juris).

57

In der Gesamtabwägung überwiegend aufgrund der weitgehenden Eingliederung des Herrn K.W., des Herrn T.N. und des Herrn P.N. in den Betrieb des Klägers, der Weisungsgebundenheit im Sinne der Erbringung fremdbestimmter Dienstleistungen in einer von dem Kläger vorgegebenen Ordnung des Betriebes, der tatsächlich höchstpersönlichen Erbringung der Arbeitsleistungen und aufgrund des Fehlens eines erheblich ausgeprägten unternehmerischen Risikos die für eine abhängige Beschäftigung der polnischen Arbeitskräfte sprechenden Umstände deutlich die Umstände, die das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit stützen (gering ausgeprägtes unternehmerisches Risiko in Gestalt einer Nachbesserungspflicht auf eigene Kosten, Art der Vergütung).

58

Die Beurteilung der Tätigkeiten des Herrn K.W., des Herrn T.N. und des Herrn P.N. als abhängige Beschäftigungen wird bestätigt durch den Umstand, dass Herr T.N. zuvor in dem Zeitraum von April 2014 bis Februar 2015 abgesehen von der Art der Vergütung die gleiche Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger ausgeübt hat. Im Rahmen der zuvor ausgeübten Tätigkeit war sein Aufgabenbereich ebenfalls das Setzen von Bordsteinen, von Randsteinen und Rinnsteinen und Pflasterverlegearbeiten. Der Kläger hat im Rahmen der gerichtlichen Anhörung ausdrücklich ausgeführt, außer der Bezahlung habe es hinsichtlich der von Herrn T.N. ausgeführten Tätigkeiten keine großen Unterschiede gegeben.

59

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 20.12.2023 einen Bescheid vom 16.11.2023 mit der Behauptung vorgelegt hat, die Beklagte habe zwischenzeitlich in Bezug auf Herrn N. mit diesem Bescheid festgestellt, dass dieser nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden habe, ist dies in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffend. Der Bescheid ist nicht durch die Beklagte, sondern durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ergangen. Er betrifft nicht eine Tätigkeit des Herrn N., sondern der Frau M.N. Schließlich wird auch eine ganz andere Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich beurteilt, nämlich die Erstellung eines Aufenthaltsraumes und einer Sanitäreinrichtung in einer Lagerhalle sowie die Durchführung von Wartungsarbeiten an Baumaschinen und Fahrzeugen. Insoweit kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Bindungswirkung des Bescheides für die in diesem Verfahren zu beurteilenden Tätigkeiten des Herrn K.W., des Herrn T.N. und des Herrn P.N. berufen.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 161 Abs.1, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

61

Rechtsmittelbelehrung:

62

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

63

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

64

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

65

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

66

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

67

Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg

68

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

69

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

70

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

71

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist

72

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

73

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

74

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

75

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

76

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

77

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

78

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).