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Sozialgericht Duisburg Urteil vom 29.04.2025 – S 18 EG 24/23
18. Kammer · ECLI:DE:SGDU:2025:0429.S18EG24.23.00
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Elterngeld in Form der Partner-Monate.
Das Kind des Klägers ist am .2022 geboren. Der Kläger nahm bei seinem Arbeitgeber im ersten und im zwölften Lebensmonat Elternzeit nach §§ 15 ff. Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) in Anspruch.
Die Mutter des Kindes beantragte zwölf Monate Basiselterngeld.
Der Kläger stellte ebenfalls einen Antrag auf Elterngeld. Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass der Kläger vor der Geburt des Kindes ein monatliches Netto-Einkommen von über 2.000 € hatte. Der Antrag ging am 17.02.2023 bei der Beklagten ein. Auf Nachfrage der Beklagten zu den beantragten Monaten teilte der Kläger am 06.07.2023 mit, dass er Elterngeld in Form der Partnermonate für den ersten und den zwölften Lebensmonat beantragt.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 13.07.2023 ab. Für den ersten Lebensmonat erfolgte die Ablehnung unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach Elterngeld rückwirkend nur für maximal drei Lebensmonate vor Beginn der Antragstellung gewährt wird. Für den zwölften Lebensmonat erfolgte die Ablehnung mit der Begründung, dass § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG eine Mindestbezugsdauer von zwei Monaten Elterngeld vorsehe und daher ein einzelner Lebensmonat nicht bewilligt werden könne.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.07.2023 Widerspruch ein mit der Begründung, dass er bei seinem Arbeitgeber zwei Monate Elternzeit in Anspruch genommen habe.
Die Bezirksregierung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2023 unter Verweis auf die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 31.10.2023 Klage erhoben mit der Begründung, dass der verspätete Antrag für den ersten Lebensmonat nicht dazu führen könne, dass auch der fristgerechte Antrag für die Zahlung von Elterngeld im zwölften Lebensmonat nicht berücksichtigt wird. Denn außer der Fristversäumnis hätten alle Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld im ersten Lebensmonat vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Elterngeld für den 12. Lebensmonat des am 2022 geborenen Kindes in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte darauf, dass die Mindestbezugszeit gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG von zwei Monaten nicht erfüllt war. Elterngeld könne nur dann bezogen werden, wenn die antragstellende Person mindestens zwei Monate in Anspruch nimmt. Die Voraussetzung der Mindestbezugszeit war aufgrund der Ablehnung von Elterngeld für den ersten Lebensmonat des Kindes nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der wesentliche Inhalt der vorgenannten Akten ist Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden.
Entscheidungsgründe:
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und zudem begründet. Der Kläger ist beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der Bescheid des Beklagten vom 13.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2023 rechtwidrig ist. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld in gesetzlicher Höhe für einen Monat.
Der Anspruch auf Elterngeld für den ersten Lebensmonat ist entfallen, da nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG Elterngeld maximal drei Monate rückwirkend beantragt werden kann. Diese Fristversäumnis hat der Kläger nicht bestritten.
Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Elterngeld für den zwölften Lebensmonat des Kindes zu. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld nach §§ 1, 4 Abs. 1 - 3 BEEG sind zwischen den Beteiligten unstreitig, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
In Streit stand alleine die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG, wonach ein Elternteil nur Anspruch auf Elterngeld hat, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht.
Die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG ist nur auf den ersten Blick eindeutig. Denn nach dem Wortlaut besteht ein Anspruch auf Leistungen, wenn diese Leistung bezogen wird. Die Regelung enthält somit einen Zirkelschluss. Es ist somit auslegungsbedürftig, was unter „beziehen“ im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG zu verstehen ist.
Nach Auffassung der Kammer ist die Norm so zu verstehen, dass der Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld grundsätzlich für mindestens zwei Monate vorliegen. Dies entspricht auch der Interpretation der Norm durch das Bundessozialgericht (BSG), welches den Regelungsgehalt wie folgt zusammenfast: Ein Elterngeldanspruch besteht ua nur, wenn eine elterngeldberechtigte Person die Betreuung für mindestens zwei Lebens- bzw Betreuungsmonate übernimmt (BSG, Urteil vom 08.03.2018 - B 10 EG 7/16 R -, Rn. 35). Nach der Auffassung der Kammer ist es für die Feststellung dieses grundsätzlich bestehenden Anspruchs unschädlich, wenn der Anspruch für einen Lebensmonat aufgrund einer verspäteten Antragsstellung entfällt (so auch Sozialgericht Fulda, Urteil vom 13.10.2020 - S 4 EG 1/20; Lenz/Wagner in Rancke/Pepping, 6. Auflage, 2022, § 4 Rn. 15; a.A. Helmke/Bauer, Stand März 2025, § 4 BEEG Rn. 20).
Diese Auslegung der Norm entspricht nicht nur dem Zweck der Regelung, sondern verhindert, dass die Anwendung der Norm dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck entgegenwirkt.
Mit der Regelung der Partnermonate im BEEG soll eine aktivere Rolle der Väter bei der Betreuung des Neugeborenen gefördert werden (BT-Drucks 16/1889 S. 16; BSG, Urteil vom 08.03.2018 - B 10 EG 7/16 R -, Rn. 37). Da nach der ersten Einführung der Partnermonate festgestellt wurde, das ein Elternteil - zumeist der Vater - oftmals nur einen Partnermonat in Anspruch genommen hatte, wurde zusätzlich eine Mindestbezugsdauer nach § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG normiert. Die Mindestbezugsdauer soll somit eine ernsthaftere Übernahme von Betreuungsverantwortung für das Kind durch das zweite Elternteil bewirken und zugleich gegenüber dem Arbeitgeber ein gewichtigeres Argument für eine wenigstens zweimonatige Reduzierung der Erwerbstätigkeit schaffen (BSG, Urteil vom 08.03.2018 - B 10 EG 7/16 R -, Rn. 37).
Der Kläger hat entsprechend dieser Konzeption des Gesetzgebers bei seinem Arbeitgeber zwei Monate Elternzeit in Anspruch genommen und damit zugunsten der Pflege und Betreuung seines Kinders einen entsprechenden Einkommensverlust für diese beiden Monate hingenommen.
Sollte für den Fall des verspäteten Antrags der Anspruch auf Elterngeld (und somit der teilweise Ausgleich für den Lohnverzicht zu Gunsten der Betreuung des Kindes), auch für den noch in der Zukunft liegenden Monat entfallen, steht zu befürchten, dass das betreffende Elternteil - zumeist der Vater - aus finanziellen Gründen den beabsichtigten zweiten Monat der Pflege des Kindes nicht mehr umsetzt, sondern stattdessen einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Damit würde eine Auslegung der Norm, die bei einer Fristversäumnis für den ersten beantragten Monat zwingend auch den Anspruch für den zweiten beantragten Monat entfallen lässt, im deutlichen Widerspruch zum Zweck der Norm stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).