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Sozialgericht Duisburg Urteil vom 16.05.2025 – S 10 BA 68/20
ECLI:DE:SGDU:2025:0516.S10BA68.20.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt 76 v. H. der Kosten des Widerspruchsverfahrens und
90 v. H. der Kosten des Klageverfahrens. Die Beklagte trägt 24 v. H. der Kosten des Widerspruchsverfahrens und 10 v. H. der Kosten des Klageverfahrens.
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Tatbestand:
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Im Streit ist die Frage, ob der für allgemeinverbindlich erklärte Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW vom 19.02.2008 auf den Betrieb der Klägerin Anwendung findet und die Beklagte zu Recht unter Heranziehung der Tarifgruppe 2a und 2b des Entgelttarifvertrages für das Gasstätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW die Differenz zwischen den mehreren Mitarbeitern gezahlten Entgelten und der in den Tarifgruppen 2a und 2b vorgesehenen Entgelten verbeitragt hat.
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Die Klägerin betreibt als GbR einen mobilen Biergarten, der in Nordrhein-Westfalen auf großen Traditionsvolksfesten, auf Kirmessen, auf Stadtfesten und auf Weihnachtsmärkten aufgebaut wird und in dem für die Dauer der jeweiligen Veranstaltungen Getränke und teilweise auch Speisen zum Verzehr vor Ort verkauft werden. Der Biergarten wird als Reisegastronomie betrieben und wird auf 15 bis 16 Veranstaltungen pro Jahr aufgebaut. Die Verweildauer auf den Stadtfesten, Volkfesten und Kirmessen beträgt zwischen drei und zehn Tagen. Bei zwei Veranstaltungen werden neben Getränken auch Speisen verkauft, nämlich bei der Sterkrader Fronleichnam-Kirmes und der Cranger Kirmes.
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Die Beklagte führte in der Zeit vom 15.11.2011 bis zum 29.06.2012 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung bezogen auf den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 durch. Bei der Schlussbesprechung wurde u. a. seitens der Beklagten darauf hingewiesen, dass der Tarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW nicht in allen Fällen berücksichtigt worden sei und Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben würden. Mit Bescheid vom 11.07.2012 wurde insgesamt eine Beitragsnachforderung in Höhe von 9.003,23 € erhoben, wobei in dieser Forderung Säumniszuschläge in Höhe von 2.008,00 € enthalten waren. In dieser Gesamtnachforderung ist ein Nachforderungsbetrag in Höhe von 5.250,75 € (4.033,25 € Beitragsnachforderung und 1.217,50 € Säumniszuschläge) enthalten, der darauf beruht, dass bei einer Vielzahl von Beschäftigten nicht das Entgelt gezahlt worden ist, das in dem für allgemeinverbindlich erklärten Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehen ist. Zur Begründung wurde seitens der Beklagten ausgeführt, dass aufgrund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfassen würden. Ein Entgeltanspruch mindestens in Höhe des im allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Entgeltes könne von den Parteien des Arbeitsvertrages nicht rechtswirksam unterschritten werden. Die Entstehung des Beitragsanspruches sei nach § 22 SGB IV nicht davon abhängig, ob das geschuldete Arbeitsentgelt gezahlt worden sei, also dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen sei. Die Klägerin gehöre als Arbeitgeberin mit ihrem Betrieb dem Gaststätten- und Hotelgewerbe an und unterliege daher den tarifvertraglichen Regelungen in räumlicher, persönlicher und fachlicher Hinsicht. Im Rahmen der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass bei den in der Anlage im Einzelnen aufgeführten Personen die Zahlung des Mindestentgeltes unterschritten worden sei. Die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung orientiere sich jedoch an den tarifvertraglichen Entgeltansprüchen, so dass für einige Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung nachzufordern seien.
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Weitere Beitragsnachforderungen und Säumniszuschläge in einer Gesamthöhe von 3.752,48 € wurden seitens der Beklagten erhoben, weil
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- Mitarbeiter(innen) im Rahmen kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse zeitgleich arbeitslos waren, so dass sie ihre Beschäftigung berufsmäßig ausübten und deshalb der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlagen
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- einige der geringfügig entlohnten Arbeitnehmer ihre Beschäftigung weniger als einen Zeitmonat ausübten und mit den erzielten Entgelten die anteiligen Geringfügigkeitsgrenzen überschritten, so dass sie der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlagen
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- für zwei bei der Bundesknappschaft krankenversicherte Arbeitnehmer für die Zeit von September 2010 bis Dezember 2010 zu wenig entrichtete Krankenversicherungsbeiträge berechnet wurden.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 10.08.2012 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Beklagte sei bei ihren Berechnungen von der Anwendbarkeit des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW ausgegangen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit des Entgelttarifvertrages vom 19.02.2008 durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 16.11.2010 (Az.: 3 K 8653/08) für rechtswidrig erklärt worden sei, so dass der Tarifvertrag für die Klägerin keine Anwendung finde. Die Klägerin unterliege nicht den Regelungen des Entgelttarifvertrages, so dass die dort aufgeführten Mindestentgelte nicht für die Berechnung der Vergütungen der Beschäftigten der Klägerin zu berücksichtigen seien.
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Am 24.09.2012 setzte die Beklagte die Vollziehung des Bescheides vom 11.07.2012 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus, soweit Beitragsansprüche und Säumniszuschläge in Höhe von 5.265,35 € geltend gemacht worden seien. Die in diesem Umfang geltend gemachten Beitragsansprüche und Säumniszuschläge würden auf der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen beruhen. An der Rechtmäßigkeit dieser geltend gemachten Beitragsansprüche und Säumniszuschläge würden Zweifel bestehen, da das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16.11.2010 entschieden habe, dass der Entgelttarifvertrag vom 19.02.2008 zu Unrecht für allgemeinverbindlich erklärt worden sei. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, weil das Land Nordrhein-Westfalen dagegen Berufung eingelegt habe. Solange der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit noch anhängig sei, bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderung.
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Gleichzeitig wurde die Anordnung der Vollziehung des Bescheides vom 11.07.2012 abgelehnt, soweit die Beitragsansprüche und die Säumniszuschläge nicht auf der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Entgelttarifvertrages beruhten, d. h. im Umfang von 3.737,88 €. Darüber hinaus wurde die Entscheidung über den Widerspruch zurückgestellt bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits zu der Frage, ob der Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2008 zu Recht für allgemeinverbindlich erklärt worden sei.
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Im März 2020 wurde das Widerspruchsverfahren seitens der Beklagten fortgeführt. Am 26.03.2020 erging ein Bescheid der Beklagten, mit dem der Widerspruch der Klägerin teilweise abgeholfen wurde. Der Bescheid vom 11.07.2012 wurde aufgehoben, soweit Säumniszuschläge bezüglich der Beitragsnachforderung aus tarifvertraglich zustehenden Mindestentgelten aus dem Entgelttarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes NRW vom 19.02.2008 geltend gemacht wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass die Gesellschafter unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt hätten. Der Bescheid vom 11.07.2012 wurde darüber hinaus insoweit aufgehoben, als für vier Mitarbeiter(innen) wegen Überschreitens der anteiligen Geringfügigkeitsgrenze Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung festgestellt und Beiträge nacherhoben worden waren. Insoweit wurde zur Begründung dargelegt, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 400 € bzw. 450 € auch dann anzuwenden sei, wenn eine Beschäftigung im laufenden Monat beginne bzw. ende. Der Nachforderungsbetrag verminderte sich um 1.328,83 €, so dass eine Restforderung in Höhe von 7.674,40 € geltend gemacht wurde.
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Die Beklagte wies die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.03.2020 darauf hin, dass unterdessen durch Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf vom 14.11.2018 (Az.: 4 BVL 2/18) entschieden worden sei, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW wirksam sei. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf sei nicht zugelassen worden und eine Nichtzulassungsbeschwerde sei vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 07.05.2019 als unzulässig verworfen worden. Die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 11.07.2012 geltend gemachten Beitragsnachforderung sei somit nicht mehr fraglich, soweit sie auf der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe beruhe.
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Mit Schriftsatz vom 07.05.2020 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten bleibe. Zwar sei die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW für wirksam erklärt worden. Unabhängig davon sei die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11.07.2012 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 26.03.2020 fraglich, da die Klägerin keinen festen Betriebsstandort unterhalten würde, sondern ausschließlich im Reisegewerbe auf Volksfesten und Märkten tätig sei. Die Klägerin sei dem Reise- und Schaustellergewerbe zuzuordnen, nicht dem Gaststättengewerbe. Auch wenn auf Jahrmärkten und Volksfesten Bier gezapft, Essen oder Eis zubereitet und verkauft würde, handele es sich weder um eine Kneipe, noch um ein Restaurant, eine Eisdiele oder eine Konditorei. Der Tarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes NRW sei somit nicht anwendbar.
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Mit Bescheid der Beklagten vom 22.07.2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, soweit ihm nicht mit Bescheid vom 26.03.2020 teilweise abgeholfen worden war. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestarbeitsentgeltes im Gaststätten- und Hotelgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2008 wirksam und der Tarifvertrag auch auf das Schaustellergewerbe anwendbar sei. Der fachliche Anwendungsbereich des Tarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW betreffe alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und / oder Speisen und / oder Getränke abgeben würden. Gastronomische Betriebe des Schaustellergewerbes würden Speisen und Getränke als Imbiss- bzw. Gastronomiebetriebe anbieten bzw. verkaufen, wobei die Speisen und Getränke üblicherweise direkt vor Ort verzehrt würden. Bei diesen Betrieben handele es sich um solche des Gaststättengewerbes im Sinne des § 1 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG). Der Tarifvertrag enthalte hinsichtlich seines Anwendungsbereiches keine Beschränkung auf das stehende Gewerbe, so dass bei einer Auslegung entsprechend des Wortlautes des Gesetzes das Schaustellergewerbe eingeschlossen sei.
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Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten des Landesbezirkes Nordrhein-Westfalen auch die Tarifzuständigkeit für Betriebe des Schaustellergewerbes besitze. Über die Frage der eigenen satzungsgemäßen Tarifzuständigkeit würden die jeweiligen Gewerkschaften selbst entscheiden. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten habe ihre Zuständigkeit in § 2 Nr. 10 ihrer Satzung unter der Rubrik „Hotels, Restaurants, Cafés, Gaststätten, Catering“ sehr weit definiert und neben der „klassischen Gastronomie“ u. a. „System- und Verkehrsgastronomie, Bäckereien und Konditoreien mit gastronomischem Angebot, Erfrischungsräume, Verkaufskioske aller Art“ ausdrücklich in ihren Organisationsbereich mit einbezogen. Es sei zudem nicht erkennbar, dass die vertragsschließende Partei der Arbeitgeberseite, der DEHOGA NRW e.V. nach dessen eigener Satzung die in Rede stehenden Betriebe nicht aufnehmen und mithin keine Tarifverträge für sie abschließen würde. Vielmehr könnten sich nach § 5 der Satzung der DEHOGA NRW alle Unternehmen dem Verband anschließen, die „Beherbergung und Bewirtung oder eines von beiden gewähren“.
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Der maßgebliche Tarifvertrag ließe im fachlichen Geltungsbereich nicht den Schluss zu, dass die gesamte Schaustellerbranche mit gastronomischem Angebot nicht vom Geltungsbereich erfasst werde. Der Tarifvertrag spreche in § 1 Nr. 1.2 bezüglich des fachlichen Geltungsbereiches von allen Betrieben, die „gewerbsmäßig beherbergen und / oder Speisen und / oder Getränke abgeben“. Dies könne nach Ansicht der Beklagten nur so verstanden werden, dass damit die Betriebe gemeint sind, die in der Satzung der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten dem Organisationsbereich der „Hotels, Restaurants, Cafés, Gaststätten, Catering“ als Beherbergungs- und Bewirtungsbetriebe qua Definition zugeordnet seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tarifparteien tatsächlich keine Tarifgeltung für gastronomische Betriebe des Schaustellergewerbes gewollt hätten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Betriebe nicht abweichend von der satzungsmäßigen Definition der Tarifzuständigkeit ausdrücklich vom Tarifgeltungsbereich ausgenommen worden seien.
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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 27.08.2020 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 11.07.2012 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 26.03.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2020 aufzuheben.
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Sie ist weiterhin der Auffassung, der Tarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW vom 19.02.2008 sei nicht auf Betriebe anwendbar, die dem Reisegewerbe zuzuordnen seien. Der Tarifvertrag sei im Grundsatz nur auf das stehende Gewerbe im Sinne des § 1 Abs. 1 GastG anwendbar und könne auf andere Gewerbebetriebe nur dann ausgedehnt werden, wenn die Gewerbezweige im fachlichen Geltungsbereich ausdrücklich erwähnt würden. Dies sei beim Schaustellergewerbe gerade nicht der Fall. Auch das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 09.04.2008 (Az.: 4 AZR 164/07), die sich mit der Auslegung des fachlichen Geltungsbereiches des Manteltarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in Niedersachsen befasst habe, bei der Bestimmung des Umfanges des fachlichen Geltungsbereiches des Tarifvertrages ausschließlich auf die Definition des Gaststättengewerbes in § 1 Abs. 1 GastG abgestellt, nicht aber auf das Reisegewerbe in § 1 Abs. 2 GastG. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass zwischen Imbiss- und Ausschankbetrieben im Schaustellergewerbe und solchen im stehenden Gewerbe erhebliche Unterschiede bestünden, so dass eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung ergebe, dass eine Anwendung des Entgelttarifvertrages auf das Schaustellergewerbe nicht angezeigt und nicht interessengerecht sei. Insbesondere die Mobilität, die strenge Saisongebundenheit, die Abhängigkeit von Veranstaltern und die Unwägbarkeit der erfolgreichen Zulassung zu einem Volksfest seien typische Umstände, die nur für die Imbiss- und Ausschankbetriebe im Schaustellergewerbe charakteristisch seien, nicht dagegen für den klassischen stehenden Gaststättenbetrieb. Sowohl hinsichtlich der Berufsgruppe als auch der Aufgabenbereiche gebe es branchenspezifische Besonderheiten des Schaustellergewerbes, die von den Gegebenheiten des herkömmlichen, stehenden Gastronomiebetriebes deutlich abweichen würden. Auf solche branchenspezifische Besonderheiten komme es im Rahmen der Auslegung von Tarifverträgen maßgeblich an.
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Schließlich habe die Beklagte verkannt, dass es bei der Auslegung eines Tarifvertrages in erster Linie auf den wirklichen Willen der Vertragsparteien ankomme. In einem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der DEHOGA NRW an die Beklagte vom 17.04.2019 aus einem anderen Verfahren sei ausgeführt worden, dass die DEHOGA NRW und der Landesbezirk der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten das Schaustellergewerbe nicht durch den Tarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW erfassen wollten. Die Auslegung des Tarifvertrages müsse aufgrund des fehlenden Einbeziehungswillens der Tarifparteien zwingend das Ergebnis haben, dass sich der Geltungsbereich nicht auf Betriebe des Schaustellergewerbes beziehe.
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In einem Erörterungstermin vom 24.05.2024 haben die Beteiligten übereinstimmend das Klageverfahren für erledigt erklärt, soweit Sozialversicherungsbeiträge bzw. Pauschalbeiträge in einer Gesamthöhe von 2.850,65 € nachgefordert worden sind. Zudem hat die Beklagte im Erörterungstermin vom 24.05.2024 ein Teilanerkenntnis dahingehend erklärt, dass der angefochtene Bescheid in Gestalt des Abhilfebescheides und des Widerspruchsbescheides aufgehoben werde, soweit Säumniszuschläge in Höhe von 790,50 € geltend gemacht worden sind.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Bescheid vom 11.07.2012 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 26.03.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2020 aufzuheben, soweit das Klageverfahren nicht für erledigt erklärt und der Bescheid vom 11.07.2012 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 26.03.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2020 nicht aufgehoben worden ist.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist weiterhin der Ansicht, dass der Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohnes im Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes NRW keine Regelung zur Beschränkung des Anwendungsbereiches auf das stehende Gewerbe enthalte. Vielmehr betreffe der Tarifvertrag alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und / oder Speisen und / oder Getränke abgeben würden, was bei dem Betrieb der Klägerin der Fall sei. Eine Ausnahme für solche Betriebe, die zwar Speisen und Getränke abgeben würden, aber dem Schaustellergewerbe zuzuordnen seien, sehe der Tarifvertrag nicht vor.
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Allein branchenspezifische Unterschiede könnten nicht dazu führen, dass das Reisegewerbe vom Entgelttarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes NRW ausgenommen würde, wenn eine solche Ausnahme in dem Tarifvertrag nicht geregelt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Ausschluss des Schaustellergewerbes dem Willen der Tarifparteien entsprochen habe. Die Beklagte legte insoweit ein Schreiben der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten vom 18.12.2017 vor, mit dem eine Anfrage der Beklagten in einem anderen Verfahren beantwortet wurde, ob der Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW anzuwenden sei auf den Betreiber eines Verkaufsstandes auf Jahrmärkten, der sowohl Speisen herstelle als auch Fertigware verkaufe. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten vertrat in dem Antwortschreiben die Auffassung, dass der Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW auf diesen Betrieb Anwendung finde. Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien bei der Erforschung von Sinn und Zweck des Wortlautes eines Tarifvertrages zwar zu berücksichtigen sei, jedoch nur insoweit, als dieser Wille in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden habe. Dies sei in dem hier zu beurteilenden Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW jedoch nicht der Fall.
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Das Gericht hat schriftliche Auskünfte der DEHOGA Nordrhein-Westfalen e. V. vom 18.09.2023 und der Gewerkschaft Nahrungsmittel-Genuss-Gaststätten Landesbezirk Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023 und 11.09.2023 zu der Thematik eingeholt, ob Gegenstand der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien die Frage gewesen sei, ob der Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2008 auf Betriebe Anwendung findet, die Speisen und Getränke abgeben und dem Schaustellergewerbe zuzuordnen seien. Zudem wurde nachgefragt, ob entsprechende Protokollnotizen vorliegen würden. Wegen der Einzelheiten der Auskünfte wir auf Bl. 151, 168 und 169 der Gerichtsakte Bezug genommen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Klagegegenstand ist ausschließlich die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beklagte hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen den tatsächlich von der Klägerin gezahlten Entgelten für mehrere Mitarbeiter und den Entgelten der Tarifgruppen 2a und 2b des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2008. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit im Übrigen im Erörterungstermin vom 24.05.2024 übereinstimmend für erledigt erklärt bzw. durch ein Teilanerkenntnis erledigt.
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Soweit die Beklagte wegen Unterschreitens der tariflichen Entgeltgruppen 2a und 2b des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen für mehrere Mitarbeiter eine Nachforderung in einer Gesamthöhe von 4.033,25 € geltend gemacht hat, ist der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2012 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 26.03.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2020 nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), so dass die Klägerin nicht beschwert ist.
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Rechtsgrundlage für die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, d. h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge in der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 28d Satz 1 und 2 SGB IV) zu zahlen. Für die Beiträge abhängig Beschäftigter ist in allen Zweigen der Sozialversicherung jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
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Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Für den Beginn der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder der Versicherungsverhältnisse sowie für die Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrages kommt es nach dem Schutzzweck der Sozialversicherung nicht darauf an, ob und wann der Arbeitgeber das mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt hat und ob dieses dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt. Die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung unter Zugrundelegung eines höheren als des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgeltes hängt vielmehr davon ab, ob der weitere Entgeltbetrag schon während der Zeit, für welchen die Beiträge verlangt werden, geschuldet wurde (vgl. BSG SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; BSG Urteil vom 14.07.2004 B 12 KR 1/04 R).
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Die Klägerin hat für die in der Anlage zum Beitragsbescheid bezeichneten Arbeitnehmer nicht für sämtliche geschuldeten Arbeitsentgelte nach § 14 Abs. 1 SGB IV Beiträge in vollem Umfang entrichtet, da die Klägerin die Beiträge nicht auf der Grundlage des tariflich geschuldeten Arbeitsentgeltes gezahlt hat. Die Höhe der den versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern der Klägerin zustehenden Arbeitsentgelte ergibt sich für den Prüfzeitraum aus dem Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2008, in Kraft getreten am 01.03.2008, der aufgrund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 05.09.2008 mit Wirkung vom 01.03.2008 bzw. bezüglich der Tarifgruppe 2a mit Wirkung vom 01.09.2008 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (vgl. Bundesanzeiger 2008 Nr. 153 Seite 3.605). In der Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist u. a. geregelt, dass die in den §§ 4, 5 und 10 aufgeführten Tarifgruppen 3 – 10 und „freie Vereinbarung“ sowie die §§ 6 und 7 von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung ausgenommen sind. Daraus ergibt sich, dass lediglich die beiden untersten Tarifgruppen 2a und 2b von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfasst werden. Nach § 5 des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW in Verbindung mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung ergibt sich für Arbeitnehmer der Tarifgruppe 2a ab dem 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 ein Entgeltanspruch von 1.065 € monatlich und ab dem 01.03.2009 bis zum 31.05.2010 ein Anspruch von 1.099 € monatlich sowie für Arbeitnehmer der Tarifgruppe 2b ab dem 01.03.2008 bis zum 28.02.2009 ein Entgeltanspruch von 1.257 € monatlich und vom 01.03.2009 bis zum 31.05.2010 ein Anspruch von 1.289 € monatlich.
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Der von der Klägerin betriebene mobile Biergarten fällt unter den Anwendungsbereich des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen, so dass die in die Tarifgruppen 2a und 2b einzugruppierenden Mitarbeiter in dem streitigen Zeitraum aufgrund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung einen Anspruch auf die in § 5 des Entgelttarifvertrages vorgesehenen Entgelte haben.
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Grundsätzlich bestimmt sich die Frage, ob ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, nach dessen betrieblichem Anwendungsbereich. Nach § 1 Ziffer 1.2 gilt der Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW fachlich für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und / oder Speisen und / oder Getränke abgeben. Ferner ist geregelt, dass hierzu z. B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer gehören. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören nach der Regelung in § 1 Ziffer 1.2 des Tarifvertrages ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen, und weiter Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Nebenbetriebe.
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Da in dem fachlichen Geltungsbereich weder mobile Biergärten noch selbständige Gewerbetreibende im Reisegewerbe ausdrücklich aufgeführt sind, bedarf es der Auslegung, ob der Betrieb der Klägerin vom fachlichen Anwendungsbereich des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW erfasst wird. Die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst von dem Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12.12.2018 – 4 AZR 147/17; BAG Urteil vom 19.08.2004 – 8 AZR 361/03).
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Schon nach dem Wortlaut des § 1 Ziffer 1.2 Entgelttarifvertrages des Gaststätten- und Hotelgewerbes NRW fällt der Betrieb der Klägerin unzweifelhaft unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages. Von dem Tarifvertrag werden alle Betriebe erfasst, die gewerbsmäßig beherbergen und / oder Speisen und / oder Getränke abgeben. Die Klägerin betreibt gewerbsmäßig einen Biergarten auf Kirmessen und Stadtfesten, der im Jahr bei 15 bis 16 Veranstaltungen aufgebaut wird und der für die Dauer der Veranstaltung Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausgibt und verkauft. Bei zwei Veranstaltungen werden neben den Getränken auch zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Da der fachliche Anwendungsbereich dahingehend beschrieben ist, dass alle Betriebe erfasst werden, die gewerbsmäßig Getränke bzw. Speisen abgeben, wird der Betrieb der Klägerin vom Wortlaut eindeutig erfasst.
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Für die Bestimmung des fachlichen Geltungsbereiches eines Tarifvertrages sind die im Arbeits- und Wirtschaftsleben geltenden Begriffsinhalte heranzuziehen (vgl. BAG Urteil vom 25.04.1995 – 3 AZR 528/94). Werden die von den Tarifvertragsparteien verwendeten Begriffe nicht im Tarifvertrag selbst definiert, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG Urteil vom 09.04.2008 – 4 AZR 164/07). Soweit man auf den allgemeinen Sprachgebrauch abstellt, fällt der von der Klägerin betriebene mobile Biergarten eindeutig unter den Begriff eines Betriebes, der gewerbsmäßig Getränke und Speisen abgibt. Stellt man auf die beteiligten Kreise ab, ist ebenfalls eindeutig, dass ohne die Differenzierung im Tarifvertrag zwischen Betrieben im stehenden Gewerbe und im Reisegewerbe und ohne die Regelung, dass Betriebe im Reisegewerbe ausgenommen sein sollten, der fachliche Geltungsbereich für beide Ausübungsformen gelten soll, da auch im Gaststättengesetz eine entsprechende Gleichstellung vorgenommen worden ist.
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In § 1 Abs. 1 GastG ist geregelt, dass ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. § 1 Abs. 2 GastG sieht eine Gleichstellung des Reisegewerbes vor, in dem geregelt ist, dass ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes ferner betreibe, wer als selbständiger Gewerbetreibender ein Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreiche, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sei. Es ist anerkannt, dass ein mobiler Biergarten genauso wie ein Bierzelt, das auf Kirmessen und Stadtfesten für die Dauer einer mehrtätigen Veranstaltung aufgebaut wird, als ortsfeste Betriebsstätte im Sinne des § 1 Abs. 2 GastG anzusehen ist (vgl. Michel / Kiezle / Pauly Kommentar zum GastG 14. Auflage § 1 Rn. 68). Somit ist den beteiligten Kreisen bei Verwendung des Begriffes „alle Betriebe, die Speisen und / oder Getränke abgeben“ bewusst, dass entsprechend der gesetzlichen Regelung nicht nur Betriebe im stehenden Gewerbe, sondern auch Betriebe im Reisegewerbe darunter fallen, zumal sich keine Anhaltspunkte im Tarifvertrag für eine abweichende Auslegung ergeben. Hätten die Tarifvertragsparteien Betriebe im Reisegewerbe oder konkret Betriebe, die auf Kirmessen und Volksfesten für die Dauer der Veranstaltung aufgebaut werden, von der Geltung des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW ausnehmen wollen, hätte es einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung bedurft.
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Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang ergibt kein anderes Auslegungsergebnis. Der in § 1 Ziffer 1.2 umschriebene fachliche Geltungsbereich ergibt, dass die Tarifvertragsparteien eine möglichst weitgehende Einbeziehung aller Tätigkeitsbereiche erreichen wollten, die sich mit gastronomischen Tätigkeiten befassen. Danach sollen z. B. auch Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer unter den fachlichen Anwendungsbereich fallen. Zudem sollen auch sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen, ebenso erfasst werden wie Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes und gastgewerbliche Nebenbetriebe. Vor dem Hintergrund der weitgehenden Einbeziehung all dieser Tätigkeitsbereiche ergibt sich aus dem Wortlaut des Tarifvertrages kein Anhaltspunkt dafür, dass selbständig Gewerbetreibende im Reisegewerbe nicht unter den fachlichen Geltungsbereich fallen sollten.
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Im Rahmen des tariflichen Gesamtzusammenhangs ist auch zu berücksichtigen, dass der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW in der Fassung vom 15.07.2004 einen betrieblichen Geltungsbereich vorsieht, der ebenfalls weit gefasst ist und eine möglichst weitgehende Einbeziehung aller Tätigkeitsbereiche erreichen will (vgl. LArbG Hamm Urteil vom 07.02.2018 Az.: 5 Sa 674/17). Nach § 1 Ziffer 1.2 gilt dieser Tarifvertrag für alle Betriebe, Betriebsabteilungen und Einrichtungen, die Beherbergung und Bewirtung oder eines von beiden gewähren, insbesondere die nach §§ 1 - 2 und §§ 9 - 12 des Gaststättengesetzes erlaubnispflichtigen, einschließlich der Betriebe der Catering-, System-, Handels- und Fastfood-Gastronomie sowie für die nach § 25 des Gaststättengesetzes erlaubnisfreien Betriebe. Damit bezieht auch der Manteltarifvertrag sämtliche Arten von Betrieben ein, die gastronomische Leistungen überhaupt anbieten, also auch Betriebe, die – wie der mobile Biergarten der Klägerin – im Reisegewerbe betrieben werden. Ein Wertungswiderspruch zu dem vom Gericht gefundenen Auslegungsergebnis liegt insoweit nicht vor.
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Soweit sich die Klägerin maßgeblich auf die in zahlreichen Stellungnahmen geäußerten subjektiven Vorstellungen der Tarifvertragsparteien gestützt hat, ergibt sich auch daraus kein anderes Auslegungsergebnis. Das Gericht hat schriftliche Auskünfte der Tarifvertragsparteien eingeholt, aus denen sich ergibt, dass es keine Protokollnotizen bezüglich des fachlichen Anwendungsbereiches gibt und dass die Frage, ob der Entgelttarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes Nordrhein-Westfalen auf Betreiber von Ständen auf Weihnachtsmärkten, Kirmesveranstaltungen etc. Anwendung findet, nicht Gegenstand der Tarifverhandlungen gewesen sei (Auskunft der DEHOGA Nordrhein-Westfalen e. V. vom 18.09.2023). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den sonstigen Ausführungen der DEHOGA NRW und der Gewerkschaft Nahrungsmittel-Genuss-Gaststätten um nachträgliche Bewertungen im Sinne von Rechtsmeinungen, die für das Gericht ohne Relevanz sind. Für die Auslegung sind nachträgliche Erklärungen der Tarifvertragsparteien zum subjektiven Verständnis einer tariflichen Regelung ohne Bedeutung (Bundesarbeitsgericht BAG Urteil vom 12.12.2018 – 4 AZR 147/17 Rn. 45 – zitiert nach juris). Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der Gerichte.
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Der Wille der Tarifvertragsparteien ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nur insoweit relevant, dass er seinen Niederschlag in tariflichen Normen, ggf. auch in Protokollnotizen gefunden hat. Im Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW ist an keiner Stelle ein dahingehender Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gekommen, dass Betriebe, die im Reisegewerbe von nur auf Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätten aus Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, nicht unter den fachlichen Geltungsbereich des Entgelttarifvertrages fallen.
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Soweit die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es erhebliche Unterschiede zwischen dem Betrieb eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe und im Reisegewerbe auf Kirmessen und Stadtfesten gebe, ist es Aufgabe der Tarifvertragsparteien, dies zu würdigen und daraus ggf. Konsequenzen zu ziehen.
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Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Berechnung der nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die einzelnen Mitarbeiter der Klägerin unzutreffend vorgenommen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Bezogen auf den Streitgegenstand im Widerspruchsverfahren (9.003,23 €) war die Klägerin in Höhe von 2.119,33 € (24 v. H.) erfolgreich, so dass es angemessen ist, dass die Beklagte 24 v. H. und die Klägerin 76 v. H. der Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt. Bezogen auf den Streitgegenstand im Klageverfahren (7.674,40 €) war die Klägerin in Höhe von 790,50 € (10 v. H.) erfolgreich, so dass sie 90 v. H. und die Beklagte 10 v. H. der Kosten des Klageverfahrens zu tragen hat.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
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Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
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Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg
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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
60
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
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Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
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Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
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Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
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Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
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Q.