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Sozialgericht Duisburg Beschluss vom 13.10.2025 – S 48 SO 351/25 ER
48. Kammer · ECLI:DE:SGDU:2025:1013.S48SO351.25ER.00
Gründe:
Der am 00.00.2025 bei Gericht gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Erfolg.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei neben dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs auf die begehrte Leistung, auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein solcher Anordnungsgrund besteht, wenn die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927).
Nach der demzufolge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund im Hinblick auf die Gewährung existenzsichernder Leistungen, vorliegend der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), glaubhaft gemacht.
Zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen besteht alleine Streit über die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II und demzufolge über die Zuständigkeit zur Erbringung existenzsichernder Leistungen; zwischen allen Beteiligten unstreitig ist hingegen die Hilfebedürftigkeit und Anspruchsberechtigung der Antragstellerin im Übrigen.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit zur Erbringung existenzsichernder Leistungen zwischen dem SGB II- und dem SGB XII-Träger werden, bezogen auf das Merkmal der Erwerbsfähigkeit, durch die Nahtlosigkeitsregelung des § 44a SGB II abschließend aufgelöst; die ansonsten einschlägige Regelung des § 43 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) wird durch diese Spezialvorschrift verdrängt. Etwaige interne Regelungen und Absprachen zwischen den Leistungsträgern, abweichend von dem in § 44a Abs. 1 SGB II beschriebenen Verfahren, können im Verhältnis zum Hilfesuchenden keine nachteiligen Rechtsfolgen entfalten. Nach der Regelung des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II hat der SGB II-Träger deshalb dann, wenn er den Hilfesuchenden für voll erwerbsgemindert hält und der SGB XII-Träger seinerseits eine Leistungspflicht unter Hinweis auf eine bestehende Erwerbsfähigkeit abgelehnt hat, bis zur Klärung der strittigen Frage der Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung vorläufig Leistungen zu erbringen.
Nach diesen Maßgaben hat der Beigeladene der Antragstellerin vorläufig Leistungen zu gewähren, wobei das Gericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 SGG eine Verpflichtung dem Grunde nach aussprechen konnte.
Die in entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG ergangene Kostenentscheidung trägt dem von den beiden Leistungsträgern verursachten Zuständigkeitsstreit Rechnung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
C.