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Sozialgericht Duisburg Beschluss vom 23.12.2025 – S 17 KR 1254/25 ER KH
17. Kammer · ECLI:DE:SGDU:2025:1223.S17KR1254.25ER.KH.00
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Rechtmäßigkeit der Widerlegung der Mindestmengenprognose der Antragstellerin für den Leistungsbereich „Kniegelenk-Totalendoprothesen“ im Jahr 2026.
Die Antragstellerin ist Trägerin eines zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassenen Krankenhauses. Sie übermittelte am 05.08.2025 für den Standort H. U. für den Leistungsbereich „Kniegelenk-Totalendoprothesen“ ihre Prognosemeldung für das Jahr 2026. Danach betrug die Leistungsmenge in diesem Leistungsbereich 51 Leistungen im Kalenderjahr 2024 und 59 Leistungen im Zeitraum des 3. Quartals 2024 bis einschließlich des 2. Quartals 2025.
Mit Schreiben vom 26.08.2025 teilten die Antragsgegner mit, dass erhebliche Zweifel an der Prognose bestünden. Denn nach dem aktuellen Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 habe der Standort die Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothese Knie“ gemäß Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 zum Stichtag 01.01.2026 nicht zugewiesen bekommen.
Hierzu führte die Antragsgegnerin aus, dass sie gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben habe (Az. 21 K 394/25) und sie beabsichtige, diesbezüglich ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz einzuleiten. Die Mindestmenge sei von ihr erfüllt und es handele sich bei der Krankenhausplanung um ein davon losgelöstes Verfahren.
Mit Bescheid vom 02.10.2025 erklärten die Antragsgegner, dass die übermittelte Prognose für den Leistungsbereich „Kniegelenk-Totalendoprothesen“ aufgrund begründeter erheblicher Zweifel widerlegt werde. Sämtliche der in den Leistungsbereich „Kniegelenk-Totalendoprothesen“ der Mindestmengenregelung (Mm-R) fallenden Leistungen seien Bestandteil der Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ gemäß Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022. Gemäß dem Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf dürfe sie ab dem 01.01.2026 am betroffenen Standort keine Leistungen der Leistungsgruppe 14.2 mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen. Zwar handele sich es bei der Mindestmengenprognose und der Krankenhausplanung um zwei voneinander unabhängige Verfahren. Im Rahmen der Bewertung der Mindestmengenprognose müssten allerdings die durch das Planungsverfahren inzwischen geschaffenen Fakten Berücksichtigung finden. Durch die eingereichte Klage gegen den Feststellungsbescheid ergäben sich insoweit keine Änderungen, da Rechtsbehelfe gegen ein Feststellungsbescheid keine aufsteigende Wirkung hätten. Es seien die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung bekannten Erkenntnisse und Tatsachen berücksichtigt worden. Das beabsichtigte verwaltungsgerichtliche Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz sei noch nicht eingeleitet bzw. noch nicht entschieden, sodass keine aufschiebende Wirkung bestehe, die zu einer Fortführung der Leistungserbringung der Leistungsgruppe ab dem 01.01.2026 berechtigen würde. Aus den öffentlich zugänglichen Informationen betreffend die Gerichtsverfahren sei erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in weit überwiegenden Maße gegen die Krankenhausträger entschieden. Daher sei zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass der Feststellungsbescheid für den Standort unverändert wirksam bleibe. Der Wegfall des bisherigen Versorgungsauftrags mit den daraus folgenden Implikationen auf die zu erwartende Anzahl an Leistungserbringung bei gesetzlich Krankenversicherten begründe eine Ausnahme zum Regelfall des § 136b Abs. 5 S. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), obwohl die Antragstellerin diesen unter Beachtung der in der Vergangenheit erreichten tatsächlichen Fallzahlen aufgrund eines Versorgungsauftrages erfülle. Der Wegfall des Versorgungsauftrags werde erwartungsgemäß zu einem rapiden Einbruch der Leistungsmenge führen.
Dagegen hat die Antragstellerin am 09.10.2025 Klage erhoben (Aktenzeichen S 17 KR 1423/25 KH) und am 14.10.2025 den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Sie habe im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge erreicht und demnach die Bedingungen des gesetzlichen Regelfalls des § 136 b Abs. 5 S. 4 SGB V erfüllt. Die berechtigte mengenmäßige Erwartung sei danach unstrittig gegeben. Diese Prognose könnten die Antragsgegner nicht widerlegen. Die gesetzlichen Regelbeispiele knüpften sämtlich an die Situation an, dass die Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr nicht erreicht worden sei. Damit bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts. Es liege auch die für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Eilbedürftigkeit vor. Würde die Eilentscheidung nicht ergehen, die Klage aber später Erfolg haben, werde sie womöglich für mehrere Jahre Erlösausfälle haben, da die Nichterbringung im Jahr 2026 dazu führe, dass auch die Mindestmengeprognose für Folgejahre negativ ausfallen würde. Bereits etablierte Strukturen müssten neu aufgebaut werden. Es sei verfehlt, hinsichtlich der Eilbedürftigkeit eine Existenzgefährdung zu fordern, dies widerspräche der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 18.07.2025 (L 10 KR 59/25 KH B ER) sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da im dortigen Fall der Feststellungsbescheid des betroffenen Krankenhauses bestandskräftig gewesen sei und der Versorgungsauftrag des Krankenhauses faktisch gesichert gewesen sei. Vor dem Hintergrund der Leistungskonzentration auf wenige Krankenhäuser sei im dortigen Fall zu erwarten gewesen, dass das betreffende Krankenhaus künftig mehr Fälle behandeln und damit die Mindestmenge erreichen würde. Die Prognose habe dazu gedient, die künftige Erfüllung der Mindestmenge abzusichern. Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin die Mindestmenge aber tatsächlich erfüllt und müsse diese nicht zusätzlich durch die Zuweisung des Versorgungsauftrags begründen. Darüber hinaus sei der Feststellungsbescheid auch noch nicht bestandskräftig.
Zuletzt hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass das VG Düsseldorf in dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Feststellungsbescheid (Az. 21 L 3 1158/25) ihren Antrag abgelehnt habe, sie aber dem Beschwerdeweg beschreiten.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.10.2025 gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 02.10.2025 anzuordnen.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die krankenhausplanerische Zuweisung der Leistungsgruppe im Rahmen der Widerlegung der Mindestmengenprognose zu berücksichtigen. Sie verweist insoweit auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.07.2025, Aktenzeichen L 10 KR 59/25 KH B ER. Im dortigen Fall habe zwar der umgekehrte Sachverhalt zugrundegelegen, nämlich das Nichterreichen der Prognose bei gleichzeitig zum Zeitpunkt der Widerlegungsentscheidung zumindest zu erwartender Zuweisung im Rahmen der Krankenhausplanung, jedoch gehe aus den Entscheidungsgründen zweifelsfrei hervor das auch Umstände der Krankenhausplanung nicht nur pro forma als weiterer Umstand unter § 4 Abs. 2 S. 3 Mm-R zu subsumieren seien, sondern durchaus geeignet seien, ggf. für sich genommen die Prognoseentscheidung des Krankenhauses zu stützen. Dies gelte sogar bereits dann, wenn sich die Krankenhausplanung so konkretisiere, dass deren Umsetzung Gestalt annehme. Die Ausführungen seien auf die vorliegende Konstellation (Erreichen der Mindestmenge bei fehlender Berechtigung zur Leistungserbringung mangels Zuweisung durch das Land NRW) anwendbar. Das LSG habe in dem Beschluss sogar bereits die konkretisierenden Hinweise auf den Krankenhausplan als verbindlich genug erachtet. Die im vorliegenden Fall sogar bereits getroffene verbindliche Feststellungsentscheidung entfalte daher erst recht Wirkung.
Das Gesetz lasse auch erkennen, dass die Entscheidungen auf Landesebene im Rahmen der Krankenhausplanung nicht unabhängig von den Entscheidungen der Landesverbände geregelt werden sollten, wie sich aus dem Wortlaut des § 136b Abs. 5 und 5a SGB V ergebe.
Sollte die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugunsten der Antragstellerin ausgehen, komme eine Aufhebung der Widerlegungsentscheidung gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegner verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, da es sich bei dem Bescheid vom 02.10.2025 um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X handelt, gegen den Widerspruch und Klage abweichend vom Grundsatz des § 86a Abs. 1 SGG nach der ausdrücklichen Regelung gemäß § 136 Abs. 5 S. 11 SGB V ab der Prognose für das Jahr 2023 keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten. Die Antragstellerin hat gegen den Festsetzungsbescheid fristgerecht Klage erhoben.
2. Der Antrag ist unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ist begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zu geben ist. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung. Hat die Hauptsache offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel anzuordnen, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht. Bei einem als rechtmäßig zu beurteilenden Bescheid hingegen ist das öffentliche Interesse am Vollzug regelmäßig vorrangig. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 136 Abs. 5 S. 11 SGB V dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des betroffenen Krankenhauses an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 13.08.2011 - L 6 AS 999/10 B ER). Bei offenen Erfolgsaussichten hat eine allgemeine Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten stattzufinden. Hierbei haben die privaten Belange des Interesses an der Aussetzung der Vollziehung in der Regel mehr Gewicht, wenn der Klageerfolg überwiegend wahrscheinlich ist. Bei geringen Erfolgsaussichten kommt daher eine Aussetzung im Rahmen der Interessenabwägung nur in Betracht, wenn gravierende Folgen eintreten würden, die nicht schon regelmäßig Folge der gesetzlichen Bestimmung der sofortigen Vollziehung sind (Jüttner/Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 86b SGG [Einstweiliger Rechtsschutz durch das Gericht der Hauptsache], Rn. 46 m.w.N).
Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsgegner aus.
Der Bescheid ist nicht offensichtlich rechtswidrig.
Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Der Bescheid ist bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Widerlegung der Mindestmengenprognose ist § 136b Abs. 5 S. 6 SGB V. Danach müssen die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose für das Kalenderjahr 2023 bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der vom Krankenhausträger getroffenen Prognose diese durch Bescheid widerlegen. Es handelt sich dabei um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum, da sich aus dem Wortlaut des § 136b Abs. 5 S. 6 SGB V („müssen“) eine ausdrückliche Pflicht zur Widerlegung ergibt (zu dieser Verpflichtung ausdrücklich BT-Drs. 19/26822, 92).
Nach 136b Abs. 5 S. 6 2. HS i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 2 Mm-R liegen begründete erhebliche Zweifel in der Regel vor, wenn beispielsweise
a) die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht erreicht wurde und auch unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß Absatz 2 Satz 2 bis 4 konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen,
b) die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht erreicht wurde, sich die vom Krankenhausträger getroffene Prognose ausschließlich auf die erreichte Leistungsmenge im Zeitraum gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 stützt und unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 und Satz 3 konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen.
Die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelbeispiele liegen nicht vor, da die Antragstellerin nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag in der Vergangenheit die Mindestmengen erfüllt hat. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, wie sich aus dem Wortlaut („beispielsweise“) ergibt. Nach Auffassung des Gerichts konnten die Antragsgegner ihre Widerlegungsentscheidung darauf stützen, dass die Antragstellerin im Jahr 2026 voraussichtlich nicht mehr über einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ verfügen wird. Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die ihrer Natur nach gewissen Unsicherheiten unterliegt, können Auswirkungen der Krankenhausplanung Berücksichtigung finden (LSG NRW, Beschluss vom 18.07.2025 - L 10 KR 59/25 KH B ER). Der die Antragstellerin betreffende Feststellungsbescheid der Bezirksregierung ist zwar noch nicht rechtskräftig, da hierzu ein Klageverfahren vor dem VG Düsseldorf anhängig ist. Er war jedoch zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung bereits erlassen und insbesondere vorläufig vollstreckbar, da gemäß § 16 Abs. 5 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben.
Aufgrund des derzeit fehlenden Versorgungsauftrags ab dem 01.01.2026 sind zugleich jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine nachteiligen Folgen für die Antragstellerin aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Widerlegungsbescheids erkennbar. Denn ohne entsprechenden Versorgungsauftrag ist sie ohnehin nicht berechtigt, die Leistung zu erbringen und zulasten der GKV abzurechnen (vgl. SG Duisburg, Beschluss vom 18.12.2025 - S 9 KR 1408/25 ER KH; zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs bei Behandlung außerhalb des Versorgungsauftrags z.B. BSG, Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 2/18 R).
Darüber hinaus haben die Antragsgegner zuletzt dem Gericht gegenüber signalisiert, dass für den Fall, dass das OVG im Beschwerdeverfahren zugunsten der Antragstellerin entscheiden würde, eine Aufhebung der Widerlegungsentscheidung nach § 48 SGB X in Betracht kommt.
Gravierende Folgen, die sich auf Seiten der Antragstellerin durch den Vollzug des nicht offenkundig rechtswidrigen Verwaltungsakts ergeben und die nicht schon regelmäßig Folge der gesetzlichen Bestimmung der sofortigen Vollziehung sind, sind nicht glaubhaft gemacht. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, weiterhin Leistungen im Bereich „Kniegelenk-Totalendoprothesen“ durchzuführen, muss hinter dem öffentlichen Interesse an der Qualitätssicherung und dem Patientenschutz zurücktreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1, 3. Hs. SGG i.V.m. den §§ 154 Abs. 1, 159 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. SGG i.V.m. den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Krankenhausträgers ist in Fällen der vorliegenden Art im Hauptsacheverfahren der zu erwartende Gewinn zu berücksichtigen und mit 25 % des Gesamtumsatzes zu schätzen (so LSG NRW, Beschluss vom 09.11.2023 - L 16 KR 357/23 B ER -, juris, Rn. 35 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R -, juris, Rn. 34; Knispel, jurisPK-SozR 15/2012 Anm. 3; vgl. auch BSG, Beschluss vom 08.08.2013 - B 3 KR 17/12 R; str., a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.06.2020 - L 16 KR 64/20 -; Becker/Heitzig, KrV 2021, 151 ff.). Nach den Angaben der Antragstellerin rechnet sie pro Behandlungsfall mit einem Erlös von durchschnittlich 6642,42 € und einer Anzahl von 350 Fällen in 2026. Sie hat allerdings nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände sie angesichts der Vorjahreszahlen von einer Anzahl von 350 Fällen ausgeht. Das Gericht geht vielmehr entsprechend der Einschätzung der Antragsgegner aufgrund der Vorjahreszahlen von einer Anzahl von 57 Fällen aus, woraus sich ein endgültiger Streitwert für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz von 94.654,49 € errechnet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.
K.