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Sozialgericht Duisburg Beschluss vom 29.01.2026 – S 48 SO 476/25 ER

48. Kammer · ECLI:DE:SGDU:2026:0129.S48SO476.25ER.00

Gründe:

Der am 24.11.2025 bei dem Sozialgericht Duisburg eingegangene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem der im 1945 geborene Antragsteller zu 1.) und die mit ihm in Ehe lebende, im 1945 geborene Antragstellerin zu 2), welche beide dem Pflegegrad 3 zugeordnet sind, die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehren,

vorläufig Leistungen der Hilfe zur Pflege in der ambulanten Form zu gewähren, und zwar mindestens in Höhe von 1.500,00 € monatlich, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 17.11.2025,

bleibt ohne Erfolg.

1. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei neben dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs auf die begehrte Leistung, auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein solcher Anordnungsgrund besteht, wenn die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927).

2. Nach der demzufolge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung haben die Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller, die ihre Pflege in der eigenen Häuslichkeit durch Entsendungskräfte der Beigeladenen zu 1), einer polnischen Gesellschaft mit Sitz in Warschau, sicherstellen und im übrigen Leistungen der von der Krankenkasse aufgrund ärztlicher Verordnung finanzierten häuslichen Krankenpflege von der Beigeladenen zu 2) erhalten, können keinen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Kosten der Beigeladenen zu 1) aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) herleiten, und zwar weder nach den einschlägigen Regelungen des Siebten Kapitels (§ 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. den §§ 61 ff. SGB XII), noch aus anderen Vorschriften.

Zwar erfüllen die gesetzlich pflegeversicherten Antragsteller, die im laufenden Bezug von Pflegegeld bei ihrer Pflegekasse stehen, aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit die erforderlichen personenbezogenen Voraussetzungen des Siebten Kapitels; jedoch liegen die leistungsbezogenen Voraussetzungen bei den von der Beigeladenen zu 1) erbrachten Dienstleistungen nicht vor. So fehlt es für einen Anspruch auf Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 64b Abs. 1 SGB XII, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, an einer erforderlichen Vereinbarung nach den §§ 71 ff SGB IX bzw. §§ 75 ff. SGB XII. Ein Anspruch aus § 64f Abs. 3 SGB XII, wonach dann, wenn die häusliche Pflege im Rahmen eines Arbeitgebermodells erfolgt, die angemessenen Kosten übernommen werden sollen, scheitert daran, dass, was ebenfalls unstreitig ist, die Antragsteller nicht Arbeitgeber der sie betreuenden Entsendungskräfte sind, sondern die Beigeladene zu 1). Auch ein Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Kosten der Beigeladenen zu 1) nach anderen Vorschriften des SGB XII - der Gesetzgeber ging im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes III davon aus, dass § 63 SGB XII einen abschließenden Leistungskatalog normiert (vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 18/9518, S. 88) -, insbesondere nach Maßgabe des § 70 SGB XII, scheidet mangels eines hier allein möglichen, niedrigschwelligen Bedarfs aus.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, H.

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.

Dr. C.