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Sozialgericht Duisburg Beschluss vom 07.04.2026 – S 42 AS 754/26 ER

42. Kammer · ECLI:DE:SGDU:2026:0407.S42AS754.26ER.00

Gründe I:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens um die Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II.

Die Antragsteller wohnen in N.. Für die Antragstellerin zu 1. ist ein Grad der Behinderung von 50 und für den Antragsteller zu 3. ist ein Grad der Behinderung von 60 sowie das Merkzeichen H und Pflegegrad 2 anerkannt. Die Kaltmiete der Antragsteller beläuft sich auf 800 Euro, die Nebenkosten auf 160 Euro und die Heizkosten auf 200 Euro (insgesamt 1.160 Euro). Die Antragstellerin zu 1. bezieht eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.817,55 Euro monatlich und Kindergeld in Höhe von 259 Euro monatlich. Der Antragsteller zu 2. verfügt über Erwerbseinkommen in Höhe von 556 Euro monatlich. Der Antragsteller zu 3. erhält Pflegegeld in Höhe von 347 Euro monatlich.

Mit Bescheid vom 22.8.2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller vom 20.8.2025 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1.9.2025 bis zum 28.2.2026 ab. Die Antragsteller seien aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Im Rahmen der Berechnung eines etwaigen Leistungsanspruchs berücksichtigte der Antragsgegner dabei die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten der Antragsteller in Höhe von monatlich 762,40 Euro.

Mit Bescheid vom 11.2.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2026 lehnte der Antragsgegner den auf Überprüfung des Bescheides vom 22.8.2025 gerichteten Antrag der Antragsteller ab.

Am 12.3.2026 haben die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Duisburg beantragt. Der Antragsgegner berücksichtige monatlich 397,60 Euro zu wenige Unterkunftskosten. Bei korrekter Berechnung ergäbe sich ein Gesamtbedarf von 2.672,86 Euro bei einem Einkommen von 2.391,15 Euro, also eine monatliche Unterdeckung von etwa 281,71 Euro. Das Existenzminimum der Bedarfsgemeinschaft sei damit nicht vollständig gesichert. Einen behinderungsbedingten Mehrbedarf habe der Antragsgegner nicht geprüft. Gegenstand des Verfahrens sei die Ablehnung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X für den Zeitraum 1.9.2025 bis 28.2.2026. Der Bescheid über den Grad der Behinderung des Antragstellers zu 3. sei erst am 4.2.2026 erlassen worden. Der Bescheid bestätige die gesundheitlichen Einschränkungen rückwirkend ab dem 5.1.2025. Zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ablehnungsbescheides habe dieser Bescheid noch nicht vorgelegen. Deshalb hätte ursprünglich auch kein Widerspruch erhoben werden können. Ein Wohnungswechsel würde die medizinische Versorgung sowie die soziale Stabilität des schwerbehinderten Kindes erheblich beeinträchtigen. Ein Umzug sei daher nicht zumutbar.

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle jedenfalls ein Anordnungsgrund.

Auf Nachfrage der Kammervorsitzenden haben die Antragsteller mitgeteilt, dass Mietschulden derzeit nicht bestehen. Die Antragsteller seien gezwungen, sämtliche Mittel einzusetzen, um Wohnungslosigkeit zu verhindern. Es sei für die Antragsteller eine besondere Bedarfslage zu berücksichtigen, die durch GdB 60, Merkzeichen H, Pflegegrad 2, Jugendhilfe und schulische Maßnahmen begründet würden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Gründe II:

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung ist dabei zunächst ein Anordnungsanspruch, also ein materielles Recht, für das vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird, sowie ein Anordnungsgrund, also ein Sachverhalt, aus dem sich die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, mithin die besondere Eilbedürftigkeit ergibt. Anordnungsanspruch und -grund sind vom Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).

Die Antragsteller heben weder einen Anordnungsgrund, noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie begehren mit ihrem Eilantrag vom 12.3.2026 Leistungen für den Zeitraum ab September 2025.

Soweit die Antragsteller Leistungen für die Vergangenheit begehren, also für die Zeit ab September 2025 bis zur Stellung des gerichtlichen Eilantrags am 12.3.2026, hat der Antrag bereits deshalb keinen Erfolg, weil Leistungen für den Lebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zugesprochen werden können und deshalb grundsätzlich nicht rückwirkend zu bewilligen sind. In besonderen Fällen sind Ausnahmen anerkannt, nämlich wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart hineinwirkt. Dies ist in dem vorliegenden Fall jedoch nicht vorgetragen worden und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine solche Notlage nicht bereits aus den anerkannten GdB, dem Pflegegrad und dem Bezug von Jugendhilfeleistungen und schulischen Maßnahmen.

Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass auch ein Anordnungsgrund, also eine besondere Eilbedürftigkeit, bzgl. der Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung gegenwärtig nicht gegeben ist. Eine konkrete Gefährdung der Wohnung liegt nicht vor, da Mietschulden nicht bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.