Rechtsprechung / Sozialgericht Frankfurt am Main

Sozialgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.07.2016 – S 20 AY 10/16 ER

ECLI:DE:SGFFM:2016:0713.S20AY10.16ER.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 23. August 2016, L 4 AY 4/16 B ER, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der bei dem Sozialgericht am 18.05.2016 eingegangene Rechtsschutzantrag mit dem Begehren,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach §§ 1, 3 AslybLG ab dem 18.05.2016 und für einen angemessenen Zeitraum, längstens bis zum Tag der Ausreise des Antragstellers, zu gewähren,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unabweisbare Leistungen gemäß § 1a AsylbLG für einen angemessenen Zeitraum, längstens bis zum Tag der Ausreise des Antragstellers, zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Er ist zulässig, jedoch sachlich nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragssteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr.27, 29 m.w.N.). Ist die Klage oder der Widerspruch in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage oder der Widerspruch in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Antragssteller umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 12. Mai 2005, AZ: 1 BvR 569/05).

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr.16c, d, 40).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist ein Anordnungsanspruch weder für den Haupt- noch für den Hilfsantrag glaubhaft gemacht.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG – sind leistungsberechtigt nach diesem Gesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.

Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, da das VG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 24.02.2016 – 2 L 2995/15 F – den Eilantrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Verlängerung der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Dem Antragsteller stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Verlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis zu, auch nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – als ausländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge, da keine Umstände dargetan oder glaubhaft gemacht seien, die in seiner Person die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung für die am 09.02.2001 geborene Tochter C. zum Ausdruck bringen könnten. Es spreche alles dafür, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter keine relevanten Kontakte stattfänden.

Hieraus folgt für den Antragsteller zwar grundsätzlich eine Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylbLG, allerdings besteht des Weiteren eine abgelaufene Grenzübertrittsbescheinigung vom 24.03.2016 bis 28.04.2016, sodass der Antragsteller sich seitdem unerlaubt in Deutschland aufhält, da auch eine Duldung nicht besteht.

Gemäß § 1a Abs. 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

Die Verhinderung oder Verzögerung der gebotenen Aufenthaltsbeendigung führt in diesem Fall zum Leistungsanspruch auf das Unabweisbar Gebotene.

Dies stellt vorliegend die Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe der Antragsgegnerin dar, durch die das unabweisbar Gebotene für die Rückkehr nach Kasachstan ermöglicht und geleistet wird.

Ein persönliches Ausreisehindernis hat der Antragsteller durch die vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht. Der nun erst unter dem 07.06.2016 an das Familiengericht gerichtete Antrag auf Umgangspflegschaft mit seiner am 09.02.2001 geborenen Tochter mit der Bitte um eilige Bearbeitung und mündliche Verhandlung, da der Antragsteller andernfalls durch die Ausweisung der Ausländerbehörde gefährdet sei, stellt unter Berücksichtigung der Begründung des ablehnenden Beschlusses im Eilverfahren des VG Frankfurt am Main vom 24.02.2016 bei summarischer Prüfung kein persönliches Hindernis der Ausreise dar.

Dies gilt auch für die Geltendmachung eines persönlichen krankheitsbedingten Ausreisehindernisses, welches durch das vorgelegte Attest des Internisten D. vom 30.05.2016 ohne konkrete Angaben und Aussagekraft ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist. Hierzu wird auf die Ausführungen des Gerichts im Schreiben vom 09.06.2016 an den Antragssteller Bezug genommen.

Soweit der Antragsteller auf das Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 verweist und geltend macht, die Leistungsberechtigung knüpfe hinsichtlich des Existenzminimums lediglich an den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet an, ist anzumerken, dass dem Antragsteller ein rechtlich begründeter Aufenthalt nicht mehr zusteht und die Leistung des unabweisbar Gebotenen durch das Angebot der Rückkehrbeihilfe der Antragsgegnerin bei Fehlen eines Ausreisehindernisses bereits erbracht bzw. angeboten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG -.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Bestehens hinreichender Erfolgsaussicht des Antrages abzulehnen.