Rechtsprechung / Sozialgericht Frankfurt am Main

Sozialgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.12.2019 – S 30 SO 168/19 ER

ECLI:DE:SGFFM:2019:1220.S30SO168.19ER.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 12. Oktober 2020, L 4 SO 6/20 B ER, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

Der am 28. Oktober 2019 beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Begehren,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27b SGB XII in gesetzlich vorgesehenen Umfang ohne Berücksichtigung von Einkommen zu gewähren,

konnte keinen Erfolg haben.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind zur Überzeugung des Gerichts nicht erfüllt. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs.

Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG sind einstweilige Anordnungen gerade auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis bereits dann zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint, so dass schwere und unzumutbare Nachteile grundsätzlich nicht vorausgesetzt werden und im Übrigen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund insoweit ein bewegliches System darstellen als je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache die Anforderungen an den Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) geringer sein können (und umgekehrt).

Die vorgenannten Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers nicht glaubhaft.

Zwar hat die Antragsgegnerin die Gewährung von Sozialhilfe durch Bescheid vom 9. Oktober 2019 abgelehnt, weil sie dem Antragsteller, der sich seit 2. September 2019 in Haft befindet, Einkommen i. H. v. 123,22 € zugeschrieben und den Regelbedarf im Rahmen der Bedarfsberechnung wegen der U-Haft zudem um 90 v.H. gekürzt hat. Diesbezüglich kann jedoch dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bedarfsberechnung zutrifft. Denn nach dem Ergebnis der Ermittlungen des erkennenden Gerichts ist bereits nicht glaubhaft, dass der Antragsteller gegenwärtig hilfebedürftig ist und überhaupt einen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 27b SGB XII hat. Denn hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ergibt sich aus der in dem Verfahren der 15. Kammer (Az.: S 15 AL 358/19 ER) von der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main beigezogenen Verwaltungsakte, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 18. März 2019 bis 31. August 2019 bei der Firma C. beschäftigt war und ausweislich des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2019 ein Bruttoentgelt i. H. v. 2900 € erzielt hat. Dabei war die Vergütung nach jenem Vertrag (§ 4) jeweils am Monatsende zu zahlen. Ausweislich einer Entgeltabrechnung vom 30. August 2019 betrug das Gesamtjahresbrutto dabei 18.275,21 € und ergibt sich aus der darüber hinaus von der Arbeitgeberin vorgelegten Arbeitsbescheinigung, dass der Antragsteller für den Monat Juli 2019 Anspruch auf ein Bruttoarbeitsentgelt von 3086,60 € sowie für August 2019 auf ein solches i. H. v. 3729,34 € hat. Der Entgeltbescheinigung vom 30. August 2019 ist ferner zu entnehmen, dass eine Barzahlung an den Antragsteller i. H. v. 3036,77 € stattgefunden hat. Insoweit der Antragsteller aber bereits am 2. September 2019 in Haft genommen worden war, ist im Hinblick auf die vorstehend dargestellten Einkommenszuflüsse nicht glaubhaft, dass der sich aus dem Haftkontoauszug ergebende Betrag von 123,22 € die gesamten vorhandenen Barmittel des Antragstellers darstellt. Anscheinend hat der Antragsteller die Tatsache der Einkommenserzielung der Antragsgegnerin gegenüber auch nicht offengelegt. Zwar heißt es in einem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin des Antragstellers vom 9. Oktober 2019, er sei von ihr fristlos zum 28. August 2019 gekündigt worden, da er sie erpresst und bedroht habe, so dass das Gehalt für August 2019 noch nicht an ihn ausgezahlt worden sei, sondern noch eine Verrechnung mit Gegenansprüchen zu erfolgen habe. Insoweit ist aber gleichwohl völlig offen, für welchen Zeitraum der Antragsteller die Barzahlung i. H. v. 3036,77 € erhalten hat und ob und wann das Entgelt für den Monat August 2019 zur Auszahlung gelangt ist bzw. gelangen wird. Die Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit (§ 19 Abs. 1 SGB XII) ist somit namentlich im Hinblick auf Selbsthilfemöglichkeiten des Antragstellers nicht glaubhaft. Dabei handelt es sich auch nicht etwa um bloße Mutmaßungen, sondern vielmehr um tatsächliche Umstände, die sich aus der Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit ergeben.

Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung war daher in vollem Umfang abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.