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Sozialgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 07.01.2020 – S 30 SO 147/19

ECLI:DE:SGFFM:2020:0107.S30SO147.19.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. April 2022, L 4 SO 5/20, Urteil

nachgehend BSG, 17. Januar 2023, B 8 SO 51/22 BH, unzulässig verworfen, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin werden abgelehnt.

Tatbestand

Mit seiner beim hiesigen Sozialgericht am 27. September 2019 eingegangenen Klage begehrt der Kläger nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) von der Beklagten die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen, die Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Haushaltsgeräten (Wasserkocher bis 11. Oktober 2019/TV-Gerät) sowie die Beschaffung und den Nachweis einer geeigneten angemessenen Unterkunft.

Der 1975 geborene Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) seitens des Jobcenter Frankfurt am Main seit November 2018.

Seit dem 12. Dezember 2018 war der Kläger im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII in der Einrichtung "Männerwohnheim Haus der Diakonie C.“ in A-Stadt untergebracht. Mit E-Mail vom 2. Juni 2019 kündigte er die im Rahmen der Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen begonnene Maßnahme "fristlos" auf, nachdem er zuvor per E-Mail vom 26. April 2019 die Zusammenarbeit mit dem in der Einrichtung tätigen Sozialdienst ablehnte und damit jegliche Mitwirkungshandlung grundsätzlich verweigerte. Fortan war der Kläger in der Notunterkunft "B-Straße" untergebracht.

Seit 2. September 2019 befindet er sich in Untersuchungshaft in der VA Frankfurt am Main (Obere Kreuzäckerstraße 6,60435 Frankfurt am Main).

Ergänzend ergibt sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers aus der in dem Verfahren der 15. Kammer (Az.: S 15 AL 358/19 ER) von der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main beigezogenen Verwaltungsakte, dass er im Zeitraum vom 18. März 2019 bis 31. August 2019 bei der Firma H. beschäftigt war und ausweislich des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2019 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2900 € erzielt hat. Dabei war die Vergütung nach jenem Vertrag (§ 4) jeweils am Monatsende zu zahlen. Ausweislich einer Entgeltabrechnung vom 30. August 2019 betrug das Gesamtjahresbrutto 18.275,21 € und ergibt sich aus der darüber hinaus von der Arbeitgeberin vorgelegten Arbeitsbescheinigung, dass der Kläger für den Monat Juli 2019 Anspruch auf ein Bruttoarbeitsentgelt von 3086,60 € sowie für August 2019 auf ein solches in Höhe von 3729,34 € hat. Der Entgeltbescheinigung vom 30. August 2019 ist ferner zu entnehmen, dass eine Barzahlung an den Kläger in Höhe von 3036,77 € stattgefunden hat.

Mit Schreiben vom 25. September 2019 forderte die Beklagte den Kläger auf, Kontoauszüge seines Haftkontos für die Zeit vom 2. September bis 30. September 2019 bis 7. Oktober 2019 vorzulegen.

Der Kläger trägt vor, er sei seitens des Jobcenter Frankfurt darauf hingewiesen wurden, dass dieser Leistungsträger seit seiner Inhaftierung keine SGB II-Leistungen mehr erbringen dürfe. Obwohl einige Zellen in der Strafanstalt mit Wasserkochern und TV Geräten ausgestattet seien, seien seine diesbezüglichen Anträge von der Vollzugsverwaltung bislang nicht beschieden worden. Demgegenüber schulde die Beklagte eine Grundversorgung. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019, bei Gericht eingegangen am 11. Oktober 2019, hat der Kläger mitgeteilt, das "Thema Wasserkocher" habe sich aktuell erledigt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu bescheiden und ihm diese Leistung zu gewähren, zugleich die Kosten der Beschaffung eines TV-Gerätes zu übernehmen sowie ihm eine angemessene Unterkunft nachzuweisen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Sie hat in dem zwischen den Beteiligten parallel geführten einstweiligen Anordnungsverfahren (Az.: S 30 SO 146/19 ER) vorgetragen, die Klageanträge seien mangels des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Wegen der Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines TV-Gerätes (bzw. Wasserkochers) habe sich der Kläger zuvor nicht an die Behörde gewandt. Abgesehen davon habe er auch keinen diesbezüglichen Anspruch. Hinsichtlich des Lebensunterhaltes in der Haft fehle es noch an der Mitwirkung des Klägers. Insoweit sei er mit Schreiben vom 25. September 2019 aufgefordert worden, einen Auszug aus seinem Haftkonto vorzulegen. Sobald dies erfolgt sei, könne eine entsprechende Bewilligung erfolgen. Hinsichtlich des Nachweises einer Unterkunft fehle es schließlich an einem entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte. Außerdem sei der Kläger gegenwärtig in Haft, so dass ohnehin kein Unterbringungsbedarf bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern (§ 105 Abs. 1 S. 2 SGG).

Die Klage ist mangels des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

Grundsätzlich setzt jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) voraus. Denn die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht andererseits kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Deswegen besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und daher nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (vgl. zum Ganzen mit vielen Hinweisen auf die Rechtsprechung, auch des Bundessozialgerichts - BSG -: Keller in Meyer-Ladewig SGG Kommentar 12. Auflage 2017 vor § 51 Rn. 16).

Soweit der Kläger mit der vorliegenden Klage die Bescheidung seines diesbezüglichen Antrages bzw. die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 27b SGB XII geltend gemacht, hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass es an der dem Kläger obliegenden Mitwirkung mangelt. Dies gilt allerdings nicht nur hinsichtlich der Vorlage von Belegen betreffend das Haftkonto des Klägers, sondern allgemein hinsichtlich des Nachweises seiner Hilfebedürftigkeit i.S. des §19 Abs. 1 SGB XII. Dem Kläger obliegt insoweit eine Mitwirkungspflicht auf der Grundlage des § 60 Absatz 1 S. 1 Nrn. 1 und 3 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuchs dahingehend, den vorhandenen Hilfebedarf nachzuweisen. Dem ist er jedoch offenkundig nicht nachgekommen. Insbesondere hat er seine Einkommensverhältnisse gegenüber der Beklagten nicht offengelegt. Insoweit ist auf die im Tatbestand aufgeführten Tatsachen hinsichtlich des vom Kläger im Zeitraum vom 18. März 2019 bis Monat August 2019 erzielten Arbeitsentgelts (insgesamt 18.275,21 € brutto) Bezug zu nehmen. Zwar heißt es in einem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers vom 9. Oktober 2019, er sei von ihr fristlos zum 28. August 2019 gekündigt worden, da er sie erpresst und bedroht habe, so dass das Gehalt für August 2019 noch nicht an ihn ausgezahlt worden sei, sondern noch eine Verrechnung mit Gegenansprüchen zu erfolgen habe. Insoweit ist aber gleichwohl völlig offen, für welchen Zeitraum der Kläger die Barzahlung in Höhe von 3036,77 € erhalten hat und ob und wann das Entgelt für den Monat August 2019 zur Auszahlung gelangt ist bzw. gelangen wird. Damit ist - abgesehen vom Fehlen jeglicher Mitwirkung des Klägers bei der Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit - die Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit i.S. des §§ 19 Abs. 1 SGB XII namentlich im Hinblick auf Selbsthilfemöglichkeiten des Klägers nicht erwiesen. Hierbei handelt es sich auch nicht etwa um bloße Mutmaßungen, sondern vielmehr um tatsächliche Umstände, die sich aus der Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit ergeben (vgl. oben).

Hinsichtlich des nunmehr noch streitgegenständlichen TV-Gerätes hat der Kläger offenbar einen diesbezüglichen Antrag bei der Beklagten bislang gar nicht gestellt. Ein Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Gericht kann aber nicht als Leistungsbegehren gegenüber einer Behörde ausgelegt werden, so dass die Beklagte als zuständige Leistungsträgerin mit dem Begehren des Klägers noch nicht befasst gewesen ist und damit eine Sachentscheidung noch gar nicht hat treffen können. Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist damit offenkundig.

Schließlich ist der Antrag des Klägers betreffend den Nachweis einer angemessenen Unterkunft bereits wegen mehrfacher anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Denn der Kläger macht ein weiteres Mal mehr geltend, die Beklagte möge ihn mit Wohnraum versorgen bzw. ihm eine entsprechende Unterkunft nachzuweisen. Derartige Begehren hatte der Kläger aber beispielsweise bereits in den bei dem hiesigen Sozialgericht geführten und abgeschlossenen einstweiligen Anordnungsverfahren mit den Aktenzeichen S 30 SO 215/19 ER, S 30 SO 14/19 ER, S 30 SO 32/19 ER, S 30 SO 64/19 ER und S 30 SO 37/19 ER geltend gemacht und hatte derartige Ansprüche auch in den Klageverfahren mit den Aktenzeichen S 30 SO 102/19 sowie S 30 SO 128/19 verfolgt. Schon deshalb steht der erneuten und wiederholten Geltendmachung in dem vorliegenden Klageverfahren die Sperrwirkung des § 17 Absatz 1 S. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entgegen und ist die diesbezügliche Klage vor dem Hintergrund der aufgeführten Anzahl anderweitiger Klageverfahren gleichen Streitgegenstandes sogar als rechtsmissbräuchlich einzustufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin waren abzulehnen, weil der Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg zukommt (§§ 73a SGG, 114 der Zivilprozessordnung - ZPO). Insoweit ist auf die vorstehenden Entscheidungsgründe zu verweisen.