Rechtsprechung / Sozialgericht Frankfurt am Main

Sozialgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 04.03.2020 – S 12 SB 53/15

ECLI:DE:SGFFM:2020:0304.S12SB53.15.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 16. September 2024, L 3 SB 54/20, Urteil

nachgehend BSG, 4. November 2024, B 9 SB 7/24 BH, unzulässig verworfen, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Feststellungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch -SGB IX-.

Mit zuletzt bindendem Bescheid des Landesamtes für Soziale Dienste Schleswig-Holstein vom 24.03.2006 war bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt worden unter Berücksichtigung der Behinderungen:

Wirbelsäulensyndrom, Teil-GdB 40

Beinstauungsfolgen, 10

Am 11.09.2014 beantragte die Klägerin wiederholt die Neufeststellung ihrer Behinderungen unter Hinweis auf die Verschlimmerung der Schwindelanfälle, Gehbehinderung und Rückenschmerzen. Neu hinzugetreten seien Hypertonie, Ödeme, Ekzeme, Lumbago, Schmerzsyndrom. Ihr stünden auch die Merkzeichen "G" (erhebliche Gebehinderung), "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) zu. Einen behandelnden Arzt gab sie nicht an. Sie legte ein im Auftrag der Träger der Grundsicherung erstelltes ärztliches Gutachten der Deutschen Rentenversicherung –DRV- Hessen (Dr. B.) vom 12.09.2014 vor, worin die Klägerin derzeit wegen körperlicher und psychischer Beschwerden für nicht leistungsfähig für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erachtet wurde.

Nach Anhörung seines Ärztlichen Dienstes lehnte der Beklagte den Neufeststellungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 15.12.2014 unter Hinweis darauf ab, dass eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen nicht eingetreten sei, die eine Erhöhung des Grades der Behinderung rechtfertigen würde. Die geltend gemachte Gesundheitsstörung „Bluthochdruck“ sei durch die Befunde nicht nachgewiesen, die Gesundheitsstörungen „Schwindelerscheinungen“ stelle keine Behinderung dar, weil sie nicht zu einer dauernden Funktionsbeeinträchtigung führe, die mit einem GdB von mindestens 10 zu bewerten sei. Die Auswirkung der von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörung „Schmerzsyndrom“ sei bei der Bewertung der Funktionsbeeinträchtigung „Funktionsstörung der Wirbelsäule“ berücksichtigt worden. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen für die geltend gemachten Merkzeichen vor.

Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass weder das vom Orthopäden festgestellte verschlimmerte Beschwerdebild im Wirbelsäulenbereich noch die vom Kardiologen bescheinigten Ohnmachtsanfälle, die inzwischen eine dauernde Begleitung erforderten, hinreichend berücksichtigt worden seien. Es sei inzwischen ein Rentenantrag gestellt worden.

Unter dem 23.01.2015 erteilte der Beklagte ablehnenden Widerspruchsbescheid. Die Behinderungen seien umfassend und angemessen bewertet. Ein GdB von 40 berücksichtige Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulensabschnitten durch Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome durch Nerven- und Muskelreizung und schöpfe im Übrigen den diese Wirbelsäulenveränderung vorgegebenen Beurteilungsrahmen aus. Im Rahmen des Schwerbehindertenrechts würden im allgemeinen keine Untersuchungen durchgeführt. Die versorgungsärztliche Beurteilung stütze sich auf die Auswertung der beigezogenen Befundunterlagen. Aus dem vorliegenden ärztlichen Gutachten des Dr. B., welches im Auftrag des Trägers der Grundsicherung erstellt worden sei, ergäben sich keine weiteren Gesundheitsstörungen solchen Ausmaßes, die mit einem Mindest-GdB festzustellen wären. Nach Angaben der Klägerin werde eine hausärztliche –oder fachärztliche Behandlung Behandlung nicht durchgeführt, so dass eine weitergehende Ermittlung nicht erforderlich bzw. nicht möglich sei. Behinderungsbedingte berufliche Erschwernisse oder Beeinträchtigungen im privaten Lebensbereich könnten nach den Bestimmungen des SGB IX nicht besonders (GdB-erhöhend) berücksichtigt werden. Auch sei der Gesamt-Grad der Behinderungen nicht zu beanstanden.

Mit der dagegen am 11.02.2015 erhobenen Klage begehrt die Klägerin einen GdB von 75 sowie die Zuerkennung einer Begleitperson, die sie wegen der Ohnmachtsanfälle benötige. Diese seien vom Kardiologen und auch vom Orthopäden bestätigt worden. Schließlich habe ein Rentenarzt festgestellt, dass ihr eine wirtschaftliche Arbeitsleistung nicht möglich sei und sie deshalb Frührente beantragt habe. Sie gab eine kardiologische und orthopädische Behandlung im Jahre 2004 an, in aktueller ärztlicher Behandlung sei sie nicht.

Das Gericht nahm einen Befundbericht des Kardiocentrums A-Stadt vom 05.06.2014 über die einmalige Untersuchung am 04.06.2014 zu den Akten. Hier wurde diagnostiziert: Adipositas, kein Anhalt für wesentliche linksventrikuläre Funktionsstörung, unauffälliges Blutdruckverhalten, Verdacht auf hypostatische periphere Ödeme.

Der Orthopäde Dr. D. teilte im 11/2015 mit, dass die Klägerin bei der einmaligen Untersuchung am 05.06.2014 eine körperliche Untersuchung abgelehnt habe.

Der Beklagte hat hierzu unter dem 08.12.2015 ausgeführt, dass sich den Berichten substantielle Erkenntnisse nicht ableiten ließen. Dem veralteten Bericht des Kardiozentrums A-Stadt sei nicht zu entnehmen, dass Gesundheitsstörungen zu niedrig bewertet worden wären oder eine weitere funktionelle Beeinträchtigung als Behinderung zu berücksichtigen wäre.

Am 27.05.2016 hat die Klägerin bei dem Beklagten die Neufeststellung ihrer Behinderungen unter Hinweis auf die Verschlechterung der Gehbehinderung und der Rückenschmerzen beantragt. Auch träten die Ohnmachtsanfälle immer häufiger auf, so dass ein Ausgehen ohne Begleitperson zu gefährlich geworden sei. Ferner mache starkes Übergewicht das Gehen ohne Gehhilfe nahezu unmöglich. Es liege nun auch ein Diabetes vor und wegen plötzlicher Sehschwäche könnten Hindernisse kaum erkannt werden. Die Merkzeichen "G", "B" „RF“ seien ihr nun zu gewähren. Einen behandelnden Arzt hat die Klägerin nicht angegeben. Der Beklagte hat diesen Antrag wegen Klageidentität an das erkennende Gericht weitergeleitet.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Neufeststellungsantrag mit dem gegenwärtigen Klageverfahren nichts zu tun habe, weil es dort um das Ausmaß der Gesundheitsstörungen im Zeitpunkt der Bescheiderteilung gehe.

Unter dem 19.12.2016 hat die Klägerin bei dem Beklagten erneut die Neufeststellung ihrer Behinderungen mit dem Hinweis beantragt, dass sich die mit Antrag aus 05/2016 angegebenen Behinderungen seither erheblich verschlimmert hätten. Hinzugetreten seien offene Stellen und starke Schmerzen an den Unterschenkeln, Gliederschmerzen, häufigere Ohnmachtsanfälle. Auch hier wurden keine behandelnden Ärzte angegeben.

Auch diesen Antrag leitete der Beklagte wegen Klageidentität an das erkennende Gericht weiter und auch hier hat die Klägerin ihre Auffassung wiederholt, dass der Neufeststellungsantrag mit dem anhängigen Klageverfahren nichts zu tun habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin Bl. 46 Gerichtsakte verwiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 15.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den GdB mit 75 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, "B" und „RF“ festzustellen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Er hält den angefochtenen Bescheid nach wie vor für rechtmäßig.

Die Beteiligten wurden dazu angehört, das gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz –SGG- durch Gerichtsbescheid entschieden werden soll. Die Klägerin hält dem entgegen, dass der Sachverhalt nicht ausermittelt sei und das Gericht eine Begutachtung zu veranlassen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, § 105 SGG.

Die rechtzeitig erhobene Klage ist zulässig. Dies gilt auch im Hinblick auf die Gesundheitsstörungen in den Neufeststellungsanträgen, soweit sie bereits Gegenstand des anhängigen Klagebegehrens sind. Es handelt sich vorliegend nämlich um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Ziel, den Beklagten zur Feststellung eines höheren GdB und zur Zuerkennung von Merkzeichen zu verpflichten. In diesen Fällen sind die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eingetretenen Verschlechterungen zu berücksichtigen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Klage in der Sache nicht begründet. Der Bescheid vom 15.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 75 noch auf Zuerkennung der Merkzeichen „G“, "B" und „RF“. Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung des genannten Widerspruchsbescheides und sieht in Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die im Klageverfahren durchgeführten Ermittlungen nicht zu einem für die Klägerin positiven Ergebnis geführt haben. So finden sich die von der Klägerin geklagten Ohnmachtsanfälle im Befundbericht des Dr. E., Kardiocentrum A-Stadt vom 05.06.2014 nicht bestätigt. Der Arzt stellt fest, dass sich bei der einmaligen Untersuchung der Klägerin kein Anhalt gefunden hätte für eine wesentliche linksventrikuläre Funktionsstörung und dass das EKG und das Blutdruckverhalten unauffällig gewesen seien. Er halte eine drastische Gewichtsreduktion und körperliche Betätigung für sinnvoll. Eine medikamentöse Therapie sei im Moment nicht zu empfehlen. Dem Bericht sind somit keine Hinweise auf Gesundheitsstörungen zu entnehmen, die als Behinderungen zu berücksichtigen wären. Soweit die Klägerin in ihren Neufeststellungsanträgen aus Mai 2016 und 12/2016 eine Verschlimmerung der Ohnmachtsanfälle geltend macht, so konnte das Gericht insoweit keine Ermittlungen durchführen, da die Klägerin keinen behandelnden Arzt benannt hat, der hierzu hätte befragt werden können. Dies gilt auch für das Beschwerdebild im Wirbelsäulenbereich, das sich nach den eigenen Angaben der Klägerin gravierend verschlechtert haben soll. Der Orthopäde Dr. D. hat im November 2015 angegeben, dass die Klägerin einmal am 05.06.2014 in der Praxis gewesen sei und eine körperliche Untersuchung abgelehnt habe. In den Verschlimmerungsanträgen hat die Klägerin auch diesbezüglich keine Ärzte benannt. Ohne Befunde eines behandelnden Arztes, die den Schluss auf eine zu niedrige Bewertung des GdB oder auf möglicherweise zu Unrecht nicht berücksichtigte behinderungsrelevante Gesundheitsstörung zulassen, sieht das Gericht keine Veranlassung, von Amts wegen eine Begutachtung durchzuführen. Hierauf ist die Klägerin im 04/2016 auch ausdrücklich hingewiesen worden. Die Klägerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, denn sie trägt die Beweislast für das Vorliegen von Art und Ausmaß der geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen.

Soweit die Klägerin im Neufeststellungsantrag vom 19.12.2016 als neue Gesundheitsstörungen „offene Stellen und starke Schmerzen an den Unterschenkeln, Gliederschmerzen“ geltend macht, hat hierüber der Beklagte in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Die Klage ist insoweit unzulässig.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.