Rechtsprechung / Sozialgericht Frankfurt am Main

Sozialgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 12.01.2021 – S 30 SO 89/18

ECLI:DE:SGFFM:2021:0112.S30SO89.18.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 29. Mai 2024, L 4 SO 35/21, Urteil

nachgehend BSG Kassel, 22. Oktober 2024, B 8 SO 42/24 BH, unzulässig verworfen, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Gewährung weiterer Bestattungskosten i.S.d. § 74 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII).

Ausweislich der Verwaltungsakte hatte die Schwester des Klägers zu 2), Frau D. A., bei der Beklagten am 23. Juni 2011 die Übernahme der Kosten der bereits am 3. Juni 2011 erfolgten Bestattung ihrer Mutter, Frau E. A., beantragt und eine auf den Kläger zu 2) lautende Rechnung des Bestattungsunternehmens G. Söhne GmbH vom 7. Juni 2011 in Höhe eines Gesamtbetrages von 2071 € (abzüglich Kosten für Totenschein in Höhe von 89,48 €) vorgelegt. Dem ist zu entnehmen, dass die Beisetzung mit einem 6-köpfigen Trägerzug und Bahrwagen mit Behang erfolgt sei. Ferner hatte die Schwester des Klägers zu 2) einen Überweisungsbeleg der Deutschen Bank vorgelegt, ausweislich dessen der vorgenannte Betrag aus deren Konto überwiesen worden war.

In der Folgezeit hatte sich der Kläger zu 2) mit formlosen und wiederholten Anfragen an die Beklagte gewandt, zuletzt mit Schreiben vom 16. Januar 2012, und darauf hingewiesen, dass die Verstorbene neben seiner Schwester und ihm weitere Angehörige hinterlassen habe.

Durch gegenüber der Schwester des Klägers zu 2) erteilten Leistungsbescheid vom 9. Mai 2012 bewilligte die Beklagte die Kostenübernahme in Höhe eines Betrages von 1056,11 €. Diesen Betrag zahlte sie an die Schwester des Klägers zu 2) auch aus. Letztere legte einen Widerspruch gegen den genannten Bewilligungsbescheid nicht ein.

Mit E-Mail vom 7. Juni 2012 wandte sich jedoch der Kläger zu 2) an die Beklagte und führte aus, er lege gegen die Bewilligungsentscheidung vorsorglich Widerspruch ein. Einen Ausdruck dieser E-Mail übersandte er sodann auch auf dem Postweg an die Beklagte (Eingang dort: 12. Juni 2012). Darin beanstandete der Kläger zu 2) die Tatsache, dass er keinen Bewilligungsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung erhalten habe und beantragte, den Kreis der Antragsteller zu erweitern und ihm einen diesbezüglich gleichartigen Bewilligungsbescheid zukommen zu lassen. Vorgeleistete Auslagen ebenso wie erwirkte Ersparnisse seien überwiegend von ihm vorgetragen worden. Daher habe die Beklagte nicht davon ausgehen können, dass er auf seinen Sozialhilfeanteil an der Bestattungskostenübernahme verzichten würde.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2012 teilte die Beklagte dem Kläger zu 2) mit, der (mittlerweile) rechtswirksame Bescheid sei unter dem 9. Mai 2012 gegenüber der Antragstellerin, der Schwester des Klägers zu 2), ergangen. Der Kläger zu 2) werde daher gebeten, sich an Frau D. A. zu wenden, um Einblick in den Bescheid zu erhalten. Für eine familieninterne Aufteilung der Sozialhilfe möge er sich an seine Schwester wenden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 2) im Wesentlichen mit der Begründung zurück, soweit dessen Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 9. Mai 2012 überhaupt zulässig gewesen sei, sei er jedenfalls unbegründet, da er keinen eigenen - und auch keinen anteiligen - Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung seiner Mutter gehabt habe. Denn dieser Anspruch sei von seiner Schwester geltend gemacht und die Leistung an diese auch ausgezahlt worden.

Mit der am 2. Mai 2013 beim Sozialgericht Hamburg eingegangenen Klage verfolgen die Kläger den vom Kläger zu 2) im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Gewährung weiterer Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII weiter.

Die Kläger sind der Auffassung, bei den durch Bescheid vom 9. Mai 2012 an die Schwester des Klägers zu 2) gewährten Leistungen habe es sich um eine "Teilbewilligung" gehandelt, so dass ihnen weitere Bestattungskosten zustünden.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Bescheid vom 9. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen weitere Bestattungskosten als Leistung nach § 74 SGB XII zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrem Bescheid fest und trägt vor, es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit des seinerzeitigen Widerspruchs des Klägers zu 2). Zudem sei diesem am 6. Juni 2012 auf seine Nachfrage vom 30. Mai 2012 mitgeteilt worden, dass seine Schwester als Antragstellerin der Leistungen einen Bescheid erhalten habe. Zugleich sei dem Kläger zu 2) der Berechnungsbogen zum Bescheid vom 9. Mai 2012 übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern (§ 105 Abs. 1 S. 2 SGG).

Die zulässige Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers zu 2) gegen den Bescheid vom 9. Mai 2012 durch den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2013 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Denn dessen Rechtsbehelf gegen den vorgenannten Bescheid ist bereits nicht zulässig. Der Widerspruch i.S.d. § 83 SGG setzt insoweit nämlich u.a. voraus, dass der Widerspruchsführer durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert ist. Den Bescheid vom 9. Mai 2012 hat die Beklagte jedoch als Bewilligung von Bestattungskosten gegenüber der Schwester des Klägers zu 2) erteilt, die ihrerseits einen Rechtsbehelf dagegen nicht eingelegt hatte. Der Bewilligungsbescheid ist auch nicht dergestalt auszulegen, dass die Beklagte inzidenter die Leistungsbewilligung gegenüber dem Kläger zu 2) abgelehnt hätte oder der Kläger zu 2) als Dritter beschwert wäre, weil er im Rahmen der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist. Denn insoweit ist maßgebend, dass ein Bescheid i.S.d. § 74 SGB XII nicht etwa an eine Gemeinschaft mehrerer Bestattungspflichtiger ergeht, sondern in den Fällen, in denen mehrere Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu tragen, vielmehr die nach der genannten Vorschrift erforderliche Zumutbarkeitsprüfung gegenüber dem jeweiligen Anspruchssteller gesondert vorzunehmen (vgl. Grube/Wahrendorf SGB XII Sozialhilfe, 5. Auflage 2014 § 74 Rn. 43) und damit auch gesondert zu bescheiden ist.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall zum einen, dass der Kläger zu 2) von dem gegenüber seiner Schwester erteilten Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 2012 nicht betroffen ist, sondern diese Entscheidung allein Frau D. A. beschwert haben konnte (etwa im Hinblick auf die Höhe des Erstattungsbetrages).

Ob der Kläger zu 2) zum anderen in Anbetracht seiner formlosen und wiederholten Anfragen vor Erteilung des Bescheides vom 9. Mai 2012 einen eigenen Antrag auf Gewährung von Bestattungskosten gestellt hat, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn einen solchen Antrag hat die Beklagte durch den hier streitgegenständlichen Bescheid jedenfalls nicht beschieden, sondern ausschließlich den Leistungsantrag der Schwester des Klägers zu 2) vom 23. Juni 2011.

Schließlich kann dahinstehen, ob der Kläger zu 2) einen eigenen und bezogen auf die Bewilligungsentscheidung gegenüber seiner Schwester ergänzendem Anspruch aus § 74 SGB XII hat oder ob vielmehr die Beklagte den im Zusammenhang mit der Bestattung der Frau E. A. bestandenen gesetzlichen Anspruch gegenüber der Schwester des Klägers zu 2) in voller Höhe erfüllt hat. Denn dies ist nicht Streitgegenstand des von dem Kläger zu 2) gegen den Bescheid vom 9. Mai 2012 eingelegten unzulässigen Widerspruchs.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.