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Sozialgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 22.03.2021 – S 14 KR 1585/20
ECLI:DE:SGFFM:2021:0322.S14KR1585.20.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. Januar 2022, L 8 KR 281/21, Urteil
nachgehend BSG, 11. Mai 2022, B 12 KR 12/22 BH, PKH abgelehnt, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung / Meldung zur Sozialversicherung.
Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war am 17. Februar 2020 bei der B.-Service GmbH einen Tag beschäftigt. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Offenbach (Az. 4 Ca 58/20) einigten sich die B.-Service GmbH und der Kläger darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung vom 17. Februar 2020 am 20. Februar 2020 endete und der Kläger eine ausstehende Vergütung in Höhe von EUR 168,00 erhält.
Unter dem 9. April 2020 erstellte die B.-Service GmbH die Meldebescheinigung nach § 25 DEÜV und übermittelte diese dem Kläger und der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main. Am 20. April 2020 beantragte der Kläger gerichtlichen Eilrechtsschutz. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 15 AL 109/20 ER geführt. Das Sozialgericht Frankfurt am Main lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 30. April 2020 ab, der auch in der Beschwerdeinstanz vor dem Hessischen Landessozialgericht erfolglos blieb.
Am 20. April 2020 hat der Kläger Klage u.a. gegen die Beklagte erhoben. Er trägt vor, in der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung gemäß § 25 DEÜV sei die Abfindung von EUR 168,00 nicht aufgeführt.
Der Kläger beantragt wörtlich:
Die Beklagten werden verurteilt die Bescheinigungen nach § 312 SGB III und § 25 DEÜV zu berichtigen und die Einnahmen des Klägers in den Sozialversicherungen zu berücksichtigen.
Das Gericht hat die Beteiligten unter dem 10. September 2020 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz – SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Absatz 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Im Rahmen der nach § 105 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Anhörung haben die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgebracht.
Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung dem Kläger einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und der Kläger sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern kann oder der Kläger das erstrebte Ziel ohne Einschaltung des Gerichts auf einfachere Weise erreichen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, Vor § 51 Rn. 16).
Vorliegend ist die Beklagte nicht der richtige Klagegegner, da sie die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III nicht ausstellt und die Meldung zur Sozialversicherung nicht vornimmt, sondern der Arbeitgeber, gegen den sich die Klage vom 20. April 2020 zugleich richtete (vgl. insofern auch den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2020 S 15 AL 109/20 ER).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.