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Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.01.2022 – S 2 AS 350/17
ECLI:DE:SGFFM:2022:0113.S2AS350.17.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 20. Oktober 2023, L 7 AS 145/22, Urteil
nachgehend BSG, 6. Februar 2024, B 4 AS 108/23 B, unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 31.1.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2017, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 1.1.2017 bis 28.2.2018 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die zur Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom beklagten Jobcenter für die Zeit vom 1.1.2017 bis 28.2.2018 – in diesen Monaten erhielt sie bislang von der Beigeladenen eine Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die Klägerin, geboren 1989, ist afghanischer Staatsangehörigkeit. Sie reiste im November 2015 nach Deutschland ein, nachdem sie ihren in Deutschland lebenden Ehemann 2014 geheiratet hatte. Im Februar 2016 stellten die Ehepartner einen Antrag auf Leistungen beim beklagten Jobcenter. Der Ehemann erhielt bereits aufgrund einer Schwerbehinderung Leistungen nach dem SGB XII. Mit Bescheid vom 17.3.2016 bewilligte das Jobcenter Leistungen in Höhe des Regelbedarfes und anteiliger Unterkunftskosten vom 1.2.2016 bis 31.1.2017 für die Klägerin (Bl. 37 Verw.akte Bekl). Das Ehepaar lebte in einer gemeinsamen Wohnung mit den Schwiegereltern.
Mit Schreiben vom 29.8.2016 erklärte der Schwiegervater gegenüber dem Jobcenter, die Klägerin lebe seit dem 20.7.2016 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt.
Ab Oktober 2016 stellte das Jobcenter daraufhin seine Zahlungen ein.
Im Oktober 2016 stellte die Klägerin einen Asylantrag und erhielt eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, längstens gültig bis zum 12.1.2017 (Bl. 39 Hefter).
Mit Bescheid vom 17.10.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung und den subsidiären Schutzstatus ab – ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Absatz 5 AufenthG wurde festgestellt (Bl. 53 Hefter). Die Klägerin erhielt ein Merkblatt mit dem Hinweis, sie habe das Recht, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG zu beantragen und sie habe einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 25.10.2016 beantragte die Klägerin – durch ihre Prozessbesvollmächtigte - bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel (Bl. 57 Gerichtsakte).
Das BAMF erließ am 6.12.2016 eine Abschlussmitteilung für das Asyl bzw. Dublin-Verfahren der Klägerin und eine Teil-Abschlussmitteilung zum Abschiebeverbot (Bl. 84/86 Hefter).
Von Dezember 2016 bis Februar 2018 erhielt die Klägerin Leistungen von der Beigeladenen nach § 3 AsylbLG in Höhe von insgesamt 354,- € monatlich.
Im Januar 2017 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 31.1.2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin habe Anspruch auf Asylbewerberleistungen.
Den dazu erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 1.3.2017 als unbegründet zurück. Gem. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II seien Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin habe sie Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Ihr Asylverfahren sei noch nicht in vollem Umfang abgeschlossen. Dies zeige sich auch daran, dass das BAMF der Bevollmächtigten am 6.12.2016 nur eine Teil-Abschlussmitteilung zugesandt habe. Die Klägerin besitze keinen Aufenthaltstitel, sondern lediglich eine Aufenthaltsgestattung. Der Unterschied zu Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG liege darin, dass bei Zuerkennung von Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz durch das Gesetz eine Aufenthaltserlaubnis fingiert werde, auch wenn tatsächlich (noch) kein Titel vorliege. In Fällen des § 25 Absatz 3 AufenthG sei jedoch unklar, ob ein Titel erteilt werden könne oder nicht, da hierfür eine Einzelfallprüfung erforderlich sei. Nach Auskunft der Ausländerbehörde komme in diesen Fällen eine Fiktionsbescheinigung nicht in Betracht. Auch wenn die Widerspruchsführerin bereits die Ausstellung eines Aufenthaltstitels beantragt habe, sei unklar, ob ihr ein Titel nach § 25 Absatz 3 AufenthG erteilt werden könne. Eine Fiktionsbescheinigung könne aus diesem Grund nicht ausgestellt werden. Die Klägerin sei daher von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen.
Mit bei Gericht am 29.3.2017 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin dazu Klage erhoben.
Sie trägt im Wesentlichen vor, sie habe einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG und halte sich somit mit einem Aufenthaltstitel im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II auf. Dadurch sei sie leistungsberechtigt. Es sei unzutreffend, dass zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis immer eine Einzelfallprüfung erforderlich sei. Vielmehr soll eine Erlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebeverbot vorliege. Es liege hier kein besonderer Ausnahmenfall vor, der eine Abweichung von der Regelerteilung rechtfertige. Die Klägerin sei also fiktiv Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis und nicht mehr leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Das Asylverfahren sei abgeschlossen.
Die Aufenthaltsgestattung sei kraft Gesetzes erloschen – damit auch die Anspruchsberechtigung nach dem AsyblG.
Die Klägerin erhielt im Mai 2017 die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung bis zum 15.5.2018 (Bl. 65 Verw.akte Beigel.).
Am 5.2.2018 wurde der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Absatz 3 AufenthG erteilt. Aufgrund dessen bewilligte das Jobcenter ab 1.3.2018 Leistungen nach dem SGB II und erklärte sich bereit – unter Abrechnung eines Erstattungsanspruchs der Beigeladenen - auch für Februar 2018 Leistungen zu erbringen. Nach Aktenlage ist eine entsprechende Bewilligung noch nicht erfolgt.
Das Gericht hat die Stadt Frankfurt als Sozialhilfe-Träger und Träger der Asylbewerberleistungen zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 26.10.2017).
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 31.1.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf Nachfrage des Gerichtes vom 19.12.2017 (Bl. 28 Gerichtsakte) erklärte ein Sachbearbeiter des BAMF, das Asylverfahren der Klägerin sei am 8.11.2016 bestandskräftig abgeschlossen worden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und der Beigeladenen, sowie der Verwaltungsakte (Hefter) des BAMF.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 31.1.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2017 erweist sich als rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ab 1.1.2017.
Zulässigerweise begehrt die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 SGG gegenüber dem Beklagten die Gewährung existenzsichernder Leistungen. Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, dass dieser Anspruch durch die bereits erbrachten Leistungen der Beigeladenen (teilweise) als erfüllt iS des § 107 Absatz 1 SGB X gilt. Die begehrten Leistungen nach dem SGB II sind höher als die erhaltenen Leistungen nach dem AsylbLG.
Gemäß § 7 Absatz 1 SGB II (in der ab 29.12.2016 geltenden Fassung) erhalten Personen Leistungen, die
1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.erwerbsfähig sind,
3.hilfebedürftig sind und
4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.Ausländerinnen und Ausländer,
a) die kein Aufenthaltsrecht haben,
b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
c) die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten,
und ihre Familienangehörigen,
3.Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Die Klägerin unterfällt nicht dem (einzig in Betracht kommenden) Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB II. Sie kann sich vielmehr auf ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Absatz 3 iVm § 81 Absatz 3 AufenthG berufen.
Die Vorschrift lautet:
„Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.“ (§ 81 Absatz 3 AufenthG)
„Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. (…)“ (§ 25 Absatz 3 Satz 1 AufenthG).
Grundsätzlich steht gem. § 4 Absatz 1 Satz 1 AufenthG der Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet unter einem „Erlaubnisvorbehalt“. Erst mit Erteilen eines Aufenthaltstitels (zB in Form einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG) ergibt sich – konstitutiv – das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Liegt jedoch bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt des Ausländers/der Ausländerin vor – ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels – dann gilt der Aufenthalt bei rechtzeitiger Antragstellung als erlaubt.
So liegt der Fall hier:
Der Aufenthalt der Klägerin war bis zum bestandskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens gem. § 55 Absatz 1 Satz 1 AsylG gestattet. Diese Gestattung ist ein Aufenthaltsrecht „besonderer Art“, welches kraft Gesetzes entsteht – der Aufenthalt eines Ausländers ist dadurch rechtmäßig, obwohl noch kein Aufenthaltstitel erteilt wurde (dazu Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht-Komm; § 55 AsylG, II.).
Die Aufenthaltsgestattung erlischt nach § 67 Absatz 1 Nr. 6 AsylG kraft Gesetzes, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. Die Wirkung der hier gegebenen Aufenthaltsgestattung endete somit am 8.11.2016 (nach Aktenlage Ablauf der Klagefrist gem. § 74 Absatz 1 AsylG), ohne dass es einer behördlichen Aufhebungsentscheidung bedurfte. Die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Aufenthaltsgestattungen der Klägerin bis zum 31.1.2017 und von Mai 2017 bis Mai 2018 führen zu keinem anderem Aufenthaltsstatus der Klägerin. Vielmehr entfalten sie keine materiell-rechtliche Wirkung, denn sie sind nur deklaratorischer Natur.
Aufgrund des rechtmäßigen Aufenthaltes der Klägerin bis zum 8.11.2016, führt die rechtzeitige Beantragung des Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 3 AufenthG am 25.10.2016 zu einer Fiktionswirkung nach § 81 Absatz 3 AufenthG. Die fehlende Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung steht dem nicht entgegen, denn sie wirkt lediglich deklaratorisch, § 81 Absatz 5 AufenthG (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht-Komm; § 81 AufenthG, IV.).
Für die Klägerin bestand somit ein Aufenthaltsrecht, welches nicht unter die Ausschlussnorm des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II fällt.
Die Klägerin ist auch nicht von Leistungen nach Nr. 3 aaO ausgeschlossen, weil sie anspruchsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz wäre.
§ 1 Absatz 1 bis 3 Satz 1 AsylbLG lauten:
„1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1.eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
2.über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7.einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem 1.die Leistungsvoraussetzung entfällt (…)“
Die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 AsylbLG endete folglich im November 2016 mit dem bestandskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens.
Aus vorgenannten Gründen war die Klage erfolgreich.
Die Kostenfolge beruht auf § 193 SGG.