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Sozialgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 24.10.2022 – S 16 AS 696/22

ECLI:DE:SGFFM:2022:1024.S16AS696.22.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 29. September 2023, L 7 AS 477/22, Urteil

nachgehend BSG Kassel, 10. Januar 2024, B 7 AS 211/23 AR, unzulässig verworfen, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts/ einer Rechtsanwältin werden abgelehnt.

Tatbestand

Der 1975 geborene Kläger stand zeitweise bei dem Jobcenter Frankfurt am Main im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Mit Schreiben vom 26.03.2020 legte der Kläger beim Beklagten eine Beschwerde nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein mit der Begründung, das Jobcenter Frankfurt am Main habe sein Auskunftsersuchen vom 20.02.2020 nicht ausreichend beantwortet. Daraufhin forderte der Beklagte das Jobcenter Frankfurt am Main mit Schreiben vom 07.04.2020 zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 12.05.2020 teilte das Jobcenter Frankfurt am Main dem Beklagten mit, dass dem Kläger mit Schreiben vom 11.05.2020 sämtliche Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO übermittelt worden seien.

Unter Hinweis auf diese Auskunft des Jobcenters Frankfurt am Main fragte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26.05.2020 an, ob sich sein Begehren aufgrund der nunmehr erfolgten Auskunftserteilung erledigt habe. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist durch den Kläger zunächst nicht erfolgt.

Am 08.06.2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und beantragt wörtlich,

der 1. Beklagte wird verurteilt die Eingaben des Klägers sachlich zu prüfen und förmlich zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgrund der Sonderrechtszuweisung in § 81 a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht zuständig sei. Die Klage sei zudem unbegründet, da der Beklagte keinerlei Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Hätte der Kläger dem Beklagten auf dessen Anfrage vom 26.05.2022 geantwortet, wäre der Beklagte der Beschwerde weiter nachgegangen.

Mit Beschluss vom 13.07.2020 hat das Verwaltungsgericht Köln das unter dem Aktenzeichen 13 K 2916/20 geführte Verfahren gegen den Beklagten an das Sozialgericht Köln verwiesen.

Mit Beschluss vom 05.07.2022 hat das Sozialgericht Köln sich für örtlich unzuständig erklärt und das unter dem Aktenzeichen S 44 AS 86/21 geführte Verfahren an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der vorliegenden Entscheidung geworden ist.

Entscheidungsgründe

Die Zulässigkeit des Sozialrechtswegs ist gemäß § 81a Abs. 1 S. 1 SGB X gegeben. Danach ist für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und dem oder der Bundesbeauftragten oder der nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle gem. Artikel 78 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgrund der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Vorliegend handelt es sich bei den streitgegenständlichen Daten um Daten im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit des Antragstellers und der Bearbeitung durch das Jobcenter und damit um Sozialdaten die im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG steht.

Die Klage ist jedoch unzulässig.

Ungeachtet der Frage, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil der Kläger seine zutreffende und insbesondere ladungsfähige Adresse nicht angegeben hat (vgl. hierzu Hessisches LSG, Beschluss vom 21.06.2021, Az. L 7 AS 177/21 B ER), ist der Antrag jedenfalls mangels eines erkennbaren Rechtschutzbedürfnisses unzulässig.

Sachentscheidungsvoraussetzung für jede Rechtsverfolgung ist das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, vor § 51 Rn. 16/16 a). Deswegen besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, vor § 51 Rn. 16/16 a). Vorliegend hat der Kläger eine Entscheidung des Beklagten nicht abgewartet und stattdessen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Denn der Beklagte hat den Kläger am 26.05.2020 unter Hinweis auf die Mitteilung des Jobcenters Frankfurt am Main dem Kläger mit Schreiben vom 11.05.2020 sämtliche Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO übermittelt zu haben, angeschrieben und angefragt, ob sich dessen Beschwerde nunmehr erledigt habe. Eine Reaktion bzw. Antwort des Klägers an den Beklagten erfolgte hierauf jedoch nicht. Vielmehr hat der Kläger sodann am 08.06.2020 die hiesige Klage erhoben. Dem Kläger wäre es jedoch zumutbar gewesen, zunächst auf das Schreiben und die Anfrage des Beklagten vom 26.05.2020 zu reagieren und dessen Entscheidung abzuwarten. Durch den Abbruch der Kommunikation bzw. das Unterlassen einer Antwort auf das Schreiben des Beklagten vom 26.05.2020 hat der Kläger die Möglichkeit, zunächst im Beschwerdeverfahren vom Beklagten eine Entscheidung zu erhalten nicht ausgeschöpft. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Begehren des Klägers um eine besonders dringliche Angelegenheit gehandelt hat und daher ausnahmsweise eine vorherige Entscheidung des Beklagten entbehrlich gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes waren abzulehnen, weil der Klage gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zukam. Insoweit ist auf die vorstehenden Entscheidungsgründe zu verweisen.