Rechtsprechung / Sozialgericht Frankfurt am Main
Sozialgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 07.12.2022 – S 39 U 115/20
ECLI:DE:SGFFM:2022:1207.S39U115.20.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 12. Dezember 2025, L 9 U 3/23, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Unfalls vom 11. Mai 2018 als Arbeitsunfall und daraus folgende Ansprüche auf Entschädigungsleistungen streitig.
Am 11. Mai 2018 nahm der Kläger nach Beauftragung durch seinen Arbeitgeber, die Uniklinik Gießen und Marburg, an einem Ärztekongress in B-Stadt teil. Es handelte sich um die Jahresversammlung der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/Kopf- und Hals-Chirurgie vom 9. Mai 2018 bis 12. Mai 2018. Laut Tagungsprogramm endete die Veranstaltung in der Musik- und Kongresshalle, C-Straße in B-Stadt am 10. Mai 2018 um 19:00 Uhr.
Danach fuhr der Kläger zunächst zu seiner Unterkunft (B-Straße 5, B-Stadt) um Forschungsunterlagen zu holen und fuhr dann mit dem Fahrrad zu einem Restaurant um mit einem Kollegen Abend zu essen. Um 22:45 Uhr verließ der Kläger das Restaurant und fuhr zur Kulturwerft D., F-Straße 6 in B-Stadt, wo eine „Late-Night-Party“ stattfand.
Auf dem Rückweg von der Kulturwerft D. zur Unterkunft verunfallte der Kläger am 11. Mai 2018 um 0:30 Uhr mit seinem Fahrrad und zog sich eine Schulterverletzung zu.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2020 lehnte die Beklagte Ansprüche auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 11. Mai 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Abendessen und der Besuch der „Late-Night-Party“ dem privaten, eigenwirtschaftlichen Lebensbereich zuzurechnen sei und nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, weil sie nicht Bestandteil der dienstlich besuchten Tagung gewesen sei.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2020 als unbegründet zurück. Sie führte darin im Wesentlichen aus, dass der Rückweg von der Kulturwerft D. zur Unterkunft nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit des Klägers gestanden habe. Der Kläger sei zwar als Teilnehmer an der Dienstreise zum Ärztekongress grundsätzlich als Beschäftigter unfallversichert gewesen. Erforderlich sei jedoch darüber hinaus, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausgeübt habe, die als versicherte Tätigkeit zu werten sei. Diese Bedingung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die „Late-Night-Party“ in der Kulturwerft D. habe nicht zum Tagungsprogramm des Ärztekongresses gehört, welches am 10. Mai 2018 um 19:00 Uhr offiziell endete, sondern sei als „begleitendes Rahmenprogramm“ und Veranstaltungstipp vorgeschlagen worden. Veranstaltungsrahmenangebote würden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorwiegend der Unterhaltung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung dienen und dem privaten und eigenwirtschaftlichen Lebensbereich des Beschäftigten zugeordnet werden, so dass kein Unfallversicherungsschutz bestehe.
Hiergegen richtet sich die Klage, die der Kläger am 21. September 2020 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben hat.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er sich bei seinem Fahrradunfall auf einem versicherten Heimweg zur Unterkunft befunden habe. Der Kläger habe mit Herrn Prof. Dr. F. nach dem gemeinsamen Vortrag und dem Ende des Tagungsprogramms Forschungsergebnisse diskutiert und ausgewertet und im Restaurant gemeinsam zu Abend gegessen. Anschließend habe er sich mit Herrn Prof. Dr. F. zu einem von den Kongressorganisatoren organisierten Gesellschaftsabend zum weiteren Ausbau von Forschungsnetzwerken und weiterem Austausch über die klinische ärztliche Tätigkeit mit Kollegen aus ganz Deutschland begeben. Bei den Besprechungen habe es sich um versicherte Tätigkeiten gehandelt, die eine dem Beschäftigungsfeld dienende Funktion gehabt hätten und keine privaten persönlichen Verrichtungen. Es habe sich um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt, der unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2020 aufzuheben, festzustellen, dass das Ereignis vom 11. Mai 2018 ein Arbeitsunfall war und die Beklagte zu verurteilen, den Arbeitsunfall vom 11. Mai 2018 dem Grunde nach zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Besuch der „Late-Night-Party“ in keinem inneren Zusammenhang mit der Jahresversammlung der Deutschen Gesellschaft für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde gestanden habe. Die Veranstaltung sei nicht Teil des Tagungsprogramms gewesen, sondern nur ein Vorschlag des Veranstalters, wo man ggf. den Abend verbringen könne. Das eigentliche Programm, bei dessen Teilnahme Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden habe, sei bereits um 19:00 Uhr beendet gewesen.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2022 sind die Beteiligten dazu angehört worden, dass beabsichtigt ist, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid in Beschlussbesetzung ohne ehrenamtliche Richter zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 30. Oktober 2022 angehört worden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide erweisen sich im Ergebnis als rechtmäßig, denn dem Kläger stehen mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles keine Ansprüche gegen die Beklagte zu.
Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung können nur dann gegeben sein, wenn ein Versicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB VII vorliegt. Hiernach kommt nach dem vorliegenden Sachverhalt allein in Betracht, dass das den Kläger schädigende Ereignis vom 11. Mai 2018 als Arbeitsunfall anzusehen ist. Dies wäre allerdings nur dann der Fall, wenn der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Nach § 8 Abs. 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014, B 2 U 4/13 R, zitiert nach Juris).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat zum Zeitpunkt seines Sturzes am 11. Mai 2018 keinen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Der Kläger war zwar Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, verrichtete aber bei der Teilnahme an der Abendveranstaltung auf der Late-Night-Party der Kulturwerft D. am 11. Mai 2018 keine versicherte Tätigkeit, sodass er sich nicht auf einem versicherten Arbeitsweg im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII befand. Es bestand auch kein Versicherungsschutz nach den Kriterien einer sogenannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses als Beschäftigter, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, einer eigenen Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck nachgeht, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil gereichen (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014, B 2 U 7/13 R - zitiert nach Juris). Ein derartiger betriebsbezogener Zweck ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht auf die Erbringung der Hauptleistung beschränkt, die Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist. Vielmehr kann er - jeweils unter besonderen im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen - auch für eine Anzahl sonstiger Tätigkeiten angenommen werden, die dem Unternehmensinteresse dienen. Hierzu können z. B. Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel gehören, eine Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit im erlernten und ausgeübten Beruf zu erreichen. Eine dem Versicherungsschutz unterliegende Tätigkeit kann ferner die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sein, mit der das Unternehmensinteresse unterstützt wird, die betriebliche Verbundenheit zu fördern (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 7/13 R, zitiert nach Juris). Solche Tätigkeiten werden regelmäßig am Ort der Betriebsstätte verrichtet; die Verrichtungen können jedoch auch außerhalb hiervon erfolgen, etwa im Rahmen von Dienst- oder Geschäftsreisen.
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Rahmen einer Dienst- bzw. Fortbildungsreise ist es erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Denn auch während einer Dienstreise oder einer Fortbildung besteht nach der Rechtsprechung kein Versicherungsschutz „rund um die Uhr". Es ist vielmehr, wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz, zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Allerdings ist bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit in der Regel eher anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort. Die besonderen Umstände bei einer dienstlich veranlassten Reise können bei einer Reihe von Tätigkeiten anders als am Wohn- oder Betriebsort einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit begründen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96, zitiert nach Juris). Andererseits ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf einer Dienstreise bzw. Fortbildung nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Versicherte im betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- und Wohnorts aufhalten und bewegen muss. Hier kommt es ebenfalls darauf an, ob die unfallbringende Betätigung jeweils mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt. Gerade bei längeren Dienstreisen lassen sich im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt. Entscheidend ist der Gesamteindruck der jeweiligen Betätigung unter Berücksichtigung von Planung, Ankündigung und Durchführung.
Die Teilnahme an der Abendveranstaltung auf der Late-Night-Party der Kulturwerft D. könnte daher nur zum versicherten Teil der Fortbildungsveranstaltung gehören, wenn sie als Bestandteil des Tagungsprogramms wesentlich der betrieblichen Sphäre zuzurechnen gewesen wäre. Dies ist zu verneinen.
Aus dem Programm der 89. Jahrestagung für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V., Bonn wird deutlich, dass die Abendveranstaltung am 10. Mai 2018 nur als Begleitprogramm zu einer Fortbildungsveranstaltung zu werten ist und selbst keinen Bezug zu den betrieblichen Angelegenheiten des Klägers aufweist. Sie diente allein dem geselligen Zusammensein.
Aus der Aufnahme in das Programm lassen sich keine Schlüsse auf den erforderlichen betrieblichen Bezug ziehen bzw. eine Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an der Abendveranstaltung herleiten. Dieses Kriterium ist nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen. Allein die Tatsache, dass der Besuch der Late-Night-Party der Kulturwerft D. bereits im Vorfeld im Rahmen der Einladung als Rahmenprogramm aufgenommen worden war, ist nicht geeignet, einen inneren und sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und dem Besuch der Abendveranstaltung zu begründen. Anderenfalls würde man es bereits durch ein rein formales Kriterium uneingeschränkt in die Hand des Unternehmers legen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten. Das Tagungsprogramm beinhaltet vielmehr eine klare Zäsur zwischen den betrieblich bedingten Programmpunkten einerseits und einem an diesem Tagungstag eindeutigen und nachhaltigen Hinwenden zu den abgrenzbaren eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten des Besuchs der Late-Night-Party der Kulturwerft D. andererseits.
Die aktive Teilnahme des Klägers an der Abendveranstaltung kann auch nicht seiner eigentlichen betrieblichen Tätigkeit zugerechnet werden, denn es fehlt der erforderliche Bezug zu betrieblichen Belangen. Auch wenn die Teilnahme geeignet war, Forschungsnetzwerke weiter auszubauen und den Austausch über die klinische ärztliche Tätigkeit mit Kollegen zu fördern, reicht das nicht aus, einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers herzustellen. Nicht alle Aktivitäten, die einem Unternehmen nützlich sind oder sein können, stehen deshalb unter Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93, zitiert nach Juris).
Die Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, stand in keinem inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis mehr. Es handelte sich um eine Freizeitveranstaltung. Den damit verbundenen Risiken und Gefahren hat sich der Kläger im Ergebnis freiwillig ausgesetzt.
Bei dieser Sachlage scheiden Leistungsansprüche gegenüber der Beklagten- unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - ersichtlich aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.