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Sozialgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 31.03.2023 – S 37 VE 2/20
ECLI:DE:SGFFM:2023:0331.S37VE2.20.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 20. Juni 2024, L 1 VE 12/23, Urteil
nachgehend BSG, 22. November 2024, B 9 V 14/24 AR, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Am 20. August 2016 war es zu einer Gewalttat gegenüber dem Kläger gekommen. Dieser wurde bei einer Auseinandersetzung mit fünf Personen in einem Internetcafé in B-Stadt geschlagen und getreten. Im direkten Anschluss an die Tat erfolgte eine ambulante Behandlung im Universitätsklinikum. Dem Aufnahmeprotokoll des Universitätsklinikums B-Stadt am Main vom 20. August 2016 sind als Diagnosen eine oberflächliche Verletzung sonstiger Teile des Kopfes sowie eine Prellung zu entnehmen.
Der 1965 geborene Kläger stellte am 6. Juli 2017 ein Antrag auf Leistungen nach dem OEG.
Der Kläger legte medizinische Unterlagen des Klinikum C-Stadt (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. D. vor. Der Beklagte holte Befundberichte bei der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. E., Dr. F. (Arzt für Radiologische Diagnostik), dem Facharzt für Orthopädie Dr. D. sowie dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie G. (Klinikum C-Stadt) ein.
Über den ärztlichen Dienst des Beklagten ließ dieser ein augenärztliches Gutachten durch Dr. H. erstellen mit dem Ergebnis, dass sich schädigungsbedingt kein GdS ergebe.
Außerdem erstellte der ärztliche Dienst durch Frau Dr. K. unter dem 4. April 2019 ein nervenärztliches Gutachten. Frau Dr. K. kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger als Vorschaden eine paranoide Schizophrenie bestehe. Das Tatgestehen könne für etwa ein Jahr zu einer Zunahme von Angst, Angespanntheit, emotionaler Aufgewühltheit, Schlafstörungen und ängstlichem Vermeiden geführt haben, die als Ausdruck einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorschadens verstanden werden. Der Verschlimmerungsanteil entspreche einem GdS von 20 über ein Jahr nach dem Tatgeschehen.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2019 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger durch die Gewalttat vom 20. August 2016 eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 1 OEG erlitten habe. Als Folge dieser Schädigung erkannte der Beklagte für den Zeitraum vom 20. August 2016 bis zum 19. August 2017 eine vorübergehende Verschlimmerung einer psychischen Vorerkrankung mit ängstlichem Vermeiden, Angespanntheit, Schlafstörungen und Grübelneigung sowie einen GdS von 20 an.
Hiergegen erhob der Kläger am 15. Juli 2019 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2019 zurückwies.
Der Kläger hat am 7. Januar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass eine Sehminderung durch den Faustschlag auf das linke Auge nicht ausgeschlossen werden könne. Er sei durch den Vorfall von dem Medikament „Tavor“ abhängig und durch den gemeinsamen Angriff der Täter schwer psychisch erkrankt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 17. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm Schädigungsfolgen wegen des tätlichen Angriffs vom 20. August 2016 festzustellen und ihm Beschädigtenrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Beklagte bleibt bei seiner Auffassung.
Das Gericht hat einen Befundbericht bei der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. E. sowie bei der psychiatrischen Institutsambulanz des Klinikum C-Stadt eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten sind zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenrente nach den Vorschriften des OEG i.V.m. dem BVG aufgrund der Folgen der Auseinandersetzung am 20. August 2016 zu.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 31 Abs. 1 BVG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der gesundheitlichen Schädigung drücken sich in dem dadurch verursachten Grad der Schädigung (GdS) aus und werden u.a. durch die Gewährung einer Beschädigtenrente nach §§ 29 ff. BVG ausgeglichen. Beschädigtenrente wird ab einem GdS von 25 gewährt (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG).
Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff ist hier durch den Vorfall am 20. August 2016 unstreitig gegeben.
Die Bewertung von Schädigungsfolgen mit einem GdS erfolgt sodann anhand einer dreistufigen Prüfung: Erstens ist zu klären, welche Gesundheitsstörungen vorliegen. Zweitens ist zu prüfen, ob diese Gesundheitsstörungen schädigungsbedingt sind, ob also die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Vorgang und den festgestellten, noch vorliegenden Gesundheitsstörungen besteht (§1 Abs. 3 Satz 1 BVG). Auf der dritten Stufe sind die schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen ggf. mit einem GdS zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2009 - B 9 VG 1/08 R).
Abzugrenzen sind Schädigungsfolgen von einem Vor- und Nachschaden, die nicht berücksichtigt werden können. Bei einem Vorschaden handelt es sich um eine schädigungsabhängige Gesundheitsstörung, die bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits bestanden hat. Ein Nachschaden ist hingegen ein Schaden, der nach Abschluss der versicherungsrechtlich erheblichen Ursachenkette aufgetreten und den anerkannten Schädigungsfolgen nicht mehr zuzurechnen ist.
Bei dem Kläger liegt ein Vorschaden vor. Der Kläger befand sich bereits vor der Tat in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Er leidet nach Angaben des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie G. des Klinikum C-Stadt vom 7. März 2018 seit der Ersterkrankung im Jahr 2002 an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Es besteht eine bekannte misstrauische Grundhaltung. Für die psychische Störung besteht zudem ein GdB von 70.
Diese bereits bestehende psychische Störung hat sich durch die Tat vom 20. August 2016 vorübergehend verschlimmert. Der ärztlichen Bescheinigung der psychiatrischen Institutsambulanz des Klinikums C-Stadt vom 16. November 2017 ist zu entnehmen, dass der Kläger am 31. August 2016 ängstlich-angespannt und emotional aufgewühlt gewesen sei. Ihm sei zusätzlich ein beruhigendes Psychopharmakon verordnet worden sowie geraten worden, den Tatort zu vermeiden, um sich vor zusätzlicher emotionaler Belastung zu schützen.
Diese psychische Störung als Verschlimmerung eines bestehenden Vorschadens ist mit einem GdS von 20 durch den Beklagten zutreffend aber auch ausreichend bewertet.
Dieser GdS von 20 war zudem für den Zeitraum vom 20. Augst 2016 bis zum 19. August 2017 zu begrenzen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen hält es die Kammer für angemessen, den Zeitraum bis auf ein Jahr nach der Tat zu beschränken. Denn ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der psychiatrischen Institutsambulanz des Klinikums C-Stadt vom 16. November 2017 kam es aufgrund der am 31. August 2016 beginnenden Behandlung nach dem Vorfall und der schon vorbestehenden und danach fortgesetzten Behandlung bis zum 15. September 2017 wieder zu einer affektiven Stabilisierung bzw. zu einem psychischen Zustand wie vor dem Ereignis vom 20. August 2016.
Die Prellungen am Kopf sind innerhalb von sechs Monaten nach der Tat verheilt und daher nicht mit einem GdS zu bewerten. Die Anerkennung eines Augenleides als Schädigungsfolge kommt ebenfalls nicht Betracht. Dem augenärztlichen Gutachten von Dr. H. vom 19. Februar 2019 ist zu entnehmen, dass keine Gesundheitsstörung nach dem OEG vorliegt. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
Die vom Kläger vorgetragene Behauptung, aufgrund der Tat das Medikament „Tavor“ genommen zu haben und nun davon abhängig zu sein, lässt sich durch die vorliegenden Befundberichte nicht bestätigen. Dem Befundbericht der psychiatrischen Institutsambulanz des Klinikums C-Stadt vom 26. November 2020 sowie auch den weiteren medizinischen Unterlagen ist keine Abhängigkeit des Klägers von diesem Medikament zu entnehmen. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass das Medikament in regelmäßigen Abständen verschrieben werde. Da die psychischen Folgen der Tat als Verschlimmerung des Vorschadens bereits im August 2017 abgeklungen waren, ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass die Einnahme des Medikaments auch noch im Jahr 2022 auf die Tat im August 2016 zurückzuführen ist.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.